Export Business Guide - Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen ins Ausland

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Vorwort Wichtiger Hinweis Impressum

Export Business Guide

Eigentumsvorbehalt Warenlieferungen ins Ausland

© IHK Offenbach am Main - 11. Auflage der Publikation „Der Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen ins Ausland“ – veröffentlicht: Januar 2022


Weltkarte Länder A - Z

Vorwort

Der Eigentumsvorbehalt ist ein festes Instrument im Vertragsrecht. Sicher gibt es nur wenige Unternehmen, die noch nie etwas unter Eigentumsvorbehalt verkauft haben. Er kommt besonders zur Anwendung, wenn Waren “auf Ziel” verkauft werden, beispielsweise bei Einräumung eines Zahlungsziels von drei Monaten oder auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen. In Deutschland sichert der Eigentumsvorbehalt rechtliche Ansprüche. In nahezu allen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind heute Klauseln enthalten, die den Eigentumsübergang einer Sache bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung aufschieben. Neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt kann der Eigentumsvorbehalt auf weitere Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt) aus Lieferbeziehungen oder bei Weiterverarbeitung oder –verkauf (verlängerter Eigentumsvorbehalt) ausgedehnt werden. Dies gilt jedoch nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Im internationalen Warenverkehr können die beim Inlandsgeschäft gebräuchlichen Regelungen abweichen. Nach dem im Internationalen Privatrecht überwiegend herrschenden Prinzip des „lex rei sitae“ gilt mit Übergabe der Ware, die in der Regel im Ausland erfolgt, das Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet. Damit richtet sich auch die Frage der anwendbaren Normen, insbesondere die Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt nach den Regelungen dieses Landes. Die vorliegende 11. Auflage unseres Werkes zeigt das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehaltes in 80 Ländern auf. In vielen Ländern ist der Eigentumsvorbehalt zwar gesetzlich geregelt, jedoch bestehen teils gravierende Unterschiede zum deutschen Recht. Ein Verkäufer muss sich daher vor einem Vertragsabschluss über die Vorschriften des jeweiligen Exportlandes informieren. Bei der Entscheidung, welches Sicherungsinstrument im Einzelfall angewendet werden sollte, darf auch der Aspekt der gerichtlichen Durchsetzbarkeit nicht vernachlässigt werden. Bei vielen Ländern wurden daher alternative Sicherungsmittel zum Eigentumsvorbehalt aufgeführt. Diese Informationen sollen als Hilfsmittel dienen und erste Anhaltspunkte zum Thema Sicherungsmittel/Eigentumsvorbehalt bieten. Sie können jedoch rechtlichen Rat im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und sind für Ihre Anregungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge offen. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main

Markus Weinbrenner Hautgeschäftsführer

Silvia Schubert-Kester Leiterin Team International

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Länder nach Alphabet Ägypten

Estland

Kuwait

Saudi-Arabien

Algerien

Finnland

Lettland

Schweden

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Frankreich

Litauen

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Argentinien

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Serbien

Aserbaidschan

Großbritannien

Marokko

Singapur

Äthiopien

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Mexiko

Slowakei

Australien

Guatemala

Neuseeland

Slowenien

Bahrain

Hongkong

Niederlande

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Indien

Nigeria

Südafrika

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Nordmazedonien

Thailand

Bosnien und

Irak

Norwegen

Tschechien

Herzegowina

Iran

Oman

Türkei

Brasilien

Irland

Österreich

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Bulgarien

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Ungarn

Chile

Japan

Paraguay

USA

China

Kanada

Peru

Usbekistan

Dänemark

Kenia

Polen

Venezuela

Deutschland

Kolumbien

Portugal

Vereinigte

Dominikanische

Korea (Süd-)

Rumänien

Arabische Emirate

Republik

Kroatien

Russland

Vietnam

Ecuador

Kuba

Sambia

Weißrussland

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Nordamerika Kanada Mexiko USA

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Südamerika Argentinien Brasilien Chile Dominikanische Republik Ecuador Guatemala Kolumbien Kuba Paraguay Peru Venezuela

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Europa Belgien

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Dänemark

Portugal

Deutschland

Rumänien

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Russland

Finnland

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Frankreich

Schweiz

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Serbien

Großbritannien

Slowakei

(England und Wales)

Slowenien

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Spanien

Italien

Tschechien

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Asien Bangladesch China Hongkong Indien Indonesien Japan Korea (Süd-) Malaysia Pakistan Russland Singapur Thailand Usbekistan Vietnam

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Nahost und Afrika Ägypten Algerien Angola Aserbaidschan Äthiopien Bahrain Irak Iran Kenia Kuwait Marokko Nigeria Oman Sambia Saudi-Arabien Südafrika Vereinigte Arabische Emirate

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Ozeanien Australien Neuseeland

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Ägypten Das ägyptische Privatrecht kennt, wie uns die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer in Kairo mit dem folgenden Text freundlicherweise übermittelte, seinem französischen Vorbild entsprechend, keine besondere dingliche Übereignung. Das Eigentum geht vielmehr im Regelfall bereits mit Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages über. Das heißt, der Käufer wird Eigentümer, sobald es zwischen den Parteien zu einer vertraglichen Einigung über den Preis und den Kaufgegenstand gekommen ist (Art. 204, 932 code civil - c. civ.) und ohne vertragliche Vereinbarung des Kaufpreises in Handelssachen (Art. 89 Satz 1 c. commerce). Der Text wurde zusammen mit Sherif El Saadani, Amereller Legal Consultants in Kairo (Mena Associates), verfasst.

Eigentumsvorbehalt Abweichend von dieser Grundregel ist bei Geschäften auf Kreditbasis (Ratenkauf oder Finanzkauf) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes möglich (Art. 430 c. civ.). Der Eigentumserwerb steht dann unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises (condition suspensive du paiement intégral du prix). Mit Eintritt der Bedingung wird der Käufer rückwirkend so behandelt, als sei er von Anfang an Eigentümer geworden (Art. 430 Satz 3 c. civ.).

Form Obwohl bei Verträgen die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes keiner gesetzlich vorgeschriebenen Form unterliegt, ist es ratsam, eine öffentlich beglaubigte Urkunde zu errichten, denn bei beweglichen Sachen wird zugunsten des Besitzers vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei (en fait de meubles, la possession vaut titre) (Art. 976 Satz 1 c. civ.). Im Streitfall, muss somit der Verkäufer beweisen, dass das Eigentum an der Sache nicht auf den Käufer übergegangen ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass nur bei einem Stückkauf ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart werden kann. Hierunter fallen Gegenstände, die durch besondere Kennzeichnung, wie zum Beispiel Fabrikationsnummer, oder anderweitige Kenntlichmachung von anderen Sachen gleicher Art unterscheidbar sind, denn nach ägyptischem Recht ist eine Übertragung des Eigentums nur möglich, wenn der Leistungsgegenstand von den Parteien individuell bestimmt wurde (Art. 204 c.civ.). Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist demnach nicht möglich, wenn der Leistungsgegenstand von den Parteien nur nach generellen Merkmalen, der Gattung nach bestimmt ist. Bei Ratenkaufverträgen kann vereinbart werden, dass der Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges einen angemessenen Teil der bereits erbrachten Leistung als Schadensersatz einbehalten und die Herausgabe der Sache verlangen kann (Art. 430 Satz 2 c. civ.). Der vereinbarte Schadensersatz kann von einem Richter oder 1/5

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Eigentumsvorbehalt Ägypten

Schiedsrichter reduziert werden, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass ein wesentlicher Teil des Vertrags erfüllt wurde, oder dass der Schadensersatz unangemessen hoch wäre (Art. 224 Satz 2 c. civ.).

Konkurs/Insolvenz Im Konkurs des Käufers sichert der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer in der Regel weder ein Ab- noch ein Aussonderungsrecht. Die Rechtsprechung lässt lediglich für den Fall ein Aussonderungsrecht zu, dass der Verkäufer noch vor Konkurseröffnung Klage auf Rückerstattung des Vorbehaltsgutes erhoben hat. Hinzukommen muss allerdings, dass der Verkäufer zur Zeit der Klageerhebung zum Rücktritt berechtigt war. Wenn der Käufer vor Zahlung des Kaufpreises in Konkurs geht und die noch nicht bezahlte Ware beim Verkäufer ist, kann der Verkäufer die Ware zurückbehalten (Konkursgesetz Art.149 Satz 1). Wenn der Konkurs des Käufers nach dem Versand der Ware an den Käufer Eintritt, und die Ware noch nicht in die Lagerräume des Käufers oder dessen Agenten gelangt ist, kann der Verkäufer Wiedereinräumung des Besitzes vom Käufer verlangen. (Konkursgesetz Art.149 Satz 2). Andererseits kann der Konkursverwalter mit Zustimmung des Konkursrichters, und, soweit der Käufer den Restkaufpreis bereits gezahlt hat, die Lieferung der Ware an den Käufer verlangen. Wenn der Konkursverwalter die Herausgabe der Ware an den Käufer nicht verlangt, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und eine angemessene Entschädigung verlangen (Konkursgesetz Art.149 Satz 3). Daneben enthält Art. 383 c. commerce ein Verfolgungsrecht des Verkäufers, soweit noch nicht bezahlte Ware zwar abgesandt, aber noch nicht in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder dessen mit der Weiterveräußerung beauftragten Konsignataren gelangt ist. Das Verfolgungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Gemeinschuldner die Ware bereits aufgrund von Orderpapieren an gutgläubige Dritte weiterveräußert hat. Insgesamt bietet der Eigentumsvorbehalt somit im Falle des Käuferkonkurses nur einen sehr beschränkten Schutz. Beim Konkurs des Verkaufsagenten kann der Verkäufer den Käufer auffordern, den Kaufpreis direkt an ihn, den Verkäufer, zu leisten. Gleiches gilt, bei einem Konkurs des Käuferagenten. Hier kann der Käufer, wenn der Konkurs vor Lieferung der Ware eintritt, verlangen, dass die Ware direkt an ihn geliefert wird. (Art. 175 c. Commerce).

Zwangsvollstreckung In der Zwangsvollstreckung gegen den Käufer gewährt der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer einen Anspruch auf Freigabe der Sache. Es ist aber zu beachten, dass bestimmte bevorrechtigte Gläubiger auch Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, pfänden lassen können. Hierzu zählen insbesondere Vermieter und Verpächter, soweit das Vorbehaltsgut in Mieträume eingebracht wurde (Art. 589 c. civ.).

Gutgläubiger Erwerb Ist ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden, so stehen alle Verfügungen des Käufers unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Dem Käufer ist es also grundsätzlich nicht verwehrt, das Vorbehaltsgut vor Bedingungseintritt weiter zu veräußern, doch lassen seine Verfügungen das Eigentum des Verkäufers unberührt.

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Eigentumsvorbehalt Ägypten

Bei handelsrechtlichen Teilzahlungsverträgen darf der Käufer die Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers veräußern. Ein dieser Bestimmung zuwiderlaufendes Verhalten des Käufers ist dem Verkäufer nicht entgegenzuhalten, wenn er die Kenntnis des Dritten, dass der Kaufpreis nicht vollständig zum Zeitpunkt der Veräußerung erbracht worden ist, nachweisen kann (Bösgläubigkeit). Der Verkäufer kann in diesem Fall den Käufer auffordern, den Restkaufpreis unverzüglich an ihn zu leisten (Art. 107 (2) c. commerce). Ein Käufer, der ohne Zustimmung des Verkäufers Vorbehaltsware weiterveräußert macht sich außerdem strafbar und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 500 ägyptische Pfund oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten rechnen (Art. 107 (3) c. commerce). Der Verkäufer kann im Falle des Zahlungsverzuges folglich auch von Dritten die Herausgabe der Sache verlangen. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle des gutgläubigen Erwerbs. Gutgläubigkeit bedeutet hier Unkenntnis des Eigentumsvorbehaltes. Sie wird gemäß Art. 976 c. civ. vermutet, wenn der Dritte aufgrund eines gültigen Vertrages den Besitz der Sache erlangt hat. Der Beweis der Bösgläubigkeit obliegt daher dem Vorbehaltsverkäufer.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist also generell möglich. Neben den erwähnten Einschränkungen als Mittel der Forderungssicherung mindert eine weitere Schwierigkeit den Wert dieses Instituts für den ausländischen Vorbehaltsverkäufer. Denn der Re-Export einmal nach Ägypten importierter Waren ist nach den vom ägyptischen Zoll angewendeten Vorschriften erschwert. Wegen der in der Praxis kaum möglichen Wiederausfuhr ohne Gerichtsentscheidung/Schiedsspruch oder Zustimmungserklärung zum Re-Export durch den Käufer gegenüber dem Zoll wird der ausländische Lieferant den zivilrechtlich durchaus möglichen Eigentumsvorbehalt kaum realisieren können. Allerdings kommen andere weit verbreitete und getestete Lösungen in Betracht, z. B. revolvierende Akkreditive und Beistandskredite.

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist generell möglich. Es bestehen jedoch Einschränkungen, die den Wert dieses Instituts für den Vorbehaltskäufer stark einschränken. Andere Lösungen zur Zahlungssicherung sollte demnach geprüft werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: German-Arab Chamber of Industry and Commerce in Cairo Legal Department +2 2 3333-8477 maha.juestel@ahk-mena.com

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Eigentumsvorbehalt Ägypten

Vertretungen in Ägypten Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer German-Arab Chamber of Industry and Commerce German Industry and Commerce Tower 21, Soliman Abaza Street Mohandessin - Giza Korrespondenz: Deutsch, Englisch +20 2 3336-8183 oder -8194 info@ahk-mena.com

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kairo Sharia of Berlin (off Sharia Hassan Sabri), Zamalek, 11211 Cairo Korrespondenz: Deutsch, Englisch +20 2 2728-2000 info@kairo.diplo.de http://www.kairo.diplo.de/

www.ahkmena.com

Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer German-Arab Chamber of Industry and Commerce 7, El Fardos St., Alga Scan Building 4, 2nd floor, Semouha, Alexandria Korrespondenz: Deutsch, Englisch +20 3 4273-338 alex@ahk-mena.com http://www.ahkmena.com

Rechtsvertretungen im Land Amereller Legal Consultants – Cairo (Mena Associates) Immobilia Building, 26A Sherif St., Office No. 1029, Postal Code 11121, Cairo, Egypt Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch

Zaki HASHEM & Partners Attorneys at Law 23, Kasr El Nil Street, Kairo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch

SHAHID Law Firm Attorneys at Law 20 B Adly Street,Downtown, 11511 Kairo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch

+20 2 2399 9999

+20 2 2392 9224

+20 2 2395 04422 3762 6201

law@hashemlaw.com

info@shahidlaw.com

cairo@amereller.com

https://www.hashemlaw.com

http://www.shahidlaw.com

https://www.amereller.com

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Eigentumsvorbehalt Ägypten

Karim ADEL Law Office Attorneys & Counsellors at Law 41 Abdel Khalek Sarwat St., 2. Etage, Downtown, Kairo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch

Hanna Law Firm (HLF) Rechtsanwalt Mark Anthony Yohanna Wohnung 41, 58 El-Hegaz St. (Amoon Tower), Ecke Heliopolis Sq./Büro 4. Etage El-Nozha, Kairo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Arabisch, Russisch

Dr. Nasri MARCO Legal Advisor & Attorney at Law - Court of Cassation 5, Boulos Hana Street, 1. Etage Dokki, Kairo Korrespondenz: Englisch, Französisch, Arabisch

+20 2 2391 4344

+2 010 0111 0693

+2 012 2212 98 72

ule@karimadel.com.eg

info@hannalawfirms.com

nasri.marco@shiac.com oder

http://www.karimadel.com.eg

http://www.hannalawfirms.com

karl.graun@shiac.com

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Algerien Das algerische Recht weist keine klare Beschreibung des Eigentumsvorbehalts nach. Das Eigentum an die verkaufte Ware geht in den meisten Fällen bereits mit Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages auf den Käufer über. Das heißt, der Käufer wird Eigentümer, sobald es zwischen den Vertragsparteien zu einer vertraglichen Einigung über den Preis und den Kaufgegenstand gekommen ist.

Eigentumsvorbehalt Diese Klausel wird im algerischen Recht nicht definiert. Der einzige Hinweis dazu wurde im Artikel 363 des Zivilgesetzbuchs wie folgt erwähnt: ´´Bei einem Verkauf auf Kredit kann der Verkäufer vorsehen, dass die Eigentumsübertragung auf den Käufer unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgt, auch wenn die verkaufte Ware bereits geliefert wurde´´. Es gibt keine Beschreibung der Arten von Eigentumsvorbehaltsklausel im algerischen Gesetz, sie ist jedoch bei Kreditgeschäften möglich.

Form Das Gesetz verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine solche Klausel in beglaubigter Form abzufassen. Diese Klausel kann jedoch in einen privaten Vertrag aufgenommen werden.

Konkurs/Insolvenz Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage und keine Rechtsprechung. Dennoch besteht das Risiko, dass die Gläubiger im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz des Käufers das verkaufte Objekt beschlagnahmen. Infolgedessen muss der Verkäufer seinen Rang für die Eintreibung seiner Schulden respektieren und/oder versuchen sein Eigentum an der verkauften Ware wiederzuerlangen, was unserer Meinung nach sehr schwer durchzusetzen ist.

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Eigentumsvorbehalt Algerien

Zwangsvollstreckung Die Verjährungsfrist im algerischen Recht beträgt 15 Jahre, mit Ausnahme von Sonderbestimmungen für bestimmte Kategorien. Deshalb muss die verkaufte Ware im Falle der Wertminderung oder Verlust versichert werden, und muss daher die Versicherung auf den Verkäufer übergehen.

Gutgläubiger Erwerb Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage und keine Rechtsprechung. Wenn die Eigentumsvorbehaltsklausel im Vertrag enthalten, so ist sie zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 106 des Zivilgesetzbuchs gesetzeskräftig.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage und keine Rechtsprechung. Selbst wenn diese Klausel im Vertrag enthalten ist, wird es unserer Ansicht nach schwierig sein, die Beitreibung von Forderungen in der Praxis zu gewährleisten.

Die AHK Algerien informiert, berät und unterstützt Sie gerne in allen Eigentumsvorbehaltsfragen. Hierbei hilft die langjährige Erfahrung unserer Mitarbeiter und Kammermitglieder, unsere Kontaktnetzwerke und die Expertise unserer Mitarbeiter.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Algerische Industrie- und Handelskammer Herr Sofiane Ramdani Leitung Service- und Projektentwicklung +213 561 680 145 s.ramdani@ahk-algerie.org

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Eigentumsvorbehalt Algerien

Vertretungen in Algerien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Algerische Industrie und Handelskammer 04, Chemin Al Bakri (Ex Mackley), Dar Nour Sadek, Ben Aknoun 16028 ALGIER ALGERIEN

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier 165, chemin Sfindja (ex Laperlier), DZ-16000 ALGIER ALGERIEN

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH 20B, rue Mohammed Khoudi EL-Biar 16606 ALGIER ALGERIEN

+213 561 680 145

+ 213 21 74 19 56 / 19 41

+ 023 05 13 19 / 023 05 12 37

info@ahk-algerie.org

info@algier.diplo.de

frank.renken@giz.de

www.algerien.ahk.de

www.algier.diplo.de

www.energypartnership-algeria.or

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Angola Der Eigentumsvorbehalt ist in Angola kein taugliches Mittel der Warenkreditsicherung. Die Gründe hierfür liegen jedoch weniger in den rechtlichen als den tatsächlichen Bedingungen.

Eigentumsvorbehalt Das angolanische Recht kennt zwar das Institut des Eigentumsvorbehaltes (sog. Reserva da Propriedade) und in Art. 409 Código Civil (angolanisches Zivilgesetzbuch) ist die Möglichkeit der Vereinbarung dieses Sicherungsmittels vorgesehen, praktische Relevanz entfaltet diese Regelung jedoch nicht. Die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs müssen in Angola als äußerst ungewiss angesehen werden. Selbst wenn ein entsprechender Titel einmal erwirkt werden sollte, bereitet die Vollstreckung ein weiteres Hindernis.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Delegation der Deutschen Wirtschaft in Angola +244 225 300 900 info@angola.ahk.de Nutzen Sie unser Wissen für Ihren Erfolg!

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Eigentumsvorbehalt Angola

Vertretungen in Angola Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Delegation der Deutschen Wirtschaft in Angola Via S10, Condomínio Belas Business Park, Torre Cuanza Sul - Sala 404, Talatona Luanda – Angola Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Portugiesisch

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rua de Benguela 17, Cruzeiro, Caixa Postal 12 95, Luanda – Angola Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Portugiesisch

Goethe-Institut Angola Rua Comandante Kwenha, 272 Maculusso, Caixa Postal 1664 Luanda – Angola Korrespondenz: Deutsch, Portugiesisch

+244 225 300 900

+244 222 430 404/ 505/ 604

+244 921 733 134

info@angola.ahk.de

info@luanda.diplo.de

info-luanda@goethe.de

www.angola.ahk.de

www.luanda.diplo.de/

www.goethe.de/angola

Rechtsvertretungen im Land Eversheds Sutherland EVC Rua José da Silva Lameira, Edifício Kaluanda, Piso 2, Escritório 2001 Luanda – Angola Korrespondenz: Englisch, Portugiesisch +244 937 406 057 angola@eversheds-sutherland.net www.eversheds-sutherland.com

FÁTIMA FREITAS & ASSOCIADOS Sociedade de Advogados, RL Avenida 4 de Fevereiro, Edifício Kilamba, 20º Andar, Marginal de Luanda Luanda – Angola Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Portugiesisch

MCA Carrazedo & Pascoal – Sociedade de Advogados R.L Rua Dr. António Agostinho Neto, 145 Praia o Bispo Luanda – Angola Korrespondenz: Englisch, Portugiesisch

+244 222 372 030/57/92

+ 244 935 613 431

luanda@fatimafreitas.com

info@carrazedo.com

www.fatimafreitas.com

www.legalmca.com

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Argentinien Nach Auskunft der Deutsch-Argentinischen Industrie- und Handelskammer in Buenos Aires ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes auf Waren im argentinischen Recht nicht vorgesehen.

Eigentumsvorbehalt Das argentinische Recht kennt keine abstrakte Übereignung und der Eigentumsvorbehalt kann daher im Handelsverkehr nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt werden.

Das argentinische Pfandrecht als Sicherungsinstrument In Argentinien findet in erster Linie ein anderes Rechtsinstitut Anwendung, das es in Deutschland in dieser Form nicht gibt: das endossierbare Registerpfand „Prenda con Registro“ (Gesetz Nr. 12.962). Um ein solches Registerpfandrecht eintragen zu lassen, muss der (ausländische) Verkäufer über einen Bevollmächtigten auftreten, der in Argentinien eine ladungsfähige Adresse hat. Dafür werden meistens Handelsvertreter, Rechtsanwälte, oder Notare eingesetzt. Die Stempelgebühr der Eintragung in das Register beträgt ca. 1 % des eingetragenen Wertes. In dem Pfandbrief können zusätzlich die Raten mit Wechseln belegt werden, die unabhängig von dem gesamten Pfand vollstreckt oder endossiert und auch von den Banken diskontiert werden können.

Pfandvertrag und Eintragung Der abzuschließende Pfandvertrag ist zwischen den Parteien mit dem Tage des Abschlusses und gegenüber Dritten mit der Einreichung zur Eintragung in das Register wirksam. Die Verträge müssen privatschriftlich auf Formularen ausgefertigt werden, die die Pfandregister vorrätig haben. Solange das Pfandrecht besteht, kann ein weiteres Registerpfandrecht nur mit Zustimmung des ersten Gläubigers bestellt werden. Der verpfändete Gegenstand kann nur veräußert werden, wenn der Erwerber die Pfandverpflichtung übernimmt. Die Veräußerung muss im Pfandregister eingetragen und der erste Gläubiger davon in Kenntnis gesetzt werden. Der Vertrag muss unter anderem die Personalien beider Parteien und Angaben über die Höhe der Forderung, der Zinsen und die Regelung seiner Erfüllung sowie eine Beschreibung des Pfandgegenstandes enthalten. Der verpfändete Gegenstand soll an demselben Ort verbleiben, an dem er zur Zeit der Verpfändung war. Seine Verbringung an einen anderen Ort muss dem Pfandregister und dem Gläubiger mitgeteilt werden. 1/5

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Eigentumsvorbehalt Argentinien

Besondere Arten des Pfandrechts Das Gesetz sieht vor, dass auch Rohstoffe und diejenigen Waren, die im Allgemeinen zu einem bestimmten kaufmännischen oder Industriebetrieb gehören, Gegenstand des Registerpfandrechts sein können. Dies gilt allerdings nur, um Forderungen zu sichern, deren Fälligkeit die Frist von 180 Tagen nicht übersteigt. Diese Art des Pfandrechts (prenda flotante) erfasst neben den ursprünglich verpfändeten Gegenständen, ferner diejenigen, die durch deren Verarbeitung entstehen, sowie diejenigen, die erworben werden, um die veräußerten zu ersetzen. Hierbei hat also der Schuldner das Recht, Teilverkäufe der verpfändeten Gegenstände vorzunehmen.

Insolvenz und Wirkung gegenüber Dritten Dieses Registerpfandrecht ist bei einer Insolvenz jedoch nicht vollständig aussonderungsfähig. Nach der Insolvenzordnung (Ley 24.522, Art. 24 und 195) kann das Gericht die mit dem Pfandrecht belegte Sache in der Insolvenzmasse halten, wenn sie für das Weiterbestehen der Firma des Schuldners bedeutsam ist. Die Verpfändung hat Dritten gegenüber Wirkung von dem Augenblick an, in dem der Vertrag zur Eintragung beim Register eingereicht wird. Das Pfandrecht des Gläubigers erlischt spätestens fünf Jahre nach der Eintragung. Eine Wiedereintragung ist für weitere fünf Jahre zulässig.

Erforderliche Steuernummer Um als deutsches Unternehmen ohne Sitz in Argentinien ein Pfandrecht in Argentinien zu bestellen, ist die Einholung einer einfachen Steueridentifikationsnummer bei der argentinischen Steuerbehörde AFIP erforderlich (CDI = Clave de Identificación Tributaria). Darum können sich ebenfalls Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Notare vor Ort kümmern.

Neben den klassischen Instrumenten der Bürgschaft oder dem Wechsel können in Argentinien offene Forderungen aus finanzierten Liefergeschäften von Waren und Gütern mit einem Pfandrecht gesichert werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer Carolina Iglesias Mitglieder und Öffentlichkeitsarbeit +54 11 5219-4038 ciglesias@ahkargentina.com.ar

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Eigentumsvorbehalt Argentinien

Vertretungen in Argentinien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer, AHK Argentinien Av. Corrientes 327 P.23 1043 Ciudad Autónoma de Buenos Aires Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Spanisch +54 11 5219 4000 ahkargentina@ahkargentina.com.ar www.ahkargentina.com.ar

Deutsche Botschaft Buenos Aires Villanueva 1055 1426 Ciudad Autónoma de Buenos Aires Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Spanisch +54 11 4778 2500 info@buenos-aires.diplo.de www.buenos-aires.diplo.de

Rechtsvertretungen im Land ALCHOURON, BERISSO, BALCONI, FERNÁNDEZ PELAYO & WERNER Maipú 267, 11. 13. und 6. Stock, C1084ABE CABA, Buenos Aires Korrespondenz: Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch, Portugiesisch +54 11 4326 2340 aew@abbfp.com.ar www.abbfp.com.ar

BECCAR VARELA, ANWALTSKANZLEI Tucumán 1, 3. Stock, C1049AAA CABA, Buenos Aires Korrespondenz: Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch, Portugiesisch, Koreanisch, Polnisch

BUNGE, SMITH & LUCHIA PUIG Av. Córdoba 991, 6. Stock, C1054AAI CABA, Buenos Aires Korrespondenz: Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch, Portugiesisch +54 11 5281-6000

+54 11 4379-6867 estudio@beccarvarela.com www.beccarvarela.com

gviola@bunge.com.ar www.estudiobunge.com

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Eigentumsvorbehalt Argentinien

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MARVAL, O’FARRELL & MAIRAL Av. Leandro N. Alem 882, 13. Stock, C1001AAQ CABA, Buenos Aires Korrespondenz: Deutsch, Französisch, Englisch, Portugiesisch

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Eigentumsvorbehalt Argentinien

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Aserbaidschan Eigentumsvorbehalt ist häufig verwendetes Mittel der Kreditsicherung in Aserbaidschan. Gesetzlich wird dieses Rechtsinstitut im Art. 606 Zivilgesetzbuches der Aserbaidschanischen Republik geregelt. Nach geltender Gesetzgebung ist die Abrede über den Vorbehalt des Eigentumes ein Verfügungsgeschäft. Es liegt im Grunde des Rechtsinstitutes das Zug-um-Zug-Prinzip.

Eigentumsvorbehalt Gem. Art. 606.1 ZGB hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten (Eigentumsvorbehalt), so ist anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird. Wenn der Käufer die Zahlung des Preises für die gekaufte Sache zurückhält, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzuheben und die Rückgabe der Sache zu verlangen. Das Gesetz bestimmt, dass die Rechte des Verkäufers an der verkauften Sache von den durch den Käufer bevollmächtigten Personen und Gehilfen wie auch von den Gläubigern des Käufers beachtet werden müssen. Eigentumsvorbehalt beschränkt aber die Vor- oder Gleichrangigen Rechte der Gläubiger nicht. Sie verfügen über das Pfandrecht an der Sache oder andere Sicherungsrechte, die nicht Folge des Zurückbehaltungsrechts oder der Vollstreckung einer (gerichtlichen) Entscheidung sind, wie auch über das Recht der Verwahrung oder das Nutzungsrecht bei der Beschlagnahme von Kraftwagen, Schiffen sowie Flugzeugen. Art 606.4. des ZGB sagt über die Problematik der Weiterveräußerung. Obwohl das Rechtsinstitut in klarer Weise bestimmt, dass der Verkäufer das Eigentum an der dem Käufer übergebenen Ware bis zu ihrer Bezahlung behält und der Käufer bis zur Übertragung des Eigentums auf ihn nicht zur Aneignung der Ware oder anderweitigen Verfügungen berechtigt ist, kann die Weiterveräußerung zum Verlust des Eigentums führen. Das kann passieren, wenn der Vorbehaltsverkäufer aufgrund der Gutglaubensvorschriften oder des Vertrages den Käufer zur Weiterveräußerung ermächtigt hat. 1/3

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Eigentumsvorbehalt Aserbaidschan

Besondere Problematik der Abtretung des Eigentumsanwartschaftsrechts ist mit dem Institut der Zession der Sicherungen gebunden. Für diesen Fall werden die gesetzlichen Vorschriften über die Belastung und Anmeldung der unbeweglichen und bestimmten beweglichen Sachen verwendet werden. Das Eigentumsvorbehaltsrecht kann auch in erweiterter Form betrachtet werden. Obwohl gesetzlich nicht geregelter erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht nur bloße Kaufpreisforderung, sondern auch beliebige Forderungen des Verkäufers umfängt, wird das als besonderes Rechtsproblem betrachtet.

Form Das Gesetz bestimmt keine konkrete Form für den Eigentumsvorbehalt. Strikt wird empfohlen, dass die Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen nach den individuellen Bedürfnissen schriftlich vereinbart sein werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Aserbaidschanische Auslandshandelskammer Fabian Zittlau Abteilungsleitung Dienstleistungen +994 12 497 63 06/07 fabian.zittlau@ahk-baku.de

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Eigentumsvorbehalt Aserbaidschan

Vertretungen in Aserbaidschan Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Aserbaidschanische Auslandshandelskammer (AHK Aserbaidschan) + 994 12 497 63 06/07 mail@ahk-baku.de

Deutsche Botschaft Baku

GIZ Aserbaidschan

+ 994 12 465 41 00

+994 12 599 91 20/25

info@baku.diplo.de

giz-aserbaidschan@giz.de

www.baku.diplo.de

www.giz.de/en/worldwide/367.html

www.ahk-baku.de

Rechtsvertretungen im Land Rödl and Partner LLC + 994 12 594 43 51 elchin.usub@roedl.com https://www.roedl.com/azerbaijan Mitgliederdatenbank der AHK Aserbaidschan: https://www.aserbaidschan.ahk.de/mitgliedschaft/mitgliederportal Wirtschaftsdaten der Germany Trade & Invest (GTAI) zu Aserbaidschan: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/weltkarte/asien/aserbaidschan-118332

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Äthiopien „Die Rechtsanwalts- und Steuerrechtskanzlei emltc (Emerging Markets – Legal, Tax & Compliance) mit Sitz in Abu Dhabi, Dubai, Dhaka, Lahore, Addis Abeba, Kuwait, Lahore und Riad stellte uns freundlicherweise den folgenden Bericht zur Verfügung.“ Die Voraussetzungen des Eigentumsvorbehalts in Kaufverträgen bemessen sich in Äthiopien nach dem äthiopischen Zivilgesetzbuch.

Eigentumsvorbehalt Das äthiopische Zivilgesetzbuch (ZGB) enthält in den Artikeln 2387 bis 2389 Regelungen zum Verkauf unter Eigentumsvorbehalt. Insofern wird diese Form des Verkaufs als eine der verschiedenen Verkaufsformen im äthiopischen ZGB anerkannt. Der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt setzt voraus, dass sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an der Ware vorbehält, bis der Käufer den vollen Preis für die verkaufte Ware bezahlt hat, obwohl er die Ware bereits in Besitz genommen hat. Art. 2387 Abs. 1 ZGB räumt dem Verkäufer das Eigentum an der Ware auch nach deren Inbesitznahme durch den Käufer ein. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 1186 Abs. 1 ZGB dar, nach welchem das Eigentum mit der Übergabe der Ware an den Käufer übergehen soll. Vor diesem Hintergrund ist es für einen Käufer, der einem Eigentumsvorbehalt zugestimmt hat (in der Regel durch Vertragsklauseln), nicht möglich, sich auf den Grundsatz des Art. 1186 Abs. 1 ZGB zu berufen, soweit die Parteien einen Verkauf unter Eigentumsvorbehalt vereinbart haben (keine Einrede möglich).

Form Die Vereinbarung eines Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich formlos möglich, wobei eine schriftliche Vereinbarung in der Regel sinnvoll ist, um eine belastbare Beweislage zu schaffen.

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Eigentumsvorbehalt Äthiopien

Gutgläubiger Erwerb Ein zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist nicht nur auf bilateraler Ebene wirksam und verbindlich, sondern gilt auch gegenüber Dritten. Um die Anwendung des Eigentumsvorbehalts auch auf Dritte auszudehnen, muss der Verkäufer nach Art. 2387 Abs. 1 ZGB den Vertrag (in welchem der Eigentumsvorbehalt geregelt ist) in einem öffentlichen Register hinterlegen. Dann wäre ein Erwerb vom noch nicht verfügungsberechtigten Käufer nicht möglich. Allerdings besteht in der Praxis das Problem, dass es kein staatliches Organ gibt, welches für die Hinterlegung und Registrierung solcher Verträge befugt ist. Dies hat zur Folge, dass in der Praxis der Kauf unter Eigentumsvorbehalt nur zwischen den Vertragsparteien verbindlich ist. Da Dritte den Eigentumsvorbehalt nur gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie die Vertragsklauseln akzeptieren (Art. 1187 ZGB), ist ein gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Käufer möglich, auch wenn es hierzu – anders wie im deutschen Recht – keine Regelungen gibt. Bei Fragen kontaktieren Sie: Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M. +971 (0)4 422 9331 info@em-ltc.com www.em-ltc.com

Vertretungen in Äthiopien Rechtsvertretungen im Land Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M. emtltc Ehtiopia (in cooperation with Hailye Sahle) Dembel Building, Office No. 1107/A, Bole Subcity, Kebele 20/21 Addis Ababa Ethiopia +971 (0)4 422 9331 info@em-ltc.com www.em-ltc.com 2/2

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Australien Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich deutsche Rechtsinstitute nicht in identischer Form im australischen Recht wiederfinden. Das maßgebliche Fallrecht und die nicht einheitlich geltenden Normen lassen zwar eine dem deutschen Eigentumsvorbehalt ähnliche Kreditsicherung zu, allerdings sollte der Wortlaut einer Klausel zum Eigentumsvorbehalt dem australischen Recht entsprechend erstellt werden. Die Klausel: „Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vorbehalten“ ist in Australien nicht ausreichend und im Falle der Insolvenz des Vertragspartners dem Insolvenzverwalter gegenüber wirkungslos, soweit die Klausel nicht nach dem australischen Recht formuliert und der Vertrag nicht auf dem im Jahre 2012 eingeführten öffentlichen Pfandrechtsregister (Personal Property Securities Register – PPSR) registriert ist. Die Registrierung des Vertrages in dem vorgeschriebenen Zeitraum muss im Rahmen des Personal Property Securities Act 2009 (Cth) erfolgen, da der Verkäufer sonst das Eigentum and den Waren im Insolvenzfall trotz der Eigentumsvorbehaltsklausel verliert. Daher ist es in Australien unbedingt zu empfehlen, Rechtsrat vor Abschließen eines Kaufvertrages und Lieferung von Waren einzuholen.

Eigentumsvorbehalt Hintergrund des PPSR Während über lange Zeit der Bund, jeder Bundesstaat sowie jedes Territorium in Australien seine eigenen Gesetze und Register hinsichtlich Mobiliarsicherheiten pflegte, wurde dies wurde durch die Einführung des Personal Property Securities Act 2009 (Cth) (PPSA) geändert. Durch diese Reform wurden die unterschiedlichen bundesstaatlichen Regelungen in einem einzigen bundesweit gültigen Gesetz zusammengefasst. Im Rahmen des PPSA wurde ein bundesweites Register geschaffen, welches die bislang von Bundesstaat zu Bundesstaat verschiedenen Register ablöst. Der steigende Bedarf nach Finanzierung ging in den vergangenen Jahren mit einer Entwicklung von Kreditsicherungsrechten einher. Das traditionelle Faustpfand war für Investitionsgüter aber ungeeignet, weil es mit der Übergabe des Pfandgegenstandes verbunden ist. Um Rechtssicherheit und Publizität von Kreditsicherungsrechten zu erreichen, wurde ähnlich wie in den vergangenen Jahren in Südosteuropa mit dem besitzlosen Registerpfandrecht ein Institut geschaffen, das die Registrierung von Sicherungsrechten (Security Interest) an beweglichen Sachen, geistigem Eigentum, Anteilen an Gesellschaften usw. (Personal Property) ermöglicht. Australien hat sich in der Ausgestaltung des Gesetzes an dem neuseeländischen Modell orientiert.

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Eigentumsvorbehalt Australien

Anwendbarkeit Die Registrierung eines Security Interest auf dem australischen PPSR muss unabhängig davon erfolgen, ob europäisches oder australisches Recht auf den Vertrag Anwendung findet oder ob der Vertrag einen australischen oder ausländischen Gerichtsstand vorsieht oder ob die Ware aus dem Ausland eingeschifft oder vor Ort erzeugt wird. Die Registrierung auf dem PPSR ist möglich, solange das Personal Property in Australien ist und ein Security Interest an diesem besteht. Eine Registrierung des Security Interest in Australien ist von entscheidender Bedeutung, da man sonst trotz einer bestehenden Eigentumsvorbehaltsklausel einem Insolvenzverwalter gegenüber die Klausel nicht durchsetzen kann und Eigentum an dem Personal Property auf den Insolvenzverwalter übergeht. Wenn z.B. Dritte eine Sicherheit an einem Warenlager eines Endkunden eingetragen hat und der deutsche Lieferant seinen Vertrag mit der Eigentumsvorbehaltsklausel nicht auf dem PPSR registriert hat, dann genießt der Dritte einen bevorzugten Anspruch und es wird für den deutschen Hersteller nicht möglich sein, die Ware zurückzuerhalten. Der Insolvenzverwalter sondert in der Situation die unbezahlte Ware mangels Eintrags in das Register nicht von der Insolvenzmasse ab und der deutsche Lieferant wird nur als ungesicherter Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt.

Wie funktioniert das Register Das PPSR ist ein öffentliches Register and deshalb für jedermann zugänglich und einsehbar. Die Registrierung eines Security Interest in dem PPSR ist recht günstig, wobei sich die Gebühren nach der Dauer der Registrierung richten. Fast alle in Australien tätigen Handelsfirmen nutzen daher das PPSR. Allerdings ist der Registrierungsvorgang kompliziert und wenn man diesen nicht gesetzmäßig umsetzt, ist die Registrierung nicht wirksam. Es ist insofern ratsam, sich für den Vertragsentwurf sowie für die darauffolgende Registrierung auf dem PPSR lokal rechtliche Beratung einzuholen. Für Handelsverträge listet das PPSR nicht die einzelne Ware auf, die der Hersteller an den Vertragspartner verkauft, sondern nur eine allgemeine Beschreibung der jetzt und in der Zukunft gelieferten Waren. Deshalb gibt es häufig nur einen Eintrag pro Vertragspartner im PPSR, wenn dieser Vertrag den gesamten Handel mit dem Vertragspartner abdeckt. Die Registrierung selbst erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die Gesellschaft selbst eine sogenannte “Secured Party Group”, dann wird der Rahmenvertrag eingetragen. Es ist wichtig, den Vertrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einzutragen, welche bei einer Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt davon abhängen, ob die Waren Inventar sind oder nicht. Idealerweise sollte man jeden Rahmenvertrag mit einem nennenswerten Vertragspartner eintragen, sobald dieser geschlossen wird. Der Vertragspartner muss von der Registrierung benachrichtigt werden, soweit nicht der Vertrag eine PPSR Klausel enthält, unter welcher der Vertragspartner auf sein Recht zum Empfang der Mitteilung verzichtet. Zur Anpassung der Vertragsunterlagen und Eintragung in das PPSR wird der Hersteller die Hilfestellung eines Rechtsanwaltes benötigen. Einen Kontakt stellt die deutschaustralische Handelskammer gerne her.

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Eigentumsvorbehalt Australien

Eigentumsvorbehalt (EV) ist ein ‘security interest’ welches im Property Security Register (PPSR) registriert werden sollte, um einem Insolvenzverwalter gegenüber rechtlich durchsetzbar zu sein. Eine Registrierung sollte so früh wie möglich erfolgen, wenn Vertrag zustande gekommen ist. Eine einmalige Registrierung mit einem Vertragspartner deckt zukünftige Lieferungen ab (Grundlage Rahmenvertrag). Bei fehlender Registrierung verliert der Verkäufer ggf. Eigentum an den Waren. Zur Registrierung oder Suche ist das PPSR 24/7 online verfügbar: https://www.ppsr.gov.au/

Bei Fragen kontaktieren Sie:

Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer German-Australian Chamber of Industry and Commerce Customer Success Team customer.success@germany.org.au www.germany.org.au Gerne helfen wir Ihnen beim Aufbau Ihrer Firmenpräsenz in Australien!

Vertretungen in Australien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort German-Australian Chamber of Industry and Commerce Head Office Level 6, 8 Spring Street Sydney NSW 2000 Korrespondenz: Deutsch, Englisch +61 2 8296 0400 customer.success@germany.org.au www.germany.org,au

German-Australian Chamber of Industry and Commerce Melbourne Office International Chamber House Level 5, 121 Exhibition Street Melbourne ACT 3000 Korrespondenz: Deutsch, Englisch

Embassy of the Federal Republic of Germany 119 Empire Circuit Yarralumla ACT 2600 Korrespondenz: Deutsch, Englisch +61 2 6270 1911 www.canberra.diplo.de

+61 3 9027 5615 www.germany.org,au

Rechtsvertretungen im Land Die Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer schickt Ihnen bei Anfrage gerne eine aktuelle Liste von australischen Anwälten mit deutschem Bezug zu. 3/3

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Bahrain Der Eigentumsvorbehalt ist ein sachenrechtliches Sicherungsmittel bei der Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung zur Sicherung kaufrechtlicher Ansprüche. Mit diesem Rechtsinstitut sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung durch den Käufer.

Eigentumsvorbehalt Rechtliche Grundlage für Kaufverträge bildet im Königreich Bahrain das Zivilgesetz (ZG) erlassen durch Gesetzesvertretendes Dekret 19/2001. Für Handelskäufe unter Kaufleuten findet zudem das Handelsgesetz (HG) erlassen durch Gesetzesvertretendes Dekret 7/1987 Anwendung. Grundsätzlich geht nach bahrainischem Recht das Eigentum an einem Kaufgegenstand mit Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages auf den Käufer über, soweit gesetzlich oder aufgrund von Parteivereinbarungen keine abweichenden Bestimmungen Anwendung finden (Art. 389 ZG). Nach Art. 391 ZG steht dem Verkäufer im Falle eines Kaufvertrages mit späterer Zahlungspflicht das Recht zu, die Übereignung der Kaufsache von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen – auch wenn die Kaufsache bereits geliefert wurde. Das bahrainische Recht erkennt damit den Kauf unter Vorbehalt des Eigentums an. Dem Käufer stehen Nutzungen und Früchte der Kaufsache bereits ab der Übergabe zu. Ebenso hat er ab diesem Zeitpunkt die Kosten und Aufwendungen in Bezug auf die Kaufsache zu tragen. Sollte der Kaufpreis vollständig gezahlt worden sein, wird die Kaufsache als von Anfang an übereignet angesehen. Besondere Regelungen gibt es für Ratenkäufe. Nach Art. 391 Abs. 3 ZG kann der Verkäufer einen Teil der angezahlten Raten im Falle des Rücktritts als Sanktionsmittel einbehalten. Diese Regelungen gelten nach Art. 391 Abs. 4 ZG auch für Leasinggeschäfte. Weitere Details für den Ratenkauf als Handelsgeschäft unter Kaufleuten enthält Art. 116 HG. Hiernach erwirbt der Käufer das Eigentum mit der letzten Kaufpreisrate und trägt das Risiko des zufälligen Untergangs ab Übergabe. Eine Weiterveräußerung der Kaufsache ist ohne Zustimmung des Verkäufers inter partes und gegenüber bösgläubigen Dritten unwirksam. Sollte es zudem zu einer Veräußerung vor vollständiger Zahlung der Raten kommen, kann der Verkäufer noch ausstehende Zahlungen des Käufers sofort fällig stellen. Es empfiehlt sich zudem, den Eigentumsvorbehalt bei Ratenzahlung unter Kaufleuten schriftlich und datiert festzuhalten, da hiervon eine Reihe (insbesondere prioritärer und beweisrechtlicher) Konsequenzen abhängen.

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Eigentumsvorbehalt Bahrain

Praktische Erwägungen In der Rechtspraxis spielt der Eigentumsvorbehalt in Bahrain keine dem deutschen Recht vergleichbare Rolle. Sicherungsmittel beim Kauf werden – gerade bei internationalen Transaktionen – eher an den Kaufpreis als an die Kaufsache geknüpft, wobei hier vielfach auf Bankdienstleistungen zurückgegriffen wird, z. B. in Form eines bestätigten, unwiderruflichen Akkreditivs (Confirmed Irrevocable Letter of Credit) oder in der Möglichkeit, die Warenlieferung über ein unwiderrufliches unbestätigtes Akkreditiv oder eine Bankbürgschaft auf erstes Anfordern abzusichern.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Delegation der Deutschen Wirtschaft für Saudi-Arabien, Bahrain und Jemen Saida Nassrat +966 920005863 nassrat@ahk-arabia.com

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Eigentumsvorbehalt Bahrain

Vertretungen in Bahrain Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Delegation der Deutschen Wirtschaft für SaudiArabien, Bahrain und Jemen German-Saudi Arabian Liaison Office for Economic Affairs (GESALO) Pure, Block B, 1st Floor Takhassusi Branch Road 8006 Al Mohammadiyyah 3239 Riyadh 12364 Kingdom of Saudi Arabia

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Salmaniya Avenue, Block 327, Road no. 322, Building 39, Manama Bahrain +973 17 74 52 77 http://www.manama.diplo.de

+966 11 439 0710 rohte@ahk-arabia.com https://saudiarabien.ahk.de/

Rechtsvertretungen im Land Schlüter Graf & Partner SCHLÜTER GRAF Legal Consultants ONE by Omniyat, Office P501, Business Bay, P.O. Box 29337 Dubai Vereinigte Arabische Emirate Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Arabisch, Urdu, Hindi, Spanisch, Katalanisch, Russisch, Amharisch + 971 4 431 3060 dubai@schlueter-graf.com www.schlueter-graf.com

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Bangladesch „Die Rechtsanwalts- und Steuerrechtskanzlei emltc (Emerging Markets – Legal, Tax & Compliance) mit Sitz in Abu Dhabi, Dubai, Dhaka, Lahore, Addis Abeba, Kuwait, Lahore und Riad stellte uns freundlicherweise den folgenden Bericht zur Verfügung.“ Das Recht Bangladeschs enthält umfassende Regelungen zum Eigentumsübergang, die im Sale of Goods Act (SGA) aus dem Jahre 1930 kodifiziert sind. Neben den gesetzlichen Bestimmungen zum Eigentumsübergang wird den Vertragsparteien eine gewisse Vertragsautonomie im Hinblick auf die Vereinbarung der Bestimmungen des Eigentumsübergang gewährt.

Regelungen zum Eigentumsübergang Regelungen zum Eigentumsübergang finden sich im Sale of Goods Act, 1930 (SGA). Nach dem Grundsatz des Art. 19 SGA richtet sich der Eigentumsübergang nach dem Willen der Vertragsparteien. Anders als im deutschen Zivilrecht geht das Eigentum bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Käufer über, wenn ein unbedingter Kaufvertrag geschlossen und die Ware bereits zum Vertragsschluss spezifiziert war (Art. 20 SGA). Eine Übergabe wird seitens des Gesetzes nicht verlangt.

Eigentumsvorbehalt Art. 25 SGA enthält eine dem § 449 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vergleichbare Regelung. Demnach steht dem Verkäufer das Verfügungsrecht über die Ware zu, bis die für den Eigentumsübergang vertraglich vereinbarten Bedingungen eingetreten sind. Wenn auch die Ware dem Käufer oder einem Transportunternehmer bereits übergeben worden ist, geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung, sofern vertraglich vereinbart, auf den Käufer über. Hierbei handelt es sich also um einen gesetzlich anerkannten, vertraglichen Eigentumsvorbehalt. In einer vertraglichen Klausel zum Eigentumsvorbehalt sollten u.a. die folgenden Punkte geregelt werden, damit im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Käufer der Eigentumsvorbehalt grundsätzlich vollstreckungsfähig ist: • Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum sowie die wirtschaftliche Berechtigung über die Ware vor; • Der Verkäufer kann die Ware vom Grundstück des Käufers abholen; 1/2

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Eigentumsvorbehalt Bangladesch

• Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zum Eigentumserwerb von anderen Waren zu separieren bzw. die Ware als im Eigentum des Verkäufers stehend zu identifizieren und kenntlich zu machen, solange die Bedingungen für den Eigentumsübergang nicht erfüllt sind. Nach Art. 27 SGA erwirbt ein gutgläubiger Dritter im Falle eines Verkaufs durch einen Nichteigentümer nicht mehr Rechte an den Waren als der Verkäufer hatte. Das bedeutet, dass höchstens ein Anwartschaftsrecht entsteht. Bei vertraglichen Gestaltungen ist zudem zu berücksichtigen, dass grundsätzlich „das Risiko dem Eigentum folgt“. Das bedeutet, dass für den Fall, dass das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergangen ist, dieser sich jedoch bereits im Besitz der Ware befindet, der Verkäufer grundsätzlich auch das Risiko des Untergangs der Ware trägt. Allerdings kann nach Art. 26 SGA der Risikoübergang vertraglich, und damit abweichend von der gesetzlichen Regel, geregelt werden.

Weitere Rechte des Verkäufers Dem Verkäufer stehen zudem gemäß Art. 46 SGA die folgenden gesetzlichen Ansprüche im Falle der Nichtzahlung bzw. nicht vollständigen Zahlung durch den Käufer zu: • Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht an den Waren, allerdings nur solange er im Besitz der Ware ist; • Im Falle der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer das Recht, die Lieferung der Ware aufzuhalten, solange sie sich auf dem Weg befindet und noch nicht an den Käufer übergeben wurde; • Ein Weiterverkaufsrecht an Dritte. Nach dem Gesetz genießt der Verkäufer im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer einen gewissen Schutz. Dennoch empfiehlt es sich für den Verkäufer, von der Möglichkeit, vertraglich Bestimmungen zum Eigentumsübergang zu vereinbaren, Gebrauch zu machen.

Vertretungen in Bangladesch Rechtsvertretungen im Land emltc Bangladesh Ltd. Marcel Trost Office No-305 (2nd Floor), 3/B, Purana Paltan, Shabag Dhaka-1000 Bangladesh

Bei Fragen kontaktieren Sie: emltc Bangladesh Ltd. Marcel Trost 971 4 422 9331 info@em-ltc.com www.em-ltc.com

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Belgien Zur Verfügung gestellt von der Deutschen-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Marco Wirtz, Peeters Euregio Law & Tax. Am 1. Januar 2018 haben sich die Regeln für den Eigentumsvorbehalt in Belgien mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Pfandrecht grundlegend geändert. Der alte Eigentumsvorbehalt nach belgischem Recht hatte in der Tat eine Reihe von Beschränkungen, da er nur in einem Konkursverfahren geltend gemacht werden konnte und er im Handelsverkehr häufig durch Verarbeitung, Weiterverkauf, Vermischung oder Inkorporation zunichte gemacht wurde. Mit dem Pfandrechtsgesetz begegnete der belgische Gesetzgeber diesen Einschränkungen durch die Ausweitung des Geltungsbereichs des Eigentumsvorbehalts.

Eigentumsvorbehalt Unter einem Eigentumsvorbehalt nach belgischem Recht versteht man eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer (Vorbehaltsverkäufer) und dem Käufer einer beweglichen Ware, nach der das Eigentum an der Ware trotz der Lieferung an den Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleiben soll. Der Verkäufer kann folglich die Ware zurückfordern wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt. Dabei muss man berücksichtigen, dass der Eigentumsübergang im belgischen Recht bereits erfolgt mit Abschluss des Kaufvertrages. Es muss lediglich ein Konsens bestehen bezüglich der Ware und des Preises der Ware bzw. im Falle eines Gattungskaufes eine Konkretisierung stattgefunden haben. Die im deutschen Rechtssystem vorhandene Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gibt es nach belgischem Recht folglich nicht. Ab Abschluss des Kaufvertrages ist der Kaufgegenstand grundsätzlich nicht mehr Bestandteil des Vermögens des Verkäufers. Der Eigentumsübergang kann aber von Bedingungen wie dem Eigentumsvorbehalt abhängig gemacht werden.

Form Ein Eigentumsvorbehalt muss spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren schriftlich festgelegt werden. Dieser Eigentumsvorbehalt kann z.B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert werden. Der Käufer braucht dieses Dokument nicht per se zu unterzeichnen, da eine stillschweigende Zustimmung ausreicht. Nur wenn 1/4

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Eigentumsvorbehalt Belgien

ein Eigentumsvorbehalt gegenüber einem Verbraucher vereinbart wird, muss sich seine Zustimmung aus einem Schriftstück ergeben, z.B. durch die Unterschrift des Verbrauchers. Der Eigentumsvorbehalt muss nicht eingetragen werden, um Dritten gegenüber geltend zu sein, es sei denn, die Vorbehaltsware wird mit einem Grundstück inkorporiert zu einer unbeweglichen Sache. Nur im letzteren Fall ist eine Eintragung erforderlich, um den Eigentumsvorbehalt aufrechtzuerhalten.

Geltungsbereich Das Gesetz über das Pfandrecht hat den Eigentumsvorbehalt ausgeweitet, da es den Eigentumsvorbehalt wirksam werden lässt (1) unabhängig davon ob das Recht des Vorbehaltsverkäufers mit einem anderen Gläubiger des Käufers konkurriert, (2) unabhängig von der juristischen Art des Vertrags, in dem der Eigentumsvorbehalt enthalten ist, und (3) unabhängig vom Vorhandensein der Ware in natura. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts im Falle der Konkurrenz mit anderen Gläubiger: Ursprünglich war der Eigentumsvorbehalt nur in Artikel 101 des Konkursgesetzes enthalten, so dass der Kassationshof der Ansicht war, dass der Eigentumsvorbehalt nur in Konkursverfahren geltend gemacht werden konnte. Artikel 101 Konkursgesetz wurde jedoch inzwischen abgeschafft, und die Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt wurden in das Zivilgesetzbuch (ZGB) aufgenommen. Damit hat der Eigentumsvorbehalt nun auch Drittwirkung und kann in allen Konkurrenzsituationen geltend gemacht werden, z.B. bei einer Pfändung der gelieferten Waren. Die juristische Art der zugrundeliegenden Vereinbarung ist nicht relevant: Nach der alten Regelung wurde davon ausgegangen, dass der Eigentumsvorbehalt nur in einem Kaufvertrag geregelt werden konnte, was bei gemischten Verträgen (Dienstleistung + Lieferung von Waren) zu großer Rechtsunsicherheit führte. Diese Rechtsunsicherheit wurde nun beseitigt, da Artikel 69 des Gesetzes über das Pfandrecht vorsieht, dass die Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt "unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrags" gelten. Folglich wurde das Rückforderungsrecht aufgrund eines Eigentumsvorbehaltes auf alle Arten von gegenseitigen Verträgen ausgedehnt, die eine Lieferung beinhalten. Folgen im Falle der Verarbeitung, des Weiterverkaufs, der Vermischung oder der Inkorporation: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Pfandrecht sieht das belgische Recht nun auch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vor. So geht der Eigentumsvorbehalt im Falle der Weiterveräußerung auf die an seine Stelle tretende Forderung über, solange diese Forderung identifizierbar ist (Art. 9 und 70 Pfandrechtsgesetz). Der gutgläubige Dritterwerber ist durch Artikel 2279 ZGB geschützt, wobei der gute Glaube des Dritterwerbers gemäß Artikel 2268 ZGB vermutet wird. Auch bei der Vermischung von Waren bleibt der Eigentumsvorbehalt erhalten, obwohl die Waren nicht mehr identifizierbar sind (Art. 20 und 70 Pfandrechtsgesetz). Im Falle der Verarbeitung der Ware durch den Käufer geht der Eigentumsvorbehalt auf die daraus entstehende neue Ware über (Art. 18 und 70 Pfandrechtsgesetz). Werden jedoch auch Waren des Käufers oder Dritter mit der Ware des Vorbehaltsverkäufers verbunden, so geht der Eigentumsvorbehalt nur dann auf die neu entstandene Ware über, wenn die Ware des Vorbehaltsverkäufers den größten Wert hat. Schließlich bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn die Vorbehaltsware durch Inkorporation zu einer unbeweglichen Sache wird, sofern der Eigentumsvorbehalt im Pfandregister eingetragen ist (Art. 70 und 71 Pfandrechtsgesetz). Kein erweiteter Eigentumsvorbehalt: Nach belgischem Recht können Sie dagegen keinen erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Der Eigentumsvorbehalt kann nur die Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware gewährleisten und kann nicht auf andere Forderungen zwischen den Parteien ausgedehnt werden. 2/4

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Eigentumsvorbehalt Belgien

3. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts im Konkursverfahren Ein Konkursverfähren beeinträchtigt das Recht des Vorbehaltsverkäufers auf Herausgabe der Waren, die sich im Besitz des Schuldners befinden, nicht. Wenn Sie sich jedoch im Rahmen eines Konkursverfahrens auf den Eigentumsvorbehalt berufen wollen, ist es wichtig, dass Sie dies rechtzeitig bekannt geben. Gemäß Artikel XX.194 Wirtschaftsgesetzbuch unterliegt die Herausgabeklage einer strengen Frist und muss der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch im Konkursverfahren spätestens am Tag vor der Hinterlegung des ersten Protokolls zur Prüfung der Schuldforderungen geltend machen. Dieser Tag wird gemäß Artikel XX.104 Wirtschaftsgesetzbuch im Eröffnungsbeschluss festgelegt und zwar üblicherweise auf 5 bis 30 Tage nach Ende der Deklarationsfrist, die ihrerseits grundsätzlich maximal 30 Tage ab Konkurseröffnung beträgt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Gläubiger dem Konkursverwalter gegenüber ausdrücklich seine Absicht geäußert hat, sich auf den Eigentumsvorbehalt zu berufen, bevor die o.g. Frist verstrichen ist, damit die Forderung als geltend gemacht gilt.

Mit der neuerlichen Einführung des Pfandrechtsgesetzes wurde der belgische Eigentumsvorbehalt zu einer wirkungsvollen Verkäuferssicherung, wodurch es interessant geworden ist, in Ihren Verträgen mit belgischen Handelspartnern einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Peeters Euregio Law & Tax RA Marco Wirtz +32 11 29 47 01 m.wirtz@euregio.law www.belgischerrechtsanwalt.de Rechtsanwaltskanzlei für deutsche Unternehmen in Belgien

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Eigentumsvorbehalt Belgien

Vertretungen in Belgien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer debelux Handelskammer Manhattan Office Tower Bolwerklaan 21 Avenue du Boulevard 1210 Brüssel

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rue Jacques de Lalaingstraat 8 – 14 1040 Brüssel +32 2 787 18 00 info@bruessel.diplo.de

+32 2 203 50 40 ahk@debelux.org www.debelux.org

Rechtsvertretungen im Land Peeters Euregio Law & Tax Genkersteenweg 429 3500 Hasselt Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Niederländisch +32 11 29 47 01 m.wirtz@euregio.law www.belgischerrechtsanwalt.de

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Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina besteht aus zwei Entitäten (der Föderation BiH und der Republika Srpska), die ihre eigenen Obligationengesetze haben, die aus der Gesetzgebung des ehemaligen Jugoslawiens übernommen wurden.

Eigentumsvorbehalt Das Institut des Eigentumsvorbehalts wird durch die Art. 540 und 541 des Obligationengesetz der Föderation BiH geregelt, während dieses Institut in der Republika Srpska durch die Art. 540 und 541 des Obligationengesetzes der Republika Srpska geregelt wird. Beide Gesetze sehen gleiche Bedingungen und Wirkung des Eigentumsvorbehalts vor. Der Verkäufer einer bestimmten beweglichen Sache kann durch eine besondere Bestimmung des Vertrages das Verfügungsrecht, bzw. das Eigentumsrecht auch nach Übergabe der Sache an den Käufer, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer behalten.

Form Das Verfügungsrecht, bzw. das Eigentumsrecht, darf an beweglichen Gegenständen, über die besondere öffentliche Bücher geführt werden, nur zurückbehalten werden, wenn dies die Vorschriften über die Anordnung und Führung dieser Register vorsehen. In der Föderation BiH ist seit 2007., und in der Republika Srpska 2006., ein öffentlicher Notardienst eingerichtet, der für die Beurkundung von Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt an beweglichen Sachen zuständig ist.

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Eigentumsvorbehalt Bosnien und Herzegowina

Konkurs/Insolvenz Der Eigentumsvorbehalt an beweglichen Sachen tritt gegenüber den Gläubigern nur dann auf, wenn eine solche Bestimmung in Form einer öffentlich beglaubigten Urkunde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Käufers geschlossen wird.

Zwangsvollstreckung Das gleiche gilt bei der Zwangsvollstreckung an beweglichen Sachen, an denen Eigentumsvorbehalt besteht. Der Verkäufer kann das Bestehen eines Eigentumsvorbehalts an einer beweglichen Sache nur dann erfolgreich einwenden, wenn eine solche Eigentumsvorbehaltsvereinbarung vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in Form einer öffentlich beglaubigten Urkunde geschlossen wird.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Delegation der Deutschen Wirtschaft in Bosnien und Herzegowina +387 33 295 910 info@ahk.ba Ihr Partner zum Erfolg!

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Eigentumsvorbehalt Bosnien und Herzegowina

Vertretungen in Bosnien und Herzegowina Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Delegation der Deutschen Wirtschaft in Bosnien und Herzegowina Fra Anđela Zvizdovića 1 71000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, B/H/S (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch +387 33 295 910 info@ahk.ba

Deutsche Botschaft Sarajewo Skenderija 3 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, B/H/S +387 33 565 300 info@sarajewo.diplo.de https://sarajewo.diplo.de

https://bosnien.ahk.de

Rechtsvertretungen im Land Advokatsko društvo SPAHO d.o.o. Mehmeda Spahe 8/II 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, B/H/S

Advokatska kancelarija Golić Fuad Mis Irbina 16/1 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, B/H/S

Advokatska kancelarija Haračić Rašid Hamdije Kresevljakovica 64 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, B/H/S

+387 33 557 711

+ 387 33 209 961

+ 387 62 342 463

office@attorney-spaho.ba

fuad.golic@bih.net.ba

rasid@haracic.ba

www.attorney-spaho.ba

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www.haracic.ba

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Eigentumsvorbehalt Bosnien und Herzegowina

Advokatska kancelarija Karabdić Kerim Hadži Idrizova 20 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, B/H/S

Advokatska kancelarija Prnjavorac Miška Jovanovića bb 75 000 Tuzla Korrespondenz: Deutsch, Englisch, B/H/S + 387 35 258 110

+ 387 33 844 225

advokat@advokat-prnjavorac.com

karabdic@bih.net.ba

www.advokat-prnjavorac.com

www.karabdic.ba

Marić & Co Advokatsko društvo d.o.o. Mehmeda Spahe 26 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, B/H/S

CMS Reich-Rohrwig Hainz d.o.o. Fra Anđela Zvizdovića 1 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, B/H/S + 387 33 944 610 Milada.Pinjo@cms-rrh.com www.cms-rrh.com

SGL Saračević & Gazibegović Lawyers Fra Anđela Zvizdovića 1 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Deutsch, Englisch, B/H/S

ZAK Gavrankapetanović Šenoina 14/I 71 000 Sarajevo Korrespondenz: Englisch, B/H/S

+ 387 33 566 700

+ 387 33 295 772

+ 387 61 229 475

contact@mariclaw.com

adis.gazibegovic@sgl.ba

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www.advokatbih.com

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Brasilien Das Institut des Eigentumsvorbehaltes wurde im brasilianischen Recht erstmals in einer Verordnung des Jahres 1890 (decreto 917) erwähnt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 10.406 vom 10. Januar 2002) am 1. Januar 2003 war es im brasilianischen Zivilgesetzbuch (Código Civil Brasileiro - CC) aber nicht ausdrücklich geregelt. Nunmehr ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt dort in den Art. 521 ff. kodifiziert. Die früheren gewohnheitsrechtlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben dabei Berücksichtigung gefunden.

Eigentumsvorbehalt (Contrato de compra e venda com reserva de domínio) Nach Art. 521 CC besteht in Brasilien beim Verkauf von beweglichen Sachen die Möglichkeit, sich das Eigentum an diesen bis zu einer vollständigen Kaufpreiszahlung zurückzubehalten (Eigentumsvorbehalt). Von großer Bedeutung ist auch die Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebotes. Ist ein Gegenstand, der unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird, nicht hinreichend bestimmt, besteht die Gefahr eines gutgläubigen Eigentumserwerbs von Dritten. Aus diesem Grund ist besondere Sorgfalt bei der Konkretisierung des Verkaufsgegenstandes angebracht. Während ein Vollerwerb des Eigentums seitens des Käufers erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises eintritt, geht die Sachgefahr gemäß Art. 524 CC bereits im Moment der Übergabe auf ihn über. Erweiterte Formen wie der sog. verlängerte Eigentumsvorbehalt oder der Eigentumsvorbehalt mit einer Verarbeitungsklausel sind in Brasilien nicht gebräuchlich. Gebräuchlich und zulässig sind jedoch Bestimmungen, die die Rechtsstellung des Verkäufers stärken, wie z.B.: • ein jederzeitiges Besichtigungsrecht des Verkäufers; • die Verpflichtung des Käufers, die Sache im guten Zustand zu erhalten und hierfür wie ein Verwahrer einzustehen; • die Berechtigung des Verkäufers, seine vertraglichen Rechte jederzeit an Dritte abzutreten; • kein Erlöschen des Anspruchs auf den Kaufpreisrest bei Untergang der Kaufsache; • die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Rückgabe der Sache wegen Vertragsverletzung durch den Käufer. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Brasilien

Form Dabei gilt es zwei grundlegende Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen bedarf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes der Schriftform. Zum anderen hängt seine Wirksamkeit gegenüber Dritten von einer Eintragung in das für den Wohnsitz des Käufers zuständige „Registro Público de Títulos e Documentos" (Öffentliches Register für Titel und Dokumente) ab. Bei außerhalb von Brasilien abgeschlossenen Verträgen muss der Vertrag vor seiner Eintragung ins Register von einem in Brasilien anerkannten und vereidigten Übersetzer ins Portugiesische übersetzt werden. Sofern die Übersetzung in Deutschland schon erfolgte, bedarf es zu ihrer Anerkennung eine Echtheitsbestätigung. Dafür muss von deutschen Behörden eine sogenannte „Apostille“ ausgestellt werden. Diese wird auf die Urkunde gesetzt oder mit ihr verbunden. Für die bloße Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts zwischen den Parteien bedarf es hingegen keiner Eintragung.

Rechte des Verkäufers In den Art. 525 ff. CC sind die Rechte des Verkäufers für den Fall von Leistungsstörungen auf Käuferseite geregelt. Ehe der Verkäufer aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Käufer Rechte geltend machen kann, muss er diesen zunächst einmal in Verzug setzen (Art. 525 CC). Dafür sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: Einen Wechselprotest oder eine gerichtliche Zahlungsaufforderung. Befindet sich der Käufer nachweislich in Verzug, kann der Verkäufer wahlweise die fälligen und fällig werdenden Raten oder aber die Sache herausverlangen (Art. 526). Macht der Verkäufer von der zweiten Möglichkeit Gebrauch, so ist er verpflichtet, die bereits durch den Käufer erbrachten Raten an diesen herauszugeben. Dabei kann er jedoch die Kosten seiner Aufwendungen und die Wertminderung, die die Sache erlitten hat, einbehalten (Art. 527 CC). Sofern der Verkäufer den gesamten Betrag im Rahmen einer Bankfinanzierung erhält, tritt diese in die Rechte des Verkäufers ein. Die finanzielle Transaktion sowie die jeweilige Kenntnis des Käufers sind im registrierten Vertrag niedergelegt. Erfolgt die Zahlung jedoch durch einen Dritten sind die im brasilianischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) bestimmten Zahlungsvorschriften sowie Zulässigkeit und Verfahren für Abtretungen zu beachten.

Gutgläubiger Erwerb Für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes gegenüber Dritten ist eine Eintragung in das zuständige „Registro Público de Títulos e Documentos" (Öffentliches Register für Titel und Dokumente) entscheidend. Vor dem Hintergrund kommt es bei erfolgter Eintragung auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Erwerbers nicht an. Ist der Vertrag eingetragen, kann der Verkäufer die Sache von jedem Dritten herausverlangen, unabhängig ob dieser im Erwerbszeitpunkt gut- oder bösgläubig war.

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Eigentumsvorbehalt Brasilien

Zwangsvollstreckung Im Zuge der Reform der brasilianischen Zivilprozessordnung und dem Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung CPC (Código de Processo Civil) im Jahr 2015 wurden die besonderen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen bei Verkäufen mit Eigentumsvorbehalt aufgehoben. Nach der neuen Rechtslage erfolgt die Zwangsvollstreckung beim Eigentumsvorbehalt nun über die allgemeinen zivilprozessrechtlichen Vorschriften: Zwangsvollstreckung eines außergerichtlichen Titels oder im Rahmen eines sogenannten Erkenntnisverfahrens (Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Forderung, Durchsuchung und Pfändung usw.). Es ist zu beachten, dass für die Einleitung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vollstreckungstitels einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zum einen muss der Kaufvertrag von zwei Zeugen unterzeichnet worden sein und zum anderen darf der Anspruch auf Rückabwicklung nicht verjährt sein. Fehlt eine dieser gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung auf diesem Weg nicht möglich. Der Verkäufer kann jedoch im Rahmen der allgemeinen Vollstreckung vereinfachte Verfahren nutzen, wie die sogenannte ação monitória, vergleichbar einem Urkundenprozess, die sogenannte ação de cobrança, ein Mahnverfahren, sowie Durchsuchung und Beschlagnahme (busca e apreensão) erheben.

Insolvenz Bei der Insolvenz des Käufers kann der Verkäufer gemäß Art. 49 §3 des brasilianischen Insolvenzgesetzes (Lei Nº 11.101) unbeschränkt die Herausgabe des Vorbehaltsgutes verlangen, hat also ein Aussonderungsrecht. Dabei ist es nunmehr unerheblich, ob der Eigentumsvorbehalt in das entsprechende Register eingetragen wurde oder nicht. Dies hat das brasilianische oberste Gericht STJ (Superior Tribunal de Justiça) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 entschieden und klargestellt.

„Eigentumsvorbehalt muss für die Wirkung gegenüber Dritten ins ‚Registro Público de Títulos e Documentos’ eingetragen werden."

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São Paulo Dr. Claudia Bärmann Bernard Leiterin der Rechtsabteilung +55 11 5187 5216 +55 11 5181 7013 juridico@ahkbrasil.com http://www.ahkbrasil.com

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Eigentumsvorbehalt Brasilien

Vertretungen in Brasilien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer Câmara de Comércio e Indústria Brasil-Alemanha do São Paulo Rua Verbo Divino 1488 04719-904 São Paulo-SP

Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer Câmara Brasil-Alemanha do Rio Grande do Sul Rua Castro Alves, 600CEP 90430-130 Porto Alegre-RS

Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer Câmara de Comércio e Indústria BrasilAlemanha do Rio de Janeiro Avenida Graca Aranha, 1 20030-002 Rio de Janeiro-RJ

+55 11 5187 51 00

+55 51 3222 5766

+55 21 2224 2123

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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embaixada da República Federal da Alemanha Avenida das Nações, Quadra 807, lote 25 70415-900 Brasília-DF +55 61 344 270 00 info@bras.diplo.de www.brasilia.diplo.de

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in São Paulo Generalkonsulat São Paulo Avenida Brigadeiro Faria Lima, N° 2092, 12° andar 01451-905 São Paulo – SP +55 11 3097 6644 http://www.brasil.diplo.de

Rechtsvertretungen im Land Eine Liste mit Kontakten von Anwälten, die deutsch sprechen, ist bei der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammer São Paulo auf Anfrage verfügbar.

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Bulgarien Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das bulgarische Zivilrecht, das in seinem Wesen eher den Grundsätzen des französischen Zivilgesetzbuches ähnelt, das Abstraktionsprinzip nicht. Dieses Prinzip macht einen strikten Unterschied zwischen der obligatorischen Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung der Kaufsache, einerseits, und der Wirkung des dinglichen Verfügungsgeschäfts, die zu einem späteren Zeitpunkt durch eine zusätzliche schriftliche Urkunde eintritt, andererseits. In der Regel geht nach bulgarischem Recht das Eigentum an der Kaufsache sowie die Gefahr ihres zufälligen Untergangs gleich mit Abschluss des Kaufvertrags und der Individualisierung der Kaufsache auf den Käufer über.

Eigentumsvorbehalt Eine Ausnahme von dieser Regel ist in Art. 205 Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge und Art. 335 Handelsgesetzbuch festgelegt. Nach diesen Bestimmungen kann sich der Verkäufer bei Geschäften mit beweglichen Sachen das Eigentum an den verkauften Waren bis zum Eingang der letzten Rate vorbehalten. Bei einem solchen Geschäft geht das Risiko nicht mit der Eigentumsübertragung auf den Käufer über, sondern mit der körperlichen Übergabe der Sache. Ein gängiges Rechtsinstitut in Deutschland ist der so genannte „verlängerte" Eigentumsvorbehalt, bei dem der Käufer, obwohl die Eigentumsübertragung noch nicht erfolgt ist, seine Obligationsforderung gegen den Verkäufer auf einen Dritten übertragen kann. In diesem Fall tritt der ursprüngliche Käufer gleichzeitig mit dem Vertrag mit dem Dritten seine Obligationsforderung an diesen Dritten (den Verkaufspreis) zugunsten des Verkäufers ab, der damit Inhaber dieser Forderung wird. Nach bulgarischem Recht wäre eine solche Abtretung, die im Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt selbst vereinbart wurde, jedoch nichtig, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Dritte und damit die mögliche Forderung des Käufers an ihn noch unbestimmt sind. Mit anderen Worten, im Vermögen des Käufers ist noch kein tatsächlicher Anspruch gegen diesen in Bezug zu seinem Rechtsverhältnis zum Verkäufer Dritten entstanden.

Form Gemäß Art. 205 Abs. 2 Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge können die Gläubiger des Käufers dem Eigentumsvorbehalt nur widersprechen, wenn dieser schriftlich vereinbart wurde und die Vereinbarung von einem „glaubwürdigen" Datum ist. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein privates Dokument für Dritte als mit „glaubwürdigem Datum" versehen gilt, ist in Art. 181 ZPO geregelt, der mehrere alternative Hypothesen vorsieht, nämlich: ab dem Tag der Beglaubigung des Dokuments; ab dem Tag des Todes oder einer anderen physischen Unmöglichkeit der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, eine Unterschrift zu setzen; ab dem Tag, an dem der Inhalt des Dokuments in einem offiziellen Dokument wiedergegeben wurde, u.a.

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Eigentumsvorbehalt Bulgarien

Der Ratenkauf mit Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 205 Abs. 2 Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge bedarf der einfachen Schriftform, um gegenüber den Gläubigern des Käufers wirksam zu sein (Wirkung der Entgegenhaltung). Andererseits ist die in Art. 335 Abs. 1 Handelsgesetzbuch vorgesehene schriftliche Form eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Geschäfts. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung über den Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt in schriftlicher Form erfolgen muss, auch wenn der Kaufvertrag mündlich „geschlossen" wird. Wenn eine solche Klausel nicht im „Haupt"-Kaufvertrag enthalten ist, sondern nachträglich in einer Zusatzvereinbarung vereinbart wird, muss sie sich nach der vorherrschenden Auffassung in der Theorie zwingend auf den betreffenden Kaufvertrag beziehen. Darüber hinaus muss sie Angaben zum Verkaufsgegenstand, zur Höhe des Kaufpreises und zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen enthalten. Auch hier gilt, dass die Parteien spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und vor der Übergabe der Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer eine Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt treffen müssen. Eine nachträgliche Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt, auch auf einer Rechnung oder einem Lieferschein, könnte im Falle eines Rechtsstreits von einem Gericht für nichtig erklärt werden.

Auflösung des Vertrags In der Regel lässt das bulgarische Recht die Auflösung eines Ratenkaufvertrags mit Eigentumsvorbehalt nicht zu, wenn die vom Käufer nicht bezahlten Beträge nicht mehr als 1/5 des Preises der Kaufsache betragen. Diese Lösung kommt dem bekannten Grundsatz bei der Nichterfüllung nahe, wonach ein Vertrag nicht aufgelöst werden kann, wenn der nicht erfüllte Teil im Hinblick auf das Interesse des Gläubigers unerheblich ist. Der Unterschied besteht darin, dass das Gesetz in diesem Fall ein objektives quantitatives Kriterium vorsieht, anhand dessen die „Erheblichkeit" des nicht erfüllten Teils der Gesamtverpflichtung beurteilt wird, nämlich 1/5 des Gesamtverkaufspreises. Der beschriebene Grundsatz findet sich sowohl im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge als auch im Handelsgesetzbuch, in den jeweiligen Bestimmungen über den Ratenkauf, wieder. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Regel in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden nicht zwingend ist, d. h. sie könnten abweichend vom Gesetzestext vereinbaren, dass auch eine solche Nichterfüllung (die 1/5 des Preises der Sache nicht übersteigt) einen Grund für die Auflösung des Vertrags darstellt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Unternehmer, die ihr Gewerbe ausüben, der Risiken ihrer Tätigkeit bewusst sind und daher strengere Regeln bzw. ein geringeres Schutzniveau aushandeln können. Zudem ist die Auflösung eines Kaufvertrags (einschließlich eines Kaufvertrags, der einen Eigentumsvorbehalt vorsieht) – im Gegensatz zu einem Leasing-Vertrag – immer rückwirkend. Dies bedeutet, dass der Verkäufer bei der Auflösung eines Ratenkaufvertrags verpflichtet ist, alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom Käufer erhaltenen Raten zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist eine Vereinbarung, dass die bis dahin gezahlten Raten dem Verkäufer als Entschädigung verbleiben, nach der zwingenden Vorschrift des Art. 206 Abs. 3 Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge, nichtig. Wird der Vertrag durch Verschulden des Käufers aufgelöst, so hat der Verkäufer Anspruch auf Rückgabe der Sache sowie auf Ersatz des erlittenen Schadens und auch auf Vergütung für die Benutzung der Sache durch den Käufer. Wenn jedoch die Nichtzahlung des Preises der Grund für die Auflösung des Vertrags ist, kann der Verkäufer in diesem Fall nicht die Zahlung des restlichen Teils des Kaufpreises, d. h. der nicht gezahlten Raten, durch den Käufer verlangen. Ähnlich ist die Lösung im Handelsgesetzbuch, insofern als Art. 335 Abs. 3 besagt: „Wird der Verkauf wegen Nichterfüllung seitens des Käufers aufgelöst, kann der Verkäufer auch eine Entschädigung verlangen". Die Auslegung des Wortes „auch" in dieser Bestimmung führt nach der Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichtshofs zu dem Schluss, dass gemäß des Handelsgesetzbuches der Verkäufer neben dem Ersatz des erlittenen Schadens auch eine Vergütung für die Nutzung der Sache für den Zeitraum verlangen kann, in dem ihm dieser Vorteil vorenthalten wurde.

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Eigentumsvorbehalt Bulgarien

Wirkung des Eigentumvorbehalts gegenüber Dritten Um die Rechte und Interessen des Verkäufers optimal zu schützen, sieht das bulgarische Recht für diesen die Möglichkeit vor, den Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 12 Abs. 2 des Pfandrechtsgesetzes [Zakon za osobenite zalozi] im Zentralen Pfandregister eintragen zu lassen. In diesem Fall können die Rechte des Verkäufers aus dem Vertrag allen Dritten (Gläubigern), zu Gunsten derer nach dem Datum der Eintragung des Kaufvertrags unter Eigentumsvorbehalt ein besonderes Pfandrecht an dem Vermögen eingetragen worden ist, entgegengehalten werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Penkov, Markov & Partners Herrn Vladimir Penkov Chairman und Senior Partner Stadtteil Iztok, Tintyava Str. № 13B, St. 6, 1113 Sofia, Bulgarien +359 2 971 39 35 lawyers@penkov-markov.eu https://www.penkov-markov.eu/de

Vertretungen in Bulgarien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihr Partner vor Ort Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer Herr Dr. Mitko Vassilev Blvd. Dragan Tsankov 36 1040 SOFIA Bulgarien

Rechtsvertretungen im Land Weiterführende Links: https://bulgarien.ahk.de/mitglieder/mitgliederverzeichnis

+359 2 816 30 10 info@ahk.bg http://bulgarien.ahk.de Ei 3/3

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Chile Ein Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel entsprechend dem deutschen Recht als eine aufschiebend bedingte Übereignung bei unbedingt abgeschlossenem Kaufvertrag ist im chilenischen Recht nicht bekannt. Er ist weder von den Gerichten anerkannt noch in ein nach chilenischem Recht zulässiges Sicherungsmittel transponiert.

Eigentumsvorbehalt Anstelle eines Eigentumsvorbehalts geht das Eigentum beim Import grundsätzlich mit der Übergabe der Waren bzw. mit der Indossierung des Verschiffungskonnossements bei CIF-Verkäufen an den Käufer über. Enthält der Vertrag jedoch eine Eigentumsvorbehaltsklausel, so beschränken sich im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers die Rechte des Verkäufers auf das gesetzliche Wahlrecht zwischen Geltendmachung des Zahlungsanspruches und der Vertragsauflösung (Art. 1874 CC). Eine solche Klausel gibt dem Vorbehaltsverkäufer damit im Ergebnis nicht mehr Rechte als dem normalen Verkäufer. Dies gilt selbst dann, wenn chilenisches Recht abgedungen wurde, da die Übergabe und der Eigentumsübergang hiervon unabhängig sind und sich nach dem Recht am Ort der Übergabe richten, regelmäßig also nach chilenischem Recht. Es können jedoch zugunsten des Exporteurs andere Sicherheiten als die des Eigentumsvorbehaltes vertraglich festgelegt werden.

Andere Rechte Um die gleiche Wirkung wie die eines Eigentumsvorbehaltes zu erzielen, kann der Verkäufer sich ein dem deutschen Recht fremdes, besitzloses Pfandrecht an der veräußerten Ware eintragen lassen. Seit Juni 2007 gilt in Chile ein neues Kapitalmarktgesetz (Mercado de Capitales, Ley 20.190), dessen Art. 14 neue und vereinheitlichte Regelungen über Pfandrechte enthält (Dicta Normas Sobre Prendas sin Desplazamiento y Crea el Registro de Prendas sin Desplazamiento). Mit diesem Gesetz wurden die bisher verschiedenen gesetzlichen Regelungen bezüglich der unterschiedlichen Arten von Pfandrechten in einem Gesetz zusammengefasst. Gleichzeitig wurde ein neues zentralisiertes und elektronisches Pfandregister (Registro des Prendas sin Desplazamiento) geschaffen, um die Information und Sicherheit bei der Bestellung neuer Pfandrechte zu fördern. Mit der Bestellung eines solchen besitzlosen Pfandrechts erhält der Gläubiger eine dingliche Sicherheit an den gelieferten Waren. Der hierzu erforderliche Vertrag ist formbedürftig und muss entweder in Form einer öffentlichen Urkunde (escritura publica) niedergelegt oder aber notariell beglaubigt und in dem jeweiligen Register des Notars protokolliert werden (Art. 2). Dieser Pfandvertrag muss dann in das nunmehr vereinheitlichte Pfandregister eingetragen werden. Gesichert werden können alle gegenwärtigen oder künftigen Forderungen, gleich, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt oder noch unbestimmt. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Chile

Das Pfandrecht sichert die Hauptforderung samt Zinsen sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Kosten ab, soweit diese tatsächlich angefallen sind (Art. 15). Ein weiterer Vorteil ist, dass aus einem formgerecht niedergelegten Pfandrechtsvertrag unmittelbar vollstreckt werden kann, ohne, dass der Gläubiger vorher ein oftmals langwieriges Gerichtsverfahren durchführen müsste, sofern die gesicherte Forderung in dem Pfandrechtsvertrag bereits hinreichend bestimmt ist. Ansonsten, insbesondere also bei der im Pfandrechtsvertrag niedergelegten Sicherung einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbestimmten zukünftigen Forderung, muss jedoch zusätzlich ein vollstreckungsfähiger Titel erwirkt werden (Art. 30). Dritte können gutgläubig unbelastetes Eigentum an der verpfändeten Sache erwerben, wenn sie die Sache zum Beispiel in einem Unternehmen, auf einer Messe, in einem Pfandhaus, Geschäft, Warenlager oder einer anderen derartigen Einrichtung kaufen, wo üblicherweise Gegenstände dieser Art verkauft werden. Der Pfandgläubiger kann dem Dritten sein Pfandrecht dann nicht entgegenhalten (Art. 25). Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die verpfändete Sache nicht belastet oder veräußert werden darf, so ist dies in dem Register zu erwähnen, und ein Verstoß hiergegen gibt dem Gläubiger das sofortige Recht zur Verwertung, wobei die gesicherte Forderung dann als fällig angesehen wird (Art. 17). Der Gläubiger hat ebenfalls das sofortige Recht zur Verwertung, sofern die Pfandsache an einen anderen Ort als vereinbart verbracht wird oder wenn die Sache in einer Weise verwendet wird, die gegen eine spezifische Verwendungsvereinbarung verstößt (Art. 19). Auch in diesem Fall gilt die gesicherte Forderung als fällig. Die Pfandsache verbleibt im Gewahrsam des Schuldners bzw. Verpfänders, der sie weiterhin benutzen kann, aber auch die Aufwendungen für Verwahrung und Erhaltung der Sache zu tragen hat. Bei Besitzaufgabe an der verpfändeten Sache kann das Gericht den Gläubiger ermächtigen, die Pfandsache an sich zu nehmen, sie zu hinterlegen oder die Pfandsache zu verwerten, wobei die gesicherte Forderung als fällig angesehen wird. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei Beschädigung oder Verlust der Pfandsache, jedoch ohne anderweitige Vereinbarung nicht, wenn es sich um die Verwendung, Verarbeitung oder Auswechslung von verpfändeten einheitlichen Warenbeständen oder Sachgesamtheiten handelt. Dies wird grundsätzlich als zulässig angesehen, führt aber dazu, dass sich das Pfandrecht in einem solchen Fall bis zur Höhe der Pfandsumme auch auf die neue Sache erstreckt (Art. 11). Damit geht auch das Pfandrecht an Rohstoffen kraft Gesetzes auf das daraus gefertigte Produkt über. Soweit mehrere verpfändete Sachen vermischt, verarbeitet oder vermengt werden, so dass eine neue Sache entsteht, deren Trennung zu einer Werteinbuße führen würde, so bleibt das Pfandrecht der bisherigen Pfandgläubiger an der entstandenen Sache grundsätzlich im Anteil der jeweiligen gesicherten Forderung unabhängig vom Alter des Pfandrechts aufrechterhalten (Art. 12). Der Pfandgläubiger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe der gesicherten Forderung und genießt, insb. Bei Insolvenz des Schuldners, Vorrang zweiten Grades, d. h., dass zwar Forderungen des Staates und der Angestellten des Schuldners vorrangig beglichen werden, der Pfandgläubiger jedoch vor den anderen Gläubigern befriedigt wird (Art.15). Dieses Privileg erstreckt sich auch auf einen eventuellen Versicherungsanspruch aus der verpfändeten Sache sowie jeden anderen Ersatzbetrag, den Dritte für Schäden oder Nachteile an der Pfandsache leisten müssen (Art. 15). Art. 39 weist auf die Betrugsvorschriften des Strafgesetzbuches hin. Danach wird insbesondere unter Strafandrohung gestellt, wer über verpfändete Sachen verfügt, ohne Hinweis auf die Belastung mit dem Pfandrecht, Sachen verpfändet, ohne deren Eigentümer zu sein, Pfandsachen verändert, veräußert, verbirgt oder anderweitig über sie verfügt. Zur Kaufpreissicherung kommt im Übrigen auch die Vereinbarung der Zahlung durch Wechsel (letra de cambio) in Betracht. Ein von einem Notar beglaubigter Wechsel ermöglicht dem Gläubiger im Falle der Nichtbezahlung des Wechsels einen erheblich schnelleren Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, da er aus dem protestierten Wechsel gerichtlich vollstrecken kann. Dabei ist jedoch die kurze Verjährungsfrist von nur einem Jahr zu beachten, die nach chilenischem Recht für Wechselverbindlichkeiten gilt. Daneben ist als gängiges Sicherungsmittel im Außenhandel auch mit Chile grundsätzlich die Verwendung von Dokumentenakkreditiven (letter of credit) üblich. Hierbei gibt die Bank des Importeurs gegenüber dem Exporteur ein bedingtes Leistungsversprechen durch die Einreichung vorgeschriebener Dokumente (z. B. des Frachtbriefes) ab. 2/4

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Eigentumsvorbehalt Chile

Besitzloses Pfand In Chile wird seit 2011, um die Sicherheit des Verkäufers zu erhöhen, die „Prenda sin Desplazamiento“ benutzt. Es handelt sich bei dieser um ein vertragliches Pfand, das in einem elektronischen, nationalen Register (Registro de Prenda sin Desplazamiento) eingetragen wird (Nr. 20,190 in Artikel 14 - Gesetz über das besitzlose Pfandrecht). Die Ware, anders beim Eigentumsvorbehalt, bleibt im Besitz des Käufers, sollte die Ware veräußert werden, dann ist der neue Besitzer verpflichtet das Pfand anzuerkennen. Der Verkauf der gepfändeten Ware, im Falle der Verwertung des Pfandrechtes, muss grundsätzlich im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die besitzlose Verpfändung muss schriftlich erfolgen und notariell beglaubigt werden, da der zuständige Notar verpflichtet ist, die Urkunde der Verpfändung in das genannte, öffentliche Register eintragen zu lassen. Da es sich um ein elektronisches Register handelt, müssen Notare Anträge in elektronischer Form mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur stellen. Nach Eintragung des Pfandvertrages, seiner Änderungen oder Erhöhungen können folgende Zertifikate angefordert werden: • Historisches Verpfändungszertifikat nach Konstituenten. • Historisches Pfandzertifikat nach Repertoire (Nr. und Jahr). • Kopie des Pfandvertrags ohne Verschiebung. Nur über die Website des „Servicio de Registro Civil e Identificación“ kann eine Kopie, der im jeweiligen Register eingetragenen Pfandverträge bezogen werden. Sobald ein Konnossement vorliegt, kann die Verpfändung erfolgen, ohne dass die Produkte in Chile angekommen sind. Verpfändet werden kann: Rechte: Kredite, Konzessionsrechte, etc. Kreditpapiere: Aktien, Schuldscheine, etc. Sonstiges: zukünftige Gewinne, Vorräte, etc.

Ein Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel entsprechend dem deutschen Recht ist im chilenischen Recht nicht bekannt. Er ist weder von den Gerichten anerkannt noch in ein nach chilenischem Recht zulässiges Sicherungsmittel transponiert. Es können jedoch zugunsten des Exporteurs andere Sicherheiten als die des Eigentumsvorbehaltes vertraglich festgelegt werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Chilenische Industrie- und Handelskammer Franziska Kögl Project Leader Industry & Trade Fairs chileinfo@camchal.cl

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Eigentumsvorbehalt Chile

Vertretungen in Chile Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort AHK Chile - Deutsch-Chilenische Industrie- und Handelskammer Cámara Chileno-Alemana de Comercio e Industria Av. El Bosque Norte 0440, of. 601 Santiago de Chile

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embajada de la República Federal de Alemania Las Hualtatas 5677 P.O. Box: Casilla 220, Correo 30, Vitacura

+56 2 2 3284 85 00 chileinfo@camchal.cl

+56 2 2463 25 00 info@santiago.de www.santiago.diplo.de

www.ahkchile.cl

Rechtsvertretungen im Land Die AHK Chile schickt auf Anfrage gerne eine aktuelle Liste von chilenischen Anwälten mit deutschem Bezug zu. Weiterführende Links: https://chile.ahk.de/mitglieder/mitgliederdatenbank

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Volksrepublik China In der Volksrepublik China (im Folgenden als „VR China“ oder „China“ bezeichnet) stellt der Eigentumsvorbehalt eine übliche Geschäftspraxis dar. In der Regel geht das Eigentum an dem Gegenstand eines Kaufvertrags mit der Übergabe des Gegenstands über, es sei denn, dass das Gesetz etwas anderes vorsieht oder die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben. Der Eigentumsvorbehalt spiegelt eine Situation wider, in der die Parteien vereinbart haben, dass das Eigentum am Vertragsgegenstand so lange dem Verkäufer zusteht, wie der Käufer seine Pflicht, den Preis zu zahlen, oder andere Pflichten nicht erfüllt hat. Vor dem Jahr 2021 wurde der Eigentumsvorbehalt hauptsächlich im Vertragsgesetz der VR China und der Auslegung des Obersten Volksgerichtes zu der Anwendung des Prozessgesetzes für Kaufvertragsstreitigkeiten (im Folgenden als „gerichtliche Auslegung für Kaufverträge“ bezeichnet) geregelt. Diese vorgenannten Gesetze und Verordnungen wurden mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der VR China (im Folgenden „Zivilgesetzbuch" genannt) am 01. Januar 2021 aufgehoben. Der Eigentumsvorbehalt ist nun hauptsächlich in Artikel 641, Artikel 642 und Artikel 643 des Zivilgesetzbuchs vorgeschrieben. Es ist zu beachten, dass der Eigentumsvorbehalt im Rahmen der chinesischen Rechtslage nicht für Immobilien gilt.

Eigentumsvorbehalt Das Zivilgesetzbuch sieht den Eigentumsvorbehalt in drei Artikeln vor, die sich hauptsächlich aus dem Vertragsgesetz und der gerichtlichen Auslegung für Kaufverträge ergeben. Nach dem Zivilgesetzbuch ist der Eigentumsvorbehalt nicht auf die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung beschränkt, sondern die Parteien können auch die Erfüllung anderer Verpflichtungen vereinbaren. Artikel 642 des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass „das Verfahren zur Befriedigung aus dinglichen Sicherheiten entsprechend analog angewandt werden kann“. In Artikel 388 des Zivilgesetzbuchs ist daneben vorgeschrieben: „Sicherheitsverträge sind Hypothekenverträge, Pfandverträge und andere Verträge mit Sicherungsfunktion“. Aus diesem Artikel geht hervor, dass der Eigentumsvorbehalt im Wesentlichen die Funktion eines „Sicherungsrechts“ hat und als „sonstige Verträge mit Sicherungsfunktion“ und „sonstige eintragungsfähige Sicherungsrechte“ gilt. Darüber hinaus fügt das Zivilgesetzbuch der Regelung des Eigentumsvorbehalts eine neue „eingetragene Gegensätzlichkeit" im Artikel 641 hinzu; dies bedeutet, dass eine Eintragung erforderlich ist, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Ohne Eintragung darf der Verkäufer einem gutgläubigen Dritten den Eigentumsvorbehalt am Vertragsgegenstand nicht entgegenhalten. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Volksrepublik China

Form Die Regelung des Eigentumsvorbehaltes muss zwischen den Parteien vertraglich festgelegt werden. Insofern ist es ratsam, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, in der alle zu regelnden Einzelheiten aufgelistet sind.

Gutgläubiger Erwerb Artikel 641 des Zivilgesetzbuchs lautet, dass „der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ohne Eintragung gegenüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam ist“, was die wesentliche Änderung der Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt im Vergleich zur vorherigen Rechtslage darstellt. Mit dieser Bestimmung wird der Anwendungsbereich des gutgläubigen Erwerbs erheblich eingeschränkt. Insbesondere beim Kauf und Verkauf von großen Maschinen und Anlagen, Massengütern und beim Kauf und Verkauf von Finanzierungsleasingverträgen ist die Registrierung des Vertragsgegenstands erforderlich. Veräußert der Käufer den Gegenstand unter eingetragenem Eigentumsvorbehalt, so wird ein Dritter, der sich auf einen gutgläubigen Erwerb beruft, kaum als „gutgläubig“ angesehen werden und kann nur die Aufhebung des Vertrags und die Haftung für Vertragsverletzung gegenüber dem Käufer gemäß Artikel 597 des Zivilgesetzbuchs geltend machen. Dementsprechend können die Parteien vor dem Kauf und Verkauf von hochwertigen Gegenständen wie großen Maschinen und Anlagen sowie Massengütern die Registrierung des Gegenstands beim Registeramt überprüfen, um mögliche Eigentumsstreitigkeiten durch eine vorherige Untersuchung zu beseitigen. Gemäß dem „Beschluss des Staatsrats über die Durchführung der einheitlichen Sicherheitsregistrierung für bewegliche Sachen und Rechte“ wird die einheitliche Sicherheitsregistrierung für bewegliche Sachen und Rechte (einschließlich Eigentumsvorbehalt) seit dem 01. Januar 2021 landesweit umgesetzt. Daher wird es notwendig sein, den Eigentumsvorbehalt im Kreditreferenzzentrum der People’s Bank of China als offizielle Registrierungsstelle zu registrieren und bei wichtigen Transaktionen mit Ausrüstungsgütern die Eintragung im System zu überprüfen.

Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Kaufsache Das Rücknahmerecht bei einem Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf das Recht des Verkäufers bei einem Eigentumsvorbehaltsverkauf, die Kaufsache vom Käufer zurückzunehmen, wenn der Käufer den Vertrag zum Nachteil der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers verletzt hat. Das Zivilgesetzbuch bringt - im Vergleich zur vorherigen Rechtslage - drei wesentliche Änderungen in dieser Hinsicht: 1) Der Verkäufer muss den Käufer zunächst auffordern, wenn der Käufer nicht wie vereinbart zahlt. Bei Versäumnis der angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer erst dazu berechtigt, den Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt zurückzunehmen. Bei Nichterfüllung der vereinbarten speziellen Bedingungen ist der Verkäufer weiterhin sofort dazu berechtigt. 2) Der Verkäufer kann mit dem Käufer aushandeln, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs war es dem Verkäufer nur möglich, den Vertragsgegenstand durch eine zivilrechtliche Klage zurückzunehmen. Das Zivilgesetzbuch bietet dem Verkäufer jedoch eine klarere Rechtsgrundlage für die Geltendmachung seiner Rechte, indem es die Verhandlung über die Zurücknahme des Vertragsgegenstands ausdrücklich vorsieht. 3) Das Zivilgesetzbuch hat die öffentlichen Rechtsbehelfe für Verkäufer geändert. In der Vergangenheit musste der Verkäufer nach der gerichtlichen Auslegung für Kaufverträgen eine Zivilklage erheben, wenn er den Vertragsgegenstand zurückerhalten wollte. Artikel 642 des Zivilgesetzbuchs legt jedoch weiter fest, dass sich das Verfahren zur Rücknahme des Gegenstands nach dem Verfahren zur Verwertung eines Sicherungsrechts richtet, d.h. nach Artikel 196 der Zivilprozessordnung ist ein Antrag auf Verwertung des Sicherungsrechts vom Inhaber des Sicherungsrechts und jeder anderen Person, die das Recht hat, die Verwertung des Sicherungsrechts zu 2/4

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Eigentumsvorbehalt Volksrepublik China

beantragen, beim Amtsgericht am Ort des gesicherten Eigentums oder am Ort der Eintragung des Sicherungsrechts gemäß dem Gesetz über Eigentumsrechte usw. zu stellen. Daher muss der Verkäufer nach dem Zivilgesetzbuch, wenn er sich mit dem Käufer nicht über die Verwertung des Gegenstands einigen kann, ein besonderes Verfahren zur Verwertung des Sicherungsrechts vor dem örtlichen Volksgericht einleiten, wenn er den Vertragsgegenstand mit öffentlichen Rechtsbehelfen verwerten will.

Schadensersatzansprüche für die Zurücknahme des Vertragsgegenstands Vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches hatte der Verkäufer das Recht, im Falle einer Minderung des Wertes des Gegenstandes bei der Zurücknahme Schadensersatz zu verlangen. Nach Artikel 643 des Zivilgesetzbuches kann der Verkäufer jedoch im Falle der Zurücknahme des Gegenstandes unter Eigentumsvorbehalt vom Käufer keinen Schadensersatz verlangen, auch wenn der Wert des zurückgenommenen Gegenstandes erheblich gemindert ist. Der Verkäufer kann aber verlangen, dass der Käufer den Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist zurücknimmt oder den Gegenstand zu einem angemessenen Preis an einen Dritten verkauft, um so den beim Verkauf des Gegenstands vertraglich vereinbarten Preis zu erzielen. Wenn die Parteien ihre Rechte im Wege eines Rechtsstreits geltend machen, können sie auch nicht den entsprechenden Schadenersatz erhalten.

Verarbeitung / Vermischung Wie im deutschen Recht stellt sich eben im chinesischen Recht die Frage, ob der Verkäufer trotz des ursprünglichen Eigentumsvorbehaltes das Eigentum an der Kaufsache durch Verarbeitung durch den Käufer verlieren kann. Diesbezüglich liegt bisher in China keine eindeutig gesetzliche Bestimmung vor. Gemäß Artikel 322 des Zivilgesetzbuchs richtet sich die Zuordnung von Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehen, nach der Vereinbarung der Parteien; sollte es keine Vereinbarung geben oder die Vereinbarung unklar sein, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; sollte es keine gesetzlichen Bestimmungen geben, wird die Zuordnung nach den Grundsätzen der vollumfänglichen Entfaltung der effektiven Nutzung der Sache und des Schutzes der schuldlosen Partei bestimmt. Wird eine Partei durch das Verschulden der anderen Partei oder durch die Bestimmung der Zuordnung der Sache geschädigt, muss Schadensersatz oder Ausgleich geleistet werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Auslandshandelskammer Greater China Frau Rong YU Leiterin der Rechtsabteilung (China) +86 21-3858-5029 yu.rong@china.ahk.de Kontaktformular

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Eigentumsvorbehalt Volksrepublik China

Vertretungen in der Volksrepublik China Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Delegation der Deutschen Wirtschaft in Beijing Delegation of German Industry and Commerce in Beijing DRC Liangmaqiao Diplomatic Office Building, Tower E, Unit no. D01-0-0601B, 6th floor No.19 Dongfangdonglu, Chaoyang District, BEIJING VR CHINA

Delegation der Deutschen Wirtschaft in Guangzhou Delegation of German Industry and Commerce in Guangzhou/Kanton 1903 Leatop Plaza 32 Zhu Jiang East Road, Tianhe District 510620 Guangzhou P.R. China

+ 86 10 6539 6688

+ 86 20 87 55 23 53

market-entry@china.ahk.de

info-gz@china.ahk.de

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Delegation der Deutschen Wirtschaft in Shanghai Delegation of German Industry and Commerce in Shanghai 29/F Pingan Riverfront Financial Center | No. 757 Mengzi Road Huangpu District Shanghai 200023 P.R. China + 86 21 5081 2266 info-sh@china.ahk.de http://china.ahk.de

Weiterführende Links: Rechtsanwaltsliste Peking Rechtsanwaltsliste Shanghai Rechtsanwaltsliste Kanton Rechtsanwaltsliste Chengdu

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Dänemark NJORD Law Firm in Kopenhagen hat uns den folgenden Text freundlicherweise übermittelt. Grundsätzlich besteht auch in Dänemark die Möglichkeit, sich das Eigentum an einer gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (z. B. bei Kreditgeschäften) vorzubehalten. Die Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten -auch im Wege von AGB- ist deutlich weniger verbreitet als in Deutschland und an wenige enge Voraussetzungen geknüpft.

Eigentumsvorbehalt Beim Kauf mit Eigentumsvorbehalt wird zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Voraus vereinbart, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand zurückverlangen kann, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt. Das bedeutet vor allem, aber nicht ausschließlich, die Erfüllung der Verplichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Bei einem Eigentumsvorbehalt verliert der Verkäufer sein Eigentum an der Ware erst dann, wenn er von dem Käufer den vollen Kaufpreis erhalten hat. Diese Bedingung stellt somit eine Sicherheit für den Verkäufer dar. Es handelt sich um eine Form eines Sicherungsrechts. Ein Eigentumsvorbehalt bedeutet umgekehrt für den Käufer, dass dieser erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises das volle Eigentum an dem Kaufgegenstand erwirbt. Im Gegensatz zu den deutschen Regelungen der Eigentumsvorbehalt in Dänemark nicht weiter differenziert (verlängerter, erweiterter, usw.).

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Eigentumsvorbehalt Dänemark

Bedingungen Das Gesetz über Kreditverträge (Gesetz Nr. 817 vom 6. August 2019) legt Bedingungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Eigentumsvorbehalt gültig ist, unabhängig davon, ob es sich um einen Verbrauchergeschäft handelt oder nicht. Ein Eigentumsvorbehalt ist nur gültig wenn • dies spätestens bei der Übergabe der gekauften Ware an den Käufer vereinbart wurde, • der zu zahlende Gesamtbetrag, einschließlich der Anzahlung, DKK 2.000 übersteigt, • der Kreditverkauf nicht im Rahmen eines Kreditvertrags mit variablem Darlehensbetrag getätigt wurde und • bei der Übergabe der Ware mindestens 20 % des Kaufpreises gezahlt worden sind. Die letzte Bedingung gilt jedoch nur bei Verbrauchergeschäften, und nicht für Käufe im B2B-Bereich.

Verfügungsberechtigung Der Eigentumsvorbehalt gibt dem Käufer das Recht, über den Kaufgegenstand weitgehend zu verfügen, so als wäre er der endgültige Eigentümer des Kaufgegenstandes. Der Käufer darf jedoch nicht in einer Weise über den Kaufgegenstand verfügen, die dem Verkäufer jedes Recht an dem Kaufgegenstand zugunsten anderer Vertragsparteien des Käufers oder etwaiger nachfolgender Gläubiger entzieht.

Kein Miteigentum Auch wenn der Käufer einen Teil des Kaufpreises gezahlt hat, entsteht dadurch kein Miteigentum an der Ware zwischen Verkäufer und Käufer. Der Käufer ist also nicht Eigentümer eines ideellen Anteils an der gekauften Sache, den er frei an andere übertragen oder verpfänden könnte oder den beispielsweise seine Gläubiger pfänden könnten. Ein wirksamer Eigentumsvorbehalt schließt aus, dass der Kaufgegenstand evtl. von anderen Sicherungsrechten Dritter, die mit dem Käufer entsprechende Vereinbarungen getroffen haben, betroffen wird. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Käufer beispielsweise sein bedingtes Eigentumsrecht an der gekauften Sache an einen Dritten verpfänden kann, wobei das vorrangige Recht des Verkäufers, also des Inhabers des Eigentumsvorbehalts, an der verkauften Sache zu beachten ist.

Konkurs/Insolvenz Da es sich bei einem Eigentumsvorbehalt um ein bedingtes Eigentumsrecht handelt, wird der Kaufgegenstand aus der Konkursmasse des Käufers ausgesondert, wenn dieser in Konkurs geht, bevor der gesamte Kaufpreis bezahlt ist. Dies bedeutet, dass der Verkäufer ein Aussonderungsrecht erhält, was oft eine bessere Befriedigung als die anderer Gläubiger der Masse bedeutet.

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Eigentumsvorbehalt Dänemark

Dies ermöglicht es dem Verkäufer, als Inhaber des Eigentumsvorbehalts, den Kaufgegenstand infolge des Verzugs des Käufers zurückzunehmen, wenn er dies wünscht. Dies kann durch ein sofortiges Vollstreckungsverfahren ohne die übliche Vollstreckungsgrundlage geschehen. Das heißt, ohne vorherige Pfändung und anschließende Zwangsversteigerung der verkauften Waren. Denn der Antrag des Verkäufers wird lediglich als Wunsch angesehen, in den Besitz des Objekts zu gelangen, an dem er bereits ein Recht hat. Nimmt der Inhaber des Eigentumsvorbehalts - der Verkäufer - den Kaufgegenstand vom Käufer zurück, muss der Verkäufer dem Käufer den übersteigenden Betrag zahlen, wenn seine Forderung geringer ist als der Wert des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt der Rücknahme. Die rechtlich sicherste Variante zur Absicherung des Aussonderungsrechts im Konkursfalle stellt das Konsignationslager dar.

Abtretung an Dritte Überträgt ein Käufer im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltsgeschäfts den Kaufgegenstand vertragswidrig auf einen Dritten, liegt eine Unterschlagung vor. In solchen Fällen kann der Verkäufer die Ware in der Regel auch von einem gutgläubigen Käufer zurückfordern. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die Rückgabe des Kaufgegenstandes verlangen kann.

Vollständiges Eigentum Der Käufer kann jederzeit das endgültige und vollständige Eigentum an dem Kaufgegenstand erwerben, indem er den Restbetrag an den Verkäufer zahlt.

Schutz des Käufers Der Kreditkauf mit Eigentumsvorbehalt dient nicht nur dazu, dem Verkäufer eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises und eine Sicherheit gegen etwaige andere Gläubiger des Käufers zu verschaffen, sondern auch dazu, den Käufer, insbesondere wenn er Verbraucher ist, zu schützen, wenn er den Kaufpreis nicht zahlen kann. Der Verbraucher kann aus einem Kreditkauf mit Eigentumsvorbehalt herauskommen, ohne sich gegenüber dem Verkäufer zu verschulden, er muss nur den Kaufgegenstand zurückgeben.

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„WIR HELFEN IHNEN GERN BEIM KAUF UNTER EIGENTUMSVORBEHALT IN DÄNEMARK EINE LÖSUNG ZU FINDEN“ – Rechtsanwalt Dr. Claas Thöle

Bei Fragen kontaktieren Sie:

NJORD Law Firm Advokatpartnerselskab, CVR: 41 76 01 33 +45 77 40 11 65 www.njordlaw.com

Vertretungen in Dänemark Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Dänische Handelskammer Dansk-Tysk Handelskammer Kongens Nytorv 26, 3. Sal 1050 Kopenhagen K +45 33 913 335 info@handelskammer.dk

Botschaft der Republik Deutschland Stockholmsgade 57 2100 Kopenhagen +45 35 459 900 tyskeamba@email.dk www.kopenhagen.diplo.de

www.handelskammer.dk

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Rechtsvertretungen im Land NJORD Advokatfirma (Partnerkanzlei der AHK Dänemark) Pilestraede 58 1112 Kopenhagen Ansprechpartner: Advokat, Rechtsanwalt Dr. Claas Thöle Korrespondenz: Deutsch

Bech-Bruun Advokatfirma Langelinie Allé 35 2100 Kopenhagen Ø Ansprechpartner: Advokat Ole Nørgaard Korrespondenz: Deutsch +45 72 270 000

+45 77 40 11 65

info@bechbruun.com

clt@njordlaw.com

www.bechbruun.com

DAHL Advokatfirma (Partnerkanzlei der AHK Dänemark) Hammerensgade 6, 3. Sal 1267 København K Ansprechpartner: Advokat Bjørn Wittrup Korrespondenz: Deutsch +45 88 91 91 91 mail@dahllaw.dk www.dahllaw.dk

www.njordlaw.com Horten Advokatpartnerselskab (Partnerkanzlei der AHK Dänemark) Philip Heymans Allé 7 2900 Hellerup Ansprechpartner: Advokat, Rechtsanwalt Frans Rossen Korrespondenz: Deutsch +45 33 34 40 00

LEAD Advokatpartnerselskab Frederiksholms Kanal 20, st. 1220 Kopenhagen K Korrespondenz: Deutsch +45 44 45 50 00 info@leaddenmark.com www.leaddenmark.com

info@horten.dk

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Was ist ein Eigentumsvorbehalt und welchen Zweck verfolgt dieser? Welche Arten eines Eigentumsvorbehaltes gibt es? Wie wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart? Was geschieht mit dem Eigentumsvorbehalt im Falle der Insolvenz des Käufers/Verkäufers? Wie kann der Eigentümer das Eigentum trotz Eigentumsvorbehalt dennoch verlieren?

Eigentumsvorbehalt Definition Unter einem Eigentumsvorbehalt versteht man im Allgemeinen eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer beweglichen Sache, nach der das Eigentum an der Ware trotz der Übergabe erst mit der vollständigen Zahlung an den Käufer übergeht. Es handelt sich hierbei um das im Warenverkehr gebräuchlichste Sicherungsmittel. Der Gesetzgeber hat den Eigentumsvorbehalt im § 449 BGB geregelt.

Rücktritt Mit der Zahlung geht dann automatisch das Eigentum auf den Käufer über. Kommt der Käufer mit der Zahlung allerdings in Verzug oder wird er insolvent, dann kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und als „Noch-Eigentümer“ die Kaufsache zurückzufordern. Der Rücktritt wird regelmäßig darauf beruhen, dass der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Der Verkäufer muss dabei vor dem Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Frist zur Zahlung setzen. Rücktrittsgrund kann nach § 324 BGB auch eine unsorgfältige Behandlung der Kaufsache sein. Durch individualvertragliche Vereinbarung kann auch ein vertragliches Rücktrittsrecht ohne das Erfordernis der Fristsetzung vereinbart werden. Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist dies aber nur unter engeren Voraussetzungen möglich (siehe § 309 Nr. 4 BGB)

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Eigentumsvorbehalt Deutschland

Im Falle des Rücktrittes hat der Verkäufer die bereits geleisteten Kaufpreisraten zurückzuerstatten. Da der Käufer die Sache bis zu diesem Zeitpunkt genutzt hat, muss er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Wenn die Kaufsache eine über die gewöhnlichen Gebrauchsabnutzung hinausgehende Beschädigung aufweist oder gänzlich untergegangen ist, muss der Käufer Wertersatz leisten. Während der Eigentumsvorbehalt auf der Ware „lastet“ gestaltet sich das Rechtsverhältnis des Käufers zur Ware wie folgt: Der Vorbehaltskäufer erwirbt ein sogenanntes Anwartschaftsrecht an der unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache. Bis zum Eintritt der Bedingung ist der Vorbehaltskäufer hinsichtlich der Sache selbst noch Nichtberechtigter. Das heißt, eine wirksame Weiterübertragung des Eigentums an der Sache ist nur mit Genehmigung des Eigentümers oder bei gutgläubigem Erwerb möglich. Der Vorbehaltskäufer kann jedoch über das Anwartschaftsrecht bereits als Berechtigter, insbesondere zu Kreditzwecken, verfügen.

Die gebräuchlichsten Arten des Eigentumsvorbehaltes in Deutschland: Der einfache Eigentumsvorbehalt sichert dem Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache nur zur Sicherung einer Forderung, in der Regel der Kaufpreisforderung. Klausel-Beispiel: “Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Gerät der Käufer mit einer Rate in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und die Sache wieder an sich zu nehmen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Sache weiter zu verkaufen oder an Dritte weiter zu geben.“ Der erweiterte Eigentumsvorbehalt (oder Kontokorrentvorbehalt) sichert dem Verkäufer dahingegen nicht nur seine konkrete Kaufpreisforderung, sondern sämtliche Forderungen, die er aus bestehenden Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer geltend machen kann. Diese Vereinbarung ist nur unter Kaufleuten möglich. Er darf aber nicht zu einer Übersicherung des Verkäufers führen. Es ist aber nicht möglich, den Eigentumsvorbehalt sogar darauf zu erstrecken, dass der Käufer auch die Forderung eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt (§ 449 Abs. 3 BGB). Klausel-Beispiel: “Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller noch offenen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller im Eigentum des Lieferanten. Gerät der Käufer mit einer Bezahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und die Ware wieder an sich zu nehmen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware weiter zu verkaufen oder an Dritte weiterzugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit – ggf. auch teilweise – freizugeben, als ihr Gesamtverkaufswert die Summe aller noch offenen Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10% (bei Vorliegen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50%) übersteigt.“ Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Fälle der Verarbeitung, Verbindung oder Weiterveräußerung der Kaufsache. Hier verliert der Verkäufer das Eigentum an der Sache kraft Gesetzes. Er erhält dafür (Mit-)Eigentum an der neuen Sache bzw. die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung. Klausel-Beispiel: “Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch befugt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Kunden zu veräußern. Der Käufer tritt die Forderung gegen den Dritten, die sich aus dem Verkauf ergibt, schon jetzt an den Lieferanten ab. Der Käufer ist berechtigt, die Forderung gegen den Dritten im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit die Abtretung der Forderung gegen den Dritten zu offenbaren und die Forderung selbst geltend zu machen.“ 2/5

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Eigentumsvorbehalt Deutschland

Vereinbarung Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist formlos möglich, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich getroffen werden. In der Regel wird der Eigentumsvorbehalt durch Nutzung bereits vorformulierter AGB/Standardverträge (B2C oder B2B) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart. Demnach muss er durch rechtzeitige Einbeziehung wirksamer Vertragsbestandteil geworden sein. Eine einseitige Einbeziehung nach Vertragsschluss ist nicht ausreichend. Ein Eigentumsvorbehalt erst durch einen formularmäßigen Aufdruck auf dem Lieferschein des Verkäufers ist daher höchst problematisch. Definitiv zu spät ist der Hinweis auf der Rechnung, die regelmäßig erst nach Vertragsschluss erstellt wird. Dann ist nur noch eine nachträgliche, gemeinsame Vereinbarung beider Parteien möglich. Tipps zur rechtzeitigen und wirksamen Einbeziehung des Eigentumsvorbehalts: • B2C: Ist ein Verbraucher (Consumer) beteiligt, so müssen die AGB ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Der Verbraucher muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können und damit einverstanden sein. Beispiel: Klick-Einverständnis im Online-Shop mit verlinkten AGB, Aushang im Kassenbereich im stationären Handel. • B2B: Beim Geschäftsverkehr unter Unternehmen sind die Anforderungen weniger streng. Hier ist regelmäßig ausreichend, dass der Verwender die andere Seite auf die AGB hinweist und die Gegenseite nicht widerspricht (konkludente Einigung).

Insolvenz Ein Insolvenzverfahren lässt die Eigentumsverhältnisse unberührt. Der einfache Eigentumsvorbehalt gewährt dem Eigentümer ein Aussonderungsrecht („Herausnehmen und -geben“) gegen die Insolvenzmasse, wobei ein Insolvenzverwalter die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache grundsätzlich erst im eröffneten Insolvenzverfahren herausgeben wird. Im Gegensatz zum einfachen Eigentumsvorbehalt gewährt der verlängerte Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer nur ein Absonderungsrecht zu. Bei der Absonderung kann der Gläubiger den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar herausverlangen. Er erhält aber eine bevorzugte Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Sicherungsguts. Soweit der Erlös den Betrag der gesicherten Forderung nicht deckt, ist der absonderungsberechtigte Gläubiger gleichzeitig Insolvenzgläubiger mit dem Anspruch auf die Insolvenzquote. Hat der Käufer beim erweiterten Eigentumsvorbehalt den Kaufpreis noch nicht getilgt, hat der Verkäufer im Insolvenzverfahren wie beim einfachen Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht; wenn der Eigentumsvorbehalt allerdings danach nur deshalb aufrechterhalten wird, weil er noch andere Forderungen des Verkäufers sichert, steht er einem Sicherungseigentum gleich. In diesem Fall besteht im Insolvenzverfahren kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Absonderungsrecht. Wird der Verkäufer insolvent, kann der Käufer vom Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Der Käufer erwirbt dann das Eigentum, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt.

Zwangsvollstreckung Aufgrund des ihm zustehenden Eigentums kann der Verkäufer Pfändungen der Waren durch Gläubiger des Käufers gemäß § 771 Zivilprozessordnung widersprechen und so seine Rechte gegen Dritte durchsetzen. 3/5

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Eigentumsvorbehalt Deutschland

Gutgläubiger Erwerb Bei Zugrundelegung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes erlischt das Eigentum des Verkäufers, sofern der Käufer die Ware an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird in der Regel gerade dafür vereinbart, dass der Käufer die Waren weiterveräußern kann. Der Verkäufer sichert seine Rechte dadurch, dass er sich die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Zweitkäufer zustehenden Forderungen im Voraus abtreten lässt (Sicherungsabtretung).

Verarbeitung/Vermischung Durch die Verarbeitung der veräußerten Ware oder durch die Verbindung mit einem anderen Gegenstand verliert der Verkäufer trotz eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes das Eigentum an der Ware. Daher sollte in diesen Fällen ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden (s.o.). Aufgrund der Komplexität der Materie, insbesondere im internationalen Warenverkehr, ist es empfehlenswert sich bei der Regelung eines Eigentumsvorbehalts in eigenen AGB/Standardverträgen oder Musterverträgen des Käufers/Einkäufers rechtskundigen Rat einzuholen und eine Verhandlungsstrategie festzulegen. Hier spielt bereits die Rechtswahl eine entscheidende Rolle.

Aufgrund der Komplexität der Materie, insbesondere im internationalen Warenverkehr, ist es empfehlenswert sich bei der Regelung eines Eigentumsvorbehalts in eigenen AGB/Standardverträgen oder Musterverträgen des Käufers/Einkäufers rechtskundigen Rat einzuholen und eine Verhandlungsstrategie festzulegen. Hier spielt bereits die Rechtswahl eine entscheidende Rolle!

Bei Fragen kontaktieren Sie: Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Team Recht und Steuern +49 69 8207-222 recht@offenbach.ihk.de Nutzen Sie unser Wissen für Ihren Erfolg!

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Eigentumsvorbehalt Deutschland

Vertretungen in Deutschland Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Korrespondenz: Deutsch, Englisch

Zu Ihrer Industrie- und Handelskammer vor Ort: über den IHK Finder auf www.ihk.de

+49 69 8207-0 service@offenbach.ihk.de www.offenbach.ihk.de

Rechtsvertretungen im Land Weiterführende Links: Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer: https://www.bea-brak.de/bravsearch/search.brak

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Dominikanische Republik Der nachfolgende Text wurde von der Deutsch-Dominikanischen Industrie- und Handelskammer in Santo Domingo mit Hilfe des Anwalts Lic. Fabio J. Guzmán Saladín verfasst. Das dominikanische Zivilrecht basiert auf dem französischen Recht. Demnach ist ein Kaufvertrag wirksam, sobald sich Verkäufer und Käufer auf den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt haben (Art. 1582 des Dominikanischen Zivilgesetzbuches). Mit Wirksamkeit geht dann auch sofort das Eigentum am Kaufgegenstand auf den Käufer über, da der Kaufvertrag nicht nur schuldrechtliche, sondern auch dingliche Wirkung hat, völlig unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand übergeben oder der Kaufpreis gezahlt wurde.

Eigentumsvorbehalt Das Eigentumsrecht und die Immobilientransaktionen in der Dominikanischen Republik werden durch die Verfassung der Republik, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz 108-05 über das Immobilienregister und seine Verordnungen sowie das Gesetz 5038 von 1958 und seine Änderungen geregelt.

Form Ein Eigentumsvorbehalt kann als aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag vereinbart werden: erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum über. Ein solcher Eigentumsvorbehalt (reserva de derecho de propiedad) ist nur wirksam gegenüber Dritten, wenn er schriftlich vereinbart wurde und darüber hinaus der Kaufvertrag die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für bewegliche Sachen (Gesetz 483: Genehmigung durch das Finanzamt, Eintrag im speziellen Zentralregister) und unbeweglichen Sachen (Gesetz 596: Registrierung im Grundbuchamt) ausnahmslos erfüllt.

Konkurs/Insolvenz Das Gesetz 141-15 über die Umstrukturierung und Liquidation von Unternehmen und Geschäftspersonen ist das wichtigste Gesetz zur Regelung von Insolvenzen und Umstrukturierungsverfahren in der Dominikanischen Republik. Bereits vorher hat die Dominikanische Republik das UNCITRAL-Gesetz bei diesen Verfahren als Referenzrahmen angewandt und das Gesetz 141-15 in Übereinstimmung mit dem UNCITRAL-Modell Gesetz über grenzüberschreitende Insolvenzen entwickelt. Dies verschafft eine ideale Position, um sowohl lokale Parteien als auch internationale Parteien (Investoren) zu schützen.

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Eigentumsvorbehalt Dominikanische Republik

Das Gesetz 141-15 erfüllt alle notwendigen Anforderungen für eine effektive Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzfälle, da es ein klares und schnelles Verfahren zur Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren vorsieht, Maßnahmen nach der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren zulässt, ausländischen Vertretern den Zugang zu den Gerichten ermöglicht und die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den ausländischen Vertretern in Fällen von Insolvenzverfahren mit mehreren Gerichtsbarkeiten erlaubt, ohne Diskriminierung zwischen ausländischen und inländischen Gläubigern. Die Zusammenarbeit in internationalen Verfahren verhindert Manipulationen oder Abzweigungen von Vermögenswerten durch Schuldner im Insolvenzverfahren.

Zwangsvollstreckung Das Gesetz 189-11 über die Entwicklung des Hypothekenmarktes und der Treuhandgesellschaften in der Dominikanischen Republik sieht vor, dass das besondere Immobiliarvollstreckungsverfahren von jedem Gläubiger angewandt werden kann, der eine herkömmliche Hypothek bestellt hat, unabhängig von der Art oder Beschaffenheit der gesicherten Forderung, und muss bei allen Immobilienpfändungen angewandt werden, die durch die Vollstreckung einer herkömmlichen Hypothek ausgelöst werden.

Gutgläubiger Erwerb Wurde der Eigentumsvorbehalt im Einklang mit den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen rechtswirksam bestellt, ist ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ausgeschlossen. Ansonsten hat ein einfacher Eigentumsvorbehalt nur relative Wirkung zwischen Verkäufer und Käufer, was einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte dann nicht ausschließt. Das Dominikanische Recht schützt den gutgläubigen Erwerber ausdrücklich, basierend auf dem Rechtsschein des Besitzes.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes War der Verkäufer nicht berechtigt, aber im Besitz des Kaufgegenstandes und hat der Käufer den Kaufgegenstand gutgläubig erworben und in seinem Besitz, ist er gegenüber dem Herausgabeanspruch des wirklichen ursprünglichen Eigentümers geschützt. Diesem bleibt lediglich ein Regress gegen den nichtberechtigen Verkäufer.

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Eigentumsvorbehalt Dominikanische Republik

Damit der Eigentumsvorbehalt wirksam ist, muss der Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt im Register für bewegliches Vermögen eingetragen sein.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Dominikanische Industrie- und Handelskammer +1 809 688 6700 anfrage@ahk.do Nutzen Sie unsere Kontakte zu seriösen Partnern.

Vertretungen in der Dominikanischen Republik Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Dominikanische Industrie- und Handelskammer Cámara de Comercio, Industria y Turismo Domínico-Alemana, Inc. Calle José Gabriel García No. 8 Edificio ASG Dominicana Ciudad Colonial Santo Domingo

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embajada de la República Federal de Alemania Edificio EQUINOX, pios 5 y 6 Avenida Nuñez de Cáceres No. 11 Santo Domingo ++1 809 542 8949 / 8950 https://santo-domingo.diplo.de

+1 809 688 6700 interesse@ahk.do https://dominikanischerepublik.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Dominikanische Republik

Rechtsvertretungen im Land Headrick Rizik Alvarez & Fernández, S.R.L. Lic. Eileen Jiménez Avenida Gustavo Mejia Ricart No. 106 Torre Piantini, piso 6 Ensanche Piantini Santo Domingo

Guzmán Ariza, S.R.L. Lic. Fabio J. Guzmán Saladín Calle Pablo Casals No. 12 Ensanche Serrallés Santo Domingo ++1 809 255 0980

++1 809 473 4500

fabio@drlawyer.com

ejimenez@headrick.com.do

https://drlawyer.com

https://headrick.com.do

Jiménez Peña Advisors, S.A. Sr. Luis Julio Jiménez Avenida Winston Churchill No. 1099 Torre Citi Acrópolis, piso 14 Santo Domingo ++1 809 955 2727 ljimenez@jcpdr.com www.jcpdr.com Quiroz Advisors-QA Legal, S.R.L. Sr. José Antonio Quiroz Abreu Avenida 27 de Febrero No. 495 Torre Empresarial Forum, Suite 5F El Millón Santo Domingo +1 809 508 1818 ajose@qa-legal.com www.qa-legal.com Weiterführende Links:

Méndez & Asociados, S.R.L. Lic. Virgilio Méndez Amaro Avenida Nuñez de Cáceres No. 106 Plaza Taíno, local 2-B Mirador Norte Santo Domingo

Hernández Contreras & Herrera Abogados, S.R.L. Sr. Carlos R. Hernández Contreras Calle José Brea Peña No. 7 Evaristo Morales Santo Domingo ++1 809 565 0072 carloshernandez@hernandezcontreras.com www.hernandezcontreras.com Alburquerque, S.R.L. Lic. José Alburquerque Prieto Calle Gustavo Mejía Ricart No. 106, piso 13 Torre Piantini Ensanche Piantini Santo Domingo

1 809 482 6200

+1 809 549 4646

v.mendez@mendezlegal.com

jmap@alburquerque.com.do

www.mendezlegal.com

https://www.alburquerque.com.do

Simó & Asociados, S.R.L. Sr. Eduardo Simó Calle Manuel de Jesús Troncoso No. 10 Ensanche Paraiso Santo Domingo

Stern & Comas, S.R.L. Sr. Eric Stern Avenida Juan Pablo Duarte No. 101 Plaza Charo, local 3-B Santiago de los Caballeros

+1 809 542 6956

+1 809 582 3308

eduardo@simo.do

vcstern@sclawyer.com.do

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Ecuador In Ecuador ist der Eigentumsvorbehalt im sogenannten Código de Comercio, also im Handelsgesetzbuch geregelt. Nachfolgend wird näher auf die einzelnen Punkte eingegangen.

Eigentumsvorbehalt In Art. 356 des Código de Comercio 2019 (CC) heißt es: „Beim Verkauf beweglicher Sachen unter der Zahlungsmodalität Ratenzahlung, singularisiert verkauft werden oder identifiziert werden können, kann sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Gegenständen vorbehalten, bis der Käufer den Preis vollständig bezahlt hat. Der Käufer erwirbt das Eigentum an der Sache erst mit der Zahlung des vollen Preises, trägt aber das Risiko für die Sache ab dem Zeitpunkt, zu dem er den vollen Preis bezahlt hat.“ Der Käufer darf keinen Kauf-, Tausch-, Miet- oder Pfandvertrag über den unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstand abschließen, ohne den vollen Preis bezahlt zu haben, es sei denn, der Verkäufer ermächtigt ihn ausdrücklich und schriftlich dazu. Solche Verträge sind null und nichtig und begründen keinerlei Rechte für Dritte. Des Weiteren können die Gegenstände, Waren ohne die vorgenannte Genehmigung weder außer Landes gebracht noch anderen Personen ausgehändigt werden (Art. 359 Código de Comercio).

Form Die wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes mit Wirkung auch gegen Dritte setzt einen schriftlichen Vertrag inklusive Eigentumsvorbehalt in dreifacher Ausfertigung (jeweils eine für den Käufer, Verkäufer und die Handelsregisterbehörde) voraus. Der Vertrag muss die Vor- und Zunamen, sofern Ehepartner vorhanden sind, auch deren Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnsitz, Ausweisnummern und Nationalität der Parteien enthalten. Bei juristischen Personen müssen die Firma und Steuernummer (RUC) sowie Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters angegeben werden. Darüber hinaus müssen eine genaue Beschreibung der verkauften Sache setzt die Individualisierbarkeit des Gegenstandes beim Käufer voraus), der Ort mit Angabe des Kantons, an dem sich der Gegenstand nach der Übergabe und während der Laufzeit des Vertrages befinden wird, der Kaufpreis und das Datum des Vertragsschlusses genau festgehalten werden. Auch die Art der Zahlung und die 1/5

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Eigentumsvorbehalt Ecuador

Zahlungsbedingungen müssen in diesem Vertrag angegeben werden. Die Zahlungsbedingungen beinhalten Angaben dazu, ob Wechsel, An-Order-Pagarés oder andere Papiere ausgestellt oder Verpflichtungen eingegangen wurden, um den Kredit abzusichern. Der Vertrag muss ins Handelsregister des Gerichtsbezirks des Wohnsitzes oder der Hauptniederlassung des Käufers eingetragen werden. Dieser Vorgang kann entweder online gemacht werden oder persönlich. Online: 1. Zahlung der Gebühr an das zuständige Handelsregister des Kantons, in dem die Eintragung beantragt wird, über die dafür vorgesehenen Banken und Zahlungsdienstleister. Kosten Stand Oktober 2021: $ 25,00 + 0,5 % des Kaufpreises gemäß Kaufvertrag. 2. Kopie des Kaufvertrags inkl. des Eigentumsvorbehalts, gemäß dem Handelsgesetzbuch, im PDF-Format. 3. Die Rechnung der Ware oder einen sonstigen Nachweis des Eigentums, im PDF-Format. 4. Antragsformular für die Eintragung des Kaufvertrags - Kauf mit Eigentumsvorbehalt, mit elektronischer Unterschrift (Formular wir während des Online-Verfahrens unter https://www.gob.ec/tramites/8044/webform generiert). Wenn das Online-Verfahren von einem Bevollmächtigten oder Vertreter durchgeführt wird, muss eine ordnungsgemäß unterzeichnete Vollmacht beigefügt werden. Persönlich: 1. Begeben Sie sich zu den Büros des für Ihren Standort zuständigen Handelsregisters (Information unter https://www.gob.ec/dinardap/tramites/inscripcion-contratoscompra-venta-reserva-dominio) und beachten Sie dabei die festgelegten Corona- Sicherheitsmaßnahmen. 2. Geben Sie die o.g. erforderlichen Dokumente am Schalter ab. 3. Nehmen Sie die Zahlung beim Handelsregister vor. 4. Korrigieren Sie eventuell vorhandene Anmerkungen. 5. Gehen Sie zum Handelsregister, um den Grund für die Eintragung zu erfahren. Sofern einer der oder beide Beteiligten Ausländer sind, muss zusätzlich die Steuernummer nebst Auszug aus dem Steuerregister (RUC) vorgelegt werden. Sofern es sich um eine natürliche ausländische Person mit oder ohne Wohnsitz in Ecuador oder nicht in Ecuador ansässigen juristischen Personen, welche nach den gültigen Steuer-gesetzen auch keine Betriebsstätte in Ecuador unterhalten, handelt und welche nicht unter die Absätze 1 und 3 des Rundschreibens Nr. NAC-DGECCGC 12-00011 der Finanzbehörden fallen, muss ein entsprechendes Dokument von der Servicio de Rentas Internas (SRI, oberste Finanzbehörde) vorgelegt werden, dass keine RUC benötigt wird. In dem Rund-schreiben wird festgestellt, dass ausländische natürliche oder juristische Personen, welche in Ecuador wirtschaftliche Aktivitäten entfalten oder Mobilien oder Immobilien in ihrem Eigentum halten, einmalig eine ecuadorianische Steuernummer (RUC) beantragen müssen, sofern steuerpflichtige Gewinne entstehen. Bei Beteiligung einer juristischen Person müssen außerdem drei Kopien der Ernennungsur-kunde bzw. - beschlusses des gesetzlichen Vertreters bzw. entsprechende Vollmachten vorgelegt werden. Der zuständige Beamte bewahrt die für ihn bestimmte Ausfertigung des Vertrages auf und stellt bei Bedarf beglaubigte Abschriften aus. Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der zuvor genannten notwendigen Angaben (z. B. Anschriftenänderungen, Abtretungen) müssen auch angezeigt und eingetragen werden. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes innerhalb von acht Tagen anzuzeigen, sonst macht er sich strafbar.

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Eigentumsvorbehalt Ecuador

Konkurs/Insolvenz Im Falle des Konkurses kann der Vorbehaltsverkäufer die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, es sei denn, er erhält die noch ausstehenden Raten sowie die durch den Konkurs verursachten Kosten.

Zwangsvollstreckung Gemäß Art. 358 des Código de Comercio ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes mitzuteilen. Dies muss spätestens innerhalb von zehn Tagen nach einer solchen Änderung erfolgen und er muss den Verkäufer auch über jede gerichtliche oder außergerichtliche Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme informieren, die sich gegen die betroffenen Gegenstände richtet, damit der von diesen Maßnahmen betroffene Verkäufer, der von solchen Maßnahmen betroffen ist, seine Rechte geltend machen kann. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gibt dem Verkäufer das Recht, den Vertrag zu kündigen und seine Rechte geltend zu machen. Werden die Vertragsgegenstände gepfändet oder beschlagnahmt, so genügt es, wenn der Verkäufer vor dem Richter des Verfahrens erscheint und die Bescheinigung des Handelsregisters vorlegt, um im selben Verfahren ohne weitere Formalitäten die von ihm erlassenen Entscheidungen aufheben kann und anzuordnen, dass die Dinge wieder in ihren früheren Zustand zurückkehren. Der Käufer hat die Verpflichtung, die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache durch eine entsprechende Stellungnahme zu verteidigen.

Gutgläubiger Erwerb Die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Gerichtsbezirks des Wohnsitzes oder der Hauptniederlassung des Käufers verhindert im Falle der Weiterveräußerung durch den Vorbehaltskäufer den gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch den Dritten. Solange der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hat, ist er grundsätzlich ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht befugt, (Kauf-, Tausch-, Verpachtungs-, Verpfändungs-) Verträge bezüglich der Vorbehaltsware abzuschließen. Verstößt der Käufer gegen dieses Verbot, ist nicht nur der Vertrag nichtig, vielmehr macht er sich sogar strafbar (Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren). Unbeschadet dieser Strafe kann der Verkäufer vom Dritten die Herausgabe der verkauften Sache und zudem vom Käufer die sofortige Zahlung des gesamten Kaufpreises verlangen. Hingegen ist die Weiterveräußerung durch den Käufer, die unter der Bedingung steht, dass er, der Käufer, durch vollständige Zahlung des Kaufpreises selbst Eigentümer wird, möglich.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Auch wenn das ecuadorianische Gesetz dem Gläubiger einen weitgehenden Schutz gewährt, so kann der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt nur eingeschränkt empfohlen werden. Insbesondere die mit der Registrierungspflicht verbundenen Formalitäten lassen andere Sicherungsmittel vorzugswürdig erscheinen. Nähere Einzelheiten können der Broschüre „Der Eigentumsvorbehalt im ecuadorianischen Recht“ entnommen werden, die die Deutsch-Ecuadorianische IHK in Quito im Rahmen der Schriftenreihe „Sicherungsmittel im ecuadorianischen Wirtschaftsverkehr“ herausgegeben hat. Sie kann über das Internet bestellt werden.

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Eigentumsvorbehalt Ecuador

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Ecuadorianische Industrie- und Handelskammer Ulrike Stieler +593 2 2048 ext. 1023 u.stieler@ahkecuador.org.ec

Vertretungen in Ecuador Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Cámara de Industrias y Comercio EcuatorianoAlemana Avenida Eloy Alfaro N35-09 y Portugal Edificio Millenium Plaza, Piso 4, Oficina 401 Quito Ecuador

Cámara de Industrias y Comercio EcuatorianoAlemana Av. Francisco Boloña 719 y Av. Carlos Luis Plaza Dañín, Cdla. Kennedy Guayaquil Ecuador

Embajada de la República Federal de Alemania Avenida Naciones Unidas y República de El Salvador Edificio “"Citiplaza"", piso 14, Casilla 17-17-536 Quito Ecuador

+593 2 333-2046 /-2047 /-2048

+593 4 228-4126

++593 2 297 08 20

info@ahkecuador.org.ec

infogye@ahkecuador.org.ec

info@quito.diplo.de

https://ecuador.ahk.de/

https://quito.diplo.de/

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Eigentumsvorbehalt Ecuador

Rechtsvertretungen im Land Dr. Armando Abad Franco / Dr. Armando Abad Neuner Pedro Carbo 531 y 9 de Octubre, piso 3 Guayaquil Ecuador Korrespondenz: Deutsch, Spanisch

Bustamante Y Bustamante CIA. LTDA. Sr. José Daniel Páez Avda. Amazonas E4-69 y PatriaE dificio COFIEC, Pisos 4, 5, 10, 11, 16, 17, 18. Quito Ecuador

593 4 232 1057

+593 2 2562 680

abadfran@hotmail.com

jpaez@bustamante.com.ec www.bustamanteybustamante.com.ec/

ECIJA GPA Dr. Michael Veintimilla Av. 12 de Octubre N2697 y Lincoln, Edif. Torre 1492, Ofic. 1005, piso 10 Quito Ecuador Korrespondenz: Deutsch, Spanisch, Englisch, Französisch +593 2 2986528/29/30/31 maveintimilla@ecija.com https://ecija.com/paises/ecuador/

Fabarao Abogados CIA. LTDA. Dr. Diego Ramírez Mesec Av.República 481 y Pasaje Martín Carrión Quito Ecuador Korrespondenz: Deutsch, Spanisch, Englisch +593 2 3820750 / +593 2 2220550 dramirez@fabara.ec https://fabara.ec/

Russell Bedford Ecuador S.A. Ramiro Pinto Av. República Oe3-30 y Ulloa Quito Ecuador ++593 9 5887 2088 / +593 9 9706 1855

Willi Bamberger & Asociados CIA. LTDA. Lcdo. Marco Yépez Barón de Carondelet Oe1-20 y 10 de Agosto. Edf. Barón de Carondelet, Pent-House Quito Ecuador

rpinto@rbecuador.com

mayepez@willibamberger.com

www.russellbedford.com.ec

www.willibamberger.com/

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Estland In Estland stehen ähnlich wie in Deutschland dingliche als auch schuldrechtliche Instrumente als Sicherungsmittel zur Verfügung. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden das Schuldrecht (Võlaõigusseadus) und das Handelsgesetz (Äriseadustik) sowie das Gesetz über das Handelspfand (Kommertspandiseadus) und das Sachenrecht (Asjaõigusseadus). In Einklang mit der der EU-Richtlinie 2000/35/EG kennt auch die estnische Rechtsordnung das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts bei der Veräußerung einer Sache.

Eigentumsvorbehalt Das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts ist in Paragraph 233 des estnischen Schuldrechtgesetzes geregelt. Danach können die Parteien eines Kaufvertrages vereinbaren, dass das Eigentum an einer Kaufsache erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer übergehen soll. Das Herausverlangen einer mit einem Eigentumsvorbehalt belasteten Sache durch den Verkäufer ist erst nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag oder im Falle einer Verjährung des Kaufpreisanspruches möglich. Im letzten Fall wird auf die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Paragraphen 80 bis 91 des estnischen Sachenrechts) verwiesen.

Form Der Eigentumsvorbehalt unterliegt keinen Formvorschriften, er kann also auch mündlich vereinbart werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt sich aber in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung.

Verbindung/Vermischung Die bisher gültigen Regelungen für die Verbindung oder Vermischung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden mobilen oder immobilen Sache sind nach der konsolidierten Fassung des estnischen Schuldrechts von April 2004 aufgehoben.

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Eigentumsvorbehalt Estland

Gutgläubiger Erwerb Im Falle einer Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes erlischt der Eigentumsvorbehalt bei gutgläubigem Eigentumserwerb durch einen Dritten. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers/Dritten setzt voraus, dass dieser von dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis hatte.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Trotz schriftlicher Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Kaufvertrag bleibt die Beweislage bei Gütern, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, oft problematisch.

Der vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt ist in Estland gesetzlich geregelt und üblich. Er sollte zu Beweiszwecken immer schriftlich festgehalten werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Baltische Handelskammer in Estland Tarmo Mutso Büroleiter +372 6276 955 tarmo.mutso@ahk-balt.org

Vertretungen in Estland Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

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Eigentumsvorbehalt Estland

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Finnland Wie uns die Deutsch-Finnische Handelskammer in Helsinki mit nachfolgendem Text freundlicherweise mitteilte, ist gemäß § 9 des finnischen Ratenzahlungsgesetzes vom 18. Februar 1966 (Laki osamaksukaupasta 91/1966) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes regelt.

Eigentumsvorbehalt Im Zusammenhang mit einer Eigentumsvorbehaltsklausel in Verträgen mit finnischen Abnehmern ist zu beachten, dass im finnischen Recht der Begriff des Eigentumsvorbehaltes nicht so umfassend ausgelegt wird, wie es im deutschen Recht der Fall ist.

Form Der Eigentumsvorbehalt ist schriftlich zu vereinbaren; außerdem enthält das Gesetz zwingende Vorschriften darüber, welche Angaben im Vertrag enthalten sein müssen (§ 1c). Waren, für die ein Eigentumsvorbehalt gelten soll, sind nach finnischer Rechtspraxis jeweils gesondert – wenn möglich mit ihrer Serien- oder Herstellungsnummer versehen – aufzuführen. Auch muss der Eigentumsvorbehalt im Allgemeinen für jeden weiteren Geschäftsabschluss neu vereinbart werden. Nur bei Lieferungen für ein Konsignationslager kann ein Eigentumsvorbehalt für einen befristeten Zeitraum rechtlich anerkannt werden. Die im deutschen Wirtschaftsleben gehandhabte Praxis, den Eigentumsvorbehalt auf der Rückseite der Auftragsbestätigung unter den Lieferbedingungen abzudrucken, bedeutet nach finnischer Rechtsauffassung kein Anerkenntnis der Eigentumsvorbehaltsklausel durch den Käufer.

Konkurs/Insolvenz Im Konkurs des Vorbehaltskäufers kann der Verkäufer trotz eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes seine Rechte nicht durchsetzen. 1/3

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Eigentumsvorbehalt Finnland

Zwangsvollstreckung Die weitgehend mangelhafte Sicherungswirkung des Eigentumsvorbehaltes nach finnischem Recht wird auch im Fall Zwangsvollstreckung gegen den Vorbehaltskäufer deutlich, denn auch hier kann der Verkäufer den Dritten, die die Zwangsvollstreckung betreiben, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht entgegenhalten.

Gutgläubiger Erwerb Nach geltender Rechtspraxis kann ein zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbarter Eigentumsvorbehalt nicht gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, der Waren in gutem Glauben, beispielsweise im Falle eines Konkurses, erwirbt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Käufer über die Waren zum Zweck des Wiederverkaufs frei verfügen kann. Ein Dritter, der guten Glaubens Waren erwirbt, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Verkäufer aufgrund eines zwischen ihm und dem Wiederverkäufer schriftlich vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zurückfordert werden, hat somit Anspruch auf Entschädigung.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Ferner kann nach finnischer Rechtsauffassung ein Eigentumsvorbehalt nur dann wirksam werden, wenn die Waren individualisierbar sind. In der Praxis hängt die Entscheidung über die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes daher von der jeweiligen weiteren Verwendung der gelieferten Ware ab. Eine Maschine, die beispielsweise so in ein Gebäude eingefügt ist, dass sie ihre Eigenschaft als selbständiges Gut verloren hat, kann nur dann aufgrund eines Eigentumsvorbehaltes zurückgefordert werden, wenn mit ihrer Auflösung weder eine Beschädigung noch eine Betriebseinstellung der Gesamtanlage verbunden ist. Die Frage der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes wird demnach durch Gründe der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit bestimmt und lässt sich nur allgemein beantworten. Im konkreten Fall wird es stets notwendig sein, einen finnischen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Der Eigentumsvorbehalt ist in Finnland zur Sicherung von Forderung nur bedingt geeignet. Das hängt besonders damit zusammen, dass dieses Instrument, wie oben bereits erwähnt, gerade bei Waren versagt, die zum Einbau oder Weiterverkauf bestimmt sind. Die Möglichkeiten des verlängerten Eigentumsvorbehaltes mit Vorausabtretungsoder Verarbeitungsklauseln existieren in Finnland nicht. Immerhin biete der Eigentumsvorbehalt jedoch im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer eine gewisse Sicherheit, so dass er weiterhin vereinbart werden sollte, selbst wenn er im Konkurs, der Zwangsvollstreckung und gegenüber Dritten in der Praxis vielfach nicht wirksam ist. Im Übrigen ist die finnische Rechtsprechung zum Eigentumsvorbehalt noch im Fluss.

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Eigentumsvorbehalt Finnland

Der Eigentumsvorbehalt ist in Finnland zur Sicherung von Forderung nur bedingt geeignet. Der Eigentumsvorbehalt kann nur dann wirksam werden, wenn die Waren individualisierbar sind. Es ist zu beachten, dass der Eigentumsvorbehalt schriftlich und gemäß gesetzlichen zwingenden Vorschriften zu vereinbaren ist.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Finnische Handelskammer Saksalais-Suomalainen Kauppakamari +358 9 612 21 20 info@dfhk.fi www.ahkfinnland.de

Vertretungen in Finnland Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Finnische Handelskammer Saksalais-Suomalainen Kauppakamari Unioninkatu 32 B 00100 Helsinki Korrespondenz: Deutsch, Finnisch, Englisch + 358 9 612 21 20

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Saksan liittotasavallan suurlähetystö Helsinki Krogiuksentie 4b 00340 Helsinki + 358 9 458 580 www.helsinki.diplo.de

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Frankreich Das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehaltes (réserve de propriété) ist in Frankreich seit Erlass einer Verordnung vom 23. März 2006 (Ordonnance n° 2006346 du 23 mars 2006) im französischen Zivilgesetzbuch (Code civil) geregelt und als Sicherungsrecht anerkannt. Die dem deutschen Privatrecht zugrundeliegende Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Trennungsprinzip) ist im französischen Recht unbekannt, so dass der Käufer grundsätzlich schon mit Abschluss des Kaufvertrages Eigentum an der gekauften Sache erwirbt (Art. 1196 Code civil). Zu beachten ist, dass die im Folgenden dargestellten Regelungen nicht nur im Rahmen von Kaufverträgen Anwendung finden, sondern im Rahmen aller Verträge, die eine Eigentumsübertragung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache implizieren (Art. 2367 sowie Art. 2373 Code civil).

Eigentumsvorbehalt Im Kauf- und Werkvertragsrecht Vertragliche Klauseln, wonach das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erst unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergeht, richten sich nach den Art. 2367 ff. Code civil. Zu berücksichtigen ist, dass der Verkäufer in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung als Eigentümer weiterhin die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen hat (Art. 1196 Code civil). Im Interesse des Verkäufers sollten die Vertragsparteien daher vereinbaren, dass die Gefahr zeitgleich mit Übergabe der Sache auf den Käufer übergeht. Klauseln, die einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen, sind nach geltendem Recht grundsätzlich unwirksam. Im Falle des Untergangs oder der Weiterveräußerung der Sache geht der Eigentumsvorbehalt kraft Gesetzes auf die den Käufer gegenüber dem Dritterwerber zustehende Forderung oder auf den von der Versicherung geleisteten Ersatz für die Sache über (Art. 2372 Code civil). Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Sache zu verlangen (Art. 2371 Code civil). Übersteigt der Wert der zurückgegebenen Sache die Restschuld des ursprünglichen Käufers, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung der Differenz. Sollte die außergerichtliche Rückabwicklung scheitern, steht dem Verkäufer der Rechtsweg offen.

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Eigentumsvorbehalt Frankreich

Eigentumsvorbehalt bei Immobilien In Art. 2273 Code civil ist der Grundsatz des Eigentumsvorbehaltes im Immobiliarsachenrecht geregelt. Hier gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes von beweglichen Sachen. Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (Nr. 17-14986) hat das Kassationsgerichtshof verdeutlicht, dass auch beim Abschluss des Kaufes einer Immobilie das Geschäft aufgrund der relativen Wirkung des Grundbuchs (la publicité foncière) bereits mit Eintragung wirksam ist, auch wenn die vollständige Zahlung noch aufgeschoben wird. Dies bedeutet, dass trotz des endgültigen Charakters des Vertragsabschlusses, auch hier der Käufer ab Kaufabschluss die Risiken für den Untergang der Immobilie trägt und die Immobilie nicht selbst wirksam belasten oder verkaufen kann. Artikel 2372 Abs. 1 Code Civil sieht vor, dass im Falle der Veräußerung oder des Verlusts der Immobilie die Rechte des Gläubigers entweder auf die Forderung des Wiederverkaufspreises übergehen oder auf die abgetretene Versicherungsleistung. Zusätzlich wurde nun durch die Verordnung Nr. 2021-1192 vom 15. September 2021 geregelt, dass die Vollstreckbarkeit von Einreden die Rechte des Vorbehaltsgläubigers einschränkt. Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung. Diese hatte sich bis dahin für eine entgegengesetzte Lösung entschieden: Sie hatte dem Unterkäufer stets die Möglichkeit verweigert, dem Gläubiger die Mängel der verkauften Immobilie entgegenzuhalten.

Form Voraussetzung für einen wirksamen Eigentumsvorbehalt ist eine schriftliche Vereinbarung in französischer Sprache (Art. 2368 Code civil). Schwierigkeiten entstehen immer wieder in Fällen, in denen einfache AGB, Rechnungen oder Auftragsbestätigungen auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen. Es sollte darauf geachtet werden, die entsprechende Klausel, beispielsweise durch Fettdruck deutlich sicht- und lesbar zu machen. Außerdem sollte der Verkäufer das schriftliche Einverständnis des Käufers auf dem entsprechenden Schriftstück einholen, beispielsweise durch den Vermerk „lu et approuvé („gelesen und akzeptiert“). Gegebenenfalls ist auch von einer stillschweigenden Annahme durch den Käufer auszugehen, insbesondere dann, wenn ein entgegenstehender Wille nicht erkennbar ist. Der Nachweis über ein stillschweigendes Einverständnis des Käfers obliegt jedoch dem Verkäufer. Da der deutsche Verkäufer in aller Regel nicht über AGB in französischer Sprache verfügt, empfiehlt es sich, im deutsch-französischen Rechts- und Geschäftsverkehr die Eigentumsvorbehaltsklausel in französischer Sprache gesondert und in drucktechnisch hervorgehobener Form in das Vertragsangebot einzubeziehen. Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen (Handelsverträgen) besteht die Möglichkeit, den Eigentumsvorbehalt in eine Rahmenvereinbarung aufzunehmen, die die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien regelt. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, bei jedem Einzelgeschäft diesen strengen Formerfordernissen nachzukommen. Da der Verkäufer die Beweislast der Anerkennung und Kenntnisnahme der Klausel trägt, ist es ratsam, die Klausel weiterhin schriftlich und erkennbar in die laufenden Dokumente aufzunehmen.

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Eigentumsvorbehalt Frankreich

Der Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren Zahlreiche Änderungen des Insolvenzrechts haben den Eigentumsvorbehalt im Laufe der letzten beiden Jahrzehnte als Sicherungsmittel in seiner Bedeutung erheblich aufgewertet. Denn seit der Rechtsveränderung kann der aufgrund eines Eigentumsvorbehalts abgesicherte Verkäufer auch im Fall der Insolvenz des Käufers die nicht bezahlte Sache – notfalls gerichtlich – herausverlangen (Recht auf Aussonderung). Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs setzt zunächst voraus, dass der Verkäufer, beispielsweise anhand von Rechnungen oder Lieferscheinen, einen Nachweis darüber erbringt, dass er die beim insolventen Käufer vorhandene Sache tatsächlich selbst geliefert hat. Dabei muss das vom Verkäufer herangezogene Beweisstück unmissverständlich die Geltung des Eigentumsvorbehalts für die zurückgeforderte Sache dokumentieren. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer die Sache zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs in bestimmbarem und individualisierbarem Zustand (en nature) besitzt (Art. L 624-16 Abs. 2 Code de commerce). Sofern der gelieferte Gegenstand vom Käufer mit einer anderen beweglichen Sache verbunden wurde, kann der Verkäufer ausnahmsweise dann Herausgabe verlangen, wenn die verbundenen Sachen ohne Schaden wieder voneinander getrennt werden können. Eine weitere Ausnahme vom Identitätserfordernis gilt für den Fall, dass der Verkäufer eine vertretbare Sache (eine Sache, die im Verkehr nach Zahl, Art oder Maß bestimmt zu werden pflegt,) geliefert hat und der Käufer im Besitz einer Sache gleicher Art und Güte ist. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Sache gleicher Art und Güte als Surrogat für das ursprünglich gelieferte Gut herauszuverlangen (Art. L 624-16 Abs. 3 Code de commerce). Wurde die Sache gestohlen oder zerstört, und bei Vertragsschluss ein Gefahrenübergang auf den Käufer vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, Herausgabe des von der Versicherung geleisteten Ersatzes zu verlangen (Art. L 624-18 Code de commerce). Sofern die Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen gutgläubigen Dritten veräußert hat und der Kaufpreis noch nicht oder nur teilweise bezahlt wurde, kann der Verkäufer vom Dritterwerber den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausstehenden Teil des Kaufpreises einfordern. Hat der gutgläubige Dritte den Kaufpreis hingegen schon bezahlt oder wurde die Sache nicht in ihrem ursprünglichen Zustand weiterveräußert, bleibt dem Verkäufer lediglich die Möglichkeit, sich aus der Konkursmasse zu befriedigen. Der Verkäufer muss seinen Herausgabeanspruch innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im BODACC (Bulletin Officiel des Annonces Civiles et Commerciales) per Einschreiben mit Rückschein gegenüber dem Insolvenzverwalter (administrateur juridicaire, répresentant de créanciers oder liquidateur juridicaire) geltend machen (Art. L 624-9 Code de commerce). Fristverlängerungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Versäumt der Verkäufer diese Frist, verbleibt ihm allenfalls die Möglichkeit, wie ein gewöhnlicher Gläubiger die offene Kaufpreisforderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Insolvenzverwalter ist bei der Freigabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache an die Zustimmung des insolventen Käufers gebunden. Anstelle der Herausgabe kann der Insolvenzverwalter auch die Zahlung des ausstehenden Kaufpreises innerhalb von sechs Monaten verlangen. Verweigert der Insolvenzverwalter die Freigabe oder Bezahlung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache, hat der Eigentümer einen Monat Zeit, um einen gerichtlichen Antrag auf Herausgabe der Sache beim Insolvenzrichter (juge commissaire) zu stellen. Das Recht der Aussonderung kann unabhängig von der 3-Monats-Frist geltend gemacht werden, wenn der Vertrag mit der Eigentumsvorbehaltsklausel beim Handelsgericht eingereicht und publiziert worden ist (Art. 1 bis 7 und 9 der Verordnung n° 72-665 vom 4. Juli 1972).

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Eigentumsvorbehalt Frankreich

Zwangsvollstreckung Der Eigentumsvorbehalt stellt den Eigentumsübergang unter die aufschiebende Bedingung der Kaufpreiszahlung. Solange der Preis vom Käufer nicht vollständig gezahlt worden ist, kann der Verkäufer die Zwangsvollstreckung des Gegenstandes erwirken. Falls bereits Teilzahlungen erfolgt sind, muss der Verkäufer diese unter Umständen ersetzen.

Gutgläubiger Erwerb Veräußert der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache weiter, ohne dass der Käufer den Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offenbart oder dieser den Eigentumsvorbehalt kannte oder hätte kennen müssen, besteht für den Verkäufer keine Möglichkeit, den Eigentumsvorbehalt gegen den Dritten geltend zu machen (Art. 2279 Code civil). In diesem Fall muss sich der Verkäufer mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Käufer zufriedengeben. Sofern der Dritterwerber hinsichtlich der Eigentümerstellung des Käufers bösgläubig war, ist der Verkäufer berechtigt, den Dritten unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Insgesamt lässt sich festhalten, dass auch wenn der Eigentumsvorbehalt in Frankreich mittlerweile als Sicherungsmittel anerkannt ist, er keinen allumfänglichen Schutz bietet. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache von dem vormaligen Käufer an einen Dritten veräußert und ist dieser bei Erwerb gutgläubig, so kann der ursprüngliche Verkäufer, der immer noch Eigentümer der Sache ist, diese nicht mehr herausverlangen, sondern lediglich Ersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner geltend machen. Über die letzten Jahrzehnte hat eine Angleichung der rechtlichen Voraussatzungen und Konsequenzen des Eigentumsvorbehaltes zwischen dem deutschen und dem französischen Rechtssystem stattgefunden. Die noch bestehenden Unterschiede sind vorrangig dem unterschiedlichen Verständnis bzw. Prozedere des Eigentumsübergangs geschuldet. Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer Aurore Libéral Leitung Recht & Steuern +33 1 40 58 35 67 aliberal@francoallemand.com

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Eigentumsvorbehalt Frankreich

Vertretungen in Frankreich Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer La Chambre Franco-Allemande de Commerce et d’Industrie 18, rue Balard 75015 Paris +33 1 405 835 35 info@francoallemand.com

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ambassade de la République Fédérale d’Allemagne 13/15, avenue Franklin D. Roosevelt 75008 Paris +33 1 53 64 76 70 info@amb-allemagne.fr www.amb-allemagne.fr

www.francoallemand.com

Rechtsvertretungen im Land Kontaktdaten deutschsprachiger Rechtsanwälte/innen können über die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer bezogen werden.

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Griechenland Der Abschluss eines Kaufvertrags bringt für den Verkäufer zwei grundlegende Pflichten mit sich. Die erste besteht darin, dem Käufer die Sache zu übergeben (Verpflichtungsgeschäft) und die zweite, das Eigentum an der verkauften Sache auf diesen zu übertragen (Verfügungsgeschäft). Es gibt jedoch Fälle, in denen der Verkäufer zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung gegen den Käufer, zwar, seine erste Pflicht erfüllt, aber die Erfüllung der zweiten Pflichten unter eine aufschiebende Bedingung stellt, die im Verantwortungsbereich des Käufers liegt. Unter dem. Eigentumsvorbehalt versteht man im griechischen Recht die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer beweglichen Sache, nach der das Eigentum an der Ware trotz der Übergabe an den Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleiben soll.

Eigentumsvorbehalt Der griechische Gesetzgeber hat den Eigentumsvorbehalt im § 532 des griechischen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Nach dieser Vorschrift besteht keine gesetzliche Vermutung für einen vertraglichen Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer muss sich vielmehr explizit im Kaufvertrag das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Verkäufer einer Sache kann die Kaufpreisforderung dinglich sichern, indem er sich im Kaufvertrag das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, entweder die Zahlung des gesamten (Rest-)Kaufpreises zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten und zugleich die Rückgabe der Kaufsache zu verlangen, wenn der Käufer den Kaufpreis, die Kaufpreisrate, etwaige Zinsen, Unkostenbeträge oder sonstige Nebenleistungen nicht innerhalb einer bestimmten Frist erbringt. Bereits bezahlte Raten können in diesem Fall vom Verkäufer als Vertragsstrafe einbehalten werden. Wird ein Eigentumsvorbehalt ohne nähere Erläuterungen vereinbart, so ist der Verkäufer bei Verzug des Käufers berechtigt, entweder die Zahlung des Kaufpreises zu fordern oder von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der Sache zu verlangen. Zweckmäßig erscheint es, die Vereinbarung einer Frist zur Kaufpreiszahlung dahingehend zu präzisieren, dass mit Ablauf der Frist zugleich die Mahnung als erfolgt gelten soll. Eine besondere Mahnung des Verkäufers ist dann nicht mehr erforderlich und der Käufer gerät bei Nichtzahlung nach Ablauf der vereinbarten Frist ohne weiteres in Verzug

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Eigentumsvorbehalt Griechenland

Form Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes sollte immer schriftlich getroffen werden. Auch wenn bei Verkauf beweglicher Sachen ein notarieller Vertrag nicht zwingend erforderlich ist, ist ein solcher schon deshalb zu empfehlen, weil dann die Möglichkeit besteht, den Vertrag gegebenenfalls ohne langwieriges Gerichtsverfahren zu vollstrecken. Die Klausel muss ausdrücklich vereinbart werden, d. h. es genügt nicht, die Eigentumsvorbehaltsklausel in einer Auftragsbestätigung oder einer Rechnung zu vermerken oder im Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verweisen, die wiederum eine derartige Klausel enthalten. Regelmäßig wird der Eigentumsvorbehalt bei Abschluss des Kaufvertrages, und zwar beim schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, vereinbart. Die Möglichkeit einer nachträglichen Vereinbarung ist gegeben, hat aber spätestens beim Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäfts, d. h. in der Regel bei der Lieferung zu erfolgen. Eine Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt führt zur Rückübertragung des Eigentums durch ein Besitzmittlungsverhältnis. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bietet für den Verkäufer jedoch keine absolute Sicherheit, sofern es sich um eine bewegliche Sache handelt. Nach dem geltenden griechischen gibt es keine Publizitätspflicht. Arten des Eigentumsvorbehaltes in Griechenland sind der einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt.

Konkurs/Insolvenz Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt veräußert und an den Käufer übergeben, so ist die Insolvenzeröffnung kein Grund für die Auflösung des Vertrages oder den Rücktritt vom Vertrag, noch stellt dies ein Hindernis für den Käufer dar, ß Eigentum an der verkauften Ware zu erwerben. Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt erworben und in Besitz, so berührt die Insolvenzeröffnung die Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt nicht. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Insolvenzverwalter eine Frist zur Ausübung seiner Rechte auf Erfüllung zu setzen. Verweigert der Insolvenzverwalter die Leistung, ist der Verkäufer berechtigt, die seine Aussonderungsrecht auszuüben, ohne dass es eines vorherigen Rücktritts vom Vertrag bedarf.

Zwangsvollstreckung Aufgrund des ihm zustehenden Eigentums kann der Verkäufer seine Rechte gegen Dritte durchsetzen.

Gutgläubiger Erwerb Beim gutgläubigen Eigentumserwerb, wenn folglich die verkaufte Sache einem Dritten, der von der Vorbehaltsklausel keine Kenntnis hatte, übereignet wurde, verliert der Verkäufer sein Eigentum und damit das Recht, die Rückgabe der Sache zu verlangen. Der gutgläubige Dritte wird in diesem Fall Eigentümer der Sache und braucht sie dem Verkäufer nicht herauszugeben. Es versteht sich von selbst, dass der Käufer, der die Sache einem Dritten übereignet, sich dem Verkäufer gegenüber der Unterschlagung schuldig macht, da er sich auf diese Weise rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache aneignet.

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Eigentumsvorbehalt Griechenland

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Die Frage der Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes ist insbesondere bei Lieferungen von Maschinen, Einrichtungen oder sonstigen Zubehörteilen problematisch, die sich in einem Gebäude befinden, dort auf Grund und Boden aufgestellt oder ständig eingebaut sind. Nach griechischer Auffassung werden Maschinen nämlich nicht nur dann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, wenn sie nach der Verkehrsanschauung mit diesem fest verbunden sind, sondern bereits dann, wenn die Maschinen auf dem Grund und Boden eines Gebäudes zur nachhaltigen, dauerhaften wirtschaftlichen Verwendung aufgestellt werden. In einem solchen Fall würde ein gesondertes, dingliches Eigentums- (Vorbehalts-) recht nicht als fortbestehend anerkannt werden. Fabrikanlagen werden nach dieser Rechtsprechung im betriebswirtschaftlichen oder produktionstechnischen Sinn als zusammengehörig und daher als Einheit betrachtet. Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, statt eines Eigentumsvorbehaltes von vornherein die Eintragung einer entsprechenden Sicherungshypothek auf das Grundstück zu verlangen. Dieser Weg wird jedoch im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten, die dabei anfallen und die in der Regel vom Lieferanten zu tragen sind, nicht gerne eingeschlagen. Daher erscheint es ratsam, auf Akkreditivbasis zu liefern, insbesondere in den Fällen, in denen die Verhältnisse des ausländischen Käufers nicht ausreichend bekannt sind.

Bei Veräußerungen unter Eigentumsvorbehalt ins Ausland vergessen sie nicht die Vorschriften des Ziellandes zu prüfen. Jedes Land hat seine eigenen Besonderheiten.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Christina Iliadou Rechtsanwältin Leiterin Abteilung Dienstleistungen 30 210 6419034 recht1@ahk.com.gr

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Eigentumsvorbehalt Griechenland

Vertretungen in Griechenland Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Dorileou 10 - 12/IV 115 21 Athen +30 210 641 90 00 ahkathen@ahk.com.gr www.german-chamber.gr

Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Geschäftsstelle Nordgriechenland Voulgari 50/V 542 49 Thessaloniki +30 2310 327 733

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Karaoli & Dimitriou 3 106 75 Athen-Kolonaki +30 210 728 51 11 www.athen.diplo.de

ahkthess@ahk.com.gr www.german-chamber.gr

Weiterführende Links: https://griechenland.ahk.de/mitglieder/mitgliederverzeichnis

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Großbritannien (England und Wales) Wie die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in London uns freundlicherweise mitteilte, wird der Eigentumsvorbehalt in England und Wales üblicherweise als „reservation of property“ oder „retention of title“ bezeichnet. Sofern eine Eigentumsvorbehaltsklausel zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, spricht man sowohl von „Romalpa clause“ auch von „retention of title clause“ (R.O.T.-Klausel). Die Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass das Eigentum abhängig von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung - regelmäßig der vollständigen Kaufpreiszahlung - auf den Warenempfänger übergehen soll. Oftmals vereinbaren Warenlieferanten eine „R.O.T.-Klausel“ mit ihren Vertragspartnern, um sich gegen die möglicherweise eintretende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit ihrer Kunden abzusichern. Der Eigentumsvorbehalt ist in England und Wales mit zahlreichen Problemen behaftet und der Lieferant sollte sich nicht auf ihn verlassen. Häufig kann der Lieferant nicht beweisen, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden ist. Weiter kann es problematisch sein, die Waren, die beim Käufer lagern, als Eigentum des Lieferanten zu identifizieren; so fehlt z.B. die Kennzeichnung oder Serienziffer oder die Ware ist bereits weiterverarbeitet. Diese Umstände sollten von Warenlieferanten schon vor der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bedacht werden, um Schwierigkeiten bei der Geltendmachung des Eigentums vorzubeugen. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen Möglichkeiten auf, Beweis- und Identifikationsproblemen aus dem Weg zu gehen. Jedoch sollte, insbesondere bei Warenlieferungen von erheblichem Wert, für die Vereinbarung eines rechtswirksamen Eigentumsvorbehaltes immer der Rat eines englischen Rechtsanwaltes eingeholt werden, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden.

Eigentumsvorbehalt Auch wenn der Kaufvertrag die Anwendung des deutschen Rechts vorsieht, ist zu beachten, dass unter Umständen englisches Recht zur Anwendung kommen kann. Maßgeblich für die Beurteilung des Eigentums ist nämlich in der Regel das Recht des Landes, in welchem sich die Ware zu dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes befindet. (lex rei sitae oder lex situs, Art. 43 (1) EGBGB).

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Eigentumsvorbehalt Großbritannien (England und Wales)

Das englische Gesetz über den Warenverkauf (Sale of Goods Act 1979, section 17) sieht vor, dass der Wille der Parteien darüber entscheidet, wann das Eigentum auf den Käufer übergehen soll. Daher bedarf es einer ausdrücklichen und rechtswirksamen Vereinbarung der Vertragsparteien, damit der Eigentumsvorbehalt die gewünschten Wirkungen entfalten kann.

Formen Der einfache Eigentumsvorbehalt stellt eine Vereinbarung dar, nach welcher das Eigentum erst auf den Käufer übergehen soll, wenn dieser die Ware vollständig bezahlt hat. Der einfache Eigentumsvorbehalt sichert den Verkäufer, solange sich die Ware noch in dem ursprünglichen Zustand im Besitz des Käufers befindet. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer, sein Eigentum bei Nichteintritt der vereinbarten Bedingung zurückzuverlangen. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt ist dadurch charakterisiert, dass sich der Verkäufer das Eigentum bis zur Zahlung aller noch ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer - also nicht lediglich der Kaufpreisforderung des konkreten Kaufvertrages - vorbehält. Nach englischem Recht können die Vertragsparteien rechtswirksam vereinbaren, dass das Eigentum nur unter der Bedingung der Erfüllung aller bestehenden Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehen, übergeht. Dies ist die so genannte all-monies-retention-of-title-Klausel (Armour v Thyssen Edelstahlwerke AG (1990) 3 AllER 481 (HL.)). Der verlängerte Eigentumsvorbehalt soll dem Verkäufer Schutz vor dem Erlöschen eines einfachen Eigentumsvorbehaltes bieten, indem sich der Verkäufer entweder das Eigentum am neuen Arbeitsprodukt übertragen oder die Forderungen aus Weiterverkäufen im Voraus abtreten lässt. In diesen Konstellationen gestattet der Verkäufer dem Käufer, die gelieferten Waren zu verarbeiten oder aber im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Dafür überträgt der Käufer dem Verkäufer sicherungshalber durch ein vorweggenommenes Besitzkonstitut das Eigentum an der durch Verarbeitung erlangten Sache bzw. den Erlös oder er tritt die künftige Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an den Vorbehaltsverkäufer ab. Bei einer Weiterverarbeitung wird ebenfalls relevant, wie das ursprüngliche Produkt weiterverarbeitet wird. Geht es vollständig in dem neuen Produkt auf oder ist eine Abtrennung leicht und ohne Schäden am Gesamtprodukt möglich? Generell gelten diese Klauseln als kritisch. Die Gerichte sind sehr restriktiv in der Auslegung. Rechtsrat ist geboten. Bei den sogenannten proceeds of sale clauses besteht das Risiko, dass sie als registrierungspflichtige charge gewertet werden. Bei den sogenannten mixed goods clauses besteht wohl die Vermutung, dass sie vielfach als registrierungspflichtige charge gewertet werden. Eine charge bedarf zu ihrer Wirksamkeit gegenüber bestimmten Insolvenzverwaltern und anderen Gläubigern stets der fristgerechten Eintragung in ein öffentliches Register. Es wird empfohlen, eine solche Registrierung durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen, der mit den englischen Verfahrensvorschriften vertraut ist.

Form Das englische Recht lässt die vertragliche Vereinbarung des einfachen Eigentumsvorbehaltes zu (Armour v Thyssen Edelstahlwerke AG (1990) 3 AllER 481 (HL.)). Damit die Eigentumsvorbehaltsklausel zum Bestandteil des Vertrages werden kann, muss eine diesbezügliche Vereinbarung grundsätzlich bei Vertragsabschluss getroffen werden. Maßgeblich ist es jedoch, die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes in einem Rechtsstreit auch beweisen zu können. Daher empfiehlt es sich für den Verkäufer, das Vertragsformular und damit die Eigentumsvorbehaltsklausel vom Käufer unterschreiben zu lassen. Nach englischem Recht wird durch die Vorlage eines solchen Vertragsformulars die Vermutung begründet, dass der Käufer die Klausel gelesen und verstanden hat und sie daher zur Grundlage des Vertrages wurde (L´Estrange v Graucob (1934) 2 KB 394). Eine Eigentumsvorbehaltsklausel ist jedoch nicht so ungewöhnlich, dass speziell auf sie hingewiesen werden müsste (John Snow & Company Limited v DBG Woodcroft & Company Limited [1985] BCLC 54).

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Eigentumsvorbehalt Großbritannien (England und Wales)

Zwangsvollstreckung Ist der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart, so kann der Verkäufer einer Zwangsvollstreckung Dritter in das beim Käufer befindliche Vorbehaltsgut widersprechen. Jedoch kann der Verkäufer diese Rechte nur ausüben, wenn er sein Eigentum bei dem Käufer zweifelsfrei identifizieren kann. Daher ist es geboten, bei Massenartikeln des täglichen Geschäftsverkehrs Unterscheidungszeichen - zum Beispiel in der Form einer Serienziffer, Marke oder eines Bar-Codes - anzubringen, die sowohl auf dem Produkt als auch auf der Rechnung erscheinen.

Gutgläubiger Erwerb Wird das Vorbehaltsgut von einem Dritten gutgläubig erworben, so verliert der Verkäufer das Eigentum, auch wenn der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde. Weder der einfache noch der erweiterte Eigentumsvorbehalt bieten dem Verkäufer Schutz gegen den gutgläubigen Erwerb.

Verarbeitung/Vermischung Der Verkäufer verliert sein Eigentum auch dann, wenn die Sache derart verarbeitet wird, dass eine Identitätsfeststellung nicht mehr möglich ist. Eine Ausnahme kann beim verlängerten Eigentumsvorbehalt gelten, auch wenn die Erstreckung des Eigentumsvorbehaltes auf neue Produkte von der englischen Rechtsprechung regelmäßig nicht anerkannt wird. Ausnahmsweise findet eine entsprechende Klausel Berücksichtigung, wenn sich die gelieferte Ware auf einfachem Weg und ohne die Verursachung von Schäden von dem neuen Produkt abtrennen lässt. Grundsätzlich qualifizieren englische Gerichte auch die Vereinbarung der Verarbeitungsklausel, soweit diese unwirksam ist, als sogenannte charge.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes stellt für Warenlieferungen nach England und Wales ein adäquates Sicherungsmittel für den Verkäufer dar. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass sowohl die Beweisbarkeit der Vereinbarung als auch die Identifizierbarkeit der Waren bei dem Käufer sichergestellt sein müssen. Vorsicht ist bei der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes geboten, weil die englische Rechtsprechung mit diesem in Deutschland sehr gebräuchlichen Rechtsinstitut recht restriktiv verfährt. Der Verkäufer sollte sich vertraglich das Zugangsrecht zu seinen Waren vorbehalten und muss bei einer Insolvenz des Abnehmers sehr, sehr schnell reagieren. Er wird bei Insolvenzverwaltern auf erheblichen Widerstand gegenüber dem Eigentumsvorbehalt stoßen und sollte in der Lage sein, alle getroffenen Vereinbarungen detailliert schriftlich zu dokumentieren. Nach dem Inkrafttreten des Corporate Insolvency and Governance Act 2020 wird ein Verkäufer je nach Art des Insolvenzverfahrens nicht mehr ohne Weiteres in der Lage sein, eine vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehaltsklausel, die bei Eintritt der Insolvenz des Käufers greifen soll, durchzusetzen, es sei denn, es gilt eine Ausnahme.

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Eigentumsvorbehalt Großbritannien (England und Wales)

Andere Rechte Immer sollte der Verkäufer auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, nur gegen Vorauszahlung zu liefern, soweit es die Marktlage zulässt. Wird der Kaufpreis durch den Käufer in Teilbeträgen nach dem jeweiligen Eingang einzelner Warenpositionen beglichen, sollte der Verkäufer vor weiteren Lieferungen die Eingänge der Teilzahlungen sorgfältig überprüfen, um so größere finanzielle Verluste zu verhindern. Letztlich kann der Verkäufer den Käufer alternativ dazu anhalten, vor der Warenlieferung eine Bürgschaft oder Bankgarantie beizubringen. Kreditausfallversicherungen sind vielfach gängige Praxis. Bereits vor dem Abschluss eines umfangreicheren Rechtsgeschäfts sollte der Verkäufer Kreditauskünfte über den Käufer einholen. Somit kann der Verkäufer gegebenenfalls von dem geplanten Geschäft schadlos Abstand nehmen. Die Deutsch-Britische AHK steht für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Neben der Rechtsberatung bietet die Rechtsabteilung der Auslandshandelskammer z.B. die Einholung von Kreditauskünften und Registerauszügen, die Überprüfung von Unternehmen und die Durchführung von Inkassoverfahren an.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer German-British Chamber of Industry & Commerce Ina Redemann Deputy Director General/Head of Legal Services +44 20 7976 4140 i.redemann@ahk-london.co.uk

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Eigentumsvorbehalt Großbritannien (England und Wales)

Vertretungen in Großbritannien (England und Wales) Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort German-British Chamber of Industry & Commerce Mecklenburg House 16 Buckingham Gate London SW1E 6LB +44 20 797 641 00

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 23 Belgrave Square London SW 1X 8PZ +44 20 782 413 00 www.london.diplo.de

mail@ahk-london.co.uk www.ahk-london.co.uk

Rechtsvertretungen im Land Baker & McKenzie 100 New Bridge Street London EC4V 6JA Korrespondenz: Deutsch +44 20 791 910 00 www.bakermckenzie.com

Linklaters LLP One Silk Street London EC2Y 8HQ Korrespondenz: Deutsch +44 20 745 620 00 www.linklaters.com

Redeker Sellner Dahs 265 Strand London WC2R 1BH Korrespondenz: Deutsch +44 20 740 486 41 www.redeker.de

Eine Liste aller Mitgliedsanwälte der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer finden Sie über Weiterführende Links: http://grossbritannien.ahk.de/mitglieder/mitglieder-online/mitgliederlisten/

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Guatemala Die Deutsch-Guatemaltekische Industrie- und Handelskammer in Guatemala-Stadt teilte uns in dem nachfolgenden Text freundlicherweise mit, dass eine dem deutschen Eigentumsvorbehalt ähnliche Kreditsicherung durch die „compraventa con reserva de dominio“ (Verkauf mit Eigentumsvorbehalt), Art. 1834 bis 1851 des Codigo Civil (C.C. - Bürgerliches Gesetzbuch) möglich ist. Diese Art von Verkauf entspricht weitestgehend dem Eigentumsvorbehalt im deutschen Recht.

Eigentumsvorbehalt Nach Art. 1834 C.C. erhält der Käufer den Besitz und das Nutzungsrecht an der Sache. Das Eigentum verbleibt hingegen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer mit der Folge, dass der Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers sein Recht veräußern oder belasten darf. Ist der Kaufpreis vollständig bezahlt, geht das Eigentum automatisch auf den Käufer über. Gerät der Käufer mit vier oder mehr aufeinanderfolgenden Monatsraten in Zahlungsverzug, so kann der Vertrag aufgelöst werden, wobei sich die Rückabwicklung je nachdem, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt, unterschiedlich gestaltet. Bei unbeweglichen Sachen zahlt der Verkäufer an den Käufer die bereits gezahlten Raten abzüglich einer angemessenen Ausgleichszahlung für den Gebrauch der Sache zurück (Art. 1836 C.C.). Bei beweglichen Sachen kann der Verkäufer die bezahlten Raten als Schadensersatz für den Gebrauch und den Minderwert der Sache behalten. Verkauft der Verkäufer die Sache indessen weiter, so muss er den Betrag, den er beim Weiterverkauf über den ursprünglichen Preis hinaus erzielt hat, an den Käufer erstatten, wobei er die Kosten und Auslagen für den Wiederverkauf in Rechnung stellen darf (Art. 1837 C.C.). In beiden Fällen hat der Verkäufer aber unter Beachtung der genannten Rückabwicklungsvorschriften das Recht zur Rücknahme der Sache.

Form Handelt es sich bei der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache um eine unbewegliche Sache oderliegt ein Spezieskauf vor, so muss der Verkauf im „Registro de la Propiedad“ (Eigentumsregister) eingetragen werden. In diesem Fall ist der Verkäufer darüber hinaus verpflichtet, schriftlich innerhalb von acht Tagen Nachricht an das 1/4

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Eigentumsvorbehalt Guatemala

Eigentumsregister zu geben, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt worden ist. Die Nichterfüllung dieser Vorschrift wird mit einer Geldstrafe von 10 Quetzales geahndet (Art. 1834 C.C.).

Konkurs/Insolvenz Im Fall des Konkurses ist der Verkäufer hingegen nicht gesichert. Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, seine Restforderung zur Konkurstabelle anzumelden.

Zwangsvollstreckung Im Fall der Pfändung der unter „reserva de dominio“ verkauften Sache beim Käufer hat der Verkäufer einen mit der Drittwiderspruchsklage des deutschen Rechts identischen Anspruch (terceria excluyente de dominio).

Gutgläubiger Erwerb Dritte können Vorbehaltswaren dann nicht gutgläubig vom Käufer erwerben, wenn der Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsregister eingetragen worden ist. Liegt solch eine Eintragung nicht vor, verliert der Verkäufer sein Eigentum, wenn der Käufer die Vorbehaltsware an einen gutgläubigen Dritten veräußert.

Vertretungen in Guatemala Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Guatemaltekische Industrie- und Handelskammer Cámara de Comercio e Industria GuatemaltecoAlemana 6 Avenida 20-25 Zona 10 Edificio Plaza Marítima 3er. Nivel 01010 Ciudad de Guatemala, C.A. +502 233 360 36 gerencia@ahk.gt https://www.zakk.ahk.de/guatemala

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embajada de la República Federal de Alemania Edificio Reforma 10, Nivel 10, Avenida La Reforma 9-55, Cdad. de Guatemala 01010 Guatemala, C.A. +502 2364 6700 info@guat.diplo.de https://guatemala.diplo.de/gt-de

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Eigentumsvorbehalt Guatemala

Rechtsvertretungen im Land A&G Abogados 16 calle 6-17, Edificio Pialé, Oficina 1006, Zona 10 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch +502 2215-0741 gabrielaplatero@gmail.com www.grupoag.gt

Arias Law Guatemala Diagonal 6, 10‑01 Zona 10, Centro Gerencial Las Margaritas Torre 2 Oficina 402‑B 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch/Deutsch +502 2382-7700 contact.guatemala@ariaslaw.com

Mérida & Asociados 20 Calle 12-51 "A" zona 10 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz English/Deutsch +502 2366-7427 amerida@meridayasociados.com.gt www.meridayasociados.com.gt

www.ariaslaw.com Deloitte 5ta. Ave. 5-55,Zona 14 Edif. Europlaza, Torre 4, Nivel 7, Ofi. 702 01014 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch +502 2384-6500 cgbosch@deloitte.com

Central Law Guatemala 15 Avenida 18-28 Zona 13 01013 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch +502 2383-6000 eaceituno@central-law.com www.central-law.com

www2.deloitte.com/gt/es.html FORTUNY Avenida Reforma 8-95, zona 10 Edif. Avenida of. 202-E2 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch +502 2332-0649 mhernandez@fortuny.com.gt www.fortuny.com.gt/

Cordón Krumme & Asociados 17 avenida 19-70 zona 10, Edificio Torino Nivel 10, Oficina 1011 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch/Deutsch +502 2203-6855 crcordon@cka.com.gt www.cka.com.gt

García Monroy Avenida Reforma 8-95, zona 10 Edif. Avenida of. 202-E2 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch +502 22337470 / +502 22337444 mhernandez@fortuny.com.gt

Jauregui & Asociados 5 avenida 7-76 zona 10 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch +502 2362-5797 ejauregui@jauregui.com.gt www.jauregui.gt

www.glgarciamonroy.com.gt

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Eigentumsvorbehalt Guatemala

Valdés & Valdés Avenida Reforma 9-55, Zona 10, Edificio Reforma 10, Oficina 408 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch +502 2201-1400 info@valdes.com.gt

Profesionales Law Ruta 3, 2-16 edificio Altamira zona 4, 2do nivel 01004 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch +502 2224-8700 kramos@profesionaleslaw.com www.profesionaleslaw.com

www.valdes.com.gt Consortium Legal Guatemala Diagonal 6, 10-01 Zona 10 C.G. Las Margaritas, Torre II Nivel 11, of. 1101 01010 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch

MONTUFAR INTERNATIONAL LAW FIRM ANWALTSBÜRO 5a. Avenida 12-31 Zona 9, 5o. nivel El Cortez 01009 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch/Deutsch +502 2334-6132 montlaw@gmail.com www.montufarinternational.com

UHY Pérez & Co. 2 calle 24-00 zona 15 Vista Hermosa II Edificio Domani nivel 17 Oficina 1702 01015 Ciudad de Guatemala Guatemala C.A. Korrespondenz Englisch

+502 2279-3939

+502 25035900

guatemala@consortiumlegal.com

gerencia@uhy-perez.com

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wwwuhy-perez.com

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Hongkong Der Delegierte der Deutschen Wirtschaft in Hongkong informierte uns freundlicherweise mit dem nachfolgenden Text, dass Sec. 21 der „Sale of Goods Ordinance“ die Rechte des Verkäufers regelt, wenn der Käufer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die verschiedenen Rechte des Verkäufers zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs.

Eigentumsvorbehalt Für Hongkong (da im Wesentlichen britisches Recht) ist keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Möglichkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zur Sicherung der dinglichen Rechtsposition des Verkäufers vorgesehen. Wegen der Entscheidung „Aluminium Industrie Vaassen BC v. Romalpa Aluminium Ltd. [1976] 1 WLR 676“ wird sie im englischen Rechtskreis auch als „Romalpa-Klausel“ bezeichnet. Es ist aber durchaus üblich, einen Eigentumsvorbehalt (retention of title-clauses) bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer im Rahmen der Privatautonomie der Vertragsparteien ausdrücklich und detailliert zu vereinbaren. In erster Linie hat die Eigentumsvorbehaltsklausel den Zweck, den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung oder auf Rückgabe zu sichern. Allerdings sind solche Klauseln nur begrenzt von Nutzen. Gegen einen zahlungsunwilligen Käufer ist der Verkäufer gezwungen, Klage auf Rückgabe zu erheben. Der Verkäufer kann gleichzeitig Schadensersatz verlangen. Diese beiden Ansprüche sind in Hongkong gleich stark, da Hongkong eine Jurisdiktion mit Common Law ist, in dem der Anspruch aus Eigentum nicht stärker als ein Schadensersatz-anspruch ist. Von praktischer Bedeutung ist der Eigentumsvorbehalt hauptsächlich im Falle der Insolvenz des Käufers. Wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, gehört die verkaufte und gelieferte Ware zur Insolvenzmasse. Der Verkäufer kann die Rückzahlung des Kaufpreises zwar verlangen, wird diesen aber in der Regel nicht in voller Höhe erhalten, da er nur aus der Insolvenzmasse mit seiner entsprechenden Quote befriedigt wird. Oftmals geht er komplett leer aus. Der Eigentumsvorbehalt kann hingegen sicherstellen, dass das Eigentum der Ware nicht auf den Käufer übergeht und die Ware aus der Insolvenzmasse ausgesondert wird, sodass ein Aussonderungs- und Rückgabeanspruch besteht. Nach dem Hongkonger Kaufrecht kann auch ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Allerdings ist dessen Anerkennung durch die Hongkonger Gerichte nicht unproblematisch. Zu beachten ist ferner, dass erweiterte Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen im Rahmen eines Verbrauchgüterkaufes u. U. gemäß der Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1994 ungültig sein können. 1/5

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Eigentumsvorbehalt Hongkong

Form Mangels ausdrücklicher Regelung in der Ordinance bestehen für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes keine gesetzlichen Formerfordernisse. Das Recht zum Besitz und Eigentum und dessen Übertragung wird in Hongkong in der am 01.August 1896 (!) in Kraft getretenen Sale of Goods Ordinance (SGO) gesetzlich geregelt. Section 19 SGO betrifft speziell identifizierbare Waren, z.B. mit Seriennummern gekennzeichnete Anlagen oder andere Einzelwaren. Beim Verkauf solcher geht das Eigentum gem. Section 19 (1) SGO zu einem vereinbarten Zeitpunkt über. Dieser kann sich sowohl aus einer ausdrücklichen Vereinbarung als auch aus konkludentem Verhalten ergeben (Section 19 (2) SGO). Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Einigung, wird der Eigentumsübergang gem. Section 20 (1) SGO in verschiedenen Fallkonstellationen vermutet. So wird unabhängig davon, ob der Kaufpreis schon bezahlt, oder die Ware übergeben wurde vermutet, dass das Eigentum bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übertragen wurde, wenn die spezifische Ware lieferbar ist. Demgegenüber ist jedoch die individuelle Parteivereinbarung vorrangig. Wenn die Ware nicht speziell identifizierbar ist, z.B. ungeerntete Feldfrüchte oder Handelsware im Großlager, geht das Eigentum erst über, wenn die Ware versandfertig und für die Vertragserfüllung bereitgestellt ist (Sections 18 – 20 SGO). Falls der Verkäufer die Ware an den Käufer oder einen Spediteur übergibt, ohne eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart zu haben, wird gem. Section 20 (1) SGO vermutet, dass das Eigentum zu diesem Zeitpunkt (Übergabe an Spediteur) übergehen soll, von daher ist es grundsätzlich nicht möglich, einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, nachdem die Ware bereits übergeben wurde. Die Vereinbarung kann theoretisch auch konkludent erfolgen. Es ist dann allerdings eine Frage der Auslegung der Gerichte, ob eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist. Zur besseren Durchsetzbarkeit empfiehlt sich auf jeden Fall die sehr genaue Schriftform.

Konkurs/Insolvenz Haben die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, so ist der Verkäufer im Insolvenzfall gegenüber den anderen Gläubigern privilegiert, da ihm ein Aussonderungsrecht an der Vorbehaltsware aus der Insolvenzmasse zusteht.

Zwangsvollstreckung Inwieweit der Verkäufer gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvor-behalt verkaufte Sache geschützt ist, ist unklar. Eine entsprechende gesetzliche Regelung besteht nicht. Hierbei kommt es darauf an, ob der Eigentumsvorbehalt ein stärkeres Recht darstellt als die Rechte der Gläubiger, die die Zwangsvollstreckung betreiben und dies ist hauptsächlich davon abhängig, welche Rechte zuerst vereinbart wurden und Vorrang haben. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird das Hong Konger Gericht nach Treu und Glauben demjenigen Recht geben, der ein schützenswerteres Interesse hat.

Gutgläubiger Erwerb Es ist nicht eindeutig geregelt und stark einzelfallabhängig, ob ein gutgläubiger Erwerb trotz vereinbartem Eigentumsvorbehalt möglich ist. Dieses Gebiet ist stark vom Fallrecht und der Ansicht des Richters geprägt. Oft kommt es hierbei zu dem praktischen Problem, dass der Inhaber des Eigentumsvorbehalts seine Ware nicht mehr heraus verlangen kann, da diese bereits an einen Dritten nach China verkauft wurde und die Ware nicht mehr auffindbar ist. Eine Zwangsvollstreckung gegen den ursprünglichen Gläubiger und ein Anspruch auf Schadensersatz geht oft ins Leere, wenn der Gläubiger über keine finanziellen Mittel mehr verfügt.

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Eigentumsvorbehalt Hongkong

Verarbeitung/Vermischung Die Sale of Goods Ordinance enthält keine Regelungen zum verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt, die in Fällen der Weiterverarbeitung in Deutschland eingreifen. Zwar ist in Hongkong aufgrund der Privatautonomie auch die Regelung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes möglich, allerdings ist seine Anerkennung durch die Hongkonger Gerichte nicht unproblematisch. In der Entscheidung Borden (U. K.) Limited v. Scottish Timber Products Ltd. [1981] 1 Ch. 25 produzierte der Käufer aus dem von Verkäufer gelieferten Harz zusammen mit Härtemittel, Wachs und Spänen Spanplatten. Im Kaufvertrag war eine einfache Eigentumsvorbehalts-klausel enthalten. Das englische Berufungsgericht hielt die Vereinbarung für unwirksam, weil die ursprüngliche Ware nach der Produktion nicht mehr identifizierbar und damit nicht mehr existent sei. In einem anderen Fall hat das Gericht entschieden, dass die einfache Eigentumsvorbehaltsklausel im Viehhandel nicht auf Schlachtkörper und Fleischprodukte erweitert werden könne. (Chaigley Farms Ltd. v. Crawford Kaze & Grayshire Ltd. [1996] BCC 957). Es gibt auch Fälle, in denen der Verkäufer versucht hat, in dem Kaufvertrag eine verlängerte Eigentumsvorbehaltsklausel (Verarbeitungsklausel) einzufügen, um das Eigentum am Fertigprodukt zu erhalten. In diesen Fällen war vertraglich vereinbart, dass der Verkäufer Eigentümer des Fertigprodukts wird, wenn vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises die verkaufte Ware weiterverarbeitet wird. Eine solche Klausel kann durch das Gericht anerkannt werden, wenn sie eindeutig formuliert ist. Allerdings ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Ist eine Klausel zu unbestimmt wird sie als zu nachteilig für den Käufer angesehen, so-dass sich Ungenauigkeiten grundsätzlich zu Lasten des Verkäufers auswirken und die Klausel unwirksam ist.

Von praktischer Bedeutung ist der Eigentumsvorbehalt hauptsächlich im Falle der Insolvenz des Käufers. Wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, gehört die verkaufte und gelieferte Ware zur Insolvenzmasse.

Bei Fragen kontaktieren Sie: German Industry and Commerce Ltd. +852 2526 5481 info@hongkong.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Hongkong

Vertretungen in Hongkong Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort German Industry and Commerce Ltd. 19/F, COFCO Tower 262 Gloucester Road Causeway Bay Hong Kong

Deutsches Generalkonsulat Hongkong 19/F, United Centre 95 Queensway Central Hong Kong

+852 2526 5481

+852 2105 8788

info@hongkong.ahk.de

info@hongkong.diplo.de

www.hongkong.ahk.de

www.hongkong.diplo.de

Rechtsvertretungen im Land Herr Nicolas Wiegand CMS Hasche Sigle, Hong Kong LLP Suites 5709-10, 57/F, One Island East 18 Westlands Road, Taikoo Place Quarry Bay Hong Kong Korrespondenz: Deutsch

Herr Fabian Roday Fangda Partners 26/F, One Exchange Square 8 Connaught Place Central Hong Kong Korrespondenz: Deutsch

Frau Jennifer Wu-Scharsig Jennifer Wu-Scharsig Solicitor Sole Proprietor Unit 601, Chung Nam Building 1 Lockhart Road, Wan Chai Hong Kong Korrespondenz: Deutsch

+852 3758 2215

+852 3976 8868

+852 2153 9718

nicolas.wiegand@cms-hs.com

fabian.roday@fangdalaw.com

jws@jwslawyer.com

www.cms.law

www.fangdalaw.com

www.aghcpa.com.hk/JWS.html

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Eigentumsvorbehalt Hongkong

Herr Michael Lorenz Lorenz & Partners (Hong Kong) Ltd. Flat A, 12/F, Ritz Plaza 122 Austin Road Tsim Sha Tsui, Kowloon Hong Kong Korrespondenz: Deutsch +852 2528 1433 michael.lorenz@lorenz-partners.com www.lorenz-partners.com

Herr Stefan Schmierer Ravenscroft & Schmierer Solicitors Notaries Rechtsanwälte 22/F, Bupa Centre 141 Connaught Road West Sai Ying Pun Hong Kong Korrespondenz: Deutsch +852 2388 3899 contact@rs-lawyers.com.hk

Herr Thilo Ketterer Roedl & Partner Ltd. Unit 701, The Workstation 43 Lyndhurst Terrace Central Hong Kong Korrespondenz: Deutsch +852 3101 3000 hongkong@roedl.pro www.roedl.com

www.rs-lawyers.com.hk Weiterführende Links: https://hongkong.ahk.de/de/kammer/mitgliederverzeichnis https://hongkong.ahk.de/de/dienstleistungen/troubleshooting

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Indien Die Informationen zum Eigentumsvorbehalt in Indien wurden uns freundlicherweise von der Rechtsanwaltskanzlei BTG Legal in Indien über die DeutschIndische Handelskammer zur Verfügung gestellt. Indian law regarding sale of good1 is the Sale of Goods Act, 1930 (“SOGA”), which applies to every kind of movable property other than money and actionable claims. The SOGA is largely based upon English law and codified common-law principles, with some modifications.

A.

Indian law of sale of goods

A contract for sale of goods is a contract in which a seller transfers (or agrees to transfer) property in goods to a buyer, for a price2. Such a contract may be absolute or conditional. Section 4(3) and Section 4(4) of the SOGA provide that if the property in the goods is transferred by virtue of the contract itself, the contract is a “sale”, but if the transfer of the property in the goods is to take place at a future time or subject to some condition to be subsequently fulfilled, the contract is an “agreement to sell”, which then becomes a sale when time elapses or the conditions are fulfilled. The SOGA recognizes the concept of a subsequent transfer of property in the goods, by virtue of some unfulfilled condition or action that is yet to take place. This is relevant for an assessment of when title in the goods is said to legally pass from a seller to a buyer.

____________________________________________________ 1

“goods” defined in Section 2(7) of the SOGA, as every kind of movable property other than actionable claims and money; and includes stock and shares, growing crops, grass, and things attached to or forming part of the land which are agreed to be severed before sale or under contract of sale. 2 Section 4(1), SOGA 1/5

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Eigentumsvorbehalt Indien

B.

Retention of title in sale of goods

The essential object of a contract for sale of goods is the exchange of property for a monetary price. The transfer of property between a seller and a buyer is governed by Section 19 of the SOGA, which states in sub-section (1) as follows: “Where there is a contract for the sale of specific or ascertained goods the property in them is transferred to the buyer at such time as the parties to the contract intend it to be transferred.” (emphasis supplied) Section 19 of the SOGA also provides that intention of the parties may be determined from the terms of the contract, the conduct of the parties and circumstances of the case3 and sets out certain rules to ascertain the intention of the parties as to the transfer of title4. These rules are summarized below, all of which always remain subject to the intention of the parties: • If there is an unconditional contract for sale of ascertained goods in a deliverable state, then property passes to the buyer when the contract is made. • If seller has to take any action to put the goods into a deliverable state or call upon the buyer to accept the goods or do some act to ascertain the price, the property does not pass until such act is done and buyer is given notice of the same. • Delivery to a carrier by the seller would imply that goods pass to the buyer at the time of handing over to the carrier, however, if the seller has agreed to deliver the goods, then the title passes only on delivery to the buyer. • For unfinished goods, seller and buyer may contractually agree that property passes once the goods reach a certain stage of the manufacturing process. • Goods may be sent ‘on approval’ or ‘on sale or return’ basis, and property passes to the buyer when the buyer signifies approval or retains the goods without notice of rejection within a prescribed time or upon expiry of a reasonable period of time (if no time is prescribed). • A seller can, by terms of the contract, ‘reserve the right of disposal’, notwithstanding the delivery of goods to buyer, and the property does not pass until the seller’s conditions are fulfilled (usually the condition of payment of price). Indian law permits parties to a contract of sale of goods to agree as to when the property in the goods passes from the seller to the buyer. Read with the provisions of Section 4 (as described in (A) above), the SOGA also contemplates a situation when the property in the goods may be transferred at a future time or subject to the satisfaction of some condition. Therefore, in line with common law principles, Indian law of sale of goods recognizes the principle of retention of title by the seller until the occurrence of a future event, such as payment for goods.

____________________________________________________ 3 4

Section 19(2), SOGA. Section 19(3), SOGA, read with Sections 20 – 24 of SOGA. 2/5

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C.

Contractual clauses for retention of title and legal issues

Contractual clauses for retention of title are permitted and enforceable under Indian law. Generally, a ‘retention of title’ clause is a contractual provision in commercial contracts to protect the seller’s interests, by maintaining or retaining title to the goods with the seller until the occurrence of a future event, which is usually the receipt of payment from the buyer. Such clauses are also known as “Romalpa clauses”, following from English caselaw in which the concept was originally developed, and state that ownership of goods is retained by the seller until the price is paid. Indian caselaw has also recognized the validity of such clauses. In Asea Brown Boveri Ltd. vs. Official Liquidator of Polysteels Limited5, the High Court of Gujarat dealt with a case where a plaintiff company contracted to supply a steel furnace to the buyer, via a contract which expressly stated that goods would remain the property of the seller until full payment has been made. Some parts of the furnace were supplied by the seller to the buyer, but ultimately the buyer was unable to make payments. The plaintiffs then sued to recover the materials supplied, which were lying at the premises of the buyer. Meanwhile, other creditors filed for liquidation of the buyer and the official liquidator was appointed, who contested the seller’s claim that title to the goods was retained with the seller. The High Court of Gujarat relied on common law principles and found in favour of the plaintiff seller, by virtue of the intention of the parties being stated in the contract and the common law principle that a reservation of title will normally prevent the goods in question forming part of the assets of the buyer in the event of the buyer’s insolvency, as long as they remain in the form in which they were sold. Specific legal scenarios which may be relevant when interpreting a clause relating to retention of title can include: a) Buyer’s insolvency: Under the Indian Insolvency and Bankruptcy Code, 2016, in the event the buyer undergoes insolvency or liquidation before completing payment for the goods supplied, even if the seller has retained title till payment is made, the seller would likely be classified as an ‘unsecured operational creditor’ and placed towards the bottom of the order of priority, receiving any proceeds only as per the established waterfall. b) If a secured creditor is involved: The Securitisation and Reconstruction of Financial Assets and Enforcement of Security Interests Act, 2002, is a special law dealing with interests of secured creditors and was amended in 2016 to include in the definition of “security interest”6 a ‘…right, title or interest of any kind, on tangible asset, retained by the secured creditor as an owner of the property, given on hire or financial lease or conditional sale or under any other contract which secures the obligation to pay any unpaid portion of the purchase price of the asset or an obligation incurred or credit provided to the borrower to acquire the tangible asset’ (emphasis supplied). Secured creditors in India, such as banks and financial institutions, can enforce such interests subject to registration of such interest with a central registry. However, this right is not available to ordinary sellers of goods.

____________________________________________________ 5 6

(2002) 4 GLR 3377 Section 2(1)(zf)(i), Securitisation and Reconstruction of Financial Assets and Enforcement of Security Interests Act, 2002 3/5

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c) If the buyer is permitted to on- sell the goods: The contract for sale of goods may specifically allow the buyer to sell the goods to another party. If this is permitted, there is no prima facie assumption that the buyer does this on behalf of the seller (or as an agent) and it is assumed that the buyer will be acting in an independent capacity in the normal course of business. However, if the contract itself specifies that the buyer does so as an agent of the seller or that there is any particular relationship between seller and buyer, then the position may be differently interpreted taking into account the intention of the parties. d) Registration of a charge under provisions of the Companies A ct: Under Indian law, companies are required to register charges on their property or assets with the registrar of companies. The law further states that, in a scenario where a liquidator has been appointed in relation to the company, no charge created by the company shall be taken into account by the liquidator unless registered7. However, as presently defined, ‘charge’ does not specifically include an interest created by way of retention of title8, and unless the property actually passes to the buyer it does not form part of the buyer’s assets upon which a charge can be registered by the buyer.

This Note summarises the position of Indian law on the captioned topic and is not intended to be formal legal opinion. The contents of this document are confidential and may be the subject of Legal Professional Privilege. It has been issued by BTG Legal and has been addressed to German Chamber of Commerce/ Chamber of Commerce in Offenbach. No person other than German Chamber of Commerce/ Chamber of Commerce in Offenbach, may use or rely on this document without prior written consent. Accordingly, we accept no duty of care or liability in respect of this document to any person other than German Chamber of Commerce/ Chamber of Commerce in Offenbach.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Indische Handelskammer Indo-German Chamber of Commerce Liaison Office Düsseldorf +49-211-360 597 / 360 598 / 362 749 duesseldorf@indo-german.com

____________________________________________________ 7 Section 77(3), Companies Act, 2013. 8 As per Section 2(16) of the Companies Act, 2013, "charge" means an interest or lien created on the property or assets of a company or any of its undertakings or both as security and includes a mortgage.

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Vertretungen in Indien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Indische Handelskammer Indo-German Chamber of Commerce Maker Tower 'E', 1st Floor Cuffe Parade MUMBAI 400 005 INDIA

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Indien Embassy of the Federal Republic of Germany No. 6/50G, Shanti Path, Chanakyapuri New Delhi 110021 Indien.

+91 22 6665 2121

+ 91 11 44 19 91 99

bombay@indo-german.com

https://india.diplo.de/

http://indien.ahk.de

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Indonesien Die Deutsch-Indonesische Industrie- und Handelskammer in Jakarta teilte uns in dem nachfolgenden Text freundlicherweise mit, dass das Rechtsinstitut des einfachen Eigentumsvorbehaltes auch in Indonesien gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Abgeleitet wird es aus den allgemeinen Vorschriften über den bedingten Kauf (Art. 1253 bis 1267 des Indonesian civil code) und den allgemeinen Übungen im Wirtschaftsverkehr. Einen verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehalt wie im deutschen Recht, gibt es in Indonesien nicht.

Eigentumsvorbehalt Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann der Verkäufer vor Gericht eine Nichtigkeitsklage hinsichtlich des Vertrages erheben und anschließend die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die Parteien können aber auch bereits im Kaufvertrag festlegen, dass der Vertrag nichtig wird, wenn eine der Parteien mit ihren Pflichten in Verzug gerät. Der Gang vor das Gericht wird dann nur noch in den Fällen notwendig, in denen der Käufer die Ware nicht freiwillig herausgibt.

Form Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes formlos möglich, jedoch sollte aus Beweisgründen eine Eigentumsvorbehaltsklausel schriftlich abgefasst und mit einer in Indonesien üblichen Stempelmarke versehen oder aber notariell beurkundet werden.

Konkurs/Insolvenz Im Fall der Insolvenz des Käufers hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht, sein Eigentum gehört nicht zur Insolvenzmasse. Er ist dadurch gegenüber anderen Gläubigern privilegiert.

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Zwangsvollstreckung Der Vorbehaltsverkäufer kann auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich vorgehen, wenn Dritte beim Käufer in das Vorbehaltsgut vollstrecken wollen.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Von einer Absicherung durch Eigentumsvorbehalt sollte in der Regel jedoch Abstand genommen werden, denn die gerichtliche Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes bereitet in der Regel erhebliche Schwierigkeiten. Indonesische Gerichtsverfahren können teuer und langwierig sein, ohne dass ein erfolgreicher Ausgang garantiert ist.

Andere Recht Das zurzeit gebräuchlichste Sicherungsmittel für ausländische Vorbehaltsverkäufer ist die Zahlungsabwicklung mittels unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs in kostendeckender Höhe.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Indonesische Industrie- und Handelskammer Cassandra Ismail Head of Legal & Investment Consultation Services +62 21 5098 5800 angeline@ekonid.id

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Eigentumsvorbehalt Indonesien

Vertretungen in Indonesien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort German-Indonesian Chamber of Commerce Jl. Haji Agus Salim No. 115 Jakarta 10310

Embassy of the Federal Republic of Germany Jalan M. H. Thamrin 1 Jakarta 10310

+62 21 3154685

+ 62 21 39855151

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Rechtsvertretungen im Land Weiterführende Links: https://indonesien.ahk.de/mitglieder/member-directory

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Irak Der Eigentumsvorbehalt ist im irakischen Recht grundsätzlich vorgesehen, jedoch sind die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs nicht besonders detailliert, so dass ein wesentlicher T eil des rechtlichen Rahmens des Eigentumsvorbehalt s von Grundsätzen abgeleitet wird, welche die irakische Rechtsprechung entwickelt hat.

Eigentumsvorbehalt Artikel 534 des irakischen Zivilgesetzbuches regelt den Eigentumsvorbehalt ganz allgemein, ohne Einzelheiten zu regeln. Darüber hinaus hat der irakische Kassationsgerichtshof entschieden, das eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung der Parteien wirksam ist, soweit die Zahlung ganz oder teilweise aufgeschoben wird und sofern eine ausdrückliche vertragliche Bestimmung diesbezüglich besteht. In diesem Fall sollte der Eigentumsvorbehalt auch gegenüber einem Dritten gelten, an den der Käufer die Kaufsache weiterveräußert. In der Praxis ist der Eigentumsvorbehalt allerdings nur schwer durchsetzbar.

Form Grundsätzlich ist der Eigentumsvorbehalt schriftlich zu vereinbaren. Der Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich vertraglich geregelt sein und eine Vereinbarung, dass der Käufer den Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung nicht an Dritte weiterveräußern darf, ist nicht ausreichend, um als Eigentumsvorbehalt ausgelegt zu werden.

Konkurs/Insolvenz Im Falle einer Insolvenz gilt der Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten nur insoweit als er öffentlich registriert wurde. Dies ergibt sich aus § 646 des alten Handelsgesetzbuches Nr. 149 von 1970, dessen Insolvenzvorschriften 566-791 gemäß Artikel 331 des neuen/aktuellen Handelsgesetzbuches Nr. 30 von 1984 weiterhin gelten.

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Eigentumsvorbehalt Irak

Artikel 646 sieht vor, dass im Falle der Insolvenz des Käufers vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises und nachdem die Ware in den Besitz des Käufers oder den Besitz seines Bevollmächtigten übergegangen ist, der Verkäufer weder vom Vertrag zurücktreten noch die Rücknahme der Ware verlangen kann, außer der Eigentumsvorbehalt wurde öffentlich registriert.

Zwangsvollstreckung Gemäß Artikel 646 (3), stehen dem Inhaber eines eingetragenen Eigentumsvorbehalts im Insolvenzfall (ungeachtet der Wirksamkeit des eingetragenen Eigentumsvorbehalts) die gleichen Rechte zu, die einem Hypothekengläubiger an der verpfändeten Sache zustehen. Das heißt es steht dem Verkäufer nur ein vorrangiges Recht an dem Erlös aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache zu. Andernfalls, d. h. in anderen Fällen als der Insolvenz, bedarf der Weiterverkauf der Produkte durch den Käufer der Zustimmung des Verkäufers (als tatsächlichem Eigentümer) gemäß Artikel 135 (1) des Zivilgesetzbuchs. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gilt also auch gegenüber Dritten, wie es das Kassationsgericht festgestellt hat.

Gutgläubiger Erwerb Wie oben dargestellt, kann der Verkäufer sein vorbehaltenes Eigentum gegenüber Dritten geltend machen. Dies gilt auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Das irakische Recht regelt nicht den Fall, dass die Vorbehaltsware in einen Gegenstand im Besitz des Käufers verarbeitet wurde. Zu diesen Fällen gibt es auch keine ausreichende Rechtsprechung, aber es ist unwahrscheinlich, dass irakische Gerichte einen verlängerten Eigentumsvorbehalt für wirksam erklären würden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 127 (2) ZGB kann allerdings argumentiert werden, dass ein Eigentumsvorbehalt dann fortbestehen würde, wenn die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache einfach von dem verarbeiteten Gegenstand getrennt werden kann.

Grundsätzlich ist der Eigentumsvorbehalt im Irak in der Praxis nur schwer durchsetzbar. Gesetzlich ist er sehr allgemein gehalten, d.h. in Verträgen muss dieser ausdrücklich geregelt sein und in manchen Fällen, wie einer Insolvenz, gilt der Eigentumsvorbehalt auch nur dann, wenn dieser öffentlich registriert wurde.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Delegation der Deutschen Wirtschaft im Irak Member of the global network of German Chambers Abroad (AHK) Nisrin Khalil Director Iraq +964 750 325 8542 (WhatsApp-Anrufe bevorzugt) nisrin.khalil@irak.ahk.de www.irak.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Irak

Vertretungen im Irak Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort German Liaison Office for Industry and Commerce to Iraq (AHK) Hay Al-Mansour, Al-Amirat Street (Close to Hunting club) Baghdad, Iraq

German Liaison Office for Industry and Commerce to Iraq (AHK) Nawroz Street , ETTC-Compound, Erbil, Iraq

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bagdad Mahala 609, Street 3 / House Nr. 53, Baghdad-Hay Al-Mansour

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+964 750 706 94 00

+964 790 1922 526

dhuha.jabbar@irak.ahk.de

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Rechtsvertretungen im Land Mena Associates in association with AMERELLER Golan Street, World Trade Center, 10th Floor, Erbil, Kurdistan Region of Iraq

Mena Associates in association with AMERELLER Mansour Street 1, District 601 House 22, Baghdad, Iraq

Al-Muhamoon Al-Mutahidoon Firm for Legal Consultancies, Advocacy & Accounts Management, ltd. Al Kindi Street, Al Harthiya Baghdad, Iraq

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Iran Die "Bedingung des Eigentumsvorbehalts" wird im iranischen Recht nicht direkt aufgeführt, kann aber als eine der Bedingungen innerhalb der Übereinkunft (stipulation) vereinbart werden, welche ebenfalls in den Artikeln 232 bis 234 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erwähnt werden. Eine Durchführung des Eigentumsvorbehalts gehört allerdings nicht zur gängigen iranischen Geschäftspraxis.

Eigentumsvorbehalt Im iranischen Recht gilt der Eigentumsvorbehalt nicht als Sicherung der Kaufpreiszahlung durch den Käufer, sondern verzögert den Eigentumsübergang bis zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer. Mit anderen Worten, die Eigentumsvorbehaltsbedingung ist eine Bedingung, die die Eigentumsübertragung in bestimmten Fällen verzögern kann. Diese Bedingung unterscheidet sich von den Bedingungen, deren Wirkung und Ergebnis zur Nichtübertragung des Eigentums führen, da diese Bedingungen gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches als den Anforderungen der Natur des Vertrags widersprechend angesehen werden, nichtig sind und somit den Vertrag annullieren. Im iranischen Recht bietet der Gesetzgeber dem Verkäufer durch das Pfandrecht (Art. 377 BGB), die Option auf Zahlungsverspätung (Art. 402 BGB) sowie die Option auf Insolvenz (Art. 380 BGB) eine ordnungsgemäße Garantie an, so dass eine Partei den einzuhaltenden Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei nachkommt.

Arten des Eigentumsvorbehaltes • • •

Einfacher Eigentumsvorbehalt: In dieser Bedingung verbleibt der Verkäufer im Besitz der gelieferten Ware bis zur Zahlung des Preises. Unter dieser Bedingung erfolgt der Eigentumsübergang nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises an den Käufer. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Bei dieser Konditionsart erfolgt der Eigentumsübergang nach Erfüllen aller Forderungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Im iranischen Recht tritt diese Bedingung in Kraft, wenn die Eigentumsübertragung durch Zahlung eines bestimmten Betrages durch den Käufer an den Verkäufer ausgesetzt wird. Bedingung, die dem Verkäufer das Recht einräumt, den Verkaufspreis zu verfolgen: In dieser Bedingung gewährt der Verkäufer dem Käufer unter Beibehaltung des Eigentums bis zur Zahlung des Verkaufspreises den Weiterverkauf des Verkaufs, jedoch das Recht, den Verkaufserlös zu verfolgen und seinen Anspruch darauf geltend zu machen.

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Eigentumsvorbehalt Iran

• •

Bedingung der Verkaufserlöse: Diese Bedingung bewahrt das Eigentum des Verkäufers für den Verkäufer nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Käufer, sondern auch gegenüber nachfolgenden Käufern, die die Ware vom ursprünglichen Käufer erhalten. Mixed Goods Clause: In diesem Fall behält sich der Verkäufer das Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung des Preises vor, legt jedoch fest, dass, wenn die Ware bei der Herstellung eines anderen Produkts verwendet wurde, der Anteil am hergestellten Produkt dem ursprünglichen Verkäufer zusteht.

Eigentumsvorbehalt bei Insolvenz Die Bedingung des Eigentumsvorbehalts stellt im iranischen Recht kein Mittel zur Sicherung des vom Käufer gezahlten Preises dar. Der Grund dafür liegt in der Insolvenzoption, die dem Verkäufer die Möglichkeit anbietet, im Falle der Insolvenz auf zwei verschiedene Arten vorzugehen: wurde die Ware bereits herausgegeben, so kann der Verkäufer sie zurückfordern. Falls die Ware noch nicht herausgegeben wurde, so kann der Verkäufer die Herausgabe verweigern.

Im iranischen Handel wird die Bedingung Eigentumsvorbehaltes nicht häufig genutzt bzw. ist nicht weit verbreitet, und die traditionelle Tendenz hin zu einer sog. Verpfändungsklausel hat sich verstärkt. Aufgrund der Natur dieser Bedingung wird empfohlen, professionelle Anwalt*innen zu konsultieren, um sie als eine der Vertragsbedingungen aufzunehmen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer Sara Sharafi +98 21 8133 1506 S_Sharafi@dihk.co.ir Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Wissen und Erfahrungen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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Vertretungen im Iran Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer Bukharest, 8. Straße, Nr. 7 (Arian Gebäude) PLZ. 151437119 Teheran-Iran

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran Avenue Ferdowsi 320-324 PLZ. 11365 Teheran-Iran

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ahk_iran@dihk.co.ir

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iran.ahk.de

teheran.diplo.de/ir-de

Weiterführende Links: weitere Informationen zum Eigentumsvorbehalt (auf Persisch): Link zu PDF Download 1, Link zu PDF Download 2 falls Sie die Dienste unserer Anwält*innen in Anspruch nehmen möchten, können Sie uns gerne kontaktieren, um die Liste unserer Partner zu erhalten.

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Irland Der Eigentumsvorbehalt ist auch in Irland von enormer praktischer Bedeutung. Nicht erst seit der Corona-Krise ist ein Verkäufer gut beraten, seine Kaufpreisforderung abzusichern, wenn er bei der Lieferung von Waren in Vorleistung geht.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt („Retention of Title“) ist in Irland grundsätzlich anerkannt und durchsetzbar. In Irland wird der Verkauf von Waren im Sale of Goods Act von 1893 geregelt. Danach geht das Eigentum an verkauften Waren grundsätzlich bei Vertragsschluss auf den Käufer über. Handelt es sich um noch unbestimmte Waren, geht das Eigentum bei deren Individualisierung/Bestimmung über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware direkt übergeben wird oder erst später geliefert wird. In Abschnitt 19 des Sale of Goods Act von 1893 ist geregelt, dass sich der Verkäufer das Verfügungsrecht an der verkauften Ware vorbehalten kann, bis bestimmte vertraglich vereinbarte Bedingungen erfüllt sind. In einem solchen Fall geht das Eigentum an der Ware, ungeachtet einer etwaigen Übergabe, erst bei Eintritt dieser Bedingung auf den Käufer über. Eine solche Bedingung kann insbesondere die vollständige Kaufpreiszahlung sein, aber auch die vollständige Begleichung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer aus anderen Verträgen zustehen.

Form Es gilt verschiedene Eigentumsvorbehaltsklauseln zu unterscheiden: 1. Einfache Eigentumsvorbehaltsklauseln („simple retention of title clause“) Bei einfachen Eigentumsvorbehaltsklauseln wird vereinbart, dass das Eigentum erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergeht. Die Vereinbarung ist 1/3

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jedoch nur so lange wirksam, soweit die konkrete Ware noch identifiziert und herausgegeben werden kann. Bei Verarbeitung oder Vermischung der Ware wird die Klausel daher unwirksam, der Verkäufer verliert dann sein Eigentum. 2. Erweiterter Eigentumsvorbehaltsklauseln („current account retention of title clause“) Auch die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist in Irland anerkannt. Bei dieser Klausel geht das Eigentum erst über, wenn alle oder mehrere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer erfüllt werden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen, bei denen regelmäßig neue Forderungen entstehen, sollte jedoch darauf geachtet werden, dass eindeutig feststellbar ist, welche Forderungen von der Vereinbarung betroffen sind. Nur dann ist eindeutig feststellbar, wann das Eigentum übergeht. Anderenfalls könnte die Klausel nicht bestimmt genug und damit unwirksam sein. 3. Eigentumsvorbehalt bei Berechtigung zum Weiterverkauf Sofern der Käufer zum Weiterverkauf berechtigt wird, sollte gleichzeitig vereinbart werden, dass der Käufer verpflichtet ist, den Erlös an den Verkäufer weiterzuleiten, bis der Kaufpreis getilgt ist. Eine solche Vereinbarung ist in Irland wirksam und anerkannt. Anders verhält es sich unter Umständen mit Klauseln, wonach der Käufer verpflichtet ist, die Forderungen gegen die Unterkäufer an den Verkäufer abzutreten. Hier gibt es irische Gerichtsentscheidungen, die eine solche Vereinbarung für unwirksam halten. 4. Eigentumsvorbehalt und Verbindung der Waren mit Grundstücken Wird die gelieferte Ware fest mit einem Grundstück verbunden, geht das Eigentum grundsätzlich auf den Grundstückseigentümer über. Es sollte daher im Vertrag ausdrücklich ein Recht zur Wegnahme der Ware für den Fall des Zahlungsverzugs vereinbart werden. Eine Eigentumsvorbehaltsklausel regelt typischerweise folgende Punkte: • Der Verkäufer behält das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Bezahlung. • Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt wird, die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten, um die Ware bei Nichtbezahlung zurückzuholen. • Der Käufer ist verpflichtet, die Waren getrennt von denen zu lagern, die dem Käufer oder einem Dritten gehören. • Der Käufer ist verpflichtet, die Ware als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen. • Dem Käufer wird verboten, die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers an einem Grundstück zu befestigen. • Der Verkäufer ist berechtigt, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Lagerung der Ware zu überprüfen. • Es wird das auslösenden Ereignisse festgelegt, dass dem Verkäufer ermöglicht, die Eigentumsvorbehaltsklausel durchzusetzen.

Gutgläubiger Erwerb Auch der gutgläubige Erwerb ist in Irland anerkannt. Das bedeutet, dass ein Unterkäufer (Dritter) auch dann Eigentum an der Ware von dem Käufer erwerben kann, wenn der Verkäufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und die Berechtigung des Käufers zum Weiterverkauf ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass der Dritte gutgläubig war, also keine Kenntnis von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts hatte. Der Verkäufer verliert dann sein Eigentum an der Ware.

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Eigentumsvorbehalt Irland

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Für die wirksame Einbeziehung der Klauseln in den Vertrag, sei es durch AGB oder durch Individualvertrag, ergeben sich im Vergleich zum deutschen Recht keine Unterschiede.

Es ist wichtig, dass Sie eine sorgfältig ausgearbeitete Eigentumsvorbehaltsklausel haben, die der Art der gelieferten Waren und der Beziehung zwischen den Parteien Rechnung trägt.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Irische Industrie- und Handelskammer Abteilung Steuern & Recht Patrick Bamming Chartered Tax Advisor (Irischer Steuerberater) +353 86 047 8222 patrick.bamming@german-irish.ie

Vertretungen in Irland Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Irische Industrie- und Handelskammer 5 Fitzwilliam Street Upper Dublin 2 Ireland

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Dublin 31 Trimleston Avenue Booterstown/ Blackrock, Co. Dublin Ireland

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Rechtsvertretungen im Land Kontaktdaten deutschsprachiger Rechtsanwälte/innen können über die Deutsch-Irische Industrie- und Handelskammer bezogen werden. 3/3

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Italien Die Möglichkeit eines Verkäufers, seine Ansprüche gegenüber einem italienischen Käufer dadurch abzusichern, dass er einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, ist nach italienischem Recht ziemlich eingeschränkt. Das Eigentum an einer Sache geht grundsätzlich mit Abschluss des Kaufvertrages über. Es bedarf keiner zusätzlichen dinglichen Einigung. Das dem deutschen Recht eigene Abstraktionsprinzip kennt das italienische Recht nicht. Davon können die Vertragsparteien, allerdings unter Einhaltung strenger förmlicher Voraussetzungen, abweichen. Die nachstehende Zusammenfassung der italienischen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt wurden von der AHK Italien, in Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Rödl & Partner, zusammengestellt.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist im italienischen Zivilgesetzbuch (Codice Civile, kurz: c.c.) in den Art. 1253 ff. geregelt. Diese Vorschriften beziehen sich ausdrücklich zwar nur auf den Ratenkauf, finden aber auch darüber hinaus Anwendung. Er wirkt grundsätzlich im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, unter bestimmten formellen Voraussetzungen führt er aber auch zum Schutz gegenüber Dritten.

Form Das Gesetz schreibt zwecks wirksamer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer keine bestimmte Form vor. Um im Streitfall den Vorbehalt aber beweisen zu können, ist es aus praktischer Sicht unbedingt empfehlenswert, diesen (wie auch die Zahlungsfristen) schriftlich im Vertrag zu regeln. Zudem sind bestimmte formelle Regelungen zu beachten, damit der Eigentumsvorbehalt auch zum Schutz des Verkäufers gegenüber Dritten führt. So sieht Art. 1524 Abs.1 c.c. vor, dass, damit der Eigentumsvorbehalt im Falle der Pfändung der durch diesen „belasteten“ Sache den Gläubigern des Käufers wirksam entgegengehalten werden kann, der Vertrag bzw. das Dokument, in dem der Eigentumsvorbehalt geregelt ist, mit einem sog. „sicheren Datum“ („data certa“) versehen ist, aus dem sich mit Sicherheit ergibt, dass der Eigentumsvorbehalt vor dem Zwangsvollstreckungsakt vereinbart worden ist. Ein solches „sicheres Datum“ entsteht z.B. durch Versandt des Dokuments per sog. zertifizierter E-Mail („PEC“; über eine solchen zertifizierten E-Mail-Account verfügen deutsche Unternehmer bzw. Gesellschaften aber regelmäßig nicht), durch postalischen Versand per Einschreiben oder durch eine Hinterlegung beim Notar. 1/3

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Eigentumsvorbehalt Italien

Nach Art. 1524 Abs.2 c.c. kann der Eigentumsvorbehalt zudem Schutzwirkung gegenüber Dritterwerbern entfalten, wenn Kaufgegenstand eine Maschine ist (wozu z.B. auch PKWs oder Schiffe zählen), einen Wert von mehr als 15,49 Euro hat und sofern der Eigentumsvorbehalt beim örtlich zuständigen Landgericht unter Wahrung spezifischer Formvorschriften registriert worden ist. Zu beachten ist aber, dass die Wirkung der Registrierung nur so lange besteht, solange sich die Maschine im Bezirk des entsprechenden Landgerichts befindet. Deshalb sollte der Käufer vertraglich verpflichtet werden, den Verkäufer über etwaige Ortsveränderungen vorab zu informieren.

Konkurs/Insolvenz Im Falle der Insolvenz des Käufers kann der Insolvenzverwalter in den unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen Ratenkaufvertrag eintreten, allerdings nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses. In diesem Fall kann der Verkäufer für die noch ausstehenden Ratenzahlungen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Löst der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag dagegen auf, hat der Verkäufer die erhaltenen Raten zurückzuzahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Im Übrigen gelten zur Drittwirkung des Eigentumsvorbehalts die oben erläuterten Formvorschriften.

Zwangsvollstreckung Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann Drittgläubigern des Käufers im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nur dann entgegengehalten werden, wenn aufgrund eines sog. „sicheren Datums“ eindeutig feststeht, dass der Eigentumsvorbehalt vor Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahme vereinbart worden ist (s.o.)

Gutgläubiger Erwerb Eine Schutzwirkung gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber entfaltet der Eigentumsvorbehalt nur dann, wenn Kaufgegenstand eine Maschine ist, einen Wert von mehr als 15,49 Euro hat und sofern der Eigentumsvorbehalt beim örtlich zuständigen Landgericht unter Wahrung spezifischer Formvorschriften registriert worden ist (s.o.).

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Damit der Eigentumsvorbehalt Dritten entgegengehalten werden kann (also den Verkäufer z.B. auch im Falle einer Weiterveräußerung, in der Insolvenz des Käufers oder im Falle der Zwangsvollstreckung in das Kaufobjekt schützt) müssen besondere Formvorschriften „akribisch“ eingehalten werden (s.o.). Die im deutschen Recht bekannten, praxisrelevanten Formen des verlängerten Eigentumsvorbehalts sind in Italien nicht bekannt. Insgesamt ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (insb. aufgrund der formellen Anforderungen, die zum Zwecke einer Drittwirkung einzuhalten sind) in Italien deutliche weniger gebräuchlich als in Deutschland.

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Eigentumsvorbehalt Italien

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Italienische Handelskammer DEinternational Italia s.r.l. Carolina Pajé Team Leader - Norme & Tributi / Recht & Steuern +39 02 39800952 paje@ahk.it www.ahk.it

Vertretungen in Italien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Italienische Handelskammer (AHK Italien) Via Gustavo Fara 26 20124 Mailand Italien +39 02 679131 info@ahk.it

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Japan Wie uns die Deutsche Industrie- und Handelskammer in Tokyo (DIHKJ) freundlicherweise mitteilte, ist der Vorbehalt (shoyûken ryuûho), anders als im deutschen Recht, im japanischen Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch ist er als Sicherungsmittel anerkannt. Nur nach § 7 des Abzahlungsgesetzes von 1961 (in der Fassung von 2006) besteht für Ratenkäufe bestimmter Waren eine gesetzliche Vermutung, nach der dem Verkäufer das Eigentum an der Sache so lange vorbehalten bleibt, bis der Käufer seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung vollständig nachgekommen ist.

Eigentumsvorbehalt Grundsätzlich kann sich der Eigentumsvorbehalt im japanischen Recht sowohl auf bewegliches als auch auf unbewegliches Eigentum erstrecken, wobei das Eigentum am Kaufgegenstand grundsätzlich mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht. Es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Eine Übergabe oder eine besondere Willenserklärung ist bei der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen nicht erforderlich. Der Eigentumsvorbehalt erlischt, abgesehen vom Fall des Verzichts oder der Einwilligung des Vorbehaltseigentümers zur Weiterveräußerung, mit der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Käufer erwirbt dann mit Zahlung unmittelbar Volleigentum.

Form Soll der Eigentumsübergang nur unter der Bedingung der Kaufpreiszahlung erfolgen, muss dies schon im Kaufvertrag gesondert vereinbart werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich (unter Umständen) der Abschluss des Kaufvertrages vor einem japanischen Notar. Die Zulässigkeit des Eigentumsvorbehaltes bei Verkäufen von Grundstücken unterliegt besonderen Regelungen nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Immobilienhandel.

Konkurs/Insolvenz Im Fall eines Insolvenzverfahrens steht dem Vorbehaltsverkäufer ein Recht auf Aussonderung (torimodoshiken, §§ 62ff. JKO) der Sache zu. Gerichtlich entschieden worden ist aber, dass der Erstverkäufer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zwischenhändlers sein unternehmerisches Risiko nicht ohne Weiteres auf den Endverbraucher abwälzen darf. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Japan

Zwangsvollstreckung Beim Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann der Vorbehaltseigentümer Drittwiderspruchsklage gegen deren Verwertung erheben. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass der Verkäufer sein unternehmerisches Risiko nicht ohne Weiteres auf den Endverbraucher abwälzen darf.

Gutgläubiger Erwerb Gegen den gutgläubig erwerbenden Dritten kann der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum nicht durchsetzen, der Eigentumsvorbehalt erlischt.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes In der japanischen Praxis wird ein Eigentumsvorbehalt häufig beim Verbrauchsgüterkauf vereinbart. Demgegenüber ist er bei der Lieferung an Großunternehmen äußerst unüblich, weil er beim Empfänger auf wenig Verständnis stößt. Zwar grundsätzlich zulässig, aber wenig verbreitet sind die Sonderformen des verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes. Der gute Glaube beim Erwerb einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware wird in der Praxis durch eine Kennzeichnung ausgeschlossen. Beim Verkauf von Fahrzeugen besteht die Möglichkeit, dass der Vorbehaltseigentümer im Verwaltungsregister zunächst als Eigentümer eingetragen wird.

Andere Rechte Häufig wird die Kaufpreiszahlung im laufenden Geschäftsverkehr durch die Ausstellung von Wechseln, durch Geltendmachung von Vorzugsrechten oder die Bestellung von Ne-Hypotheken (japanische Form der Höchstbetragshypothek) sichergestellt.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan (AHK Japan) Sanbancho KS Building, 5 F 2-4 Sanbancho Chiyoda-ku Tokyo 102-0075 +81 3 52769811 info@dihkj.or.jp www.japan.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Japan

Vertretungen in Japan Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan (AHK Japan) Sanbancho KS Building, 5 F 2-4 Sanbancho Chiyoda-ku Tokyo 102-0075 +81 3 52769811 info@dihkj.or.jp

Embassy of the Federal Republic of Germany 4-5-10, Minami-Azabu Minato-ku Tokyo 106-0047

Germany Trade and Invest Sanbancho KS Building, 5 F 2-4 Sanbancho Chiyoda-ku Tokyo 102-0075

+81 3 57917700

+ 81 3 5275 2071

info@toky.diplo.de

doitsu@gtai.com

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Rechtsvertretungen im Land ARQIS Foreign Law Office Roppongi Hills Mori Tower 23F, 6-10-1 Roppongi, Minato-ku, Tokyo 106-6123 +81 3 6438 2770 thomas.witty@arqis.com http://www.arqis.com

CITY-YUWA PARTNERS Marunouchi Mitsui Bldg. 2-2-2 Marunouchi, Chiyoda-ku, Tokyo 100-0005

Janssen Foreign Law Joint Enterprise with Atsumi & Sakai Fukoku Seimei Bldg. (Reception: 16F) 2-2-2 Uchisaiwaicho,Chiyoda-ku, Tokyo 100-0011

+ 81 3 6212 5500

+ 81 3 6205 7950

mikio.tanaka@city-yuwa.com

hiroo.atsumi@aplaw.jp

http://www.cityyuwa.com/deutsch/index.html

https://www.asj-law.net/de/

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Mueller Foreign Law Office Kuroda Law Offices Kuroda Patent Shin-Kasumigaseki Bldg. Offices 2nd Akiyama Bldg. 5F(Reception Desk) 3-63-3-2 Kasumigaseki, Chiyoda-ku, Tokyo100-0013 2 Toranomon, Minato-ku, Tokyo 105-0001 +81 90-2652-9191 + 81-3-5425-3211 mmueller@mueller-law.jp kekuroda@kuroda-law.gr.jp http://www.mueller-law.jp/de/ https://www.kuroda-law.gr.jp/en/

Nishimura & Asahi Otemon Tower, 1-1-2 Otemachi, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8124

Osaka International Law Offices Honmachi Nishii Bldg. 5F, 1-6-10 Utsubo-Honmachi, Nishi-ku Osaka 550-0004

Sonderhoff & Einsel Law and Patent Office Shin-Marunouchi Center Bldg. 18-19F 1-6-2 Marunouchi, Chiyoda-ku, Tokyo 100-0005

+81 6 6446 1123 yamaguchi@yamaintl.gr.jp

Ozawa Law Office total solutions Santoku Nihonbashi Bldg., 4-2-9 NihonbashiMuromachi, Chuo-ku, Tokyo, 103-0022, +81 3 6202 0947 t.ozawa@ozawa-law.com

+81 3 6250 6200 l_markert@plus.jurists.co.jp https://www.jurists.co.jp/en

+81 3 5220 6540 einsel@se1910.com www.se1910.com/de/

http://www.yamaintl.gr.jp/en/ Wing Certified Administrative Procedures Legal Specialist Office #203 Ochiai-Heim, 1-5-15, Naka-Ochiai, Shinjuku-ku, Tokyo, Japan 161-0032 +81 3 6755 0981 info@wing-gs.com https://wing-gs.com/ Weiterführende Links: https://japan.ahk.de/mitgliedschaft/mitgliederverzeichnis

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Kanada Das kanadische Recht kennt, wie das amerikanische Recht, keine unmittelbare Entsprechung für den Eigentumsvorbehalt. Darüber hinaus unterliegt die Regelung des Eigentumsvorbehaltes in Kanada der Gesetzgebungskompetenz der Provinzen, was teilweise zu großen Unterschieden führt.

Eigentumsvorbehalt Das kanadische Recht kennt, wie das amerikanische Recht, keine unmittelbare Entsprechung für den Eigentumsvorbehalt im deutschen Recht. In den dem englischen Rechtskreis zugehörigen kanadischen Provinzen Ontario, Manitoba, Saskatchewan, British Columbia sowie Alberta ist das Recht der Sicherungsgeschäfte stark von den in den USA geltenden Regelungen bestimmt. Die in diesen sog. Common Law-Provinzen übliche Mobiliarsicherheit ist das „security interest“, ein Sammelbegriff für ein allgemeines Recht zur Sicherung von Zahlungs- und Erfüllungsansprüchen. Die Regelungen der Provinz Quebec, die dem französischen Rechtskreis zugehörig ist, orientieren sich dahingegen an den in Frankreich geltenden Bestimmungen.

Form Charakteristisches Merkmal aller Bestimmungen ist, dass die Sicherungsvereinbarung über das „security interest“ der Schriftform bedarf und Dritten gegenüber nur dann wirksam wird, wenn es in ein dafür bestimmtes öffentliches Register eingetragen worden ist. In Ontario ist das Recht der Sicherungsgeschäfte durch den 1989 mit einigen Neuregelungen versehenen „Personal Property Security Act" geregelt. Danach können die Parteien das „security interest" nach ihren Interessen ausgestalten. So kann vereinbart werden, dass der Käufer auch künftige Warenbestände, Rechte und Forderungen in die Sicherungsabrede mit einbezieht. Das gilt auch für Forderungen des Schuldners aus dem Weiterverkauf des Sicherungsgutes. Nach dem „Personal Property Security Act" von Ontario ist somit eine Sicherung entsprechend einem verlängerten Eigentumsvorbehalt möglich. Voraussetzung für die Entstehung des „security interest" ist die Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner, ein schriftliches, sogenanntes „attachment" der Parteien, Valutierung und Verfügungsbefugnis des Schuldners. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Kanada

Für die Wirksamkeit des „security interest" ist die Registrierung zwar nicht erforderlich. Sie ist aber deswegen geboten, weil ohne sie der Eigentumsvorbehalt Dritten nicht wirksam entgegengehalten werden kann und nicht registrierte Sicherungsrechte den registrierten gegenüber nachrangig sind. Außerdem stehen die früher eingetragenen Sicherungsrechte rangmäßig vor den nachfolgenden. Für die Mitteilung der Registrierung an den Sicherungsgeber und auch für die Registrierung der Schuldentilgung besteht eine dreißigtägige Frist. Auch im Übrigen ist das Registrierungsverfahren streng formalisiert. Der Sicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass korrekte Informationen in das Register eingetragen und auch spätere Veränderungen bekannt gemacht werden. Fehlerhafte Eintragungen können zu einem Rechtsverlust führen. In Manitoba und Saskatchewan ist die Rechtslage ähnlich. In British Columbia bestehen vor allem insoweit Unterschiede, als dass das Registrierungsverfahren vereinfacht ist, die vom Eigentumsvorbehalt umfassten Sachen detaillierter beschrieben werden müssen und die Nachricht der Registrierung an den Sicherungsgeber innerhalb von 15 Tagen erfolgen muss. In Alberta gelten im Wesentlichen gleiche Bestimmungen, seitdem dort 1990 der neue „personal property security act" in Kraft getreten ist. Unterschiede ergeben sich nur in Einzelfragen. So unterscheidet das Gesetz in Alberta nach wie vor zwischen einer Fülle von einzelnen Rechtsinstituten, beispielsweise zwischen chattel mortgages, floating charges oder conditional sales. Auch gelten für die Eintragung im Register andere Fristen, sie sind im Regelfall auf nur drei Jahre begrenzt. Das Zivilrecht Quebecs unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von dem der übrigen Provinzen, in denen das Common Law gilt Eigentumsvorbehalte, Hypotheken und andere Sicherungsrechte werden durch das Zivilgesetzbuch von Quebec geregelt (“Civil Code of Quebec“). Bei beweglichen Sachen werden diese Rechte im "Registre des droits personnels et réels mobiliers" (übersetzt: Register der persönlichen dinglichen und beweglichen Rechte, allgemein bekannt als "RDPRM") veröffentlicht. Nach dem Zivilgesetzbuch kann sich der Verkäufer das Eigentum an einer Immobilie vorbehalten, bis der Käufer den Preis vollständig gezahlt hat (sogenannter "instalment sales"). Zwischen den Vertragspartnern selbst ist der Eigentumsvorbehalt ohne Eintragung gültig. Damit er jedoch Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann, muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Verkauf eine Mitteilung über das Recht mit einer Beschreibung des Eigentums (z. B. Seriennummer des verkauften Geräts) ordnungsgemäß beim RDPRM registriert werden. Ohne Registrierung kann der Verkäufer das Eigentum nur dann zurücknehmen, wenn es sich noch im Besitz des unmittelbaren Käufers befindet, und zwar in seinem bestehenden Zustand und vorbehaltlich aller Rechte, mit denen der Käufer es möglicherweise belastet hat (z. B. Bankhypothek auf bewegliches Allgemeingut). Die bloße Aufnahme des Eigentumsvorbehalts in Standardformulare, wie z. B. solche vom Typ Allgemeine Geschäftsbedingungen, reicht nicht aus. Es ist daher ratsam, einen Eigentumsvorbehalt eindeutig schriftlich zu vereinbaren und das Recht im RDPRM zu registrieren. Betrifft ein Eigentumsvorbehalt eine Gesamtheit von beweglichen Sachen derselben Art, kann eine globale Eintragung vorgenommen werden. Dadurch bleiben die Rechte an der verkauften Immobilie sowie an Immobilien derselben Art, die derselbe Käufer später erwirbt, erhalten, ohne dass eine zusätzliche Eintragung erforderlich ist. Die globale Eintragung ist bis zu zehn Jahre gültig und kann einmal verlängert werden. Der Käufer ist jedoch berechtigt, das Eigentum im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern, und der Eigentumsvorbehalt kann gegenüber Dritten, die Eigentum erworben haben, nicht geltend gemacht werden. 2/4

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Eigentumsvorbehalt Kanada

Bei der Ausübung des Rücknahmerechts sind einige Formalitäten zu beachten. Das Recht des Verkäufers auf Rücknahme des Eigentums wird hypothetisch, wenn der Käufer die Ware in ein anderes Eigentum integriert hat.

Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb durch Dritte ist möglich, wenn ein Händler die Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußert. Hat der Vorbehaltskäufer abredewidrig über die Sache verfügt, kann der Verkäufer vom Dritten, allerdings gegen Erstattung der von diesen gemachten Auslagen, das Vorbehaltsgut zurückerhalten. Das Eigentum an der Sache geht unter, wenn sie Bestandteil eines Grundstückes wird

Aufgrund der vielfältigen Regelungen in den kanadischen Provinzen raten wir zu rechtlicher Unterstützung durch lokale Anwälte. Insbesondere eine bloße Aufnahme des Eigentumsvorbehalts in Standardformulare, wie z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, reicht meist nicht aus.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer Abteilung Recht und Steuern +1 416 598 7124 legal@germanchamber.ca

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Eigentumsvorbehalt Kanada

Vertretungen in Kanada Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc. 480 University Avenue, Suite 1500 Toronto, Ontario M5G 1V2

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embassy of the Federal Republic of Germany 1 Waverley Street Ottawa, Ontario K2P 0T8

+1 416 598 3355

+ 1 613 232 1101

info@germanchamber.ca

https://canada.diplo.de/ca-de/vertretungen/botschaft/kontakt-formular

https://kanada.ahk.de/

https://canada.diplo.de/ca-de/vertretungen/botschaft

Rechtsvertretungen im Land Im Einzelfall ist die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer in der Lage, entsprechende Berater (Rechtsanwälte) vor Ort zu vermitteln. Hinweis Die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

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Kenia „Die Rechtsanwalts- und Steuerrechtskanzlei emltc (Emerging Markets – Legal, Tax & Compliance) mit Sitz in Abu Dhabi, Dubai, Dhaka, Lahore, Addis Abeba, Kuwait, Lahore und Riad stellte uns freundlicherweise den folgenden Bericht zur Verfügung.“ Der Verkäufer genießt im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer einen gewissen Schutz nach dem Sale of Goods Act. Darüber hinaus ist es möglich, einen Eigentumsvorbehalt vertraglich zu vereinbaren.

Eigentumsvorbehalt Regelungen zum Eigentumsvorbehalt und zum Schutz des Verkäufers finden sich im dritten und fünften Abschnitt des Sale of Goods Act, Cap. 31 (SGA). Gemäß Sec. 21 SGA ist es zulässig, vertraglich einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Wie im deutschen Recht kann über die vertragliche Gestaltung erreicht werden, dass das Eigentum an den Waren erst mit Eintritt der vereinbarten Bedingungen auf den Käufer übergeht, auch wenn die Waren bereits an den Käufer übergeben wurden. Für die vertragliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts sind zwei Varianten denkbar, die grundsätzlich vollstreckbar sind: Durch Vereinbarung einer „simple“-Klausel, nach der das Eigentum an bestimmten Waren erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer übergehen soll; oder durch Vereinbarung einer „all monies“-Klausel, nach der das Eigentum an sämtlichen, gelieferten Waren erst mit vollständiger Zahlung in Bezug auf alle Waren übergehen soll. Dagegen besteht das Risiko der Unwirksamkeit - und damit einer Nichtvollstreckbarkeit - bei Klauseln bezüglich der Weiterveräußerung an Dritte. Diese sind dergestalt, dass dem Käufer vertraglich das Recht eingeräumt werden soll, trotz Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts die Waren bereits an Dritte weiter veräußern zu können, auch wenn der Kaufpreis noch nicht vollständig geleistet wurde. Sollte ein Eigentumsvorbehalt vertraglich vereinbart worden sein, ist im Falle des Zahlungsverzugs dem Verkäufer zu empfehlen, den Käufer auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen und die Rücksendung der Waren zu fordern, sofern sich diese bereits beim Käufer befinden. 1/2

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Eigentumsvorbehalt Kenia

Wie im deutschen Recht ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch einen Dritten nach Sec. 26 (1) des SGA möglich. Das kenianische Recht sieht zudem noch weitere Schutzrechte zugunsten des Verkäufers vor. So stehen für den Fall, dass der Verkäufer als „unpaid seller“ zu qualifizieren ist, dem Verkäufer nach Sec. 40 SGA die folgenden Rechte zu: • Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, solange der Verkäufer im Besitz der Ware ist; • Im Falle der Insolvenz des Käufers kann der Verkäufer die Lieferung an den Käufer aufhalten, wenn er die Ware bereits versandt hat; • Recht zum Weiterverkauf der Ware. Für den Fall, dass mehrere Güter veräußert, jedoch in unterschiedlichen Abständen geliefert werden, bleiben die genannten Rechte an den jeweiligen Waren bestehen, die noch nicht an den Käufer übergeben wurden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Zurückbehaltungsrecht nur im Hinblick auf den unbezahlten Betrag der Kaufsache (Hauptleistung) besteht. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt auch dann, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde, jedoch über die Kostentragungspflicht unvorhergesehener Aufwendungen (Nebenleistungen), wie bspw. Lagerkosten gestritten wird. Zusammenfassend bietet das kenianische Recht im Falle der Nichtzahlung neben den gesetzlichen Ansprüchen für den Verkäufer die Möglichkeit, sich durch Vereinbarung eines vertraglichen Eigentumsvorbehalts abzusichern. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Klauseln nach vorheriger, anwaltlicher Konsultation in den Vertrag einzuarbeiten, um das Risiko einer Nichtvollstreckbarkeit des Eigentumsvorbehalts im Streitfall so gering wie möglich zu halten.

Vertretungen in Kenia Rechtsvertretungen im Land Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M. emltc Kenia (in cooperation with MMS) Duplex Apartments, Suite No 6 Lower Hill Road, Upper Hill Nairobi Kenia +971 4 422 9331 info@em-ltc.com www.em-ltc.com

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Kolumbien Den folgenden Text hat uns freundlicherweise Herr Alexander von Bila, Bogotá, zur Verfügung gestellt. Das kolumbianische Handelsgesetzbuch, seit dem 1. Januar 1972 in Kraft, regelt den Eigentumsvorbehalt für bewegliche und unbewegliche Sachen in den Art. 951 bis 967 Codigo de Comercio als besitzloses Pfandrecht auf der Grundlage der Art. 1207 ff. Código de Comercio.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt kann nur in Kaufverträgen vereinbart werden. Ursprünglich hatte der kolum-bianische Gesetzgeber den Eigentumsvorbehalt auf den Verkauf von Produktionsgütern (vor allem Maschinen) beschränkt, später wurde er aber auch auf andere Güter erweitert. Sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen können nunmehr unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Bei beweg¬lichen Sachen muss es sich jedoch um eindeutig bestimmbare Waren handeln. Zum Wiederverkauf bestimmte Sachen, wie auch feste Bestandteile von Immobilien, können grundsätzlich nicht unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden. Der Käufer darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers über die Sache verfügen. Der verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist in der kolumbianischen Rechtspraxis unbekannt. Der Vorbehaltskäufer muss darüber hinaus die Sache am vereinbarten Ort halten und darf sie nur bestimmungsgemäß verwenden. Einen Wohnsitzwechsel muss er dem Verkäufer ebenso anzeigen wie eine bevorstehende Vollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Güter. Der Vorbehaltsverkäufer haftet dahingegen auch dafür, dass auf dem Markt Ersatzteile erhältlich sind und ein Reparaturservice existiert. Die Übereignung der verkauften Sache wird bei Ratenzahlung oder bei für die Zukunft vereinbarter Zahlung, von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, dass der Käufer den vereinbarten Preis vollständig bezahlt. Gerät der Käufer im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einer oder mehreren Raten, deren Gesamtsumme höchstens 1/8 des Gesamtpreises ausmacht, in Verzug, hat der Verkäufer nur einen Anspruch auf die unbezahlten Raten und Verzugszinsen. Anderweitige vertragliche Regelungen werden nicht akzeptiert und sind ungültig. Der Verkäufer kann aber durch gerichtliches Verfahren die Sache zurücknehmen und binnen drei Monaten danach kann der Käufer, wenn er den Preis voll bezahlt und Verzugszinsen ausgleicht, die Sache herausverlangen. Da der Verkäufer jedoch inzwischen über die Ware frei verfügen konnte, ist dieser Anspruch des Käufers häufig schwer zu realisieren. 1/5

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Eigentumsvorbehalt Kolumbien

Erst nach vollständiger Zahlung geht das Eigentum folglich auf den Käufer über. Der Verkäufer ist dann zur Löschung der Registereintragung verpflichtet. Bei unbeweglichen Sachen muss darüber hinaus noch im Grundbuch die Übereignung eingetragen werden.

Form Der Eigentumsvorbehalt muss schriftlich vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass ein Hinweis auf vorgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genügt. Dritten gegenüber ist der Eigentumsvorbehalt erst dann wirksam, wenn er in dem dazu vorgesehenen öffentlichen Register eingetragen ist. Es bestehen verschiedene Register. Für bewegliche Sachen ist in der Regel die örtliche Handelskammer des Warenbestimmungsortes zuständig. Bei Immobilien ist das Grundbuchamt auf-zusuchen, in dessen Bezirk die Immobilie gelegen ist. Für einige Waren, wie z. B. Kraftfahrzeuge, gibt es besondere Register.

Konkurs/Insolvenz Ohne eine Eintragung der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes in das zuständige Register verliert der Verkäufer sein Eigentum, wenn der Käufer Konkurs anmelden muss. Beim Konkurs des Käufers kann der Konkursverwalter entweder die noch ausstehenden Raten zahlen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Vorbehaltsgut fällt nicht in die Konkursmasse, der Verkäufer kann es herausverlangen. Bei Vergleichsverfahren oder ähnlichen Verfahren zur Unterstützung von Unternehmen in finanziellen Nöten (z. B. Gesetz 1116 von 2006), dürfen Verträge mit vereinbarten Ratenzahlungen (z. B. Leasing, Eigentumsvorbehalte) nicht gekündigt werden, um dem Unternehmen die Überlebenschance zu erhalten.

Zwangsvollstreckung Auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen andere Gläubiger des Käufers in die Vorbehaltsware vollstrecken, ist der Verkäufer ohne Schutz, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht in ein entsprechendes Register eingetragen wurde. Verkäufer wie auch Käufer können einer Pfändung der Sache durch Gläubiger des jeweiligen Vertragspartners widersprechen. Möglich ist für den Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers je-doch die Pfändung der vom Käufer noch geschuldeten Kaufpreisraten.

Gutgläubiger Erwerb Wie im Fall des Konkurses verliert der Verkäufer auch beim gutgläubigen Erwerb sein Eigentum, wenn die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes nicht formgerecht eingetragen wurde. Nach der Eintragung in das entsprechende Register ist der gutgläubige Erwerb durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt bei Zwangsversteigerungen, Messen oder Märkten. Hier ist der gutgläubige Käufer zur Rückgabe der Vorbehaltsware nur unter Rückerstattung seines Kaufpreises verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt Kolumbien

Der Eigentumsvorbehalt ist in Kolumbien bei Lieferung von Maschinen auf Ratenzahlungen eine sehr gute Garantie!

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Kolumbianische Industrie- und Handelskammer Diana Pantaleón Leiterin DEinternational +57 318 690 5334 diana.pantaleon@ahk-colombia.com

Vertretungen in Kolumbien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Kolumbianische Industrie- und Handelskammer Cámara de Industria y Comerico Colombo-Alemana Carrera 13 N° 93 - 40, Piso 4 Bogotá +57 1 6513777 gerencia@ahk-colombia.com oder

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embajada de la República Federal de Alemania Gebäude Torre Empresarial Pacific P.H. Calle 110 No. 9-25, 11. Stock Bogotá, D.C. Postanschrift: Apartado Aéreo 98833 Kolumbien/Colombia +57 1 423 26 00

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Eigentumsvorbehalt Kolumbien

Rechtsvertretungen im Land Von Bila, de la Pava, Bertoletti Von Bila, de la Pava, Bertoletti & Asociados Alexander von Bila Calle 113 No. 7 – 21 oficina 906 Bogotá Korrespondenz: Deutsch +57 1 629 1904 vonbila@vonbilaw.com

Gallego Abogados Calle 101 No. 12 - 42 Bogotá Korrespondenz: Deutsch

Cavelier Abagados Carrera 4 No. 72A – 35 Bogotá Korrespondenz: Englisch

+57 1 744 1900

+57 1 347 36 11

h.gallego@gallegolawyers.com

cavelier@cavelier.com

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www.vonbilaw.com Parra Rodríguez Abogados S.A.S. Carrera 9 No. 74-08 Oficina 504 Bogotá Korrespondenz: Spanisch

Brigard & Castro S.A. Calle 70 Bis # 4 - 41 Bogotá Korrespondenz: Spanisch /Englisch

Estudio Legal Hernández S.A.S. Calle 81 N° 11 – 55 OF. 901 Bogotá Korrespondenz: Spanisch /Englisch

+57 1 3764200

+57 1 7442200

+57 1 6500070

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info@bc.com.co

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OGE Legal Services Calle 113 No. 7 - 45. Oficina 904. Torre B. Edificio Teleport Business Park. Bogotá Korrespondenz: Spanisch +57 315 295 1777 info@oilgasenergy.co https://oilgasenergy.co/inicio/

SPI S.A.S. Calle 123 # 7 - 51 Bogotá Korrespondenz: Spanisch /Englisch

Securitas Consulting S.A.S. Av. 19 No. 97 – 31, Of. 204 Bogotá Korrespondenz: Deutsch

+57 318-3833188

+57 1 2170081

scliente@spisas.co

contacto@securitasconsulting.com

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Eigentumsvorbehalt Kolumbien

Barreto, Torres & Puig Legal Advisors S.A.S. Calle 126 No 7-26 Oficina 201. Edificio Torre 126 Bogotá Korrespondenz: Deutsch +57 300 202 9586 info@btoplegal.com www.btoplegal.com Weiterführende Links: https://www.ahk-colombia.com/es/afiliados/directorio-de-afiliados-11

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Korea (Rep.) Der Eigentumsvorbehalt bei der Veräußerung beweglicher Sachen ist im koreanischen Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich vorgesehen, kann aber nach gefestigter Rechtsprechung einzelvertraglich vereinbart werden. Da dieser nur bedingt konkursfest und der gutgläubige Erwerb durch Dritte möglich ist, sind andere Sicherungsmittel, wie die Höchstbetragshypothek, vorzugswürdig.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt bei der Veräußerung beweglicher Sachen ist im koreanischen Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, kann aber nach gefestigter Rechtsprechung einzelvertraglich zwischen Verkäufer und Käufer dergestalt vereinbart werden, dass sich der Verkäufer bei der Lieferung von Waren den Eigentumsübergang bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer vorbehält, sog. soyugwon-yubo. Von der Lehre wird ausdrücklich auf die Vergleichbarkeit des soyugwon-yubo mit den Vorschriften der §449 BGB verwiesen (Yoon, Seok-Chan 2020). Besondere Formerfordernisse sind nicht zu wahren.

Form Im Falle der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer nach den Vorschriften des Schuldnersanierungs- und Insolvenzgesetzes an den in seinem Eigentum stehenden Waren grundsätzlich ein Aussonderungsrecht. Allerdings ist das soyugwon-yubo laut Rechtsprechung dem Wesen nach ein Sicherungsrecht und daher im Insolvenzverfahren als gesicherte Forderung zu behandeln, was bedeutet, dass der Verkäufer kein Aussonderungsrecht an der durch den soyugwon-yubo gesicherten Ware nicht geltend machen kann.

Konkurs/Insolvenz Im Falle der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer nach den Vorschriften des Schuldnersanierungs- und Insolvenzgesetzes an den in seinem Eigentum stehenden Waren grundsätzlich ein Aussonderungsrecht. Allerdings ist das soyugwon-yubo laut Rechtsprechung dem Wesen nach ein Sicherungsrecht und daher im Insolvenzverfahren als gesicherte Forderung zu behandeln, was bedeutet, dass der Verkäufer kein Aussonderungsrecht an der durch den soyugwon-yubo gesicherten Ware nicht geltend machen kann.

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Eigentumsvorbehalt Korea (Rep.)

Zwangsvollstreckung Im Falle einer Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger des Käufers kann der Verkäufer gegen die Zwangsvollstreckung Drittwiderspruchsklage einlegen.

Gutgläubiger Erwerb Der Verkäufer verliert das Eigentum an der durch ein soyugwon-yubo gesicherten Ware, wenn dies vor Zahlung des Kaufpreises durch einen gutgläubigen Dritten erworben wird. Ähnlich ist gerichtlich entschieden worden, dass der Verkäufer keine Entschädigung von einem gutgläubigen Dritten fordern kann, der die durch ein soyugwon-yubo gesicherte Ware als Teil einer Leistung des Käufers unter einem Unterauftrag erhalten hat, soweit seine Unkenntnis von dem soyugwon-yubo nicht auf Fahrlässigkeit beruhte.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Da der soyugwon-yubo nur bedingt konkursfest und auch der gutgläubige Erwerb durch Dritte möglich bleibt, ist er als Sicherungsmittel nur bedingt geeignet. Es empfiehlt sich daher, Warenkredite durch die im Handelsverkehr gebräuchliche Höchstbetragshypothek (geun-jeodang) zu sichern. Auch wenn die Bestellung strengen Formerfordernissen unterliegt und besicherbares Grundeigentum des Käufers vorhanden sein muss, ist diese dem soyugwon-yubo vorzuziehen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Herr Moritz Winkler +82 2 528 5483 mwinkler@yulchon.com Frau Ja-Young Lee +82 2 528 5017 jayoung@yulchon.com

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Eigentumsvorbehalt Korea (Rep.)

Vertretungen in Korea (Rep.) Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort AHK Korea 85, Dokseodang-ro, Yongsan-gu, Seoul 04419 Felix Kalkowsky, Vice President Market Entry & Expansion, KGCCI DEinternational Ltd. +82 2 3780-4600 info@kgcci.com

GTAI / Korea 85, Dokseodang-ro, Yongsan-gu, Seoul 04419 Frank Robaschik, Director / Correspontent Korea

GTAI / Korea 85, Dokseodang-ro, Yongsan-gu, Seoul 04419 Frank Robaschik, Director / Correspontent Korea

+ 82 2 797-7443

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seoul@gtai.de

seoul@gtai.de

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www.korea.ahk.de

Rechtsvertretungen im Land Bae, Kim & Lee LLC 26, Ujeongguk-ro, Jongno-gu, Seoul 03161 Mr. Dr. Michael Suh, Foreign Attorney michael.suh@bkl.co.kr www.bkl.co.kr

Hwang Mok Park P.C. 9th Fl., Shinhan Bank Bldg., 20, Sejong-daero 9- gil, Jung-gu, Seoul 04513 Mr. Jin-Hyuk Chung, Partner / koreanischer Anwalt + 82-2-772-2811 jhchung@hmplaw.com www.hmplaw.com

Lee & Ko Law Offices Hanjin Main Building, 63, Namdaemun-ro, Junggu, Seoul 04532 Mr. Ho-Joon Moon, Partner & Co-Head DACH Team +82-2-772-4377 hojoon.moon@leeko.com www.leeko.com

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Eigentumsvorbehalt Korea (Rep.)

D’LIGHT Law Group 311 Gangnam-daero, Seocho-dong, Seocho-gu, Seoul 06628 Mr. Chan Woo Sung, Senior Foreign Attorney

Kim & Chang Law Office 39, Sajik-ro 8-gil, Jongno-gu, Seoul 03170 Mr. Martin Kagerbauer, deutscher Anwalt / Rechtsanwalt

Shin & Kim LLC 23rd Fl., D-Tower (D2), 17, Jongno 3-gil, Jongnogu, Seoul 03155 Mr. Peter In-Soo Kimm, Senior Foreign Attorney

+82-2-2051-1870

+82-2-3703-1417

+82-2-316-4850

cws@dlightlaw.com

mkagerbauer@kimchang.com

pkimm@shinkim.com

www.dlightlaw.com

www.kimchang.com

www.shinkim.com

Spring Law 340, Gangnam-daero, Gangnam-gu, Seoul 06242 Mr. Chul-Sik Kim, geschäftsführender Gesellschafter +82-10-9722-2103 cskim@springlaw.kr www.springlaw.kr

Yoon & Yang LLC 18th/19th/22nd/23rd/34th Fl., ASEM Tower 517, Yeong-dong-dae-ro, Gangnam-gu, Seoul 06164 Mr. Bernhard Vogel, Senior Foreign Attorney / Rechtsanwalt +82-2-528-5202 sryun@yulchon.com

Yulchon LLC 38th Fl. Parnas Tower, 521 Teheran-ro, Gangnamgu, Seoul 06164 Mr. Moritz Winkler, Partner (Foreign Attorney) +82-2-528-5483 mwinkler@yulchon.com www.yulchon.com

www.yoonyang.com Lee & Partners 13th Fl., Seocho Clover Tower, 347, Seocho-daero, Seocho-gu, Seoul 06607 Mr. Chul-Sik Kim, geschäftsführender Gesellschafter +82-2-6477-5500 baek-lim.whang@leepts.com

Nam & Nam 3rd Fl., 95, Seosomun-ro, Jung-gu, Seoul. Mr. Alexander Son, Senior Foreign Attorney 02-6714-1298 ason@nampat.co.kr www.nampat.co.kr/ko/

www.leepts.com Weiterführende Links: Mitgliedsverzeichnis AHK Korea: http://kgcci.airyvo.com/membership-directory

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Kroatien Unter einem Eigentumsvorbehalt versteht man im Allgemeinen eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer beweglichen Sache, nach der das Eigentum an der Ware trotz der Übergabe an den Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleiben soll. Es handelt sich also um eine aufschiebend bedingte Übereignung bei unbedingt abgeschlossenem Kaufvertrag.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist in Art. 462 und 463 des (kroatischen) Obligationsgesetzes (Amtsblatt Narodne novine Nr. 35/05, 41/08, 78/15, 29/18) geregelt. Der Verkäufer einer Sache kann danach durch eine besondere Vertragsbestimmung das Eigentumsrecht an einer Sache behalten, solange der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig entrichtet hat. Dies gilt auch nach Übergabe der Sache.

Form Der Eigentumsvorbehalt wird bei Vertragsschluss vereinbart. Gegenüber den Gläubigern des Käufers hat der Vertrag über Eigentumsvorbehalt einer beweglichen Sache nur dann Wirkung, wenn er in Form einer öffentlich beglaubigten Urkunde, die vor Konkurs oder Sachenpfändung abgeschlossen wurde.

Konkurs/Insolvenz Im Konkurs werden bezüglich eines Antrages auf Aussonderung des Gegenstandes auf welchem ein Eigentumsvorbehalt besteht, die Bestimmungen des Art. 38 des Konkursgesetzes angewandt, mit welchem vorgeschrieben ist, dass die Aussonderungsgläubiger ihre Forderung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist bei der kroatischen Finanzagentur stellen.

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Eigentumsvorbehalt Kroatien

Zwangsvollstreckung Auch der Pfändung der Vorbehaltsware durch Gläubiger des Käufers kann der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt einer beweglichen Sache nur entgegenhalten, wenn die Vereinbarung über den Vorbehalt vor der Pfändung in einer öffentlich beglaubigten Urkunde manifestiert wurde.

Gutgläubiger Erwerb Eine kostenlose Verfügung über die Sache, auf der Eigentumsvorbehalt besteht seitens des gutgläubigen Dritten kann angefochten werden (Art. 69 Obligationsgesetz), dieser kann jedoch die Anfechtung abwenden, falls er die Pflicht des Schuldners erfüllt. (Dieser Beitrag wurde von der Rechtsanwältin Gabriela Banić aus Zagreb, Draškovićeva 25, ausgearbeitet. Kontakt: gabriela.banic@gmail.com http://www.law-office-banic.hr/

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Kroatische Industrie- und Handelskammer/ Njemačko-hrvatska industrijska i trgovinska komora +385 1 6311 600 info@ahk.hr www.ahk.hr

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Eigentumsvorbehalt Kroatien

Vertretungen in Kroatien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Kroatische Industrie- und Handelskammer/Njemačkohrvatska industrijska i trgovinska komora Strojarska cesta 22/11 10000 Zagreb +385 1 631 16 00 info@ahk.hr

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland/Veleposlanstvo Savezne Republike Njemačke Ulica Grada Vukovara 64 10000 Zagreb +385 1 6300 100 info@zagreb.diplo.de www.zagreb.diplo.de

www.ahk.hr

Rechtsvertretungen im Land Weitere Kontakte zu Rechtsanwaltskanzleien aus dem Netzwerk der AHK Kroatien können Sie über die Webseite der AHK abrufen: https://bit.ly/3vKRF82

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Kuba Der Eigentumsvorbehalt ist ein rechtliches Sicherungsrecht. Es handelt sich um ein echtes Recht, das parteiübergreifend wirksam ist. Im kubanischen Rechtssystem ist das Zurückbehaltungsrecht in Artikel 278.1 des kubanischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Gemäß Art. 334 des kubanischen Zivilgesetzbuches, Codigo Civil (C.C.) ist ein Kauf eine Art Vertrag, der für den Verkäufer die Pflicht bedeutet, das Eigentum über Güter dem Käufer zu übertragen, indem diesem die Güter übergeben werden. Der Käufer ist wiederum verpflichtet, für diese Ware einen bestimmten Preis zu bezahlen.

Eigentumsvorbehalt Im Kapitel 4, Art. 278, wird der „Eigentumsvorbehalt“ als das Recht des Gläubigers definiert, ein Gut des Schuldners so lange vorzubehalten, bis der Schuldner seine mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen erfüllt hat. Die durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse können nur in den ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen ausgeübt werden, wie z.B.: • Mandatsvertrag Art. 413.2 • Kautionsvertrag Art. 428 • Beherbergungsvertrag Art. 442 Dieses Recht ist gemäß Artikel 388 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten des Pfandnehmers ausgeschlossen.

Form Verlangt das Gesetz für den Abschluss des Rechtsgeschäfts die Vornahme einer öffentlichen Urkunde oder einer anderen besonderen Form, so können sich die Parteien gegenseitig zur Einhaltung dieser Form zwingen, solange die Zustimmung und die sonstigen für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erforderlichen Voraussetzungen auf andere Weise nicht nachgewiesen werden können. 1/5

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Eigentumsvorbehalt Kuba

In der Gesetzesverordnung 304 "Über wirtschaftliche Verträge", in Kapitel IV "Über die Form des Vertrags", Artikel 31.1 - Ausdruck des Vertrags: Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Sie muss in der Regel schriftlich erfolgen, entweder handschriftlich, in gedruckter Dokumentenform oder in elektronischer Form, ohne dass eine andere Art von Förmlichkeit erforderlich ist, abgesehen von den Ausnahmen, die je nach Art und Komplexität der wirtschaftlichen Beziehungen, die sie regeln soll, festgelegt werden können. Es ist ratsam, diese Verträge sowohl in deutscher als auch in spanischer Sprache und in Anwesenheit eines Notars zu verfassen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Gesetzesdekrets 304 nicht auf internationale Verträge anwendbar sind, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies freiwillig. Berücksichtigen Sie das Wiener Übereinkommen von 1980, "Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf", das Kuba unterzeichnet hat und das in Teil II, Artikel 14 bis 24, das Angebot, die Annahme und den Abschluss des Vertrags behandelt.

Konkurs/Insolvenz Der Konkurs ist in der aktuellen kubanischen Gesetzgebung ein vergessenes Rechtsinstrument. Sie ist im Zweiten Abschnitt des Ersten Titels geregelt, Erster Titel "Über die Aussetzung der Zahlungen und den Konkurs im Allgemeinen, Artikel 875. Es wird darauf hingewiesen, dass die in diesem Abschnitt des Handelsgesetzbuchs geregelten Instrumente, die sich auf den Konkurs beziehen, nicht anwendbar sind. Das Zivil- und Verwaltungsverfahrensgesetz, das die Zivilprozessordnung aufhebt, sieht in seinen Bestimmungen kein Verfahren zur Regelung der Konkurseröffnung vor. Das Instrument wurde nicht abgeschafft, wird aber nicht mehr verwendet und ist in der ersten Schlussbestimmung des Gesetzes 59 des kubanischen Zivilgesetzbuches enthalten, die die Möglichkeit offenlässt, dass bestimmte Instrumente durch das Handelsgesetzbuch geregelt werden können. Das kubanische Strafgesetzbuch, Gesetz 62 von 1987, regelt die strafbaren Insolvenzen, da das Verhalten der Schuldner bestraft werden muss.

Zwangsvollstreckung Das Vollstreckungsverfahren im Gesetz über Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Wirtschaftsverfahren. Die Vollstreckung ist im Dritten Buch des Titels I in den Artikeln 473 bis 526 des geltenden Gesetzes 7/1977 "Über das Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Wirtschaftsverfahren" geregelt, und ihr Hauptziel ist es, die Wirksamkeit rechtskräftiger Urteile und gerichtlich genehmigter Transaktionen auf schnelle und effiziente Weise zu gewährleisten. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 223 sind die Wirtschaftskammern der Volksgerichte befugt, im Rahmen der Zwangsvollstreckung über alle Kredittitel zu verhandeln, die zu einer Zwangsvollstreckung führen, wie in Artikel 486 des Gesetzes über Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Wirtschaftsverfahren vorgesehen. Vollstreckbar sind die Kredittitel, die den Anforderungen an die Liquidität genügen, d. h. die einen geldwerten Vorteil enthalten, d. h. zum Zeitpunkt der Anmeldung der Forderung liquide oder fällig sind.

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Eigentumsvorbehalt Kuba

Gutgläubiger Erwerb In der Gesetzesverordnung 304 "Über wirtschaftliche Verträge", in Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt 1, "Anwendungsbereich und Grundsätze des Vertragsabschlusses", wird in Artikel 3.1. von Treu und Glauben gesprochen, wonach die Vertragsparteien verpflichtet sind, nach Treu und Glauben zu handeln und beim Abschluss, der Auslegung und der Ausführung des Vertrags angemessen mitzuwirken. Als Verstoß gegen Treu und Glauben gilt jedes Verhalten, das den allgemein anerkannten guten Geschäftspraktiken und -gepflogenheiten zuwiderläuft, wie z. B. die Aufnahme oder Fortsetzung von Verhandlungen ohne die tatsächliche Absicht, den Vertrag abzuschließen, das Zurückhalten oder Verschweigen von Informationen und die Erklärung mangelnder Seriosität. Artikel 6 des kubanischen Zivilgesetzbuches: Treu und Glauben wird vermutet, wenn das Gesetzbuch dies für die Entstehung oder die Wirkungen eines Rechts verlangt. Artikel: 10; 180.1; 175; 18.1; 187; 192 Handelsgesetzbuch: Artikel 157 Im Bereich der vertraglichen Haftung kommt der Grundsatz von Treu und Glauben auf vielfältige Weise zum Tragen, ohne dass in unserer Rechtsordnung eine allgemeine oder ausdrückliche Unterscheidung getroffen wird. Es gibt Vorschriften, in denen der Grundsatz von Treu und Glauben zweifellos anerkannt wird, auch wenn der Ausdruck "Treu und Glauben" nicht verwendet wird. • Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen die Lieferung einer Ware erforderlich ist. Art. 324, 325.2 und 329 des kubanischen Zivilgesetzbuches. • Kauf- und Verkaufsvertrag. Im Zusammenhang mit den Verboten, Verträge zur Übertragung des Eigentumsrechts abzuschließen. Art. 338 des kubanischen Zivilgesetzbuches • Haftung für verborgene Fehler oder Mängel. Art. 348 und 349 des kubanischen Zivilgesetzbuches.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Mit dem Gesetzesdekret Nr. 250 vom 30. Juli 2007 wurde der kubanische Gerichtshof für internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit eingerichtet, wodurch die Handelsschiedsgerichtsbarkeit viel früher als in den meisten lateinamerikanischen Ländern bekannt wurde und angewendet werden konnte. • Beschluss Nr. 8/2018 des Präsidenten der Handelskammer der Republik Kuba, mit dem die aktuelle Verfahrensordnung dieses Gerichts in Kraft gesetzt wird. Die vorliegende Schiedsgerichtsordnung soll die Arbeit der Parteien und des Schiedsgerichts erleichtern, indem sie die Zuständigkeiten des Vorsitzenden, des Sekretariats und des Schiedsgerichts jederzeit abgrenzt. Die Regeln sollen auch dazu beitragen, dass Schiedsverfahren effizienter und unter strengerer Einhaltung der Verfahrensfristen ablaufen. • Der Beschluss Nr. 9 von 2018 der Handelskammer der Republik Kuba genehmigt die Mediationsordnung des kubanischen Gerichts für internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. • -Das Gesetzesdekret Nr. 17 "Über die Umsetzung des Prozesses der Währungsordnung" vom 24. November 2020 sieht die Vereinheitlichung der Währung und des Wechselkurses sowie die Rücknahme des konvertierbaren Pesos aus dem Verkehr vor. • Beschluss Nr. 1 aus dem Jahr 2021 der Handelskammer der Republik Kuba, mit dem das Reglement über die Rechte, Kosten und Auslagen der Parteien im Schiedsverfahren genehmigt wird. 3/5

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Eigentumsvorbehalt Kuba

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsches Büro zur Förderung von Handel und Investitionen in Kuba Gunther Neubert Delegierter +53 7 2047 496 neubert.gunther@kuba.ahk.de www.kuba.ahk.de

Vertretungen in Kuba Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsches Büro zur Förderung von Handels und Investitionen in Kuba Oficina Alemana de Promoción del Comercio y las Inversiones en Cuba Centro de Negocios Miramar Calle 3ra esq. 80 Edif Jerusalén Ofic. 204 Miramar, Playa Havanna, Kuba +53 72047496

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embajada de la República Federal de Alemania Calle 13, No. 652, esquina B Vedado, Havanna, Kuba +53 7 833 25 69 info@havanna.diplo.de www.havanna.diplo.de

Gunther.neubert@kuba.ahk.de www.kuba.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Kuba

Rechtsvertretungen im Land Bufete Lex Avenida 1ra. nº 1001, esquina a 10. Miramar, Havanna, Kuba Ansprechpartner: Sra Kirelis de las Mercedes Oliva, Directora +53 7 204 9093/ lexsa@lex-sa.cu www.lex-sa.com Conabi Calle 7ma e / 36 y 38, Miramar, Havanna, Kuba Ansprechpartner: Sr. Noel Martín Díaz, Director +53 7 2044950 conabi@conabi.cu www.conabi.cu

Bufete Servicios Especializados- BES Calle 23 nº501 Esquina a J. Vedado, Havanna, Kuba Ansprechpartner: Sra. Armanda Nuris Piñero Sierra, Director

Centro Internacional de la Habana (CIH) Calle 20, nº3108 entre 31 A y 33. Playa, Havanna, Kuba Ansprechpartner: Sr. Alberto Pérez Tejeda Presidente

+53 7 8326813

+53 7 204 0360

direccion@bes.onbc.cu

cih@cih.cu

www.onbc.cu/bes.htm

www.cih.cu

Consultoría de la Asociación Nacional de Economistas de Cuba – CANEC Calle C No. 5 E/ 1ra. y 3ra. Vedado, Havanna, Kuba Ansprechpartner: MsC. Nadya Grotestan Quiala Presidenta Internet K/a +53 7 836-9025

Consultores Asociados- CONAS 5ta. Avenida nº 2201 esquina a 22. Miramar, Havanna, Kuba Ansprechpartner: Elvira Castro Cossío, Presidente +53 7 2044-116 conas@conas.cu www.conas.cu

direcgral@canec.co.cu Consultoría Inter Audit Ave. Zoológico nº 72 esquina a 36. Nuevo Vedado, Havanna, Kuba Ansprechpartner: Sra. Elvira Armada Trabas, Director General +53 7 8833 124 interaudit@interaudit.cu

Consultoría Jurídica Internacional Calle 22 nº 108 e/ 1ra. y 3ra Miramar, Havanna, Kuba Ansprechpartner: Sr.José Pavón Cruz, Presidente +53 7 2069603 pavon@cji.cu http://www.cji.co.cu/

armada@interaudit.cu 5/5

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Kuwait „Die Rechtsanwalts- und Steuerrechtskanzlei emltc (Emerging Markets – Legal, Tax & Compliance) mit Sitz in Abu Dhabi, Dubai, Dhaka, Lahore, Addis Abeba, Kuwait, Lahore und Riad stellte uns freundlicherweise den folgenden Bericht zur Verfügung.“ Das Rechtssystem in Kuwait enthält Elemente des französischen, islamischen und ägyptischen Rechts.

Eigentumsvorbehalt Im Unterschied zum deutschen Recht wird nach kuwaitischem Recht das Eigentum an beweglichen Sachen mit Abschluss des Kaufvertrags übertragen. Insofern besteht für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts keine Notwendigkeit. Bei Ratenzahlung oder bei Stundung des Kaufpreises besteht jedoch die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen zu treffen und in diesem Rahmen einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. In diesem Fall geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Übergabe der Ware bereits stattgefunden hat oder Pfandrechte bzw. Garantien beim Käufer bestehen. Das Datum des Vertragsschlusses stellt rückwirkend das Datum des Eigentumsübergangs dar, sobald der Kaufpreis vollständig beglichen wird.

Form Der Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich formlos möglich, wobei eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll sein kann. Für eine Drittwirkung des Eigentumsvorbehalts sind bestimmte Formerfordernisse zu berücksichtigen.

Konkurs/Insolvenz Nach kuwaitischem Handelsrecht (Kuwaiti Commercial Code, Act No. 68 of 1980) können Konkursverfahren durch den Schuldner, Gläubiger, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Ein Schuldner, der sich in Konkurs befindet, kann sein Vermögen weder verwalten noch veräußern. Die Einleitung eines Konkursverfahrens kann von einem Gläubiger eingeleitet werden, sobald der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder auf andere Art und Weise versucht dem Gläubiger zu schaden. 1/2

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Eigentumsvorbehalt Kuwait

Unternehmen werden mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als insolvent erklärt. In Kuwait wurde ein neues Insolvenzrecht (Law No. 71 of 2020) verabschiedet. Demnach werden insolventen Unternehmen mehrere Möglichkeiten zur Sanierung eröffnet. Dies war bisher nicht möglich, da es für Gesellschaften mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht möglich war, ihre Geschäftstätigkeit fortzuführen, sodass die Insolvenz immer die Auflösung zur Folge hatte.

Zwangsvollstreckung Die gegenseitigen Pflichten von Käufer und Verkäufer entstehen nach kuwaitischem Recht mit Vertragsschluss. Ausnahmsweise kann die Zahlungsverpflichtung des Käufers entfallen, wenn die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt unmöglich und der Vertrag dadurch nichtig wird. Für den Fall, dass der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit ein Mahnschreiben auszustellen und damit die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einzuleiten. Zudem können Verzugszinsen bis zu 7% fällig werden, wenn diese zuvor vertraglich vereinbart wurden (Sec. 102 Kuwaiti Commercial Code, Act No. 68 of 1980). Fehlt eine solche Vereinbarung, kann die angemessene Höhe der Verzugszinsen auch durch das Gericht festgelegt werden. Die Zinspflicht besteht bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Der Schuldner haftet allen Gläubigern gleichrangig mit seinem gesamten Vermögen. Daneben bestehen weitere Möglichkeiten der Forderungseintreibung, wie die Beschlagnahmung von beweglichen Sachen, sofern diese auf den Namen des Schuldners registriert sind. Gelingt dem Schuldner der Beweis, dass keine Registrierung stattgefunden hat, können die beweglichen Sachen nicht beschlagnahmt und verkauft werden. In der Regel werden sich die Parteien allerdings für eine außergerichtliche Streitbeilegung entscheiden.

Vertretungen in Kuwait Rechtsvertretungen im Land Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M. emltc Kuwait City (in corporation with DMLC) Jabriya Block 10 Abdullah Dashti Street Kuwait City Kuwait +971 4 422 9331 info@em-ltc.com www.em-ltc.com

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Lettland In Lettland stehen ähnlich wie in Deutschland dingliche als auch schuldrechtliche Instrumente als Sicherungsmittel zur Verfügung. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet insbesondere das Zivilgesetzbuch (Civilikums), aber auch im Handelsgesetzbuch (Komerclikums) finden sich entsprechende Regelungen. Der Kaufvertrag als wichtigste Voraussetzung des Eigentumserwerbs ist in Lettland im Zivilgesetzbuch geregelt. Es bestehen praxisrelevante Unterschiede bei der Verwendung von Sicherungsmitteln in Deutschland und Lettland.

Eigentumsvorbehalt Das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts ist im lettischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Nach Paragraph 2034 des lettischen Zivilrechts erhält der Käufer das volle Eigentum am Kaufgegenstand erst nach der Zahlung des Kaufpreises, sofern keine Stundung des Kaufpreises vorliegt. Demnach geht bei Nicht-Erklärung eines Vorbehalts das Eigentum mit der Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Erwerber über. Im Umkehrschluss kann daher ein Eigentumsvorbehalt bewirkt werden, indem von den Vertragsparteien vereinbart wird, dass keine Stundung des Kaufpreises erfolgen soll. Die Formen des erweiterten und des verlängerten Eigentumsvorbehalts sind in Lettland gänzlich unüblich. Die englischsprachigen Übersetzungen der lettischen Gesetze sind auf der Website www.likumi.lv abrufbar.

Form Der Eigentumsvorbehalt kann im Kaufvertrag vereinbart werden, indem eine Regelung über die fehlende Stundung getroffen wird. Es empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, um diese im Streitfall besser nachweisen zu können. Es sind für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts keine besonderen Formvorschriften zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt Lettland

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist, obwohl sie rechtlich möglich ist, in der Praxis unüblich und wird von den Vertragsparteien lediglich in Einzelfällen getroffen. Die gerichtliche Durchsetzbarkeit bereitet oft Schwierigkeiten. Es gibt in Lettland kaum Rechtsprechung zu den Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer schuldrechtlichen Sicherung durch einen Eigentumsvorbehalt, weshalb eine Prognose für den Ausgang gerichtlicher Verfahren schwer zu treffen ist. In Lettland bedient man sich daher üblicherweise anderer Sicherungsinstrumente. Insbesondere das Pfandrecht hat große praktische Bedeutung. Die Bestellung eines Pfandrechts erfolgt durch die Eintragung in das lettische Pfandregister. Die Forderungssicherung über die Bestellung einer Hypothek ist weitgehend dem deutschen Recht angenähert. Gleiches gilt für die Bestellung einer Bürgschaft. Dabei ist es in Lettland möglich, bestimmte Einreden des Hauptschuldners für den Bürgen auszuschließen.

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist in Lettland rechtlich möglich, jedoch unüblich. Zu empfehlen ist das Sicherungsmittel des Pfandrechts, welches in Lettland häufig verwendet wird.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Baltische Handelskammer in Lettland Māris Balčūns Büroleitung +371 67320725 maris.balcuns@ahk-balt.org

Vertretungen in Lettland Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Baltische Handelskammer in Estland, Lettland, Litauen Vilandes iela 1 1010 Riga Korrespondenz: Deutsch +371 673 207 18 info.lv@ahk-balt.org

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Raina Bulvaris 13 1050 Riga Korrespondenz: Deutsch +371 670 851 00 info@riga.diplo.de www.riga.diplo.de

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Eigentumsvorbehalt Lettland

Rechtsvertretungen im Land bnt Klauberg & Krauklis Rechtsanwälte Blaumana iela 38/40 1011 Riga Korrespondenz: Deutsch

Gencs Valters Law Firm K. Valdemara iela 21 1010 Riga Korrespondenz: Deutsch

Law office B2B Elizabetes iela 41/43 LV-1010, Riga Korrespondenz: Deutsch

+371 677 705 04

+371 672 400 90

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Rödl & Partner K. Valdemara iela 33 LV-1010 Riga Korrespondenz: Deutsch

Sikora & Associates law office Elizabetes iela 77 LV-1050 Riga Korrespondenz: Deutsch

Sorainen Law Offices Kr. Valdemara iela 21 1010 Riga Korrespondenz: Deutsch

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Litauen In Litauen stehen ähnlich wie in Deutschland dingliche als auch schuldrechtliche Instrumente als Sicherungsmittel zur Verfügung. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet insbesondere das in Litauen am 01.07.2001 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch (Civilinis Kodeksas). Ein Eigentumsvorbehalt nach deutschem Rechtsverständnis ist in Litauen nicht geregelt, weshalb die Vereinbarung eines solchen in AGB zwar rechtlich möglich, jedoch schwer durchsetzbar und deshalb nicht zielführend ist.

Eigentumsvorbehalt Im Allgemeinen ist der Kaufvertrag nach dem Zivilgesetzbuch die relevanteste Voraussetzung für den Eigentumserwerb. Mit der Übernahme des Kaufgegenstandes erwirbt der Käufer das volle Eigentum, sofern Gesetz und Vertrag nichts anderes vorsehen. Rechtlich besteht somit die Möglichkeit für die Vertragsparteien, einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, so dass der Käufer das Eigentum erst nach der Erfüllung der in dem Vertrag bestimmten Verpflichtungen erwirbt. Der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt sind in der litauischen Praxis gänzlich unüblich. Ein gesetzlicher Eigentumsvorbehalt ist für den Fall des Kaufs auf Raten bestimmt.

Form Zur erfolgreichen Durchsetzung ist eine möglichst detaillierte Beschreibung der Einzelheiten des Eigentumsübergangs, einschließlich des Gegenstands / der Gegenstände, an denen der Eigentumsvorbehalt besteht, zwingend notwendig. Eine klare Rechtswahl und Gerichtstandvereinbarung sind ebenso zu empfehlen. Der Vertrag ist bei einem gesetzlichen Eigentumsvorbehalt in einem besonderen litauischen Register, dem sogenannten Vertragsregister einzutragen, damit das Eigentum Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere für den Kauf von Waren, über deren Eigentumsverhältnisse keine Nachweise in anderen Registern zu finden sind, wie dies beispielsweise für Immobilien (Grundbuch) bzw. Fahrzeuge (Fahrzeugregister) vorgesehen ist

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Auch wenn ein Eigentumsvorbehalt wirksam zwischen den Parteien vereinbart ist, ist er im Streitfall praktisch in Litauen oft nur mit hohem Aufwand durchsetzbar, da er in dieser Form weder üblich noch gesetzlich vorgesehen ist. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreits ist schwer vorherzusagen und deshalb mit einem erhöhten Kostenrisiko 1/3

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Eigentumsvorbehalt Litauen

verbunden. Es bietet sich daher die Prüfung an, ob ein anderes der in Litauen üblicherweise verwendeten Sicherungsmittel zur Sicherung des Eigentums zweckmäßiger ist. Im Unterschied zu Deutschland existiert in Litauen ein besitzloses Registerpfandrecht (įkeitimas). Wegen der fehlenden Regelungen zu dem Eigentumsvorbehalt sind in Litauen das besitzlose Registerpfandrecht sowie andere Sicherungsinstrumente wie die Hypothek (hipoteka), die Bürgschaft (laidavimas) und die Garantie (garantija) gebräuchlich. Eine nicht akzessorische Grundschuld gibt es dagegen in Litauen nicht. Die Stellung von persönlichen Sicherheiten durch den Geschäftsführer in Form von Mobiliar- oder Immobiliarpfandrechten ist weit verbreitet

Ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist in Litauen unüblich. Zu empfehlen sind daher die anderen verfügbaren Sicherungsmittel, die im Streitfall besser durchsetzbar sind.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Baltische Handelskammer in Litauen Audronė Gurinskienė Büroleiterin +370 5 263 9114 audrone.gurinskiene@ahk-balt.org

Vertretungen in Litauen Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Baltische Handelskammer in Estland, Lettland, Litauen Vinco Kudirkos 6 LT-03105 Vilnius Korrespondenz: Deutsch +370 5 213 11 22 info.lt@ahk-balt.org www.ahk-balt.org

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sierakausko gatve 24 03105 Vilnius Korrespondenz: Deutsch +370 5 210 64 00 info@wilna.diplo.de www.deutschebotschaft-wilna.lt

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Eigentumsvorbehalt Litauen

Rechtsvertretungen im Land bnt Rechtsanwälte / bnt | attorneys-at-law Embassy House, Kalinausko 24 - 401 03107 Vilnius Korrespondenz: Deutsch, Englisch

Anwaltskanzlei „COBALT“ Lvovo g. 25 LT-09320 Vilnius Korrespondenz: Englisch

„Roedl & Partner” Tilto 1 01101 Vilnius Korrespondenz: Deutsch, Englisch

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+370 5 25 00 800

+370 5 212 35 90

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vilnius@cobalt.legal

vilnius@roedl.pro

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Anwaltskanzlei Tark Grunte, Sutkiene Didžioji 23 01128 Vilnius Korrespondenz: Englisch

Anwaltskanzlei Šarka, Jankauskas Krolienė Olimpiečių g. 1-23 09235 Vilnius Korrespondenz: Deutsch, Englisch

+370 5 251 44 44 lithuania@tgslegal.com www.tarkgruntesutkiene.com

Anwaltskanzlei „TRINITI LT“ L. Stuokos-Gucevičiaus g. 9-10 LT- 01122 Vilnius Korrespondenz: Deutsch, Englisch

+370 5 219 5327

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Malaysia Im malaysischen Common Law Kaufrecht besteht die Möglichkeit, einen Eigentumsvorbehalt vertraglich zu vereinbaren. Das malaysische Kaufrecht beruft sich im Wesentlichen auf den Sales of Goods Act 1957 (SOGA), die ergänzenden Bestimmungen zum Vertragsabschluss, die sonst grundsätzlich dem Contracts Act 1950 (CA) unterliegen, enthält sowie die wesentlichen Pflichten des Verkäufers und Käufers regelt sowie Regelungen beinhaltet, wie und zu welchem Zeitpunkt das Eigentum der verkauften Waren übergeht. Da die Eigentumsübertragung und das Vertragsrecht systematisch verwoben sind, ist eine isolierte Betrachtung, wie es in Deutschland üblich wäre, nicht möglich, sondern muss als regulatorische Einheit gesehen werden.

Eigentumsvorbehalt Malaysisches Kaufrecht unterscheidet grundlegend zwischen zwei Kaufvertragstypen: sale und agreement to sell. Bei einem sale wird das Eigentum auf den Käufer bereits mit Vertragsschluss übertragen (häufigste Form), bei einem agreement to sell muss die Eigentumsübertragung noch stattfinden, ist also entweder zeitlich oder tatsächlich aufschiebend bedingt. Mit Bedingungseintritt wird ein agreement to sell ebenfalls zum sale.

Form Der Verkäufer kann sich das Verfügungsrecht über die Waren vorbehalten, bis bestimmte Bedingungen – z.B. die vollständige Kaufpreisentrichtung – erfüllt sind (§ 25 SOGA). Das Eigentum an den Waren geht in diesem Fall erst dann auf den Käufer über, wenn die vom Verkäufer auferlegten Bedingungen erfüllt sind (falls vorhanden), unabhängig von der Lieferung der Waren an den Käufer oder den Spediteur. Derartige Bestimmungen bedürfen jedoch einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Hauptvertrag, um rechtlich durchsetzbar zu sein (vgl. Interdeals Automation (M) Sdn Bhd gegen Hong Kong Documents Sdn Bhd [2015] 3 MLJcon 213) und müssen sorgfältig und ausführlich formuliert werden. Eine Eigentumsvorbehaltsklausel hat zur Folge, dass der Käufer zum Treuhänder der Waren für den Verkäufer wird, was den Verkäufer zur Rückverfolgung berechtigt. Im Lieferschein enthaltene Hinweise oder Anmerkungen in nachträglich beigelegten Geschäftsbedingungen reichen nicht aus. Käufer können sich vertraglich das Recht zusichern lassen, Waren vor Annahme zu inspizieren und bei Defekten die Annahme zu verweigern.

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Eigentumsvorbehalt Malaysia

Konkurs/Insolvenz Eigentumsvorbehaltsklauseln sind in Malaysia generell auch bei Insolvenz des Käufers vollstreckbar, sofern die Klausel ordnungsgemäß in den Hauptvertrag aufgenommen wurde. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt schützt jedoch nur vor dem Insolvenzrisiko des Käufers, da das malaysische Recht einen gutgläubigen Dritterwerb erlaubt. Aus diesem Grund sollten die übergebenen, aber noch nicht übereigneten Kaufsachen vom Käufer entsprechend markiert oder separat gelagert werden.

Gutgläubiger Erwerb Im malaysischen Recht ist ein gutgläubiger Dritterwerb möglich, daher erlischt der einfache Eigentumsvorbehalt, wenn der Vorbehaltskäufer mit Zustimmung des Verkäufers die Ware in Besitz genommen hat und diese dann an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert. Eventuelle Risiken gehen mit dem Eigentumserwerb auf den Käufer über, so dass der Vorbehaltsverkäufer vertraglichen Regelungen in diesem Fall vorab festlegen muss.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt kann für Einzelfälle ungeeignet ein, da hierfür weitere und vom Kaufvertrag unabhängige Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer und Vorbehaltskäufer konstruiert werden müssen. Alternativen zu Eigentumsvorbehaltsklauseln sind Kreditversicherungen oder alternative Sicherheiten, wie z. B. persönliche Bürgschaften der Unternehmensleiter des Käufers bzw. eine Verkürzung der Kreditlaufzeit.

Ein Eigentumsvorbehalt muss in Malaysia vertraglich sorgfältig abgesichert sein. Nachträgliche Anmerkungen auf Lieferscheinen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen nicht aus. Entsprechende Eigentumsvorbehaltsklauseln sind auch bei Insolvenz des Käufers vollstreckbar.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer Dr. Eva Langerbeck Stellv. Geschäftsführerin AHK Malaysia / Abteilungsleiterin Corporate Services +603-9235 1800 eva.langerbeck@malaysia.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Malaysia

Vertretungen in Malaysia Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer (AHK Malaysia) Lot 20-01, Menara Hap Seng 2 No. 1, Jalan P. Ramlee 50250 Kuala Lumpur Malaysia +603 9135 1800

Deutsche Botschaft Kuala Lumpur 26th Floor, Menara Tan & Tan 207, Jalan Tun Razak 50400 Kuala Lumpur +603 2170 9666 https://kuala-lumpur.diplo.de/

info@malaysia.ahk.de https://www.malaysia.ahk.de/

Rechtsvertretungen im Land Skrine Advocates & Solicitors Unit No. 50-8-1, 8th Floor Wisma UOA Damsara 50, Jalan Dungun, Damsara Heights 50490 Kuala Lumpur Malaysia

Wong & Partners (Mitglied von Baker & McKenzie) Level 21, The Gardens South Tower Lingkaran Syed Putra Mid Valley City 59200 Kuala Lumpur Malaysia

+603 2081 3999

+603 2298 7888

skrine@skrine.com

Adeline.Wong@WongPartners.com

https://www.skrine.com/

https://www.wongpartners.com/eng

Luther Corporate Services Sdn Bhd Unit No. 17-2, Level 27, Wisma UOA II No. 21, Jalan Pinang 50450 Kuala Lumpur Malaysia +603 2166 0085 pascal.brinkmann@luther-services.com http://www.luther-lawfirm.com

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Eigentumsvorbehalt Malaysia

Geetha Salva & Associates Advocates & Solicitors (together with Rödl & Partner) 18-11A Menara Q Sentral 2A, Jalan Sentral 2 50470 Kuala Lumpur +603 2276 5580 geetha.salva@gsa-law.com

Messr. GM Tan & Company Advocates & Solicitors C-10-28, Block C, Lobby 2 Centum Oasis Corporate Park No. 2, Jalan PJU 1A/2, Ara Damansara 47301 Petaling Jaya +603 2714 5456 genetan@gmtan.biz

Raslan Loong, Shen & Cow Advocates & Solicitors Suite 08-03, Level 8 Wisma Mont Kiara No. 1, Jalan Kiara, Mont Kiara 50480 Kuala Lumpur Malaysia

Reesos & Partners Sdn Bhd Level 33, Menara Ilham 8, Jalan Binjai 50450 Kuala Lumpur Malaysia +603 2117 5154

+603 6205 2778

alexander.ressos@ressos.com

cesar.loong@rlse.law

https://www.ressos.com.my

Amir Khusyairi & Associates Suite 13A-13, Plaza Azalea Persiaran Bandar Raya, section 14 40000 Shah Alam +603 5524 6628 amir@law-aka.com https://law-aka.com Shearn Delamore & Co. 7th Floor, Wisma Hamzah Kwong Hing No. 1, Leboh Ampang, City Centre 50100 Kuala Lumpur Malaysia +603 2027 2727 info@shearndelamore.com https://www.shearndelamore.com/

https://www.rlse.law/ Weiterführende Links: https://www.malaysia.ahk.de/mitglieder/mitgliederverzeichnis https://www.malaysia.ahk.de/infothek

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Marokko Die AHK und ihre Mitglieder bilden seit 1997 ein effektives System gegenseitiger Förderung: Wir sind in vielen Fragen zum deutschen oder marokkanischen Markt die erste Adresse vor Ort. Unsere Mitglieder tragen durch ihren Erfolg zur stetig wachsenden Bedeutung der AHK bei. Eine positive Entwicklung, von der wir gemeinsam profitieren. Steigende Mitgliedszahlen zeugen hiervon.

Eigentumsvorbehalt Das marokkanische Recht kennt eine Vielzahl an Sicherungsmitteln, u.a. auch seit 2019 den Eigentumsvorbehalt. Im Gegensatz zum deutschen Recht unterscheidet das marokkanische Recht allerdings nicht zwischen Verpflichtungs- und Übereignungsgeschäft. Der Käufer erwirbt grundsätzlich bereits mit Abschluss des Vertrages das Eigentum (Art. 491 Gesetz über vertragliche Schuldverhältnisse). Nichtsdestotrotz können die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

Form Hauptmerkmal eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt ist, dass es dem Verkäufer ermöglicht wird, den Eigentumsübergang der verkauften Ware aufzuschieben, bis der Käufer den vollen Preis bezahlt hat. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von dem im Gesetz über vertragliche Schuldverhältnisse verankerten Grundsatz dar, wonach das Eigentum an der Ware mit dem Abschluss des Vertrags auf den Käufer übergeht, unabhängig davon, ob der Verkäufer bezahlt wurde oder nicht. Ein Eigentumsvorbehalt dient somit dem Schutz des Verkäufers vor Nichtzahlung. Ziel ist es, den Unternehmen zu helfen, sich gegen das Risiko von Zahlungsausfällen zu schützen, indem der Eigentumsübergang zum Zeitpunkt des Kaufvertrags vermieden wird. Die Eigentumsvorbehaltsklausel bedarf der Schriftform und muss in jedem vom Verkäufer erstellten Dokument enthalten sein: Vertrag, Lieferschein, Bestellschein, Rechnung usw. Unabhängig von der Art des Dokuments muss die Eigentumsvorbehaltsklausel jedoch deutlich sichtbar sein, um jegliche Anfechtung seitens des Käufers zu vermeiden. Und um gegenüber Dritten vollstreckbar zu sein, muss sie im nationalen elektronischen Register für bewegliche Wertpapiere (RNESM) eingetragen sein. Durch diese Registrierungsformalität stellt das marokkanische Recht die Eigentumsvorbehaltsklausel einem Sicherungsrecht gleich.

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Eigentumsvorbehalt Marokko

Wird der Preis für die verkaufte Ware nicht bis zum Fälligkeitstermin vollständig bezahlt, hat der Verkäufer das Recht, die Ware zu den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen zurückzuerhalten. Die Vorbehaltsklausel ist für den Verkäufer auch dann von großem Interesse, wenn der Käufer Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist (Sicherungsverfahren, gerichtliche Beitreibung, gerichtliche Liquidation). In einem solchen Fall übt der Verkäufer sein Rückforderungsrecht aus, indem er seine vom Käufer noch nicht bezahlte Ware zurückerhält, was einen großen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern, ob ungesichert oder bevorrechtigt, darstellt.

Konkurs/Insolvenz Im Jahr 2018 hat der marokkanische Gesetzgeber sein Insolvenzrecht reformiert. Das neue Insolvenzrecht regelt das Gesetz Nr. 73-17 vom 19. April 2018 über die Aufhebung und Ersetzung der Vorschriften des fünften Buches des HGB (Artt. 545 ff HGB), das am 6. Dezember 2018 im Amtsblatt erschienen ist. Eine wichtige Neuerung enthalten die neu gefassten Artt. 560 ff. HGB. Sie führen ein neues Verfahren (Procédure de sauveguarde) ein. Ziel dieses Verfahrens ist die Sanierung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Das Verfahren ist allerdings nicht zulässig, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist (Art. 560 HGB). Gemäß Art. 566 HGB verbleibt die Geschäftsführung im Falle der Procédure de sauveguarde in den Händen des Unternehmens, jedoch unter Aufsicht eines Externen, insofern ist es mit dem Verfahren der Eigenverwaltung nach deutschem Insolvenzrecht vergleichbar.

Zwangsvollstreckung Die wesentlichen Bestimmungen finden sich in der Zivilprozessordnung (Code de Procédure Civile - ZPO) sowie für Handelssachen im Gesetz Nr. 53-95 zur Errichtung der Handelsgerichte (Loi instituant les juridictions de commerce - LJC). Die prozesseinleitende Klageschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst und unterzeichnet sein, somit besteht vor den Handelsgerichten Anwaltszwang (Art. 13 LJC). Vor den Zivilgerichten besteht jedoch kein Anwaltszwang, vergleiche Art. 31 ZPO. Grundsätzlich ist eine Klage bei dem Gericht des Wohnsitzes/Sitzes des Beklagten einzureichen. Falls der Beklagte keinen Wohnsitz in Marokko hat, kann die Klage auch beim Gericht des Wohnsitzes/Sitzes des Klägers eingereicht werden (Art. 27 ZPO). Für Handelsstreitigkeiten gilt gemäß Art. 10 LJC die gleiche Zuständigkeitsverteilung. Für Firmen ist der Sitz der beklagten Gesellschaft maßgebend. Gemäß Art. 12 LJC können die Parteien bezogen auf die örtliche Zuständigkeit eine Gerichtsstandvereinbarung treffen; hierfür ist Schriftform erforderlich. Fraglich ist indes, ob eine solche Gerichtsstandvereinbarung auch ein ausländisches Gericht zum Gegenstand haben kann. Die Art. 155 bis 165 ZPO regeln die sogenannte Procédure d'Inconction de payer, am ehesten vergleichbar mit dem deutschen Urkundsprozess. Es handelt sich dabei um ein beschleunigtes Verfahren, bei dem der Anspruch auf Geldzahlung lautet und das angerufene Gericht aufgrund eines Schuldtitels oder Schuldanerkenntnisses entscheidet. Zum Ausgleich des eingeschränkten Rechtsschutzes für den Beklagten sind an die Beweiskraft des Schuldtitels hohe Anforderungen gestellt.

Gutgläubiger Erwerb Das marokkanische Schuld- und Vertragsrecht kennt auch den Grundsatz des gutgläubigen Erwerbs. Dieser kann bei sehr unterschiedlichen Konstellationen relevant werden. Klassischer Anwendungsbereich ist der Eigentumserwerb von beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Das marokkanische Vertragsgesetzbuch (im Anhang) trifft dazu in den Art. 456 und 540 wichtige Aussagen. U.a. heißt es dort, dass von demjenigen, der eine bewegliche Sache oder eine Gesamtheit von beweglichen Sachen gutgläubig besitzt, vermutet wird, dass er sie rechtmäßig und wirksam erworben hat. Das bedeutet, dass es grundsätzlich auch möglich ist, in Marokko vom sog. NichtBerechtigten zu erwerben, solange man gutgläubig ist. Eine Person ist nach Art. 456 nur dann nicht gutgläubig ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Sache wusste oder hätte wissen müssen, dass die Person, von der sie die Sache erhalten hat, nicht berechtigt war, darüber zu verfügen. 2/4

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Eigentumsvorbehalt Marokko

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Die Anerkennung ausländischer Urteile ist in den Art. 430 und 431 ZPO geregelt. Bevor die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Marokko vollstreckt werden kann, muss sie gemäß Art. 430 ZPO in einem Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt werden. Zuständig ist das erstinstanzliche Gericht, also das Gericht, das zuständig gewesen wäre, wäre der Rechtsstreit in Marokko ausgetragen worden. Zwar prüft das marokkanische Gericht nicht die Verbürgung der Gegenseitigkeit, das ausländische Gericht muss aber auch nach marokkanischen Maßstäben zuständig gewesen sein und es müssen (wie üblich) die wesentlichen Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sein. Zudem prüft das marokkanische Gericht, ob das ausländische Urteil mit dem ordre public in Einklang steht. Im Bereich des Vertriebsrechts ist dies in der Regel nicht der Fall, so dass man davon ausgehen kann, dass ausländische Urteile aus diesem Rechtsgebiet in Marokko nicht für vollstreckbar erklärt werden.

Man sollte sich in Marokko aber auch immer auf längere Bearbeitungszeiten einstellen, auch wenn man zum richtigen Zeitpunkt dem Kunden den Eigentumsvorbehalt angekündigt hat.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsche Industrie- und Handelskammer in Marokko – DIHK Chambre Allemande de Commerce et d’Industrie au Maroc Claudia Schmidt +212 522 42 94 06 claudia.schmidt@marokko.ahk.de http://marokko.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Marokko

Vertretungen in Marokko Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsche Industrie- und Handelskammer in Marokko Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Französisch +212 522 42 94 00/01 info@marokko.ahk.de

Germany Trade & Invest Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Französisch +49 30 200 099 0 https://www.gtai.de/gtai-en/meta/contact http://www.gtai.de/

http://marokko.ahk.de

Rechtsvertretungen im Land Herr Z. Korte Rechtsanwalt Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Französisch +212 537 72 55 12 zk@korte-law.com https://korte-law.com/fr/

Herr Dr. jur. Ch. Steiner Rechtsanwalt Korrespondenz: Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch +212 648 120 763 steiner@mideastlaw.eu www.mideastlaw.de

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Mexiko Zur Verfügung gestellt von der Deutsch-Mexikanischen Industrie- und Handelskammer unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Mauricio Foeth.

Eigentumsvorbehalt Durch den Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt wird der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises als Nichteigentümer (Leaser) angesehen. Daraus folgt, dass er den Kaufgegenstand weder verkaufen noch in seiner Gestalt verändern darf. Außerdem ist er für alle Schäden haftbar, die die Ware durch sein Verschulden oder durch das Verschulden dritter Personen erleidet. Ausgenommen sind Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Man kann statt der Teilzahlung auch ein anderes Besitz- und Nutzungsverhältnis vereinbaren. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass ein Teilzahlungsverhältnis am günstigsten ist. Gerät ein Käufer mit den Kaufpreisraten in Verzug und ist der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Ware beanspruchen. Beide Parteien müssen die erhaltenen Leistungen zurückerstatten. Der Käufer kann für bereits geleistete Zahlungen gesetzliche Zinsen fordern. Die Rücktrittsklausel ist im RUG einzutragen und die dafür notwendigen Vollmachten sollten im Vertrag enthalten sein. Die Herausgabe sollte explizit im Vertrag geregelt werden, und zwar so, dass der Verkäufer das Recht hat, die Rückgabe der Ware und deren Lieferung und Transport durch den Käufer an ein vom Verkäufer bestimmte Adresse zu verlangen. Ebenso sollte geregelt werden, dass der Käufer, falls er der Aufforderung des Verkäufers nicht nachkommt, eine Miete oder einen Mietzins für die Nutzung oder den Genuss der Ware sowie eine Entschädigung für die natürliche Abnutzung der Ware zahlen muss und für deren Beschädigung Ersatz verlangen kann. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, eine Klausel einzufügen, in der die Verpflichtung des Käufers, so viele Solawechsel zu zeichnen, wie es Raten gibt, enthalten ist, und in der festgelegt wird, dass im Falle des Verzugs einer der vereinbarten Ratenzahlungen auch die Fälligkeit aller vom Käufer gezeichneten Solawechsel vorweggenommen wird. Auch sollte vertraglich geregelt werden, dass wenn der Käufer mehr oder weniger als die vereinbarten Raten zahlt und der Verkäufer dies akzeptiert, der Vertrag nicht als geändert oder erneuert gilt, da es sich um fällige, nicht gezahlte oder fällige monatliche Zahlungen handelt. Die fälligen Zahlungen oder Teilzahlungen sollten ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum bis zu ihrer vollständigen Bezahlung mit einem Zinssatz pro Monat zu verzinst werden, ohne dass dies eine Stundung der Raten darstellt. Der Verkäufer sollte sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, die monatlichen Zahlungen in der Reihenfolge oder in dem Verhältnis zu verwenden, wie er es für angemessen hält, um den Betrag der im Rahmen dieses Vertrags verkauften Gegenstände zu decken. 1/6

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Eigentumsvorbehalt Mexiko

Der Vorbehaltskäufer wird bei Untergang der Ware beim Transport aufgrund von höherer Gewalt von seiner Zahlungsverpflichtung nicht befreit. Freilich muss abschließend geregelt werden, wann das Risiko übergeht. Der Risikoübergang (Untergang der Ware) hat mit dem Eigentumsübergang jedoch nichts zu tun. Es sollten grundsätzlich separate Verträge für den Verkauf und für die Wartung unterscheiben werden. Sollte dennoch die Wartung und der Service im Kaufvertrag geregelt werden, so sollte dies durch eine Garantie- oder Mängelbeseitigungsklausel mit einer Höchstdauer von ca. einem Jahr erfolgen, um zu vermeiden, dass der Käufer den Verkäufer für einen längeren Zeitraum technischen Service verlangen und ihn für Schäden an der Ware aufgrund von angeblichen Mängeln verantwortlich machen kann. Das mexikanische Recht kennt nur den einfachen Eigentumsvorbehalt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist dem mexikanischen Recht fremd

.Form Ein Eigentumsvorbehalt und die Kündigungsklausel bei Ratenverzug ist nur dann wirksam vereinbart, wenn sie im Vertrag enthalten ist und nur wirksam gegenüber Dritten, wenn sie im Register für Kreditsicherheit für bewegliche Sachen (Registro Único de Garantías Mobiliarias oder „RUG“) eingetragen wird. Eine rein vertragliche Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist relativ wirkungslos. Zur Eintragung ist eine Unterschriftenbeglaubigung im Kaufvertrag sowohl auf der Verkäuferseite als auch auf der Käuferseite erforderlich. Die Verträge müssen in spanischer Sprache verfasst sein (deutschsprachige Verträge müssten ggf. übersetzt werden). Die für die Registrierung vor Ort erforderliche Vollmacht sollte im Vertrag enthalten sein. Die Vorbehaltsklausel muss im Kaufvertrag enthalten sein. Ein entsprechender Hinweis nach Abschluss des Vertrages, zum Beispiel in der Faktura, ist unwirksam. Dies ist gerade in Mexiko von besonderer Bedeutung, da nach dem dortigen Rechtssystem das Eigentum bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer übergeht und keine Tradition oder dingliches Rechtsgeschäft erforderlich ist. Die Unterscheidung nach deutschem Recht zwischen Kaufvertrag und Übergabe ist dem mexikanischen Recht unbekannt. Im Falle eines gültig eingetragenen Eigentumsvorbehaltes kann mit einer Eigentumsherausgabeklage vorgegangen werden. Dabei handelt sich um ein Spezialverfahren mit kürzeren Fristen und einem einfacheren Beweisverfahren. Bei einer Zahlungsklage hilft der Eigentumsvorbehalt jedoch nicht. Der Eigentumsvorbehalt kann aber bei einer Strafanzeige von Bedeutung sein (ungerechtfertigte Zurückbehaltung fremden Eigentums).

Konkurs/Insolvenz Da die Ware erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises in das Eigentum des Käufers übergeht, hat der Verkäufer im Konkurs des Käufers ein Aussonderungsrecht aufgrund des vorbehaltenen Eigentums.

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Eigentumsvorbehalt Mexiko

Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb durch Dritte ist möglich, wird aber durch Eintragung in das RUG verhindert werden. Eine Eigentumsübertragung ist dann nur mit Einwilligung des Eigentümers an der Vorbehaltssache wirksam. Eintragungsfähig sind jedoch nur eindeutig identifizierbare Güter, die genau beschrieben werden können (z. B. mit Herkunftszeichen, Seriennummer, Typenkennzeichnung).

Verarbeitung/Vermischung Der Eigentumsvorbehalt an einer Nebensache geht bei ihrer Verbindung mit einer Hauptsache unter, wenn auf dieser ebenfalls ein Eigentumsvorbehalt oder ein Pfandrecht liegt. Das gilt auch für eine Maschine, die in eine Anlage oder auf einem Grundstück eingebaut wird, wenn auf der Gesamtanlage bereits ein Eigentumsvorbehalt oder auf der Immobilie eine Hypothek besteht. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Eigentumsvorbehalt nur im Zusammenspiel mit anderen Klauseln (Festlegung des Domizils der Sache, Bestellung des Vorbehaltskäufers als Verwahrer im zivil- und strafrechtlichen Sinne, Regelung der Rückabwicklung, Teilzahlungen als Benutzungsentgelt, Vertragsstrafe bei verzögerter Rückgabe) wirklich wirksam sind. Eine anwaltliche Beratung und Verwendung einschlägig geprüfter Vertragsmuster wird empfohlen. (Verfasser Dr. Mauricio Foeth, Taxavo https://www.taxavo.mx/en/Advantages.html)

Bei Fragen kontaktieren Sie: Taxavo Dr. Mauricio Foeth, Partner mauricio.foeth@taxavo.mx

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Eigentumsvorbehalt Mexiko

Vertretungen in Mexiko Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Mexikanische Industrie- und Handelskammer Cámara Mexicano-Alemana de Comercio e Industria, A.C. Centro Alemán - German Centre Av. Santa Fe 170, Piso 1, Oficina 4-10 Col. Lomas de Santa Fe Del. Alvaro Obregón 01210 México, D.F. +52 55 15 00 59 00

DEinternational de México, S.A. de C.V. Av. Santa Fé 170 Piso 1 Oficina 4-12 Col. Lomas de Santa Fé Del. Alvaro Obregón 01210 México, D.F. +52 55 15 00 59 00 info@deinternational.com.mx www.deinternational.de

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embajada de la República Federal de Alemania, Ciudad de México Horacio No. 1506 Col. Los Morales, Secc. Alameda 11530 México, D.F. +52 55 52 83 22 00 www.mexiko.diplo.de

info@ahkmexiko.com.mx https://mexiko.ahk.de/es/

Rechtsvertretungen im Land Baker Tilly, México Insurgentes Sur Nr. 1787, 4. Etage Col. Guadalupe Inn, Alc. Álvaro Obregón 01210 Mexiko-Stadt

Baudelio & Cía, S.c. Cerro de la Estrella Nr. 375 Col. Campestre Churubusco, Alc. Coyoacán 04200 Mexiko Stadt

Chevez, Ruiz, Zamarripa y Cía., S.C. Vasco de Quiroga Nr. 2121, 4. Etage Col. Peña Blanca Santa Fe, Alc. Álvaro Obregón 01210 Santa Fe

+52 55 5661 1777

+52 55 5544 9911

+52 55 5257 7000

maguilar@bakertilly.mx

baudelio@baudelio.com.mx

gcanseco@chevez.com.mx

www.bakertilly.mx

www.baudelio.com.mx

www.chevez.com

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Eigentumsvorbehalt Mexiko

Cuesta Campos Paseo de la Reforma 222, 9. Etage Col. Juárez, Alc. Cuauhtémoc 06600 Mexiko-Stadt

Cuesta y Llaca – Abogados Av. De la Fuentes Nr. 145 Col. Jardines del Pedregal, Alc. Álvaro Obregón 01900 Mexiko-Stadt

Deforest Abogados Chinantla Nr. 10 Col. La Paz 72160 Puebla

+52 55 5540 1737

+52 55 5645 4096

+52 222 249 2880

pcastaneda@cuestacampos.com

lcuesta@cllee.com

lopezs@deforest.mx

www.cuestacampos.com

www.cllee.com

www.deforest.mx

Dumont Av. Insurgentes Sur Nr. 1898, 21. Etage Col. Florida, Alc. Álvaro Obregón 01030 Mexiko-Stadt

Hogan Lovells Paseo de los Tamarindos Nr. 150 Col. Bosques de las Lomas, Alc. Cuajimalpa 05120 Mexiko Stadt

Jáuregui y Del Valle, S.C. Paseo de los Tamarindos Nr. 400-B, 8. Und 9. Etage Col. Bosque de las Lomas, Alc. Cuajimalpa 05120 Mexiko-Stadt

+52 55 5322 6230

+52 55 5091 0000

+52 55 5267 4500

jcervantes@dumont.com.mx

juanf.torreslanda@hoganlovells.com

info@jaureguiydelvalle.com

www.dumont.mx

www.hoganlovells.com

www.jaureguiydelvalle.com

José-Barhem & Villaseñor Abogados, S.C. Carcovia Nr. 72, B-105 Col. San Angel, Alc. Álvaro Obregón 01000 Mexiko-Stadt

Mayer Brown Goldsmith Nr. 53, 3. Etage Col. Polanco, Alc. Miguel Hidalgo 11560 Mexiko-Stadt

Pönisch Abogados WTC México, Montecito Nr. 38, 33. Etage Col. Nápoles, Alc. Benito Juárez 03810 Mexiko-Stadt

+52 55 5085 4092

+52 55 9156 3656

+52 55 9000 0490

petrab@jbv.mx

jboker@mayerbrown.com

mpoenisch@poenisch.com.mx

www.jbv.mx

www.mayerbrown.com

www.poenisch.com.mx

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Eigentumsvorbehalt Mexiko

Rödl & Partner Av. Paseo de la Reforma Nr. 505, 30. Etage Col. Cuauhtémoc, Alc. Cuauhtémoc 06500 Mexiko-Stadt

Taxavo Av. José Loreto Favela Nr 116 Col. San Juan de Aragón, Alc. Gustavo Madero 07969 Mexiko Stadt

Von Wobeser y Sierra Paseo de los Tamarindos Nr. 60, 4. Etage Col. Bosque de las Lomas, Alc. Cuajimalpa 05120 Mexiko-Stadt

+52 55 5208 4105

+52 55 4899 2148

+52 55 5258 1000

mexico-stadt@roedl.com

mauricio.foeth@taxavo.mx

cvonwobeser@vwys.com.mx

www.roedl.de/mexiko

www.taxavo.mx

www.vonwobeserysierra.com

WMP Mexico Advisors Av. Colinas del Cimatario Nr. 435 Fracc. Colinas de Cimatario 76090 Querétaro +52 442 209 6850 info@wmp.mx www.wmp.mx

Wöss & Partners Turm Esmeraldo I Boulevard Manuel Ávila Camacho Nr. 40-1606 Col. Lomas de Chapultepec, Alc. Miguel Hidalgo 11000 Mexiko Stadt +52 55 2623 7100 hwoess@woessetpartners.com

Zeitgeist Consulting Group Paseo de las Ninfas Nr 110 76079 Querétaro +52 441 129 9232 info@zeitgeist.mx www.zeitgeist.mx

www.woessetpartners.com Weiterführende Links: https://mexiko.ahk.de/mitglieder

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Neuseeland Der Eigentumsvorbehalt in Neuseeland wird durch den Personal Property Securities Act (PPSA) geregelt. Dieses Gesetz wurde 1999 verabschiedet und ist im Mai 2002 in Kraft getreten. Darin sind außerdem die Regelungen für Eintragungen in das zentrale, elektronische Verzeichnis, das Personal Property Securities Register (PPSR), festgehalten. Das PPSR hilft Unternehmen und Privatpersonen, sich finanziell abzusichern, Investitionsrisiken zu verringern, Zugang zu Krediten zu erhalten und besser informierte Finanz- und Kaufentscheidungen zu treffen.

Eigentumsvorbehalt In Neuseeland tritt der Eigentumsvorbehalt dann in Kraft, wenn dieser ein wirksamer Bestandteil des Vertrags geworden ist. Sollte der/die Verkäufer*in dem/der Käufer*in etwas auf Kredit liefern, so kann sich die/der Verkäufer*in das Eigentum an der gelieferten Sache so lange vorbehalten, bis der/die Käufer*in den vollen Kaufpreis für die Ware bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt in Neuseeland wird durch den Personal Property Securities Act (PPSA) geregelt. Dieses Gesetz wurde 1999 verabschiedet und ist im Mai 2002 in Kraft getreten. Im Personal Property Securities Act sind folgende Punkte als Gesetzesgrundlage festgehalten: • allgemeine Rechtsregeln zur Etablierung von Sicherheitsinteressen persönlichen Eigentums, • Verfahrensregeln für die Erschaffung und Registrierung von Sicherheitsinteressen persönlichen Eigentums und • die Regelung für Eintragungen in das zentrale, elektronische Verzeichnis, das Personal Property Securities Register (PPSR). Das PPSR ist ein elektronisches Verzeichnis, in dem die Sicherheitsinteressen über Eigentum eingetragen werden können; zudem erlaubt es die Suche nach Einträgen. Die Suche nach Einträgen ist jedoch kostenpflichtig. Also ist es praktisch ein Online-Aushang, auf dem Sie einen Rechtsanspruch auf persönliches Eigentum anmelden und prüfen können, ob Schulden oder Verpflichtungen für Waren bestehen. Sicherheitsinteressent*in ist diejenige Seite, die einen (Raten-) Zahlungsanspruch geltend machen kann. Das PPSR hilft demnach Unternehmen und Privatpersonen, sich finanziell abzusichern, Investitionsrisiken zu verringern, Zugang zu Krediten zu erhalten und besser informierte Finanz- und Kaufentscheidungen zu treffen. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Neuseeland

Vorteil der Nutzung ist unter anderem • eine höhere Wahrscheinlichkeit Außenstände wieder einzubringen, • die Regelung des Vorrangs und der Wirkung konkurrierender Sicherungsrechte an demselben Eigentum, sowie • die Risikoanalyse potenzieller Kund*innen vor Vertragsabschluss. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen werden sollten, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird, da viele Unternehmen in Neuseeland von dem Recht des Eigentumsvorbehalts Gebrauch machen.

Form Der Eigentumsvorbehalt kann nur wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn die Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem/der Käufer*in der Sache bekannt ist. Die Vorbehaltsklausel muss entweder unterschrieben oder mündlich durch den/die Käufer*in genehmigt werden. Ob ein Security Interest „perfected“ ist, kann beispielsweise anhand von Part 3 „Principles relating to enforceability of security interests” des PPSA geprüft werden. Möchte sich der/die Verkäufer*in auch gegen dritte Personen absichern, so kann dieser Anspruch unter dem Personal Property Securities Act (PPSA) durch einen vom PPSR ausgestellten „Schuldschein“ abgesichert werden. Gemäß der PPSA-Verordnung sind alle Eigentumsvorbehalte als „Garantie für gelieferte Waren“ anzusehen.

Konkurs/Insolvenz Das PPSR ist eine neuseeländische Zentralstelle, die alle Schulden und Schuldner*innen registriert. Es können jedoch keine detaillierten Angaben über Vertragskonditionen der beiden Parteien über das PPSR eingeholt werden. Das PPSR bietet nur einen Online-Service an (ppsr.companiesoffice.govt.nz/ ). Sobald der Eigentumsanspruch beim PPSR registriert ist, hat der/die Verkäufer*in den meisten Fällen Vorrang auf Eigentum gegenüber dritten Personen, die einen Eigentumsanspruch nicht registriert haben. Die Erfüllung der Eigentumsansprüche erfolgt chronologisch, d.h. nach Datum der Registrierung eines Anspruchs im PPSR.

Zwangsvollstreckung Auch für die Fälle, in denen Dritte als Gläubiger*innen des/der Käufer/Käuferin in das Vorbehaltsgut vollstrecken wollen, kann der/die Verkäufer*in, dessen/deren Eigentumsanspruch in das PPSR eingetragen ist, in den meisten Fällen vorrangig Eigentum geltend machen.

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Eigentumsvorbehalt Neuseeland

Das New Zealand Personal Properties Securities Register hilft Unternehmen und Privatpersonen, sich finanziell abzusichern, Investitionsrisiken zu verringern, Zugang zu Krediten zu erhalten und besser informierte Finanz- und Kaufentscheidungen zu treffen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: German-New Zealand Chamber of Commerce Inc. AHK Neuseeland Erin Daly Head of Consulting Division, DEinternational +64 9 304 0702 edaly@germantrade.co.nz

Vertretungen in Neuseeland Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft German-New Zealand Chamber of Commerce Level 14, HSBC Tower, 188 Quay Street, Auckland CBD, Auckland 1010 Neuseeland PO Box 95, Shortland Street, Auckland 1140 + 64 9 304 0120 admin@germantrade.co.nz

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embassy of the Federal Republic of Germany 90 Hobson Street Thorndon Wellington 6011 Neuseeland + 64 4 473 60 63 info@wellington.diplo.de www.wellington.diplo.de/nz-de

www.neuseeland.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Neuseeland

Rechtsvertretungen im Land Hesketh Henry (german desk) 188 Quay Street Auckland CBD Auckland 1010 Neuseeland

Lane Neave Level 8/48 Shortland Street Auckland CBD Auckland 1010 Neuseeland

+ 64 9 375 8700

+ 64 9 300 6263

erich.bachmann@heskethhenry.co.nz

reception@laneneave.co.nz

www.heskethhenry.co.nz

www.laneneave.co.nz/

Saunders & Co Lawyers 131 Victoria Street, CBD, Christchurch 8013 Neuseeland + 64 3 379 7690 lawyer@saunders.co.nz www.saunders.co.nz/lawyers-christchurch/

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Niederlande Eines der allerwichtigsten Sicherungsrechte in den Niederlanden ist der Eigentumsvorbehalt. Ein Eigentumsvorbehalt ist die geeignetste Weise für einen Lieferanten, sich gegen einen schlecht zahlenden Kunden zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Praxis sehr verbreitet, wird jedoch in der Rechtsprechung kaum thematisiert. Den Eigentumsvorbehalt gibt es schon lange, er wurde aber erst 1992 in das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Die Parlamentarische Geschichte widmet dem Eigentumsvorbehalt nur wenige Worte.

Eigentumsvorbehalt Form Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist unkompliziert. Sie ist viel einfacher als beispielsweise die Gründung eines stillen Pfandrechts (eine typisch niederländische Rechtsfigur, das durch eine notarielle oder eingetragene private Urkunde gegründet werden muss), während eine Eigentumsvorbehaltsklausel sogar in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden kann. Der Eigentumsvorbehalt kann auch mit (stillen) Verpfändungen kombiniert werden. Selbstverständlich ist es empfehlenswert einen Eigentumsvorbehalt schriftlich festzulegen. Derjenige, der sich auf einen Eigentumsvorbehalt beruft, hat somit bessere Möglichkeiten dies nachzuweisen.

Konkurs/Insolvenz Im Fall der Lieferung ohne direkte Bezahlung ist ein Eigentumsvorbehalt ein gutes Mittel, um eine Sicherheit für einen so gewährten Kredit zu erhalten. Bei Nichtzahlung kann ein Lieferant mit einem gültigen Eigentumsvorbehalt die gelieferten Sachen als sein Eigentum zurückholen. Das ist selbstverständlich hauptsächlich von Bedeutung, wenn der Abnehmer insolvent ist, bevor er den noch ausstehenden Betrag bezahlt hat. Der Lieferant kann ab diesem Moment die Gegenstände aus einer Insolvenzmasse entnehmen und ist nicht auf eine Geltendmachung seiner Forderung angewiesen. Der Eigentumsvorbehalt ist ein besonderes Recht des Gläubigers, das im Fall der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter zu beachten ist.

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Eigentumsvorbehalt Niederlande

Im deutschen Recht existiert neben beschränktem oder erweitertem auch noch der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Um einen solchen handelt es sich, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass, wenn der Eigentumsvorbehalt erlischt (insb. durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung), an Stelle dieses die neue Sache oder die daraus entstandene Forderung treten soll. Einen verlängerten, Eigentumsvorbehalt kennt das niederländische Recht jedoch nicht. Sobald ein Gläubiger behauptet einen Eigentumsvorbehalt bezüglich Aktiva, die sich in der Insolvenzmasse befinden, zu besitzen, wird der Insolvenzverwalter diese Behauptung zuerst auf juristische Richtigkeit hin überprüfen. Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, ob bezüglich der betreffenden Transaktion ein rechtsgültiger Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist und ob ein beschränkter (beperkt) oder erweiterter (uitgebreid) Eigentumsvorbehalt besteht. Ein beschränkter Eigentumsvorbehalt beinhaltet, dass das Eigenturn von einer bestimmten Lieferung so lange vorbehalten ist, bis die Forderung bezüglich dieser spezifischen Lieferung erbracht wurde. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt nach niederländischem Recht umfasst zugleich die Forderungen der Lieferanten aufgrund früherer oder späterer Lieferungen. Ein solcher bleibt auch in der Insolvenz gültig. Der Lieferant muss aber damit rechnen, dass er einen Beitrag an die Masse zu zahlen hat. Die Änderung eines Eigentumsvorbehalts ist nicht so einfach wie die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass eine einmal vereinbarte Eigentumsvorbehaltsklausel sofort alle möglichen dinglichen Folgen nach sich zieht. Hoge Raad 3. Juni (ECLI:NL:HR:2016:1046, Reuser q.q./Rabobank) Kann an einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ein Pfandrecht (das Recht des Käufers an der Sache) gegründet werden? Das Oberste Gerichtshof (Hoge Raad der Niederlände) hat in seinem Urteil vom 3. Juni (ECLI:NL:HR:2016:1046, Reuser q.q./Rabobank) dies bejaht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hat eine Person, die unter Eigentumsvorbehalt beliefert wurde, ein bedingtes Eigentumsrecht, das sie verpfänden kann. Sachverhalt in der Rechtssache Rabobank/Reuser Ende 2008 kaufte Revadap B.V. ("Revadap") ein Anbausystem von Meteor Systems B.V. ("Meteor") unter Eigentumsvorbehalt. Die Rabobank finanzierte Revadap und hatte als Sicherheit dafür ein nicht genanntes Pfandrecht an allen aktuellen und zukünftigen Vorräten von Revadap. Laut Rabobank erstreckte sich dieses Pfandrecht auch auf das bedingte Eigentumsrecht von Revadap an dem Anbausystem. Revadap ging Ende 2009 in Konkurs. Die Rabobank zahlte den Restbetrag des Kaufpreises für das Anbausystem an Meteor, wodurch der Eigentumsvorbehalt erlosch. Daraufhin machte die Rabobank von ihrem Pfandrecht Gebrauch. Urteil des Obersten Gerichtshofs Der Oberste Gerichtshof schließt sich dem Standpunkt der Rabobank an. Der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache erwirbt ein bedingtes Eigentumsrecht. Er kann ein uneingeschränktes Pfandrecht darauf begründen. Nach einem etwaigen Konkurs des Käufers kann der Pfandgläubiger den Rest des Kaufpreises zahlen, woraufhin sich sein Pfandrecht automatisch in ein Pfandrecht am (vollständigen) Eigentum an der betreffenden Sache verwandelt. Das Urteil des Obersten Gerichtshof ist für die Praxis aus zwei Gründen wichtig. Erstens ist nun klar, dass derjenige, der eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache erhält, der Bank das bedingte Eigentum an dieser Sache als Sicherheit überlassen kann. Zur Verdeutlichung: Angenommen, Käufer A hat bereits 350.000 EUR des Kaufpreises von 450.000 EUR bezahlt. A kann mit seinem Anteil von 350.000 Euro wenig anfangen, wenn er nicht verfügungsberechtigt ist und sein bedingtes Eigentumsrecht nicht verpfänden kann. Der Ansatz des Obersten Gerichtshofs löst dieses Problem. 2/5

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Eigentumsvorbehalt Niederlande

Zweitens ist nun klar, dass der Pfandgläubiger - auch nach dem Konkurs des Käufer-Pfandgebers - den Rest des Kaufpreises an den Verkäufer selbst zahlen kann und damit automatisch ein Pfandrecht auf das gesamte Eigentum an den beweglichen Sachen erhält. Dies kann finanziell vorteilhaft sein, da der Erlös aus dem (vollen) Eigentum an der Sache in der Regel höher ist als der Erlös aus einem bedingten Eigentum an einer Sache.

Zwangsvollstreckung Es ist zu beachten, dass die niederländische Steuerverwaltung bei bestimmten fälligen Steuern eines Unternehmens das Recht hat, die beweglichen Gegenstände, die sich in den Räumen des Unternehmens befinden und der Ausstattung der Geschäftsräume des Unternehmens dienen, zu pfänden, versteigern zu lassen und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Hierbei bleibt ungeachtet, ob die in den Unternehmensräumen befindlichen Gegenstände oder Waren Eigentum des Steuerschuldners sind oder nicht. Dieses Recht, genannt bodembeslag, der niederländischen Steuerverwaltung beeinträchtigt den Sicherheitswert des Eigentumsvorbehaltes.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt Im Gegensatz zum niederländischen Recht sieht das deutsche Recht einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vor.

WHOA (Sanierungsverfahren) In den Niederlanden ist am 1. Januar 2021 ein neues Sanierungsverfahren, der so genannte ‚WHOA‘ (auf Niederländisch: Wet homologatie onderhands akkoord), in Kraft getreten. COVID-19 hat das Inkrafttreten des WHOA beschleunigt. Der WHOA steht im Einklang mit der Richtlinie 2019/1023 (PbEU 2019, L 172/18), die im Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Der WHOA ähnelt dem Schutzschirmverfahren in Deutschland. In den Niederlanden ist das Eigentumsrecht ein "absolutes Recht", das gegen jeden geltend gemacht werden kann. Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel der Umstrukturierung. Diese Verfahren zielen auf den Fortbestand des Unternehmens und damit auf den Verbrauch der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ab. Die Gläubiger werden bei dem WHOA nach ihrem Rang in gleiche Kategorien (Klassen) eingeteilt und erhalten ein Vergleichsangebot. Der Schuldner behält die Verfügungsgewalt und hält das Unternehmen am Laufen. Dies erfordert in der Regel die Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, wird ein Schuldner eine Vergleichsvereinbarung in relativer Ruhe vorbereiten wollen. Aus diesem Grund kann das Gericht um eine Bedenkzeit von bis zu 2 x 4 = 8 Monaten ersucht werden. Während einer Bedenkzeit kann ein Lieferant mit Eigentumsvorbehalt keine Herausgabe von Waren verlangen oder deren Verwendung untersagen, selbst wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Für dieses fortgesetzte Nutzungsrecht gelten wichtige Bedingungen. Die Interessen des Lieferanten müssen ausreichend gewahrt werden. Zum Beispiel durch die Zahlung von Geld für die verbrauchten Waren. Wenn Ihr Schuldner von einem solchen Gesetz Gebrauch macht, achten Sie bitte genau auf Ihre Rechte und Befugnisse. Andernfalls sind Ihre Rechte vielleicht doch nicht so "absolut".

Internationales Privatrecht Im Bereich der internationalen Angelegenheiten gibt es mehrere Punkte, die zu beachten sind. Schließlich wird im Ausland nicht unbedingt das gleiche Rechtssystem wie in den Niederlanden angewandt. Infolgedessen kann beispielsweise ein niederländischer Eigentumsvorbehalt im Ausland nicht gültig oder vollstreckbar sein. Dies kann sehr

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Eigentumsvorbehalt Niederlande

unangenehme Folgen für den Verkäufer haben. Daher ist es wichtig, bei internationalen Kaufverträgen sorgfältig zu prüfen, ob Sie über ausreichende Sicherheiten für die Zahlung des Kaufpreises verfügen. Bei der Bestimmung der sachenrechtlichen Folgen ist das Recht des Landes zu berücksichtigen, in das die Waren geliefert werden. Die Parteien können vereinbaren, dass die Lieferung der Waren im Betrieb des Käufers (in einem anderen Land) erfolgt, so dass das im Land des Käufers geltende Recht für die Folgen des Eigentumsvorbehalts maßgeblich ist. Üblicher ist es jedoch, dass die Parteien vereinbaren, dass die Waren "ab Werk" geliefert werden. Die Lieferung erfolgt dann (im Falle eines niederländischen Verkäufers) in den Niederlanden. Infolgedessen gelten das niederländische Recht und damit auch der niederländische Eigentumsvorbehalt. Im Gegensatz dazu ist es auch möglich, dass die Parteien (z. B.) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rechtswahl für das Bestimmungsland treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, für die Ausfuhr in dieses Land bestimmt sind und tatsächlich in dieses Land ausgeführt werden. Eine solche Rechtswahl ist erwägenswert, wenn das Recht des Landes, für das die Ware bestimmt ist, für den Verkäufer vorteilhafter ist. In Anbetracht dessen liegt es im internationalen Verkehr in Ihrem Interesse, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu gestalten, dass Sie auch von einem "ausländischen Eigentumsvorbehalt" profitieren können, der mehr oder besseren Schutz bieten kann. Ein gutes Beispiel für einen günstigen Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht. Er ist weiter gefasst als der Eigentumsvorbehalt nach niederländischem Recht.

Gutgläubiger Erwerb Bei Zugrundelegung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes erlischt das Eigentum des Verkäufers, sofern der Käufer die Ware an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird in der Regel gerade dafür vereinbart, dass der Käufer die Waren weiterveräußern kann. Der Verkäufer sichert seine Rechte dadurch, dass er sich die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Zweitkäufer zustehenden Forderungen im Voraus abtreten lässt (Sicherungsabtretung).

Achtung: Fallstricke:

Bei Fragen kontaktieren Sie:

Der Eigentumsvorbehalt ist nicht in allen Ländern gleich geregelt. Die Niederlande und Deutschland sind typische Beispiele dafür. In Deutschland haben Sie einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, während dieser in den Niederlanden nicht anerkannt wird. Dennoch ist es für niederländische Lieferanten ratsam, eine deutsche Eigentumsvorbehaltsklausel in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.

Mink Severiens +31 53 484 0000 severiens@damste.nl

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Eigentumsvorbehalt Niederlande

Vertretungen in den Niederlanden Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Niederländische Handelskammer Nederlands-Duitse Handelskamer Nassauplein 30 2585 EC Den Haag

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ambassade van de Bondsrepubliek Duitsland Groot Hertoginnelaan 18 – 20 2517 EG Den Haag

+31 70 3114100

+31 70 3420600

info@dnhk.org

www.den-haag.diplo.de

www.dnhk.org

Rechtsvertretungen im Land Die Deutsch-Niederländische Handelskammer hält auf Ihrer Webseite ein Anwaltsverzeichnis deutschsprachiger Rechtsanwälte nach unter Mitgliederdatenbank (dnhk.org)

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Nigeria In Nigeria ist die wichtigste Gesetzgebung, die auf Kaufverträge anwendbar ist, der „Sale of Goods Act 1893“ (SGA), der aus dem englischen Gesetzgebungssystem übernommen worden ist.

Eigentumsvorbehalt Die meisten Bundesstaaten in den nördlichen und östlichen Regionen Nigerias nutzen derzeit die SGA. Eine Reihe von Staaten haben ihre eigenen Gesetze erlassen, darunter die Bundesstaaten Lagos, Ogun, Ondo, Bayelsa, Benue, Abia und das Federal Capital Territory (i.e. die Hauptstadt Abuja). Das SGA gilt nicht in den Staaten der ehemaligen westlichen Region, wo es aufgehoben und durch das Warenkaufgesetz von 1959 ersetzt wurde. In den letzten Jahren gab es Forderungen, neue Rechtsvorschriften einzuführen, um das SGA zu ersetzen, da es im Vereinigten Königreich (wo es zuerst erlassen wurde) aufgehoben wurde. Die nigerianische Rechtsreformkommission hat 2014 einen Ausschuss eingesetzt, um Reformvorschläge zu überprüfen, um das Gesetz mit den modernen Veränderungen im nigerianischen Handelssektor in Einklang zu bringen. Die Reform steht noch aus (Stand Oktober 2021).

Internationale Regeln Nigeria hat am 10. Mai 2002 das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr von 1999 ratifiziert. Die Konvention muss jedoch noch in nigerianisches Recht umgesetzt werden. Nigeria ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 oder des Zollübereinkommens über die internationale Beförderung von Waren mit Carnets TIR von 1975.

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Eigentumsvorbehalt Nigeria

Die internationalen Handelsbedingungen der Internationalen Handelskammer (ICC), Incoterms® 2010, werden häufig in Versandverträgen in Nigeria verwendet und wurden vom Nigerian Shipping Council, dem Rat der Importeure und Exporteure, gebilligt. Auch die UNIDROIT-Grundsätze internationaler Handelsverträge werden häufig im internationalen Warenverkauf verwendet.

Eigentum und Risiko Soweit sich die Parteien nicht auf die Eigentumsübergabe geeinigt haben, gelten folgende Regeln: • Besteht ein vorbehaltloser Vertrag über den Verkauf bestimmter Waren in einem lieferbaren Zustand, geht das Eigentum mit dem Vertragsabschluss auf den Käufer über, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung oder Lieferung. • Wenn es einen Vertrag über den Verkauf bestimmter Waren gibt und der Verkäufer etwas an den Waren tun muss, um sie in einen lieferbaren Zustand zu versetzen, geht das Eigentum erst über, wenn diese Sache getan ist und der Käufer darüber in Kenntnis gesetzt wurde. • Wenn es einen Vertrag über den Verkauf bestimmter Waren in einem lieferbaren Zustand gibt, der Verkäufer jedoch abwägen, messen, testen oder eine andere Handlung durchführen muss, um den Preis zu ermitteln, geht das Eigentum erst über, wenn die Handlung getan ist und der Käufer darüber in Kenntnis getreten wurde. • Wenn Waren nach Genehmigung oder vorbehaltlich des Verkaufs oder der Rückgabe oder anderer ähnlicher Bedingungen an den Käufer geliefert werden, geht das Eigentum auf den Käufer über, wenn: o Er dem Verkäufer seine Zustimmung oder Annahme signalisiert oder eine andere Handlung vornimmt, die die Transaktion bestätigt; oder o die Ware ohne Ablehnungsmitteilung über den Ablauf der für die Rücksendung festgesetzten Frist hinaus oder, wenn keine Frist festgelegt wurde, nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückhält. • Besteht ein Vertrag über den Verkauf von nicht bestimmten oder zukünftigen Waren durch Beschreibung, geht das Eigentum an den Waren auf den Käufer über, wenn Waren dieser Beschreibung und in einem lieferbaren Zustand bedingungslos dem Vertrag zugeeignet werden, entweder vom Verkäufer mit der Stimme des Käufers oder vom Käufer mit der Stimme des Verkäufers. Liefert der Verkäufer die Ware vertragsgemäß an den Käufer und behält sich das Verfügungsrecht nicht vor, so ist davon aus auszusagen, dass er die Ware vorbehaltlos dem Vertrag zugeeignet hat. Eigentumsvorbehaltsklauseln (ROT) werden von Verkäufern verwendet, um sicherzustellen, dass das Eigentum an der Ware erst dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den vollen Preis für die Ware bezahlt hat. § 19 Abs. 1 SGA bildet die Grundlage für die Durchsetzbarkeit von ROT-Klauseln. Es gab jedoch keine nigerianischen Gerichtsverfahren, in denen die Anforderungen zur Schaffung einer rechtlich durchsetzbaren ROT-Klausel festgelegt wurden. Eine mögliche Alternative zu Eigentumsvorbehaltsklauseln ist die Verwendung einer Treuhandstruktur. Im Rahmen dieser Struktur erklärt der Verkäufer ein Vertrauen in die Ware. Der Verkäufer kann sich selbst zum Treuhänder ernennen, so dass er das Rechtseigentum an der Ware behält, während der Käufer das wirtschaftliche Eigentum genießt. Sobald die vollständige Zahlung für die Ware durch den Käufer an den Verkäufer erfolgt ist, überträgt der Verkäufer als Treuhänder den Rechtstitel an den Käufer. Ein Verkäufer kann auch ein Sicherungsinteresse an der Ware in Form einer Hypothek bis zum Eingang der vollständigen Zahlung durch den Käufer schaffen. Im Falle eines Verzuges kann der Verkäufer die Sicherheit vollstrecken und die Ware zurückfordern. Sobald der Käufer die vollständige Zahlung geleistet hat, kann der Verkäufer eine Übertragungsurkunde ausführen, die das Rechts eigentum an der Ware auf den Käufer überträgt. Wenn das Eigentum an der Ware auf den Käufer übergegangen ist und der Käufer es unrechtmäßig versäumt, die Waren gemäß den Vertragsbedingungen zu bezahlen, kann der Verkäufer eine Klage gegen den Käufer auf den Preis der Waren aufrechterhalten (§ 49 (1), SGA). In einer Klage auf Rückforderung des Preises kann der Verkäufer 2/5

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Eigentumsvorbehalt Nigeria

auch Zinsen verlangen, wenn der Kaufvertrag die Zahlung von Zinsen vorsieht und vorsieht. Eine Preisklage kann nicht aufrechterhalten werden, wenn der Eigentumstitel nicht übertragen worden ist. Wenn der Verkäufer das Eigentum an der Ware nicht auf den Käufer übertragen hat, berechtigt eine Weigerung des Käufers, die Waren anzunehmen und zu bezahlen, den Verkäufer nur zu Schadensersatz wegen Nichtannahme. Die Gefahr geht gleichzeitig mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Lieferung erfolgt ist. Verzögert sich die Lieferung entweder durch den Käufer oder Verkäufer, so verbleibt die Gefahr beim Verschuldenden. Die Parteien strukturieren ihre Verträge in der Regel nach incoterms®. Daher ist es üblich, dass sich die Parteien für den Gefahrübergang auf Incoterms® verlassen.

Durchsetzung und Rechtsbehelfe • Unbezahltes Pfandrecht des Verkäufers: Der Verkäufer kann das Eigentumsrecht an der Ware behalten, bis der Käufer die Ware bezahlt, wenn die Lieferung nicht oder nur teilweise erfolgt ist. Der Verkäufer kann sein Pfandrecht nicht ausüben, wenn die Ware auf Kredit verkauft wurde oder eine vorab vereinbarte Kreditvereinbarung noch nicht abgelaufen ist. • Recht, die Waren auf dem Transportweg zu stoppen: Der Verkäufer hat das Recht, die Waren während des Transports anzuhalten und wieder in Besitz zu nehmen, bis der Käufer für die Waren bezahlt. Dies tritt in der Regel dann ein, wenn der Käufer zahlungsunfähig wird, der Verkäufer die Ware bereits auf den Weg gebracht hat und sich die Ware noch im Transit befindet. • Recht auf Weiterverkauf: Hat der Verkäufer ein Pfandrecht oder sein Recht ausgeübt, die Waren im Transit zu stoppen, kann er die Waren an einen neuen Käufer weiterverkaufen, sofern o die Waren verderblicher Natur sind; o der Verkäufer den Käufer über seine Absicht zum Weiterverkauf informiert; und o der Verkäufer hat sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, im Falle des Verzuges eines Käufers weiterzuverkaufen. • Recht auf Zurückbehaltung der Lieferung: Wenn das Eigentum an der Ware nicht auf den Käufer übergegangen ist, kann der Verkäufer die Lieferung zurückhalten, bis der Käufer die Ware bezahlt hat.

Haftungsausschluss Haftungsausschlussklauseln sind nach nigerianischem Recht durchsetzbar. Die nigerianischen Gerichte werden jedoch nur dann eine Ausschluss- oder Verjährungsklausel durchsetzen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Die Klausel muss in den Vertrag aufgenommen werden und die andere Partei muss sie vor Vertragsschluss angemessen bekannt gegeben haben. • Die Klausel muss die betreffende Haftung abdecken. • Die Klausel darf nicht durch Gesetz oder andere Gesetze verboten sein. • Die Klausel muss klar und frei von Mehrdeutigkeit sein. Die nigerianischen Gerichte haben die Common Law-Regel wiederholt, dass sich eine Partei, die einen grundlegenden Vertragsbruch hat, nicht auf Ausschlussklauseln berufen kann. Darüber hinaus haben die nigerianischen Gerichte entschieden, dass sich eine Partei nur dann auf eine Ausschlussklausel berufen kann, wenn sie den Vertrag in ihren wesentlichen Punkten erfüllt hat.

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Eigentumsvorbehalt Nigeria

Rechtswahl Nach den in Nigeria geltenden Common Law-Regeln steht es den Vertragsparteien frei, das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht zu wählen, sofern ihre Wahl echt, rechtmäßig, gutgläubig, angemessen ist, nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt und nicht dazu bestimmt ist, zwingende Regeln zu umgehen. Wenn das anwendbare Recht keinen Bezug zu den Parteien oder dem Vertragsgegenstand hat, kann das Gericht daher die Rechtswahl für unangemessen halten und ihre Anerkennung verweigern.

Bei Warenlieferungen nach Nigeria empfehlen wir, die Informations- und Unterstützungsangebote vor Ort zu nutzen. Lassen Sie zum Beispiel Großaufträge von neuen Kunden im Vorfeld von uns prüfen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Delegation of German Industry and Commerce in Nigeria Katharina Felgenhauer Delegate +234 814 576 5699 felgenhauer@lagos-ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Nigeria

Vertretungen in Nigeria Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Delegation der Deutschen Wirtschaft in Nigeria 6 Ojora Close Victoria Island Lagos Nigeria

Deutsche Botschaft in Nigeria 9, Lake Maracaibo Close Maitama Abuja, F.C.T. Nigeria

info@lagos-ahk.de

+234 9 220 8010 / 11 / 1

https://nigeria.ahk.de

info@abuj.diplo.de www.nigeria.diplo.de

Deutsches Generalkonsulat Consulate General of the Federal Republic of Germany 15, Walter Carrington Crescent Victoria Island Lagos Nigeria +234 1 280 99 66 info@lago.diplo.de www.nigeria.diplo.de

Rechtsvertretungen im Land AELEX 4th Floor, Marble House 1, Kingsway Road, Falomo Ikoyi Lagos Nigeria

UNUIGBE ASSOCIATES LEGAL PRACTITIONERS 3B, Oyewo Close, Off Oje Imianvan Street, Ikeja Lagos Nigeria

Udo Udoma & Belo-Osagie St Nicholas House Catholic Mission Street Lagos Nigeria +234 1 2774920

+234 1 4617321-3

+234 01 2906411

uubo@uubo.org

lagos@aelex.com

mail@unuigbe.com

www.uubo.org

www.aelex.com

www.unuigbe.com

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Nordmazedonien Der Kaufvertrag als einer der häufigsten Verträge im Rechtsverkehr in Nordmazedonien hat verschiedene Modalitäten, die von der Vereinbarungsfreiheit der Parteien ausgehen.

Eigentumsvorbehalt Das Obligationsgesetz sieht die Möglichkeit des Verkaufs mit Eigentumsvorbehalt vor. Dies ist eine Abweichung von dem üblichen Vertragsabschluss, wo der Übergang des Eigentums zum Zeitpunkt der Übergabe dem Käufer übertragen wird. Der Verkäufer einer bestimmten Immobilie kann durch eine besondere Vertragsbestimmung das Eigentumsrecht auch nach Übergabe der Immobilie an den Käufer, diese bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer behalten (Art. 528 Abs. 1). In solchen Fällen bleibt das Eigentumsrecht auch nach Übergabe beim Verkäufer, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig beglichen hat. Gemäß Art. 528 Abs. 2 , wirkt der Eigentumsvorbehalt für die Gläubiger des Käufers nur dann, wenn er in Form einer öffentlich beglaubigten Urkunde noch vor der Insolvenz des Käufers oder vor der Sachpfändung erfolgt. Der Verkäufer behält sowohl an beweglichen individuellen Gegenständen als auch an Gegenständen, für die ein öffentlich-rechtliches Register geführt wird, das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises durch den Käufer (Art. 528 Abs. 3). Demnach bleibt das Eigentumsrecht laut Art. 528 Abs. 1 auch nach der Übergabe beim Verkäufer, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig beglichen hat. Trotz der Tatsache, dass der Verkäufer das Eigentum behält, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig beglichen hat, geht mit der Übergabe des verkauften Gegenstands das Risiko des zufälligen Untergangs und/oder seiner zufälligen Beschädigung auf den Käufer über (Art. 529) 1/3

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Eigentumsvorbehalt Nordmazedonien

Quelle: Das Schuldrecht, Obligationsgesetz, Abk. ZOO (Amtsblatt der Republik Nordmazedonien Nr. 18/2001, 78/2001, 4/2002, 59/2002, 5/2003, 84/2008, 81/2009, 161/2009, 123/2013 und 215/2021)

Bei Fragen kontaktieren Sie: Delegation der Deutschen Wirtschaft in Nordmazedonien (AHK Nordmazedonien) +389 232 288 24 icokaeva@nordmazedonien.ahk.de http://nordmazedonien.ahk.de

Vertretungen in Nordmazedonien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Delegation der Deutschen Wirtschaft in Nordmazedonien (AHK Nordmazedonien) Lara Krsteva-Icokaeva LL.M. Bul. VMRO 1, Postfach 463 1000 Skopje +389 232 288 24

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ambasada na Sojuzna Republika Germanija Ul. Lerinska 59 1000 Skopje +389 230 939 00 wi-100@skop.auswaertiges-amt.de

icokaeva@nordmazedonien.ahk.de http://nordmazedonien.ahk.de +

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Eigentumsvorbehalt Nordmazedonien

Rechtsvertretungen im Land Antevski Anwaltskanzlei

Cakmakova Anwaltskanzlei

Cms Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte

+389 2 3217 377, -378

+389 2 3115 205

+389 2 3153 800

lawyersa@t.mk

cakmakova@mlca.com.mk

skopje@cms-rrh.com

lawyersa1@t.mk lawyersantevski@gmail.com DDK Anwaltskanzlei

Joanidis Anwaltskanzlei

Karanović

+389 2 3215 470

+389 2 3067 199

+389 2 3223 870

office@ddklaw.com.mk

contact@joanidis.mk

macedonia@karanovicpartners.com

Knezović & Partner Anwaltskanzlei +389 2 3220 680 dejan.knezovic@knezovic.com.mk Pepeljugoski Anwaltskanzlei

Lazov Badeva Anwaltsgesellschaft +389 2 3172 050 contact@lba.mk

Martin Ivanov Anwalt +389 2 3220 101 m.ivanov@schoenherr.mk

Polenak Anwaltsgesellschaft

+389 2 3211 004

+389 2 3114 737

vpepeljugoski@unet.com.mk

info@polenak.com

Weiterführende Links: https://nordmazedonien.ahk.de/vereinigung/mitgliederverzeichnis

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Norwegen Herr Rechtsanwalt Dr. Roland Mörsdorf, Oslo, teilte uns freundlicherweise mit, dass das norwegische Recht verschiedene Sicherungsrechte bietet, um die Ansprüche des Verkäufers von beweglichen Sachen abzusichern. Dabei sind aber einige Besonderheiten zu beachten, die aus dem deutschen Recht unbekannt sind. Dies betrifft vor allem die Weiterveräußerung durch den Käufer und die Wirkung gegenüber Dritten.

Eigentumsvorbehalt Verkäuferpfandrecht Das heutige norwegische Recht kennt den Eigentumsvorbehalt als eigenständiges Sicherungsrecht nicht mehr. Anstelle des Eigentumsvorbehalts wird stattdessen – beim Verkauf von beweglichen Sachen – in aller Regel ein Verkäuferpfandrecht (Salgspant) gemäß dem norwegischen Pfandgesetz vom 8. Februar 1980 vereinbart. Wenn ein deutscher Verkäufer gleichwohl mit seinem norwegischen Kunden einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, kann sich ein solcher Eigentumsvorbehalt in ein Verkäuferpfandrecht umwandeln. Voraussetzung ist aber, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts ein Verkäuferpfandrecht hätte vereinbart werden können. Wichtig ist insoweit, dass das Verkäuferpfandrecht nicht für solche Sachen vereinbart werden kann, zu deren Weiterveräußerung der Käufer vor Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer berechtigt ist. Damit kommt das Verkäuferpfandrecht für die Fälle, in denen ein Hersteller Waren an einen Händler zum Zwecke der Weiterveräußerung durch den Händler an dessen Endkunden verkauft, nicht in Betracht. Gegenstand eines Verkäuferpfandrechts können alle beweglichen Sachen sein, die nicht in ein sog. Realregister eingetragen werden können. Damit kann das Verkäuferpfandrecht grundsätzlich nicht an Schiffen und Luftfahrzeugen bestellt werden. Des Weiteren kann das Verkäuferpfandrecht nicht an Forderungen, an immateriellen Vermögensgegenständen und an Wertpapieren bestellt werden. Das Verkäuferpfandrecht kann nicht durch einseitige Erklärung begründet werden, sondern bedarf einer vertraglichen Vereinbarung durch den Verkäufer und den Käufer. Eine Vereinbarung durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist zulässig. Es muss spätestens bis zur Übergabe der verkauften Sachen durch den Verkäufer an den Käufer vereinbart werden.

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Eigentumsvorbehalt Norwegen

Aufgrund des Verkäuferpfandrechts kann der Verkäufer bei Nichterfüllung der gesicherten Ansprüche die Sachen, an denen das Verkäuferpfandrecht besteht, durch die Zwangsvollstreckungsbehörden verkaufen und sich den Verkaufserlös auszahlen lassen. Alternativ kann der Verkäufer beantragen, dass die Zwangsvollstreckungsbehörden die Sachen in ihren Besitz bringen und sie ihm anschließend herausgeben. Des Weiteren hat der Verkäufer aufgrund des Verkäuferpfandrechts eine gewisse Kontrolle über die verkauften Sachen, da deren Veräußerung durch den Käufer an einen Dritten der Zustimmung des Verkäufers bedarf. Dies schließt aber den lastenfreien Erwerb der Sachen, an denen das Verkäuferpfandrecht besteht, durch gutgläubige Dritte grundsätzlich nicht aus. Das Verkäuferpfandrecht kann im Grundsatz nicht in öffentlichen Registern eingetragen werden. Wenn allerdings ein Verkäuferpfandrecht an Kraftfahrzeugen bestellt wird, sollte es im norwegischen Register für bewegliche Sachen (Løsøreregisteret) eingetragen werden. Gutgläubige Dritte können dann nämlich zwar das Eigentum an einem solchen Kraftfahrzeug erwerben, müssen aber das Verkäuferpfandrecht an dem Kraftfahrzeug ausnahmsweise gegen sich gelten lassen. Das Verkäuferpfandrecht erlischt automatisch dann, wenn die Sachen ihrem Charakter oder ihrem Wert nach durch eine Verarbeitung wesentlich verändert werden. Es erlischt gleichermaßen, wenn die Sachen mit einer anderen Sache, die als Hauptsache zu betrachten ist, so vermischt oder verbunden werden, dass eine Trennung mit unverhältnismäßigen Kosten oder einem unangemessenen Wertverlust verbunden ist. Außerdem erlischt das Verkäuferpfandrecht automatisch auch dann, wenn die – beweglichen – Sachen mit einem Grundstück so verbunden werden, dass eine Trennung mit unverhältnismäßigen Kosten oder einem unangemessenen Wertverlust verbunden ist. Das Verkäuferpfandrecht muss innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit der durch das Verkäuferpfandrecht gesicherten Ansprüche, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe der Sachen, an denen das Verkäuferpfandrecht bestellt worden ist, geltend gemacht werden. Denn nach diesem Zeitpunkt erlischt das Pfandrecht. Die Frist kann durch Geltendmachung im Wege eines Antrag zu den Zwangsvollstreckungsbehörden unterbrochen werden. Wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kann der Verkäufer die Frist auch dadurch unterbrechen, dass er bei der Anmeldung seiner Ansprüche beim Insolvenzverwalter das Verkäuferpfandrecht ausdrücklich geltend macht.

Andere Sicherungsrechte Anstelle des Verkäuferpfandrechts können vor allem dann, wenn das Verkäuferpfandrecht nicht in Betracht kommt, andere Sicherungsrechte bestellt werden. Zu diesen anderen Sicherungsrechten gehört das Betriebsausstattungspfandrecht. Es kann nur durch Kaufleute bestellt werden. Die Betriebsausstattung besteht aus den Produktionsmitteln, Einrichtungsgegenständen und immateriellen Vermögensgegenständen, und zwar in ihrer zu einer jeden Zeit bestehenden Gesamtheit. Das Betriebsausstattungspfandrecht sollte im norwegischen Register für bewegliche Sachen eingetragen werden, damit es – ähnlich wie ein dort eingetragenes Verkäuferpfandrecht an Kraftfahrzeugen – gegenüber Dritten wirkt. Trotz des Betriebsausstattungspfandrechts bleibt der Verpfänder zur Veräußerung der einzelnen Betriebsausstattungsgegenstände an Dritte berechtigt, aber nur insoweit, als dies mit einer ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Betriebsführung im Einklang steht. Neben dem Betriebsausstattungspfandrecht spielt das Warenlagerpfandrecht in der Praxis eine große Rolle. Auch das Warenlagerpfandrecht kann – wie das Betriebsausstattungspfandrecht – nur durch Kaufleute bestellt werden. 2/5

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Eigentumsvorbehalt Norwegen

Das Warenlager besteht aus den Vorräten sowie den unfertigen und fertigen Waren. Das Warenlagerpfandrecht sollte ebenfalls im norwegischen Register für bewegliche Sachen eingetragen werden, damit es Wirkung gegenüber Dritten hat. Trotz des Warenlagerpfandrechts bleibt der Verpfänder zur Veräußerung der einzelnen Vorräte und Waren an Dritte berechtigt, aber nur insoweit, als die Veräußerung innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erfolgt. In der Praxis sind das Betriebsausstattungspfandrecht und das Warenlagerpfandrecht in Norwegen Standardsicherungsrechte. Daher verlangen auch die norwegischen Banken bei der Gewährung von Darlehen praktisch ausnahmslos deren Bestellung zu ihren Gunsten. Wenn sich anschließend ein Verkäufer von Waren ein Pfandrecht an derselben Betriebsausstattung oder demselben Warenlager geben lässt, haben grundsätzlich die zuerst bestellten Pfandrechte zu Gunsten der Banken den besseren Rang.

Anstelle des Eigentumsvorbehalts wird in Norwegen in aller Regel ein Verkäuferpfandrecht vereinbart. Dieses ist aber nur dann zulässig, wenn der Käufer die Waren nicht an Dritte weiterveräußern darf. Anderenfalls kommt ein Pfandrecht an der Betriebsaustattung oder dem Warenlager des Käufers in Betracht. Insoweit ist jedoch sicherzustellen, dass sich daran nicht bereits Banken des Käufers ein Pfandrecht haben bestellen lassen, das dem Pfandrecht des Verkäufers im Rang vorgehen würde.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Advokatfirmaet Grette AS Rechtanwalt Dr. Roland Mörsdorf +47 94 17 65 30 romo@grette.no

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Eigentumsvorbehalt Norwegen

Vertretungen in Norwegen Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Norwegische Handelskammer Norsk-Tysk Handelskammer Drammensveien 111 B 0273 Oslo

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Den Tyske Ambassade Oscarsgate 45 0244 Oslo

+ 47 22 12 82 10

+47 23 27 54 00

info@handelskammer.no

info@oslo.diplo.de

www.handelskammer.no

http://www.oslo.diplo.de

Rechtsvertretungen im Land Advokatfirmaet Grette AS Postbox 1397 Vika 0114 Oslo Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Roland Mörsdorf Korrespondenz: Deutsch

Advokatfirma DLA Piper Norway DA Postbox 1364 Vika 0114 Oslo Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christoph Morck Korrespondenz: Deutsch

+47 94 17 65 30

+47 24 13 15 00

romo@grette.no

christoph.morck@dlapiper.com

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Eigentumsvorbehalt Norwegen

Advokatfirmaet Elden DA Postbox 6684, St. Olavs plass 0129 Oslo Ansprechpartner: Rechtsanwalt Sindre Reimers Rising Korrespondenz: Deutsch +47 21 67 10 00 s.r.rising@elden.no oder post@elden.no

KPMG AS Advokat Cathrine Bjerke Dalheim Advokat Tonje Christin Norrvall Postboks 7000 Majorstua 0306 Oslo Korrespondenz: Deutsch

BDO Advokater Oslo Postboks 1704 Vika 0121 Oslo Ansprechpartner: Maren Dieckmann-Heibek Korrespondenz: Deutsch +47 23 11 91 00

+47 21 09 21 09

Maren.dieckmann-heibek@bdo.no oder

cathrine.dalheim@kpmg.no oder

advokat@bdo.no

tonje.norrvall@kpmg.no Thommessen Krefting Greve Lund AS Advokat Siri Teigum (partner) Pb. 1484 Vika 0116 Oslo Korrespondenz: Deutsch

Wiersholm, Mellbye & Bech Wilhelm Matheson Postboks 1400 Vika 0115 Oslo Korrespondenz: Deutsch

+47 23 11 11 11

+47 21 02 10 00

ste@thommessen.no

firma@wiersholm.no

Wikborg, Rein & Co. Advokatfirma M.N.A. Simone Trondahl (perm. til des.) Kronprinsesse Märthas pl. 1 P.B. 1513 Vika 0117 Oslo Korrespondenz: Deutsch +47 22 82 75-11

Deloitte Advokatfirma Advokat John Spissøy (-9624) Advokat Hans Martin Jørgensen (-9635) Postboks 221 Sentrum 0103 Oslo Korrespondenz: Deutsch +47 23 27 90 00 jspissoy@deloitte.no oder hjorgensen@deloitte.no

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Oman Die Rechtsanwaltskanzlei SCHLÜTER GRAF mit Standorten in Dubai, Dortmund, Hamburg, Riad und Lahore stellte uns freundlicherweise den folgenden Bericht zur Verfügung.

Eigentumsvorbehalt Bis in jüngste Zeit hinein war im Oman das islamische Recht (Scharia) die wesentliche Rechtsquelle des Zivil- und Vertragsrechts. Mit dem Gesetz über Zivile Transaktionen (ZGB), erlassen durch Dekret des Sultans 29/2013, ist die Scharia als Kernstück des omanischen Zivil- und Vertragsrechts verdrängt worden. Rechtliche Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt wurden durch das ZGB weiter kodifiziert.

Zivilrecht Art. 378 ZGB besagt, dass der Verkäufer bei Stundung oder Ratenzahlung des Kaufpreises bestimmen kann, dass der Eigentumsübergang auf den Käufer auch bei Lieferung der verkauften Sache von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht wird. Bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises gilt das Eigentum des Käufers als ab dem Zeitpunkt der Veräußerung übergegangen. Somit erkennt das omanische Recht das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts zweifelsfrei an. Bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts sollte darauf geachtet werden, dass konkret auf die Begriffe der „Stundung“ oder der „Ratenzahlung“ Bezug genommen wird. Der Wortlaut der Vorschrift erweckt zudem den Eindruck, als ob bei Vorliegen von deren Voraussetzungen der Verkäufer einseitig einen Eigentumsvorbehalt festlegen kann. Gleichwohl empfiehlt es sich, nicht einseitig einen Eigentumsvorbehalt festzulegen, sondern ihn zum Bestandteil des Vertrages zu machen, dem sowohl Käufer als auch Verkäufer zustimmen. Zu beachten ist auch die besondere Regelung, dass bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises der Verkäufer sein Eigentum rückwirkend bereits mit Abschluss des Vertrages verliert.

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Eigentumsvorbehalt Oman

Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist durch das omanische ZGB nicht vorgesehen. Zwar ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass der Käufer beim Weiterverkauf schuldrechtlich verpflichtet werden kann, einen Eigentumsvorbehalt zu eigenen Gunsten einzuräumen. Ob und inwieweit dies jedoch zugunsten des ursprünglichen Verkäufers möglich ist, dürfte in der omanischen Gerichtspraxis bis jetzt keinen weitgehenden Tests unterzogen worden sein.

Handelsrecht Das omanische Handelsgesetzbuch (HGB) ist erlassen worden durch Dekret des Sultans 55/90. Das HGB befasst sich in Art. 113 und 129 explizit mit dem Eigentumsvorbehalt: Art. 113 bestimmt für einen Kauf unter Zahlungsaufschub, dass der Verkäufer bestimmen kann, den Eigentumsübergang auf den Käufer von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, auch wenn die verkaufte Sache geliefert wurde. Der Käufer haftet für den Schaden ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Auch hier ist grundsätzlich eine einseitige Möglichkeit des Verkäufers sich einen Eigentumsvorbehalt auszubedingen vorgesehen, die zudem noch nach Lieferung der Sache vorgenommen werden kann. In der Praxis ist jedoch eine beidseitige Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts bereits zu Vertragsschluss zu empfehlen. Art. 129 HGB befasst sich mit dem Eigentumsvorbehalt bei Ratenzahlungsverträgen. Von besonderem Interesse ist hierbei Art. 129 Abs. 2 HGB. Dieser enthält eine Bestimmung hinsichtlich der Drittwirkung eines Eigentumsvorbehalts. Dadurch wird noch einmal die Wichtigkeit der schriftlichen Dokumentation und Datierung des Eigentumsvorbehalts unterstrichen.

Fait & Praxistipps Das Omanische Recht erkennt das Rechtskonstrukt des „Eigentumsvorbehalts“ an. Als praxisrelevant haben sich vor allem folgende Ansätze erwiesen: • Verlassen sie sich nicht 1 zu 1 auf das Konzept des Eigentumsvorbehaltes, wie sie es in Deutschland oder Europa verwenden. • Selbst wenn ihr Vertrag eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts enthält, lassen Sie prüfen ob die Voraussetzungen des Eigentumsvorbehaltes unter omanischem Recht sichergestellt sind. • Verschriftlichen Sie alle Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt mit entsprechendem Datum. Stellen Sie sicher, dass das Dokument auch von der Käuferseite unterzeichnet worden ist. • Integrieren sie weitestmöglich Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten. Verlassen Sie sich jedoch nicht darauf. • Ziehen Sie zusätzlich weitere Sicherungsmittel An der Kaufsache (möglicherweise Pfandrecht) Wie am Kaufbetrag (Scheckrecht, Promissory Notes, Bankbürgschaften und/oder Akkreditive) in Betracht. • Evaluieren sie ihr Sicherungsbedürfnis gegenüber der Größe der Transaktion und die möglichen Verlustrisiko. • Lassen sie entsprechende Klauseln und Verträge von einem lokal vertrauten Rechtskundigen überprüfen, arbeiten Sie vorsichtig mit Standardklauseln aus anderen Weltregionen.

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Eigentumsvorbehalt Oman

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Österreich Unter Eigentumsvorbehalt versteht man grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer einer beweglichen Sache, nach der die Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers verbleiben soll. Der Eigentumsvorbehalt ist in Österreich gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, von der Rechtspraxis jedoch aufgrund der Vertragsfreiheit anerkannt. Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes können Waren des Handelsverkehrs sein, an unselbstständigen Bestandteilen von unbeweglichem Gut gibt es das Institut des Eigentumsvorbehaltes jedoch nicht.

Eigentumsvorbehalt Zu beachten sind in Österreich die Vorschriften des zwingenden Rechts, die nicht durch die Vereinbarung ausländischen (deutschen) Rechts ausgeschlossen werden können. Nach der österreichischen Rechtsprechung werden grundsätzlich die Formen des einfachen, weitergeleiteten und verlängerten Eigentumsvorbehaltes anerkannt. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt behält der Verkäufer das Eigentum so lange, bis der Käufer den Kaufpreis für diese Ware bezahlt hat. Wohingegen beim (offenen) weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt der Käufer beim Weiterverkauf der Waren seinen Käufern gegenüber den Eigentumsvorbehalt offenbart. Der „neue“ Käufer erwirbt erst dann das Eigentum an der Ware, wenn der „ursprüngliche“ Verkäufer den Kaufpreis für die Ware erhalten hat. Bei Waren, die zum Wiederverkauf bestimmt sind, bietet sich auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt an. Hier wird die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware dem Käufer unter der Voraussetzung einer Vorausabtretungsklausel bzw. Erlösklausel erlaubt. Die Vorausabtretungsklausel besagt, dass der Käufer die Kaufpreisforderungen, die er gegenüber seinen Abnehmern hat im Voraus an den Verkäufer abtritt. Nach der Erlösklausel vereinbaren Verkäufer und Käufer, dass der Kaufpreis aus dem Weiterverkauf des Käufers an seine Abnehmer direkt in das Eigentum des „ursprünglichen“ Verkäufers übergeht. Nicht anerkannt wird jedoch in Österreich der erweiterte Eigentumsvorbehalt, der dann vorliegt, wenn er an einer bestimmten Ware so lange fortbestehen soll, bis auch andere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus anderen Geschäften bezahlt sind.

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Eigentumsvorbehalt Österreich

Form Der Eigentumsvorbehalt muss vertraglich vereinbart werden. Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ohne Zustimmung der Vertragspartner ist unwirksam. Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aus Beweiszwecken aber dringend zu empfehlen. Die Vereinbarung kann durch Einzelvertrag zustande kommen oder durch Unterwerfung unter allgemeine Lieferbedingungen. Diese erlangen Gültigkeit, wenn sie dem Käufer vor Abschluss des Rechtsgeschäftes bekannt gegeben werden und der Käufer sie mit seiner Unterschrift akzeptiert. Nicht genügend sind nachträgliche Vermerke in der Faktura, um den Eigentumsvorbehalt zu begründen, auch dann nicht, wenn der Käufer diesen Vermerken nicht widerspricht.

Konkurs/Insolvenz Im Fall der Insolvenz des Vorbehaltskäufers vor vollständiger Kaufpreiszahlung, verbleibt dem Insolvenzverwalter die Wahl, ob er in den bestehenden Kaufvertrag eintreten oder von diesem zurücktreten möchte. Falls der Insolvenzverwalter zurücktritt, muss der Verkäufer alle bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen erstatten und erhält einen Aussonderungsanspruch an der Sache. Tritt der Insolvenzverwalter hingegen in den Kaufvertrag ein, ist der noch ausstehende Kaufpreis zu leisten.

Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung (Exekution) erfolgt nach dem äußeren Schein des Besitzes. Der Gerichtsvollzieher prüft demnach nicht, in wessen Eigentum die vorgefundenen Sachen tatsächlich stehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall Exszindierungsklage gemäß § 37Abs. 1 EO (Exekutionsordnung) erheben, wenn ihm ein Recht (hier: verbleibendes Eigentum) an der Sache zusteht, um die Beendigung der Exekution zu erreichen.

Gutgläubiger Erwerb Der Eigentumsvorbehalt schützt den Verkäufer nicht im Fall eines gutgläubigen Erwerbs durch Dritte. Allenfalls durch die Vereinbarung eines (offenen) weitergeleiteten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer versuchen dem entgegenzuwirken. Dies wird allerdings nur in wenigen Fällen möglich sein, da der Verkäufer auf die Weiterveräußerung keinen Einfluss hat und daher auf die Mitwirkung des Käufers angewiesen ist.

Verarbeitung/Vermischung In der Regel erlischt der Eigentumsanspruch des Verkäufers, sofern die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar verbunden und daher unselbstständiger Bestandteil dieser Sache wird.

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Eigentumsvorbehalt Österreich

Bei wirksamer Vereinbarung stellt der Eigentumsvorbehalt ein effizientes Mittel dar, Waren sicher auf Kredit zu veräußern.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsche Handelskammer in Österreich +43 1 5451417-0 office@dhk.at www.dhk.at

Vertretungen in Österreich Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

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Rechtsvertretungen im Land Wegen einer hohen Anzahl von Rechtsanwälten empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der Deutschen Handelskammer in Österreich oder der österreichischen Rechtsanwaltskammertag bietet auf der Webseite www.rechtsanwaelte.at ein Verzeichnis aller in Österreich zugelassener Rechtsanwälte an. Weiterführende Links: www.rechtsanwaelte.at

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Pakistan „Die Rechtsanwalts- und Steuerrechtskanzlei emltc (Emerging Markets – Legal, Tax & Compliance) mit Sitz in Abu Dhabi, Dubai, Dhaka, Lahore, Addis Abeba, Kuwait, Lahore und Riad stellte uns freundlicherweise den folgenden Bericht zur Verfügung.“ Anders als in Deutschland gibt es in Pakistan kein Bürgerliches Gesetzbuch. Stattdessen sind die Eigentumsrechte beim Verkauf von Waren im sog. Sale of Goods Act, 1930 (SGA) geregelt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass Bezugspunkt des Vorbehalts das Verfügungsrecht (sog. „reservation of the right of disposal“) ist (Sec. 24 (1) SGA), sodass dieser im Ergebnis eine ähnliche Funktion wie der deutsche Eigentumsvorbehalt übernimmt. Nach Sec. 24 (1) SGA besteht für den Verkäufer die Möglichkeit, sich das Verfügungsrecht an der Ware bis zum Eintritt bestimmter (in der Regel vom Verkäufer gesetzten) Bedingungen vorzubehalten. Erst bei Erfüllung der Konditionen geht das Eigentum an den Waren trotz der bereits vorab erfolgten Übergabe über. Dadurch kann sich der Verkäufer das Verfügungsrecht und somit das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vorbehalten. Jedoch ist nach pakistanischem Recht trotz der Vereinbarung eines Vorbehalts des Verfügungsrechts ein gutgläubiger Erwerb der Ware möglich.

Eigentumsvorbehalt Nach den Bestimmungen des Sales of Goods Act, 1930 (SGA) sind Klauseln bezüglich des Verfügungsrechts bzw. Eigentumsvorbehalts in Pakistan unter den folgenden Voraussetzungen durchsetzbar: 1. Es muss zunächst ein Vertrag über den Verkauf bestimmter Waren bestehen. Besteht aufgrund diesem für den Verkäufer die Verpflichtung, die Ware in einen lieferbaren Zustand zu versetzen, so geht das Eigentum oder das Verfügungsrecht an der Ware erst über, wenn dieser Vorgang (Versetzung in lieferbaren Zustand) abgeschlossen ist und der Käufer hiervon in Kenntnis gesetzt wurde (Sec. 21, SGA) 2. Ferner muss sich der Verkäufer im Vertrag oder bei der Inbesitznahme der Ware das Verfügungsrecht vorbehalten haben, bis bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Sec. 19 SGA). 3. Im Falle eines Kaufvertrages, bei welchem der Verkäufer sich eines Vertreters bedient, gelten Besonderheiten. Handelt der Vertreter nicht innerhalb der Vollmacht oder mit Zustimmung des Eigentümers, erwirbt der Käufer trotz gutem Glauben kein Eigentum an der Ware. In diesem Fall geht „fehlerhaftes“ Eigentum auf den Käufer über und dem Käufer stehen diesbezüglich keine Rechte zu, obwohl er in guten Glauben gehandelt und den Kaufpreis für die Ware bezahlt hat (Sec. 27 SGA). Etwas anderes gilt, wenn der Eigentümer der Ware Kenntnis von der Überschreitung der Vollmacht bzw. vom eigenmächtigen Handeln des Vertreters hatte. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Pakistan

Gutgläubiger Erwerb Allerdings ist nach pakistanischem Recht trotz der Vereinbarung eines Vorbehalts des Verfügungsrechts ein gutgläubiger Erwerb der Ware nicht ausgeschlossen, weshalb alternative Sicherungsmittel von Bedeutung sein können. Der SGA listet bestimmte Sachverhalte auf, in denen das Eigentum an den Waren nicht unter Vorbehalt steht, sondern auf den Käufer übergeht, z.B.: 1. Übt ein Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer den alleinigen Besitz an einer Ware aus und verkauft diese, ohne die anderen Miteigentümer zu konsultieren, wird dem gutgläubigen Käufer in diesem Fall nicht das Eigentum an der Ware verwehrt. Der Bezugspunkt für die Gutgläubigkeit des Käufers ist die Berechtigung des Verkäufers, das Eigentum veräußern zu dürfen/können (Sec. 28 SGA). 2. Ist der Verkäufer rechtswidrig (bspw. in Form einer Straftat wie Nötigung, Betrug oder durch verbotene Eigenmacht) in den Besitz der Ware gelangt und verkauft diese an eine andere Person, erwirbt der Käufer rechtmäßig das Eigentum an der Ware. Der Käufer muss jedoch in gutem Glauben gehandelt haben. In diesem Fall kann der ursprüngliche Eigentümer die Ware nicht zurückfordern. (Sec. 29 SGA). 3. Sofern der Verkäufer im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Verkaufs zunächst im Besitz der Ware bleibt und die Ware wiederum an eine dritte Person (Drittkäufer) verkauft, erwirbt der Drittkäufer rechtmäßig Eigentum an der Ware. Voraussetzung ist, dass der Drittkäufer gutgläubig ist und keine Kenntnis von dem vorangegangen Verkauf hat (Sec. 30 (1) SGA). 4. Ferner erlangt der Käufer Eigentum an einer Ware, sofern diese mit Zustimmung des Eigentümers erworben wurde, wenn das Eigentum mit einem Pfandrecht oder anderem Recht belastet ist, sofern der Käufer gutgläubig bezüglich des lastenfreien Eigentums ist und keine Kenntnis von den Umständen hat („gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Eigentums“ nach Sec. 30 (2) SGA).

Alternative Sicherungsmittel Mögliche Alternativen zum Sicherungsmittel Eigentumsvorbehalt sind unter anderem: • Bankgarantien in Form des Bankakkreditivs (letter of credit) als Sicherungsmittel im Handelsverkehr mit dem Ausland • Vorauszahlung • Mietkauf (hire-and-purchase agreeement) als oft genutztes Mittel (der Käufer mietet zunächst die Kaufsache, die nach Zahlung des Kaufpreises in vereinbarten Raten in sein Eigentum übergeht). Oftmals kommt dem Mieter ein Wahlrecht zu, die Sache zu kaufen (option to buy) • Hinterlegung (bailment) (Sec. 148 bis 171 Contract Act) • Pfandrecht (bailment of pledges) (Sec. 172 bis 179 Contract Act). Problematisch ist hier das Erfordernis des Besitzes an der Sache durch den Pfandrechtsinhaber (parallel zum deutschen Recht)

Form Der Eigentumsvorbehalt bzw. der Vorbehalt des Verfügungsrechts wird in der Regel im Kaufvertrag schriftlich niedergelegt. Eine gesetzliche Regelung bezüglich eines Schriftformerfordernisses für diese Klausel besteht jedoch nicht.

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Eigentumsvorbehalt Pakistan

Konkurs/Insolvenz Anders als im deutschen Insolvenzrecht fällt in die Insolvenzmasse nicht nur das Vermögen, das dem Gesamtschuldner gehört. Nach Sec. 28 (3) Provincial Insolvency Act (PIA) ist auch das Vermögen Dritter betroffen, wenn dieser Dritte den Besitz des Schuldners geduldet hat und er dadurch dem Schuldner den Schein der Kreditwürdigkeit verlieh. Damit können in der Regel Konkursgläubiger eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht aussondern. Die Vorschrift des Sec. 28 (3) PIA findet keine Anwendung für „companies“, da für diese kein Insolvenzverfahren, sondern eine gerichtliche Liquidation gilt. Im Übrigen ist diese Bestimmung nur anwendbar auf die im Geschäftsbereich verwendeten Gegenstände. Die Verwaltung des geistigen Eigentums wurde in Pakistan reformiert, indem die alte Aufteilung der Verwaltung unter drei verschiedenen Ministerien aufgehoben wurde und die Intellectual Property Organisation (IPO) Pakistan gegründet wurde, eine Organisation mit dem Schwerpunkt der ganzheitlichen Verwaltung im Bereich des geistigen Eigentums. Die Entscheidung der Regierung, die Organisation einzurichten, zielte insbesondere darauf, die institutionellen Ausführungsmängel, welche die effektive Verwaltung des geistigen Eigentums behindert haben, zu beheben. Eine TRIPS konforme Gesetzgebung zum geistigen Eigentum, wie unten angegeben, ist ebenfalls seit Januar 2000 etabliert. TRIPS konforme Gesetzgebung zum geistigen Eigentum: 1) Patentgesetz, 2000 (Patents Ordinance) 2) Geschmacksmustergesetz, 2000 (Registered Designs Ordinance) 3) Gesetz zum Schutz von Halbleitertopographien, 2000 (Registered Layout-Designs of Integrated Circuits Ordinance) 4) Urheberrechtsgesetz, 1962 (durch Änderungsgesetz 2000) 5) (Amendment) Ordinance) 6) Markengesetz, 2001 (Trade Marks Ordinance) 7) Ein Sortenschutzgesetz (Plant Breeders Rights) wurde vom Kabinett bestätigt 8) Ein eigenes Gesetz über Geographische Herkunftsangaben wurde entworfen 9) Ein Entwurf zum Datenschutzgesetz (Personal Data Protection Bill) wurde 2020 veröffentlicht Bei Fragen kontaktieren Sie: Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M. emltc SMC Pvt. Ltd. +971 4 422 9331 info@em-ltc.com www.em-ltc.com

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Eigentumsvorbehalt Pakistan

Vertretungen in Pakistan Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embassy of the Federal Republic of Germany Ramna 5, Diplomatic Enclave Islamabad +92 51 227 943 0 bis 435 info@islamabad.diplo.de www.islamabad.diplo.de

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Consulate General of the Federal Republic of Germany 92-A/7, Block 5, Clifton Karachi +92 21 3587-3782 oder -3783 info@karachi.diplo.de

Pakistan German Business Forum (PGBF) FGBF Head Office Frau Ines Chabbi 2nd Floor, Plot No. 7-E 9th Zamzama Commercial Lane, Phase 5, D.H.A., Karachi – 75600, Pakistan +92 21 35 29 344 5-6 info@pgbf.com.pk www.pgbf.com.pk

Rechtsvertretungen im Land Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M. emltc SMC Pvt. Ltd. Office No. 101, 1st Floor Bakshi Tower, Fane Road Lahore, Pakistan +971 (0)4 422 9331 info@em-ltc.com www.em-ltc.com

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Paraguay Der Eigentumsvorbehalt ist eine besondere Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags, wonach das Eigentum des Verkäufers an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises durch den Käufer bestehen bleibt, unabhängig davon, ob der Käufer die Ware nach der Lieferung in Besitz genommen hat. In Paraguay beschränkt sich der rechtliche Rahmen für diese Art von Verträgen auf die Bestimmungen, die für Verträge im Allgemeinen und besonders für Kaufverträge gelten. So wird der Eigentumsvorbehalt durch das Gesetz 1183/85 des "Paraguayischen Zivilgesetzbuch" (“Código Civil Paraguayo”) und das Gesetz Nr. 2611/05 "Mit dem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf angenommen wird" gesetzlich geregelt.

Eigentumsvorbehalt Im Bereich des internationalen Warenkaufs hat der Kongress der Republik Paraguay mit dem Gesetz Nr. 2611/2005 das 1980 in Wien geschlossene "Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" gebilligt, um die Entwicklung des internationalen Handels zu fördern. Die Anwendung dieses Gesetzes setzt voraus, dass es sich um einen Verkauf von Waren zwischen Beteiligten handelt, die ihren Geschäftssitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, oder dass die Regeln des internationalen Privatrechts die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates vorsehen. Beim Ratenkauf erwirbt der Käufer automatisch mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum. Die Gefahr trägt er jedoch bereits mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache.

Form Die Bedingungen für den Eigentumsübergang richten sich nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen, die die Einführung einer besonderen Klausel über den Eigentumsvorbehalt ermöglichen. Sofern es sich um Sachen handelt, deren Eigentümer in einem dafür bestimmten Register einzutragen sind (z. B. Immobilien, Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe), ist der Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten wirksam. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch eine öffentliche oder privatrechtliche Urkunde abgeschlossen wurde. Gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf unterliegen die Auswirkungen des Vertrags auf das Eigentum an den Waren den geltenden nationalen Vorschriften. Auf nationaler Ebene sind gemäß Artikel 715 des paraguayischen Zivilgesetzbuches die in den Verträgen getroffenen Vereinbarungen Regeln, denen sie ebenso wie dem Gesetz selbst unterworfen werden müssen. Dieser Grundsatz wird nur durch die zwingenden 1/4

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Eigentumsvorbehalt Paraguay

Vorschriften des anwendbaren Rechts eingeschränkt. Wenn es keine zwingende Vorschrift gibt, die den Eigentumsvorbehalt bei einem Kauf verbietet, können die Parteien ihn in der Form vereinbaren, die sie für angemessen halten. Es sollte betont werden, dass es von größter Bedeutung ist, dass die Vereinbarung das Datum des Abschlusses enthält, das durch eine öffentliche oder private Urkunde mit einem bestimmten Datum festgelegt werden kann.

Konkurs/Insolvenz Die Vertragsklausel, die einen Eigentumsvorbehalt vorsieht, schützt den Verkäufer für den Fall, dass der Käufer von einer Pfändung seines Vermögens betroffen ist oder zahlungsunfähig wird. Für den Fall der Insolvenz des Käufers ist zu beachten, dass das "Ley de Quiebras N° 154/69" (Konkursgesetz) selbst in seinem Artikel 115° vorsieht, dass, wenn die Eigentumsrechte nicht endgültig und unwiderruflich auf den Käufer von Waren übertragen wurden, aufgrund des Fehlens der vollständigen Zahlung, die Trennung dieser Waren und die Rückgabe an den Verkäufer erfolgt.

Zwangsvollstreckung Aufgrund seines Eigentums kann der Verkäufer einer Pfändung der Ware durch die Gläubiger des Käufers nach Artikel 771 der Zivilprozessordnung widersprechen und so seine Rechte gegenüber Dritten geltend machen.

Gutgläubiger Erwerb Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ist möglich, wenn der Eigentumsvorbehalt durch eine öffentliche oder private Urkunde geschlossen wurde.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen im internationalen Warenkauf sind nach paraguayischem Recht gültig und voll wirksam. Beim Kauf von Häusern oder Grundstücken zum Beispiel sollte der Käufer, bevor er einen Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt unterzeichnet, zunächst die Eigentumsverhältnisse prüfen. Es sind Fälle bekannt, in denen Land mehrfach verkauft wurde oder von Personen angeboten wird, die nicht die Eigentümer sind, und die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor den paraguayischen Gerichten ist oft sehr mühsam. Aus diesem Grund ist bei Immobilientransaktionen besondere Vorsicht geboten. Es wird empfohlen: • Überprüfen Sie den Originaltitel der Immobilie. Kaufen Sie keine Immobilie, ohne den Originaltitel vor sich zu haben. • Besichtigen Sie die Immobilie, die Sie kaufen möchten. • Prüfen Sie die Verkaufspreise aus verschiedenen Quellen, Portalen und Maklern. • Suchen Sie sich einen seriösen Anwalt, den Sie in einschlägigen Angelegenheiten konsultieren können. • Vergewissern Sie sich, dass das Gebiet, in dem Sie Ihr Grundstück kaufen möchten, nicht von Landinvasionen betroffen ist.

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Eigentumsvorbehalt Paraguay

In Paraguay sind wir als AHK bereit, Ihnen in jeder Situation und zu jedem Zeitpunkt zu helfen, denn wir haben die beste Unterstützung durch unsere Partnerkanzleien mit langjähriger Erfahrung in Rechtsangelegenheiten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir sind gerne Ihr Vermittler vor Ort.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Paraguayische Industrie- und Handelskammer Jimmy Sánchez Abteilungsleiter Marktberatung und Messen comex@paraguay.ahk.de

Vertretungen in Paraguay Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Cámara de Comercio e Industria ParaguayoAlemana | Deutsch-Paraguayische Industrie- und Handelskammer | AHK Paraguay Avda. Mariscal López 110 esq. República Argentina. Edificio Torre de las Américas – Oficina 4D +595 21 615 848 comex@paraguay.ahk.de

Deutsche Botschaft | Embajada de Alemania Avda. Santa Teresa esq. Aviadores del Chaco y Herminio Maldonado. Paseo La Galería, Torre 2, Piso 21/22 +595 21 695 710 / 12 Info@asuncion.diplo.de

GIZ | Cooperación Alemana en Desarrollo San Benigno 1315 c/ Cnel. Torres Villanueva, Asunción Paraguay + 595 21 611 943 giz-paraguay@giz.de www.giz.de/en/worldwide/387.html

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Eigentumsvorbehalt Paraguay

Rechtsvertretungen im Land Estudio Jurídico Gross Brown Benjamín Constant N°624. - 1209, Asunción. +595 21 444 426 estudiojuridico@grossbrown.com.py www.grossbrown.com.py Vouga Abogados Juan de Salazar 657, Asunción Paraguay +595 21 202 049 info@vouga.com.py www.vouga.com.py Peroni Sosa Tellechea Burt & Narvaja Abogados Eulogio Estigarribia N° 4846 esq. Monseñor Bogarín, Asunción Paraguay

BKM Berkemeyer Aviadores del Chaco 2050 - World Trade Center, Torre 3, Piso 19 - Asunción Paraguay.

BDO Paraguay Avda. Aviadores del Chaco 2050 - World Trade Center, Torre 4, Piso 15

+595 21 446 706

+595 21 492 242

law@berke.com.py

comercial@bdo.com.py

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www.bdo.com.py

Mersan Abogados Fulgencio R. Moreno 509 esq. México, Edificio De la Colina, Primer piso. Asunción Paraguay

Ferrere Abogados Avda. Santa Teresa N° 2106 – Torres del Paseo, Torre 1, nivel 25

+595 21 447 739

+595 21 318 3000

info@mersanlaw.com

ferrereparaguay@ferrere.com

www.mersanlaw.com

www.ferrere.com/es/

Livieres Guggiari Abogados Pitiantuta N° 640 entre Siria y Juan de Salazar, Asunción Paraguay

Estudio Beconi Abogados Ayolas N° 102 y Paraguayo Independiente, Asunción Paraguay

+595 21 319 9000

+595 21 221 477

+595 21 492 836

pstbn@pstbn.com.py

info@livieresg.com.py

fernandobeconi@estudiobeconi.com

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Peru Eine „Eigentumsvorbehaltsklausel“ ist eine Klausel, die es dem Lieferanten ermöglicht, das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eintritt bestimmter Bedingungen zu behalten und dem Lieferanten eine Form der Sicherheit gegen Zahlungsverzug oder die Insolvenz des Käufers zu geben. Eine Eigentumsvorbehaltsklausel wird als Romalpa-Klausel oder als Eigentumsvorbehaltsklausel bezeichnet. Dabei sind Peru besondere Bedingungen zu beachten. In Peru sind neben dem Eigentumsvorbehalt auch die Pfändung, Lagerpfandscheine oder Bürgschaften und Hypotheken als Sicherungsmittel bekannt.

Eigentumsvorbehalt Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist, damit sie auch Dritten gegenüber wirksam ist und nicht nur im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer wirkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die in einem Vertrag aufgeführten Eigentumsvorbehalte ohne beglaubigtes Datum können weder Gläubigern noch Dritten bzw. Unterabnehmern entgegengehalten werden. Das gleiche gilt auch bei eingetragenen Gütern, bei denen die Vereinbarung nicht registriert wurde und daher Dritten gegenüber keiner Publizität besitzt. Weitere in Peru gebräuchliche Garantiemöglichkeiten sind die Hypothek (bei Immobilien) und bei beweglichen Sachen der Lagerpfandschein (ein Pfand auf Waren in öffentlichen Zollniederlassungen) und die Bürgschaft.

Form Bei eingetragenen Gütern wie unbeweglichen Sachgütern, Fahrzeugen usw. kann der Vorbehalt Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn die Vereinbarung vorher registriert wurde, d. h. in die öffentlichen Register eingetragen wurde. Damit die Vereinbarung schriftlich mit beglaubigtem Datum aktenkundig ist, muss sie notariell beurkundet sein oder die Unterschriften müssen von einem (peruanischen) Notar oder einem peruanischen Konsulat legalisiert sein.

Konkurs/Insolvenz Der Eigentumsvorbehalt, der ins Register eingetragen wurde oder der notariell beurkundet wurde, kann auch im Fall der Insolvenz des Käufers die Rechte des Verkäufers schützen.

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Eigentumsvorbehalt Peru

Zwangsvollstreckung Nach den Bestimmungen des peruanischen Zivilrechts (Código Civil) kann der Eigentumsvorbehalt den Gläubigern des Käufers nur dann entgegengehalten werden, wenn er schriftlich mit beglaubigtem Datum aktenkundig ist und vor dem Zeitpunkt der Pfändung vereinbart wurde. Die Pfändung erfolgt bei beweglichen Sachen durch deren physische Übergabe, d. h. ihre Verbringung an einen anderen Ort, was eine Art von Bekanntmachung des Pfandrechts ist. Auch eine juristische Übergabe ist möglich, wobei die Sache nicht physisch an einen anderen Ort verbracht wird, sondern im Gewahrsam des Schuldners bleibt; dies ist lediglich bei beweglichen Sachen anwendbar, beispielsweise bei Fahrzeugen, Maschinen, Traktoren u. ä.. Bei gewissen Gütern kann das Pfand in ein Register eingetragen werden. Das ist der Fall bei Fahrzeugen (Fahrzeugpfand), Ernten, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Ausrüstungen (Agrarpfand) sowie Maschinen und Industrieausrüstungen (Unternehmenspfand), Aktien etc. Die Eintragung als Form der juristischen Übergabe des Pfandes ist von Bedeutung, denn nur wenn diese eingetragen ist, erhält sie Rechtswirkung, womit das Recht des Gläubigers gesichert ist, der dann zum Beispiel die Präferenz vor jedem anderen Gläubiger des Pfand Schuldners hat, sofern sein Titel zuerst eingetragen wurde. Im Fall von anderen, nicht eintragungsfähigen Gütern ohne Ortsveränderung, wie im Fall des austauschbaren bzw. vertretbaren handelsrechtlichen Pfandes, bleibt das Pfand im Gewahrsam eines Verwahrers, der für das Vorhandensein und die Aufbewahrung der verpfändeten Güter haftet. Normalerweise ist der Verwahrer der Schuldner oder eine mit dem Schuldner verbundene Person.

Gutgläubiger Erwerb Sofern die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes registriert oder notariell beurkundet wurde, kann der Vorbehaltsverkäufer dies den Dritten entgegenhalten, die die Waren von dem Käufer gutgläubig, gegen den Willen des Verkäufers, erworben haben.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Grundsätzlich ist nach peruanischem Recht der gutgläubige Käufer geschützt. Erst durch die oben beschriebene relativ aufwändige Registrierung des Eigentumsvorbehaltes wird dieser wirksam.

Das peruanische Recht kennt die Figur des Eigentumsvorbehaltes, dieser ist jedoch nur rechtsgültig und durchsetzbar, wenn er offiziell registriert oder eingetragen ist. Es ist unbedingt empfehlenswert im Einzelfall den fachlichen Rat eines peruanischen Anwalts einzuholen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Peruanische Industrie- und Handelskammer (AHK Peru) Dr.-Ing. Jan Patrick Häntsche +51 1 441 8616 jh@camara-alemana.org.pe www.camara-alemana.org.pe

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Eigentumsvorbehalt Peru

Vertretungen in Peru Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Peruanische Industrie- und Handelskammer (AHK Peru) Av. Camino Real 348, Of. 1502 Lima 27 – San Isidro Korrespondenz: Deutsch, Spanisch, Englisch

Deutsche Botschaft Peru Rechts- und Konsularreferat Av. Dionisio 144, Pisos 7 & 8 Lima 27 – San Isidro Korrespondenz: Deutsch, Englisch

+51 1 441 8616

+51 1 203 5940

info@camara-alemana.org.pe

https://lima.diplo.de/pe-de/-/2456328

www.camara-alemana.org.pe

https://lima.diplo.de/

Rechtsvertretungen im Land Estudio Rossello S. Civil R.L Marko Skambraks Av. Camino Real 348 Piso 12 Lima 27 – San Isidro Korrespondenz: Deutsch, Spanisch, Englisch

Berninzon & Benavides Abogados Dr. Eduardo Benavides Av. Camino Real 390, Of 801 Lima 27 – San Isidro Korrespondenz: Deutsch, Spanisch, Englisch

Fernandez-Davila Abogados Carlos Fernández-Dávila Av. Circunv. Golf Los Inkas 208, Torre III, 705-B Lima – Santiago de Surco Korrespondenz: Deutsch, Spanisch, Englisch

+51 222 7700

+51 1 222 5252

+51 1 421 4811

mskambraks@rossellolaw.com

eduardobenavides@berlegal.com

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Eigentumsvorbehalt Peru

Mazuelos & Abogados S. Civil R.L Julio Fernando Mazuelos Av. Contralmirante Montero 429, Of. 601 Lima 17 Korrespondenz: Englisch, Spanisch

OMC Abogados Luis Valerio Av. 28 de Julio 562 Lima 18 - Miraflores Korrespondenz: Englisch, Spanisch

+51 1 221 9539

+51 1 502 6467

jmazuelos@mazueloabogados.com.pe

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Polen Der nachfolgende Text wurde uns von der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Warschau freundicherweise zur Verfügung gestellt. Nach den Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches (Kodeks Cywilny; im Folgenden ZGB) kann sich der Verkäufer gemäß den Bestimmungen der Artikel 589 bis 591 ZGB das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt bedarf für seine Formgültigkeit eines sog. Feststehenden Datums.

Eigentumsvorbehalt Beim Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung – der vollständigen Kaufpreiszahlung. Dies bedeutet, dass der Käufer erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung das Eigentum am Kaufgegengenstand erwirbt, er aber den Kaufgegenstand bereits nutzen kann. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach – der Ratenzahlung des Kaufpreises - kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Herausgabe der Kaufsache verlangen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisraten. Sollte es während der zwischenzeitlichen Nutzung der Kaufsache zu einer Abnutzung oder Beschädigung gekommen sein, kann der Verkäufer auf Grundlage des Art. 591 ZGB Schadensersatz verlangen.

Form Der vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er gemäß Art. 590 § 1 i.V.m. Art. 81 §§ 1,2 ZGB ein sogenanntes Feststehendes Datum (manchmal auch als Sicheres Datum im Deutschen bezeichnet) besitzt. Unter einem Feststehenden Datum versteht man die amtliche Beglaubigung des Datums auf einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag. Die Beglaubigung kann durch einen Notar (Regelfall) oder durch eine Behörde (staatliche Behörden. oder Organe der Selbstverwaltung) vorgenommen werden. Dieses Formerfordernis findet auch dann Anwendung, wenn für den Kaufvertrag als anwendbares Recht ein anderes als das polnische Recht vereinbart worden ist bzw. gilt (z.B. deutsches Recht) und der Kaufgegenstand nach Polen verbracht werden soll. Soll somit der Kaufgegenstand unter Eigentumsvorbehalt nach Polen verbracht werden, ist für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts erforderlich, dass der Kaufvertrag – auch wenn auf diesen deutsches Recht anwendbar ist – mit einem feststehenden Datum nach den Voraussetzungen des polnisches Rechts versehen wird. 1/3

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Eigentumsvorbehalt Polen

Konkurs/Insolvenz Ein unter nach polnischem Recht formwirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt sichert dem Verkäufer (Eigentümer des Kaufgegenstandes) das Recht zu, dass der Kaufgegenstand nicht zur Insolvenzmasse hinzugefügt wird, sondern aus dieser herausgenommen und dem Verkäufer herausgegeben wird.

Zwangsvollstreckung Ein formwirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt schützt grundsätzlich vor der Vollstreckung in den Kaufgegenstand hinein durch Gläubiger des Käufers (ein Ausnahmetatbestand besteht für die polnischen Steuerbehörden). Eine entsprechende Ingewahrsamnahme durch den Gerichtsvollzieher kann auf dem Rechtsweg durch den Verkäufer angefochten werden und so eine Herausgabe des Kaufgegenstandes herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt auch gegenüber der Pfändung durch die polnische Steuerverwaltung bzw. Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung, da diese nur veräußerbare Vermögen (-rechte) pfänden darf, die sich im Eigentum bzw. Teileigentum des Steuerschuldners (hier: Käufers) befinden.

Gutgläubiger Erwerb Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten ist nur in den engen Grenzen des Art. 169 Abs. ZGB möglich. Dabei wird der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber weiß, dass der Verkäufer nicht zur Veräußerung der Sache berechtigt ist oder über diesen Umstand leicht hätte Kenntnis erlangen können (Mangel am guten Glauben auf Seiten des Erwerbers). Ist der Erwerber im guten Glauben, findet der gutgläubige Erwerb im Zeitpunkt der Übergabe der Sache durch den nicht berechtigten Verkäufer statt. Ist die Sache abhandengekommen (etwa durch Diebstahl oder Verlust) wird ein gutgläubiger Erwerb nur erst möglich sein, wenn ab dem Zeitpunkt des Abhandenkommens drei Jahre vergangen sein werden. Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer +48 22 5310 500 info@ahk.pl

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Eigentumsvorbehalt Polen

Vertretungen in Polen Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort AHK Polen ul. Miodowa 14 00-246 Warschau

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ul. Jazdów 12/2 00-467 Warschau

+48 22 5310 500

+48 22 584 17 00

info@ahk.pl

https://polen.diplo.de

Rechtsvertretungen im Land Die AHK Polen hat innerhalb ihres Netzwerks eine große Anzahl an qualifizierten Rechtsanwälten. Sollten Sie im Einzelfall Interesse haben, bitten wir Sie, die Internetseite

www.marktplatz.pl anzuschauen oder die AHK Polen direkt zu kontaktieren.

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Portugal Wie uns die Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer in Lissabon freundlicherweise mitteilte, ist das Institut des Eigentumsvorbehaltes als Sicherungsmittel beim Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen gesetzlich ausdrücklich geregelt. Art. 409 des código civil (CC) behandelt den Eigentumsvorbehalt (reserva propriedade) und regelt die Voraussetzungen für seine rechtliche Wirksamkeit. Art. 934 CC bestätigt dieses Institut bei Ratenzahlungsgeschäften.

Eigentumsvorbehalt Zu berücksichtigen ist stets, dass der Eigentumsvorbehalt vertraglich vereinbart werden muss. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist im portugiesischen Gesetz nicht vorgesehen. Da in diesem Land jedoch allgemeine Vertragsfreiheit besteht, wäre eine Vereinbarung auch hierüber möglich.

Form Eine einseitige Erklärung ist unwirksam. Die Vereinbarung muss spätestens beim Abschluss des Kaufvertrages erfolgen, da nach Art. 879 CC zu dieser Zeit das Eigentum auch ohne Übergabe der Sache auf den Käufer übergeht. Es ist empfehlenswert, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ausdrücklich als Eigentum des Vorbehaltsverkäufers zu kennzeichnen. Weiterhin ist es ratsam, eine Registrierung der Vorbehaltsware als solche in der Buchführung des Käufers zu verlangen und vielleicht vertraglich ein Treuhanddeposit zum Schutz vor Weiterveräußerung zu vereinbaren.

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Eigentumsvorbehalt Portugal

Insolvenz Art. 104 des „Código de Insolvência e Recuperação de Empresas” - CIRE bestimmt, dass bei einem Kaufvertrag mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt und Insolvenz des Eigentumsvorbehaltsverkäufers, der Eigentumsvorbehaltskäufer die Erfüllung des Vertrages verlangen kann, wenn ihm die Kaufsache bereits übergeben wurde. Bei einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt in Kaufverträgen über eine bestimmte Sache und der Insolvenz des Eigentumsvorbehaltskäufers, kann eine Geltendmachung gegenüber der Insolvenzmasse lediglich erfolgen, wenn dieser bis zur Übergabe der Kaufsache schriftlich vereinbart wurde.

Zwangsvollstreckung & Gutgläubiger Erwerb Die Waren werden grundsätzlich frei von Rechten übertragen und der Eigentumsvorbehalt kann Drittkäufern gegenüber nicht geltend gemacht werden. Ein gutgläubiger Erwerb der Kaufsache durch einen Dritten ist damit möglich. Der Eigentumsvorbehaltsverkäufer kann von Dritten nicht die Herausgabe der Kaufsache verlangen. Der Eigentumsvorbehaltsverkäufer wird daher nicht gesondert geschützt. Eine Ausnahme besteht bei unbeweglichen oder beweglichen Sachen, die der Eintragung unterliegen – nur die im Register enthaltene Klausel kann Dritten gegenüber geltend gemacht werden.

Verarbeitung/Vermischung Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung der Ware zu einer neuen Sache, erhält der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an dieser neuen Sache. Bei Fragen kontaktieren Sie: Câmara de Comércio e Indústria Luso-Alemã Caroline Cöster Domingues +351 213 211 207 caroline-domingues@ccila-portugal.com www.ccila-portugal.com

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Eigentumsvorbehalt Portugal

Vertretungen in Portugal Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Câmara de Comércio e Indústria Luso-Alemã Avenida da Liberdade, 38-2º 1269-039 Lissabon

Câmara de Comércio e Indústria Luso-Alemã Avenida Sidónio Pais, 379 4100-468 Porto

Embaixada de República Federal da Alemanha Campo dos Mártires da Pátria, 38 1169-043 Lissabon

+351 213 211 200

+351-226 061 560

+351 218 853 846

infolisboa@ccila-portugal.com

infoporto@ccila-portugal.com

https://lissabon.diplo.de/

www.ccila-portugal.com

www.ccila-portugal.com

Rechtsvertretungen im Land Auf Wunsch lässt Ihnen die AHK Portugal gerne eine Liste von deutschsprachigen Rechtsanwälten, die Mitglied der AHK Portugal sind, zukommen.

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Rumänien Unter Mithilfe der Deutsch-Rumänischen Industrie- und Handelskammer in Bukarest hat uns die Kanzlei bpv Grigorescu Stefanica den folgenden Text freundlicherweise zur Verfügung gestellt. Der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt ist heutzutage ein Teil unseres Alltags, sei es im Handelsverkehr oder im Leben eines Verbrauchers. Der Eigentumsvorbehalt ist eine Absicherung des Verkäufers, dass er den Preis für die verkaufte Ware erhält und bis zu diesem Zeitpunkt immer noch Eigentümer der Ware bleibt. Es ist eines der handlichsten Sicherungsinstitute, die ein Verkäufer zur Hand hat, da es keine zusätzlichen Kosten oder Dokumente für die Vertragsparteien voraussetzt und somit ziemlich einfach umzusetzen und auch durchzusetzen ist, im Gegensatz zu Bürgschaften und anderen Sicherheiten.

Eigentumsvorbehalt Das Rumänische Bürgerliche Gesetzbuch („ROBGB") begründet die Regel der Übertragung des Eigentumsrechts betreffend bewegliche Sachen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (auch wenn die Sachen nicht ausgehändigt oder der Preis nicht bezahlt wurde), sofern vertraglich oder gesetzlich nichts Entgegenstehendesvereinbart wird. Für unbewegliche Sachen legt das ROBGB die Regel fest, dass die Übertragung des Eigentumsrechts zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch erfolgt. Allerdings gilt, solange die Tätigkeiten zur Vollendung des GeneraIkatasters nicht für den jeweiligen Landeskreis beendet sind, noch die alte Regel, nach der das Eigentumsrecht zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages auf den Käufer übergeht. Nichtsdestotrotz können die Vertragsparteien vertraglich vereinbaren, dass das Eigentumsrecht bei Übergabe der Sache oder bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises bzw. bei Eintritt einer Bedingung oder beim Ablauf einer Frist auf den Käufer übergeht.

Allgemeines Der Eigentumsvorbehalt kann durch die Vertragsparteien für die Absicherung der Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Käufer einer Sache vereinbart werden. Dadurch wird die Kaufpreiszahlung abgesichert, sofern der Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bei Übergabe der verkauften Sache gezahlt wird. Der Eigentumsvorbehalt stellt eine Ausnahme von der Regel der Übertragung des Eigentumsrechts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Fall beweglicher Sachen bzw. Eintragung im Grundbuch/ Beurkundung des Kaufvertrages im Fall unbeweglicher Sachen dar und legt fest, dass die Übertragung des Eigentumsrechts vom Verkäufer auf den Käufer zum Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen Kaufpreises bzw. der letzten Kaufpreisrate übergeht. Der Eigentumsvorbehalt entfaltet Rechtswirkung, auch wenn

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Eigentumsvorbehalt Rumänien

die Übergabe der Sache bereits stattgefunden hat. Für Kaufverträge mit Ratenzahlung sieht das ROBGB ausdrücklich vor, dass das Sachrisiko zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache auf den Käufer übergeht (die Vertragsparteien können hinsichtlich des Risikos des Verlusts der Sache von diesen Bestimmungen abweichen). Ein Kaufvertrag, in dem eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart wurde, kann nicht allein wegen Nichtzahlung einer Kaufpreisrate gekündigt werden, es sei denn die Kaufpreisrate stellt mindestens ein Achtel des Kaufpreises dar. Die Parteien können allerdings von diesem Grundsatz vertraglich abweichen. Kündigt ein Verkäufer einen Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises, ist er verpflichtet an den Käufer alle einkassierten Beträge zurückzuerstatten, von denen er ein angemessenes Entgelt für die Nutzung der Sache durch den Käufer und eventuelle weitere Entschädigungen einbehalten kann. Die Parteien können vereinbaren, dass die bezahlten Kaufpreisraten bei Vertragskündigung im Ganzen oder teilweise dem Verkäufer profitieren, jedoch kann das Gericht selbst in diesem Fall die vom Verkäufer erzielten Beträge herabsetzen.

Insolvenzverfahren Wird das Insolvenzverfahren gegen den Käufer eingeleitet, so ist der Verkäufer als Begünstigter einer Eigentumsvorbehaltsklausel nicht berechtigt die Rückgabe der Sache, die sich im Besitz des Käufers befindet, zu fordern. Allerdings hat der Begünstigte einer Vorbehaltsklausel ein Vorzugsrecht bei der Verteilung der aus der Zwangsvollstreckung resultierenden Beträge, vorausgesetzt, dass die Publizitätsvorschriften eingehalten wurden (Eintragung im Grundbuch für unbewegliche Sachen bzw. im Nationalen Register für Mobiliarsicherheiten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

Offenlegung des Eigentumsvorbehalts. Publizität Der Käufer ist bei Vereinbarung einer Eigentumsvorbehaltsklausel nicht berechtigt wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Jedoch kann er grundsätzlich die Sache Weiterverkäufen, wobei der Eigentumsvorbehalt den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf Dritterwerber beeinflusst. Um anderweitige Handlungen des Käufers zu vermeiden, ist es für den Verkäufer von Vorteil den Käufer vertraglich zu verpflichten Dritterwerbern den Eigentumsvorbehalt offenzulegen. Anderenfalls könnten sich gutgläubige Dritterwerber von beweglichen Sachen auf die Vorschriften des ROBGB berufen, gemäß denen der Eigentumsübergang an beweglichen Sachen durch die materielle Übergabe der Sache erfolgt. Eine zusätzliche Absicherung des Verkäufers gegenüber Dritterwerber kann durch die Eintragung des Vertrages, durch welchen der Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde in das Nationale Register für Mobiliarsicherheiten erzielt werden. Dadurch wird in erster Reihe die Gegenüberstellbarkeit des Eigentumsvorbehalts gewährleistet. Dritterwerber können somit die Sache vom Käufer unter Eigentumsvorbehalt vor Übertragung des Eigentumsrechtes nicht mehr gutgläubig erwerben. Außerdem wird dadurch auch die Rangordnung bei der Rückforderung bzw. Vollstreckung der Sache bestimmt. Die Gegenüberstellbarkeit des Eigentumsvorbehalts betreffend unbewegliche Sachen kann durch die Eintragung ins Grundbuch abgesichert werden. Die endgültige Eintragung des Käufers im Grundbuch als Eigentümer an unter Eigentumsvorbehalt erworbenen unbeweglichen Sachen kann nach vollständiger Zahlung des Preises nur aufgrund einer vor Verkäufer unterzeichneten beglaubigten Urkunde, durch welche der Verkäufer erklärt, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde, erfolgen.

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Eigentumsvorbehalt Rumänien

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer Ruxandra Dumitrescu +40 212 07 91 48 dumitrescu.ruxandra@ahkrumaenien.ro

Vertretungen in Rumänien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer Camera de Comert si Industrie Romano-Germana Calea Grivitei 82-98 et. 1 Cladire The Mark, Corp The Podium RO-010735 BUCURESTI ROMANIA +40 21 2231531

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rumänien Strada Cpt. Av. Gheorghe Demetriade 6 – 8 011849 Bukarest Rumänien +40 21 2029830 http://www.rumaenien.diplo.de

drahk@ahkrumaenien.ro http://rumaenien.ahk.de

Rechtsvertretungen im Land Weiterführende Links: https://www.ahkrumaenien.ro/mitgliedschaft/mitgliederverzeichnis 3/3

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Russische Föderation Der Eigentumsvorbehalt in Russland ist im Zivilkodex der Russischen Föderation (ZGB, erster Teil von 1995 und zweiter Teil von 1996) verankert. Im ersten Teil des ZGB Art. 223 (1) wird eine grundsätzliche Voraussetzung des Eigentumsvorbehaltes genannt.

Eigentumsvorbehalt Das Eigentum erhält der Käufer einer Sache aufgrund eines Vertrages im Zeitpunkt der Übergabe der Sache, soweit durch Gesetz oder Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Im Art. 223 (2) des ZGB ist festgelegt, dass wenn die Veräußerung von Vermögen der staatlichen Eintragung unterliegt, so steht das Eigentum beim Erwerber im Zeitpunkt einer solchen Eintragung, soweit durch das Gesetz oder Vertrag nicht anderes bestimmt ist. Das Vermögen gehört zum gutgläubigen Erwerber seit der staatlichen Registrierung von diesem Vermögen, ausgeschlossen den Fällen, wenn der Inhaber berechtigt ist, so ein Vermögen bei dem gutgläubigen Erwerber zu vindizieren. Darüber hinaus sieht Art. 491 ZGB (2. Teil) einen Eigentumsvorbehalt vor. Ist durch den Kaufvertrag bestimmt, dass das Eigentumsrecht an der dem Käufer übergebenen Ware bis zur Bezahlung der Ware oder bis zum Eintritt anderer Umstände dem Verkäufer vorbehalten bleibt, ist der Käufer vor dem Eintritt der vereinbarten Bedingung (in der Regel der Zahlung des Kaufpreises) nicht berechtigt, die Ware zu veräußern oder über diese anderweitig zu verfügen, soweit nicht etwas anderes durch Gesetz oder Vertrag bestimmt ist oder sich aus der Bestimmung und den Eigenschaften der Ware ergibt. Wird die Ware innerhalb der vertraglich bestimmten Frist nicht bezahlt oder treten andere Umstände nicht ein, unter denen das Eigentumsrecht auf den Käufer übergeht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die Rückgewähr der Ware zu verlangen, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nach dem russischen Recht ist es offen, ob auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt, also die Sicherungsabtretung der aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware erworbenen Forderungen an den Verkäufer, zulässig ist. Gemäß Art. 501 ZGB kann der Einzelhandelskaufvertrag vorsehen, dass der Käufer bis zum Übergang des Eigentums Mieter der Sache ist. Mangels abweichender vertraglicher Regelung wird der Käufer in diesem Fall mit der vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer. Die Vorschrift nimmt auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts Bezug. Der weitere Regelungsgehalt ist unklar. Denkbar ist, dass für die Zeit bis zur Kaufpreiszahlung auf die Möglichkeit der Anwendung mietrechtlicher Vorschriften hingewiesen werden soll. 1/3

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Eigentumsvorbehalt Russische Föderation

Was den Außenhandelskaufvertrag anbetrifft, so ist in der Russischen Föderation die Wiener Konvention sehr verbreitet, die über den Außenhandelskaufvertrag 1980 an die Verhältnisse, die im Rahmen des Außenhandelskaufvertrages entstehen, anzuwenden. Eine von verbindlicher Bedingung ist, dass die Geschäftsunternehmen der Vertragsparteien sich in verschiedenen Ländern befinden müssen. Die Anwendung der Wiener Konvention ist nicht zwingend, aber wenn die Vertragsparteien keine Klausel über Nichtanwendung der Konvention in den Vertrag eingeschlossen haben, dann wird die Wiener Konvention bei den entstehenden Verhältnissen angewendet.

Form Die Voraussetzungen und der Zeitpunkt der Eigentumsübergabe sollten schriftlich genau festgelegt werden. Die Rechtsprechung erkennt solche Vereinbarungen als Grundlage für Rückgabeansprüche an.

Gemäß der russischen Gesetzgebung (Kapitel 23 des Zivilgesetzbuches der RF ZGB) gibt es weitere Formen der Zahlungssicherung wie das Pfand, die Bürgschaft, die Bankgarantie, die Draufgabe, das Zurückbehaltungsrecht sowie die Konventionalstrafe. Auch andere Formen wie Leasing oder Factoring sind möglich, sofern sie der gültigen Gesetzgebung nicht widersprechen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Viktor Spakow Leiter der Rechtsabteilung spakow@DEinternational.ru

Vertretungen in der Russischen Föderation Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Delegation der Deutschen Wirtschaft 121087 Moskau, Beregovoy Proezd 5A K1, Etage 17

Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer Delegation der Deutschen Wirtschaft Filiale Nordwest 191186, St. Petersburg, Gorochowaya ulitsa, 16/71, Etage 4

+7 495 234 49 50

+7 812 329-14-15

ahk@russland-ahk.ru

ahk@russland-ahk.ru

www.russland.shk.de

www.russland.shk.de

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Mosfilmowskaja 56 119285 Moskau +7 495 937 95 00 https://germania.diplo.de/

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Eigentumsvorbehalt Russische Föderation

Rechtsvertretungen im Land Advant Beiten Falk Tischendorf Turchaninov per. 6/2 119034 Moskau Korrespondenz: Deutsch +7 495 232 96 35 moscow@advant-beiten.com www.advant-beiten.com Nörr OOO Stefan Wolfgang Weber 1-te Brestskaja Straße 29 125047 Moskau Korrespondenz: Deutsch +7 495 799 56 96 info@noerr.com www.noerr.com

Dentons Alexey Zakharko White Gardens Lesnaja Straße 7 125047 Moskau Korrespondenz: Englisch / Russisch +7 495 644 05 00 alexey.zakharko@dentons.com www.dentons.com

Balashova Legal Consultants Elena Balashova Serafimowicha ulitsa, 2, Büro 233 119072 Moskau Korrespondenz: Deutsch +7 495 645-25 96 oder -2596 info@balashova-legal.com www.balashova-legal.com

Baker & McKenzie Sergey Voitishkin White Gardens ul. Lesnaya 9 125196 Moskau Korrespondenz: Deutsch +7 495 787 27 00 moscow.office@bakernet.com www.bakernet.com

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Sambia In Sambia herrscht ein duales Rechtssystem, dass auf den beiden Pfeilern von „Modern Law“ und „Customary Law“ basiert. Das Modern Law ist dem englischen Recht sehr ähnlich und das Customary Law basiert auf Gewohnheitsrecht und Stammesrecht. Customary law ist nicht kodifiziert und findet sowohl durch Häuptlinge als auch in lokalen Fällen durch Amtsgerichte Anwendung, wohingegen das Modern Law von Amtsgerichten, Obersten Gerichsthöfen sowie vom Verfassungsgericht angewandt wird. In der internationalen Geschäftspraxis in Sambia bildet das britische Rechtssystem jedoch die Grundlage für das sambische Recht. Das Handelsrecht Sambias ist zum Teil dem britischen „Common Law“ nachempfunden, was sehr stark auf Fallrecht basiert. Jedoch muss der Ausgang von Gerichtsverfahren in Sambia als insgesamt recht unsicher bewertet werden. Dies sollte im Einzelfall immer mit berücksichtigt werden.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist in Sambia nicht gesetzlich geregelt. Aufgrund des pluralistischen Rechtsystems muss bei den Themen Eigentum und schuldrechtliche Forderungen auf verschiedene Rechtsnormen aus diversen sambischen Gesetzestexten verwiesen werden, z.B. dem Hire Purchase Act, Bank of Zambia Act 1996, Banking and Financial Services Act 1994, Bills of Exchange Act 1882 sowie denCheques Act 1989 . Zusätzlich wird im Einzelfall auf Fallrecht verwiesen. Aufgrund des Fehlens einer spezifischen Vorschrift, ist im Einzelfall auch Fallrecht der Juidkative heranzuziehen. Das Customary Law ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch die Gesetzesgebung zustande kommt sondern auf die Anwendung von Rechtsvorstellungen, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren, zurückgreift. Dies findet jedoch fast ausschließlich auf lokaler Ebene und außerhalb des internationalen Handelsrechts Anwendung. In Sambia herrscht jedoch Vertragsautonomie. Das bedeutet, dass Verträge abgeschlossen werden können, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmbar sind, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts oder gesetzliche Verbote verstoßen. Ein Eigentumsvorbehalt kann in jeden Vertrag individuell aufgenommen werden. Dies ist auch dringend empfehlenswert.

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Eigentumsvorbehalt Sambia

In Sambia herrscht Vertragsautonomie, ein Eigentumsvorbehalt sollte daher stets ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Southern African-German Chamber of Commerce and Industry (AHK für das Südliche Afrika) René Zarske Representative Lusaka Office lusaka@germanchamber.co.za Nutzen Sie unser Netzwerk vor Ort für Ihren Erfolg!

Vertretungen in Sambia Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsche Industrie- und Handelskammer für das südliche Afrika Southern African - German Chamber of Commerce and Industry 1st Floor Mpile Office House 74 Independence Avenue Private Bag RW 37X Lusaka, Zambia

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 5219 Haile Selassie Avenue, Lusaka Zambia +260 211 25 06 44 http://www.lusaka.diplo.de

+ 260 763 594 895 lusaka@germanchamber.co.za http://suedafrika.ahk.de Weiterführende Links: https://suedafrika.ahk.de/lusaka/sambia 2/2

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Saudi-Arabien Der Eigentumsvorbehalt ist ein sachenrechtliches Sicherungsmittel bei der Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung zur Sicherung kaufrechtlicher Ansprüche. Mit diesem Rechtsinstitut sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung durch den Käufer.

Eigentumsvorbehalt Zwar ist der Eigentumsvorbehalt in Saudi-Arabien gesetzlich nicht begründet, doch kann – innerhalb der Schranken des islamischen Rechts (Scharia) – ein Eigentumsvorbehalt individualvertraglich vereinbart werden. Daher wird idealerweise vertraglich vereinbart, dass der Käufer bei Nichterfüllung der Kaufpreisforderung zur Rückgabe der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer verpflichtet ist. Zusätzlich sollte in einer gesonderten Vereinbarung der Käufer das Eigentum des Verkäufers an der Kaufsache anerkennen. In Saudi-Arabien findet der Eigentumsvorbehalt allerdings kaum Beachtung. Hieraus resultierende Ansprüche, insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr, können vor saudi-arabischen Gerichten nicht oder nur sehr schwer durchgesetzt werden. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung. Die Übertragung von Forderungen ohne Zustimmung des Schuldners ist dem Scharia-Recht der hanbalitischen Rechtsschule nämlich fremd. Der Forderungskauf wird daher vor Gericht stets als unwirksam betrachtet, solange der Schuldner nicht sein Einverständnis erklärt. Nur im Fall der Einwilligung findet die Übertragung der Forderung (Arabisch: hawala) rechtskräftig statt. Verlässlichstes Sicherungsmittel ist ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv (confirmed irrevocable letter of credit). Daneben bestehen auch die Möglichkeiten, die Warenlieferung über ein unwiderrufliches unbestätigtes Akkreditiv, über eine Bankbürgschaft auf erstes Anfordern oder über einen Solawechsel (promissory note) abzusichern. Es bestehen noch weitere Möglichkeiten, die aber nicht die Sicherheit dieser genannten Sicherungsarten bieten und in der Regel nicht ausreichen, das Recht im Streitfall durchzusetzen.

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Eigentumsvorbehalt Saudi-Arabien

Vertretungen in Saudi-Arabien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort German-Saudi Arabian Liaison Office for Economic Affairs (GESALO) Head Office Pure, Block B, 1st Floor Takhassusi Branch Road 7993 Al Mohammadiyyah 3213 Riyadh 12364 Kingdom of Saudi Arabia

German Desk in Dammam c/o Asharqia Chamber of Commerce and Industry Main Branch,1st Floor 6701 King Fahad Road Dammam-Khobar Highway P.O. Box 719, Dammam 31421 Kingdom of Saudi Arabia

German Desk in Jeddah c/o Chamber of Commerce and Industry Jeddah Main Branch, 3rd Floor P.O. Box 1264, Jeddah 2143 Kingdom of Saudi Arabia +966-920005863

+966-920005863

+966-13-8142200

basyouni@ahk-arabia.com

info@ahk-arabia.com

fakoussa@ahk-arabia.com

https://saudiarabien.ahk.de

https://saudiarabien.ahk.de/

https://saudiarabien.ahk.de

Rechtsvertretungen im Land Hundt Legal Consultancy (Hundt & Partners) Jochen Hundt 10th floor Riad 11321 Kingdom Tower Kingdom of Saudi Arabia

Rödl & Partner Derya Bandak 4th Floor Office no. 404 Bay Square Building 11 Business Bay Dubai

+971 4 523 2686

+966 4 2950 020

jochen.hundt@hundt-partners.com

Derya.Bandak@roedl.com

www.hundt-partners.com

www.roedl.com

BREMER Dr. Nicolas Bremer BREMER in association with Abdulnasir Al Sohaibini 4461 Al Hamdi, Ar Rabwah Riyadh 12816 Kingdom of Saudi Arabia +966 54 717 4837 nicolas.bremer@bremerlf.com www.bremerlf.com

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Eigentumsvorbehalt Saudi-Arabien

SCHLÜTER GRAF Legal Consultants Andrés Ring One by Omniyat, Office P501 Business Bay, P.O. Box 29337 Dubai +971 4 4313060 andres.ring@schlueter-graf.com

emltc KSA (in Kooperation mit Fahad Gasim & Mohammad Alyousef Law Firm) Olaya St., Siricon Building 14 Riad Saudi-Arabien +971 2 6948585 info@em-ltc.com

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Schweden Wie die Deutsch-Schwedische Handelskammer in Stockholm uns freundlicherweise mitteilte, bestehen entgegen weitverbreiteter Ansichten auf Teilgebieten des Handelsrechts zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweden erhebliche Unterschiede. Unkenntnis hierüber bereiten der deutschen Exportwirtschaft laufend Verluste.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist in Schweden ähnlich dem einfachen Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherungsmittel anerkannt. Es werden mehr oder weniger synonym die Begriffe Eigentumsvorbehalt (ägarförbehåll), Rücknahmerecht (återtaganderätt) und Rücktrittsvorbehalt (hävningsförbehåll) verwendet, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine vergleichbare (sachenrechtliche) Rechtswirkung haben. Der Eigentumsvorbehalt ist teilweise spezialgesetzlich geregelt und im Übrigen durch die Rechtsprechung näher ausgestaltet. Die in Deutschland bestehende Möglichkeit, den Warenkredit durch weitere Formen wie den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt abzusichern, kennt das schwedische Recht nicht. Grundsätzlich kann der Eigentumsvorbehalt nur für spezifische und spezifizierbare Sachen und auch nur vor bzw. spätestens bei der Übereignung vereinbart werden. Zudem muss das Verfügungsrecht des Käufers vertraglich eingeschränkt sein, damit der Eigentumsvorbehalt sachenrechtlich wirksam vereinbart werden kann. Wenn die Ware verbraucht, verarbeitet oder weiter veräußert werden soll, ist der Eigentumsvorbehalt kein geeignetes Sicherungsmittel.

Anwendbares Recht Es besteht ein erhebliches Risiko, dass ein ursprünglich nach deutschem Recht wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt dem schwedischem Recht unterliegt, sobald die Sache sich in Schweden befindet. Der Eigentumsvorbehalt richtet sich als sachenrechtliches Institut nicht nach der Rechtswahl der Parteien, sondern nach dem „lex rei sitae“-Prinzip, mit der Folge, dass sich das anwendbare Recht nach dem Belegenheitsort der Sache richtet. Die schwedische Rechtsprechung hat diese Auffassung auch in mehreren höchstgerichtlichen Urteilen, insbesondere auch gerade zu nach deutschem Recht vereinbarten Eigentumsvorbehalten, bestätigt. Ein nach deutschem Recht vereinbarter Eigentumsvorbehalt wurde bspw. als unwirksam angesehen, da die Weiterveräußerung der Ware gestattet war, was nach schwedischem Recht die wirksame Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts verhindert. Nur in Einzelfällen wurde auch ein nur nach ausländischem Recht wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt in Schweden anerkannt. Grundsätzlich kann nur ein auch nach den schwedischen Regeln wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt sachenrechtliche Wirkung in Schweden entfalten. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Schweden

Konkurs/Insolvenz Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt gibt dem Verkäufer ein Aussonderungsrecht (separationsrätt) von der Konkursmasse des Käufers. Um das Aussonderungsrecht geltend machen zu können, muss der Gläubiger bzw. Verkäufer des Vorbehaltseigentums insbesondere nachweisen, dass der Eigentumsvorbehalts wirksam vereinbart wurde, dass dieser sich auf spezifisches Eigentum richtet und dass keine Verarbeitung oder Vermischung stattgefunden hat.

Zwangsvollstreckung Auch bei einer drohenden Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers/Importeurs kann sich der Verkäufer auf einen wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt berufen. Allerdings besteht bei im Besitz des Schuldners befindlichem Vermögen eine Vermutung, dass dieses auch zu seinem Vermögen gehört. Die Geltendmachung sowie die Beweislast liegt daher beim Verkäufer und umfasst den Nachweis seines Eigentums und der Voraussetzungen des aufgrund des Eigentumsvorbehalts bestehenden Trennungsrechts (ähnlich dem Aussonderungsrecht im Konkurs).

Gutgläubiger Erwerb Ein gutgläubiger Erwerb von Vorbehaltsware ist grundsätzlich möglich. Ein Gutglaubenserwerb setzt voraus, dass der Verkäufer bei der Übertragung im Besitz der Ware ist und diesen an den Käufer übergibt. Es muss ein gültiges Rechtsgeschäft vereinbart werden (Kauf, Schenkung, Tausch) und der Käufer muss bei der Vereinbarung sowie der Übergabe in gutem Glauben sein. Die schwedische Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Käufer und legt ihm weitgehende Untersuchungspflichten auf. Dies ist insbesondere der Fall bei Waren, die wie bspw. Maschinen oder Fahrzeuge üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt veräußert oder zur Nutzung überlassen werden. Hier erfordert ein gutgläubiger Erwerb häufig, dass der Käufer sich die Papiere und die Erwerbsunterlagen einschliesslich Belegen zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorlegen lässt. An dieser Stelle sei aber nochmal darauf hingewiesen, dass ein Eigentumsvorbehalt wirkungslos ist, wenn dem Vorbehaltskäufer die Weiterveräusserung gestattet ist bzw. sich eine geplante Weiterveräusserung aus den Umständen ergibt. Das höchste schwedische Gericht hat bspw. einen Eigentumsvorbehalt nicht als wirksam vereinbart angesehen, da der Käufer von Wohnmobilen unter Vorbehalt selber Fachhändler für Wohnmobile war und der Eigentumsvorbehalt daher nicht ernst gemeint gewesen sein könne.

Verarbeitung/Vermischung Wird vertraglich die Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder der Verbrauch der Vorbehaltsware gestattet, kann ein sachenrechtlich wirksamer Eigentumsvorbehalt vom Grundsatz her nicht vereinbart werden. Bei der Vermischung mit vergleichbaren Gegenständen, die nicht unter Eigentumsvorbehalt stehen, kann die Vorbehaltsware nicht mehr spezifiziert werden, so dass eine Absonderung des Eigentums in der Regel nicht mehr möglich ist. Einwände gegen zum Beispiel eine Zwangsvollstreckung gehen dann ins Leere. Ein Eigentumsvorbehalt verliert nach der Rechtsprechung auch dann seine Wirkung, wenn die Vorbehaltsware verarbeitet und so mit anderen Sachen zusammengefügt wird, dass eine neue Sache

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Eigentumsvorbehalt Schweden

entsteht. Wenn nur die Vorbehaltsware verarbeitet wird, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch hier kann ein Eigentumserwerb durch Spezifikation den Eigentumsvorbehalt aushöhlen. Eigentum, das vom Grundstückseigentümer in ein Gebäude oder das Grundstück eingefügt wird, wird grundsätzlich zu Grundstückszubehör, an dem keine eigenen Rechte bestehen können. Eine Ausnahme gilt für sogenanntes „Industriezubehör“, also Maschinen und andere industrielle Ausrüstungsgegenständen, die ganz oder teilweise für einen industriellen Betrieb genutzt werden. Nach schwedischem Recht ist dabei nicht die äußere Verbindung mit dem Grundstück, sondern in erster Linie der funktionale Zusammenhang zwischen Betriebszweck und Ausrüstung maßgeblich. Bei der Lieferung von industriell genutzten Maschinen und Ausrüstungsgegenständen, die nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, sondern in den Betrieben des schwedischen Käufers direkt montiert oder installiert werden sollen, wird der Eigentumsvorbehalt daher in gewissem Umfang anerkannt. Diese können selbst dann im Eigentum des Veräußerers verbleiben, wenn sie mit dem Grund und Boden oder einem Gebäude mehr oder weniger fest verbunden werden.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen und die häufig unklare Rechtslage machen den Eigentumsvorbehalt zu einem nur bedingt geeigneten Kreditsicherungsmittel beim Export nach Schweden.

Andere Rechte Als alternative Sicherungsmittel kommen Bürgschaften und Bankgarantien in Betracht. Bei Geschäften mit Zwischenhändlern sollte dies bei der Entwicklung des Vertriebskonzepts berücksichtigt und ein Verkauf auf Provisions- oder Kommissionsbasis in Betracht gezogen werden.

Der Eigentumsvorbehalt ist nur in bestimmten Fällen als Kreditsicherungsmittel beim Export nach Schweden geeignet – besprechen Sie alternative Lösungen mit einem Spezialisten!

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Schwedische Handelskammer Bereich Recht +46 8 665 1818 recht@handelskammer.se www.handelskammer.se/de/dienstleistungen/recht Unsere kompetenten deutschsprachigen RechtsanwältInnen und JuristInnen unterstützen Sie gern!

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Eigentumsvorbehalt Schweden

Vertretungen in Schweden Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Schwedische Handelskammer Tysk-Svenska Handelskammaren Besuchsanschrift: Valhallavägen 185, SE-115 53 Stockholm Postanschrift: Box 27104, SE-102 52 Stockholm

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tyska Ambassaden Besuchsanschrift: Skarpögatan 9, SE-115 27 Stockholm Postanschrift: Box 27832, SE-115 93 Stockholm

+46 8 665 1800

+46 8 6701 500

info@handelskammer.se

info@stockholm.diplo.de

www.handelskammer.se/de

https://stockholm.diplo.de/se-de

Der Bereich Recht der Deutsch-Schwedischen Handelskammer kann Sie mit seinen deutschsprachigen RechtsanwältInnen und JuristInnen zu diesem und anderen Rechtsbereichen direkt beraten bzw. an MitgliedsrechtsanwältInnen der AHK verweisen. Auf der Webseite der Deutschen Botschaft ist eine Liste von RechtsanwältInnen zu finden, die ebenfalls in Deutsch korrespondieren.

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Schweiz Die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes zwischen einem deutschen Verkäufer und einem schweizerischen Käufer hängt von einer Einigung hierüber ab. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nach deutschem wie nach schweizerischem Recht keiner besonderen Form, kann also auch auf mündlicher Vereinbarung beruhen. Die schriftliche Form ist aus Gründen der Beweissicherung auf jeden Fall ratsam. Hinweis: Bei Konsumkreditverträgen bedarf der Eigentumsvorbehalt derselben Form wie der ihm zugrunde liegende Vertrag (Art. 9 II i und 10 d. KKG) -> Schriftlichkeit (Art. 9 I KKG)!

Eigentumsvorbehalt Form Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist nur bei beweglichen körperlichen Sachen möglich. Er kann daher nicht für Immobilien, Forderungen und Rechte aller Art vereinbart werden. Die Vereinbarung muss spätestens bei der Übergabe der Kaufsache vorliegen. Der Eigentumsvorbehalt wird in der Regel in Form einer Abrede innerhalb des Kaufvertrags vereinbart. Der Inhalt einer solchen Abrede lautet dahingehend, dass das Eigentum an der verkauften Sachen nicht mit der Übergabe der Sache an den Käufer übergehen soll, sondern erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises. Die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers (AGB) enthalten sein. Diese müssen in diesem Fall gültig in die Vereinbarung einbezogen worden sein. Die Erklärung kann beispielsweise auch auf dem Lieferschein aufgedruckt sein. War der Eigentumsvorbehalt nicht vorher schon zwischen Verkäufer und Käufer abgesprochen worden, kann der Käufer die Annahme der Lieferung ablehnen. Nimmt er sie jedoch an, kommt ein Eigentumsvorbehalt aufgrund der Erklärung (Vertragsofferte) des Verkäufers und der faktischen Annahme durch den Käufer zustande. Eine Erklärung des Eigentumsvorbehaltes seitens des Verkäufers nach Übergabe der Sache hat keine Wirkung. Nur wenn der Käufer sich einverstanden erklärt, kann nachträglich ein Eigentumsvorbehalt zustande kommen. Ist die Ware bereits in der Schweiz angekommen, muss der Eigentumsvorbehalt, soll er rechtswirksam begründet sein und fortbestehen, in ein öffentliches Register (Eigentumsvorbehaltsregister) eingetragen werden (Art. 715 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - ZGB). Örtlich zuständig ist das Register beim Betreibungsamt am Wohnort oder Geschäftssitz des Käufers. Für die Anmeldung zur Eintragung sollte vorzugsweise ein Formular verwendet werden. Es ist bei den Beitreibungsämtern und bei der Handelskammer Deutschland-Schweiz kostenlos erhältlich. Ohne Eintragung in das Register kann der Eigentumsvorbehalt seine dinglichen Wirkungen, auch gegenüber Dritten, nicht entfalten. Gerade die dingliche Wirkung macht ihn jedoch so bedeutsam.

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Eigentumsvorbehalt Schweiz

Da im Ausland das Erfordernis der Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in das schweizerische Eigentumsvorbehaltsregister nicht immer bekannt ist, sieht Art. 102 Abs. 2 des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) vor, dass der im Ausland gültig begründete Eigentumsvorbehalt seine Wirksamkeit noch für drei Monate nach dem Import der Waren in die Schweiz behält.

Konkurs/Insolvenz Im Fall des Konkurses seines Käufers hat der Verkäufer ohne Eigentumsvorbehalt nur die Stellung des Konkursgläubigers. Die verkaufte Ware fällt in die Konkursmasse. Die Durchsetzung der Kaufpreisforderung erscheint für den Verkäufer wenig attraktiv, da er in der Regel wenig (Konkursdividende) bis gar nichts erhält. Ist hingegen rechtswirksam ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und eingetragen worden, so kann der Exporteur die Herausgabe der Vorbehaltsware gegen Erstattung von allfälligen Teilzahlungen des Käufers verlangen. Der Eigentumsvorbehalt muss allerdings vor Eröffnung des Konkursverfahrens eingetragen worden sein. Eine nachträgliche Eintragung hätte den Verlust des Aussonderungsrechts zur Folge.

Gutgläubiger Erwerb Art. 102 Abs. 2 des IPRG sieht zwar vor, dass der im Ausland gültig begründete Eigentumsvorbehalt seine Wirksamkeit noch für drei Monate nach dem Import der Waren in die Schweiz behält. Wichtig ist es jedoch zu wissen, dass der Eigentumsvorbehalt einem gut-gläubigen Dritten gegenüber nach Art. 102 Abs. 2 IPRG auch während der drei Übergangs-monate nicht geltend gemacht werden kann. Kauft beispielsweise der Abnehmer des schweizerischen Käufers die Ware, ohne dass er von dem Eigentumsvorbehalt, der nicht eingetragen ist, weiß, erlangt er dennoch das Eigentum. Der Vorbehalt des deutschen Exporteurs erlischt. Auch nach dem Eintrag ist die Drittwirkung nicht absolut. So wird nicht fingiert, dass jedermann Kenntnis des Registereintrags hat. Der Abnehmer des schweizerischen Käufers kann somit gutgläubig eine Sache erwerben, selbst wenn der Eigentumsvorbehalt inzwischen ordnungsgemäß in das Register eingetragen worden ist. Er ist generell nicht verpflichtet, sich vor dem Erwerb durch die Einsicht in das Vorbehaltsregister davon zu überzeugen, dass kein Eigentumsvorbehalt eingetragen ist. Der gutgläubige Erwerb bleibt also stets geschützt. Der deutsche Exporteur kann indessen weiter die Zahlung von seinem Käufer verlangen, Rechte gegenüber dem gutgläubigen Dritten hat er jedoch nicht.

Verarbeitung/Vermischung Wird eine Sache mit einem Grundstück so verbunden, dass eine Trennung ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht möglich wäre, geht der Eigentumsvorbehalt mit dieser Verbindung unter.

Praktikabilität des Schweizer Eigentumsvorbehalts Bei der Eintragung des Eigentumsvorbehalts müssen unter anderem der Name, Wohnort und Beruf des Käufers und des Verkäufers, die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes, dessen Standort und der Kaufpreis, ferner allfällige Anzahlungen angegeben werden. Da die Vorbehaltsware bei der Registrierung klar individualisiert werden muss, damit eine Aussonderung ohne Probleme durchgeführt werden kann, muss auf die Bezeichnung der Kaufsache besonderes Augenmerk gerichtet werden. Eintragungsbegehren gelingen mitunter nicht auf Anhieb. Das Registrierungserfordernis hat zu einer Schwerfälligkeit des Rechtsinstruments und zu einer verminderten Anwendung geführt. 2/4

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Eigentumsvorbehalt Schweiz

Solange sich die Ware in Deutschland befindet, genügt die freie Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. Für die Schweiz gelten jedoch spezielle Formvorschriften. Selbst wenn diese jedoch nicht erfüllt sind, bleibt die obligatorische Wirkung erhalten, der Verkäufer kann im Fall des Zahlungsverzugs die Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Handelskammer Deutschland-Schweiz Dr. Marion Hohmann-Viol Leiterin der Rechts- und Steuerabteilung +4144 283 61 77 marion.hohmannviol@handelskammer-d-ch.ch

Vertretungen in der Schweiz Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Handelskammer Deutschland-Schweiz Tödistraße 60 8002 Zürich

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Willadingen 83 3006 Bern

+41 44 2833 6161

+41 31 359 41 11

auskunft@handelskammer-d-ch.ch

info@bern.diplo.de

www.handelskammer-d-ch.ch

www.bern.diplo.de

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Eigentumsvorbehalt Schweiz

Rechtsvertretungen im Land Kellerhals Carrard Basel KIG Henric Petri-Strasse 35 4010 Basel

Gros & Waltenspühl 9, rue Beauregard 1204 Genf

Niederer, Kraft & Frey AG Bahnhofstraße 53 8001 Zürich

+41 58 200 30 00

+41 22 311 38 33

+41 58 800 80 00

info@kellerhals-carrard.ch

gw@g-w.ch

nkf@nkf.ch

www.kellerhals-carrard.ch

www.gros-waltenspuhl.ch

www.nkf.ch

Weiterführende Links: Schweizer Zivilgesetzbuch: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de Beispiel Kanton Zürich: https://www.betreibungsinspektorat-zh.ch/deu/bet_eig.php

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Serbien Der Eigentumsvorbehalt ist eine besondere Form der Absicherung von Forderungen, die vertraglich vereinbart wird. In Serbien gibt es nur die Möglichkeit des einfachen Eigentumsvorbehalts.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt kann in Serbien vertraglich vereinbart werden. Im serbischen Obligationsgesetz ist der Eigentumsvorbehalt in §§ 540 und 541 geregelt. Im § 540 Abs. 1 ist vorgesehen, dass der Verkäufer mit dem Kaufvertrag den Eigentumsvorbehalt vereinbaren kann, und zwar bis zu der Auszahlung des kompletten Kaufpreises. Im § 540 Abs. 3 des Obligationsgesetzes ist vorgesehen, dass für bewegliche Dinge, über die eine besondere Evidenz in öffentlichen Büchern geführt wird, der Eigentumsvorbehalt vereinbart werden kann, nur wenn eine solche Möglichkeit in entsprechenden Vorschriften über die Führung dieser Bücher vorgesehen ist. Im § 541 ist vorgesehen, dass mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht.

Form Der Eigentumsvorbehalt wird vertraglich vereinbart und in der Regel reicht für den einfachen Eigentumsvorbehalt die einfache Schriftform. Damit der Eigentumsvorbehalt aber auch gegenüber den Gläubigeren des Käufers Wirkung entfalten kann, muss der Vertrag gemäß § 540 Abs. 2 notariell beglaubigt werden.

Konkurs/Insolvenz Verkäufer, der den Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, gilt als aussonderungsberechtigter Gläubiger im Insolvenzverfahren. Das bedeutet, dass der Gegenstand, für welchen der Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, nicht zur Insolvenzmasse gehört und auch vom Verkäufer herausverlangt werden kann.

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Eigentumsvorbehalt Serbien

Zwangsvollstreckung Im Vollstreckungsverfahren kann es dazu kommen, dass die verkaufte Sache als Vermögen des Käufers aufgelistet wird, da sie sich in seinem Besitz befindet. In diesem Fall hat der Verkäufer, der immer noch das Eigentum an der Sache hat, die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und die Sache zurückzuverlangen.

Gutgläubiger Erwerb Sollte der Käufer die Ware an einen gutgläubigen Dritten veräußern, erlischt das Eigentum des Verkäufers.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Das größte Problem ist, dass der Eigentumsvorbehalt in Serbien nicht ausreichend geregelt wurde. Nur zwei Paragrafen im Obligationsgesetz beziehen sich auf den Eigentumsvorbehalt. Außerdem gibt es in Serbien nur die Möglichkeit, den einfachen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, nicht aber den verlängerten Eigentumsvorbehalt, aus diesem Grund bietet der Eigentumsvorbehalt auch keine ausreichende Absicherung und wird in Serbien sehr selten als eine Form der Absicherung genutzt.

Der Eigentumsvorbehalt kommt als Absicherung in Serbien nicht oft zum Einsatz. Der Grund ist keine detaillierte Regelung des einfachen Eigentumsvorbehalts und keine Möglichkeit, den verlängerten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Serbische Wirtschaftskammer +381 11 2028-010 jovic@ahk.rs

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Eigentumsvorbehalt Serbien

Vertretungen in Serbien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Serbische Wirtschaftskammer Topličin venach 19 a Belgrad Korrespondenz: Deutsch, Serbisch, Englisch

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kneza Miloša 74-76, 11040 Beograd

+381 11 2028-010 info@ahk.rs

+381 11 306 43 00 https://belgrad.diplo.de/action/rs-de/2010812/action/https://belgrad.diplo.de/rs-de

https://serbien.ahk.de/

Rechtsvertretungen im Land Eine Auflistung von Anwaltskanzleien finden Sie im Mitgliederverzeichnis der Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer: https://serbien.ahk.de/mitglieder/mitgliederverzeichnis

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Singapur In Singapur gilt englisches Kaufrecht (sale of goods act 1979), wonach die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts möglich ist.

Eigentumsvorbehalt Generell geht in Singapur das Eigentum nach Vertragsabschluss über. Die Parteien können jedoch vereinbaren, dass der Eigentumsübergang erst nach der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises auf den Käufer erfolgen soll. Im Fall des Zahlungsverzugs kann der Gläubiger die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware fordern. Die Wirkung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes ist unklar. Vom Prinzip her akzeptiert die Rechtsprechung mit Einschränkungen eine entsprechende Vereinbarung, sofern sie auf einer Treuhandvereinbarung basiert.

Form Der Eigentumsvorbehalt muss vertraglich und individuell vereinbart werden. Da der Verkäufer im Zweifel Unklarheiten zu vertreten hat, hat die genaue Formulierung des Vertrages eine große Bedeutung.

Gutgläubiger Erwerb Der einfache Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Vorbehaltskäufer mit Willen des Verkäufers Besitz an der Ware erlangt hat und der Abnehmer die Ware dann an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert. Da nach englischem Recht die Gefahr des Untergangs der Sache mit dem Eigentum übergeht, muss der Vorbehaltsverkäufer eine entsprechende vertragliche Regelung des Gefahrenübergangs vorsehen.

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Eigentumsvorbehalt Singapur

Das Eigentumsvorbehaltsgesetz in Singapur ist umfangreich, daher empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt bei Vertragsabschluss und sonstigen Geschäftstätigkeiten in Singapur mit einzubinden.

Vertretungen in Singapur Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Singaporean-German Chamber of Industry and Commerce 25 International Business Park #03-105 German Centre Singapur 609916 +65 65 628 500 info@sgc.org.sg

Embassy of the Federal Republic of Germany 50 Raffles Place #12-00 Singapore Land Tower Singapur 048623 +65 65 336 002 germany@singnet.com.sq www.singapur.diplo.de

www.sgc.org.sg

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Eigentumsvorbehalt Singapur

Rechtsvertretungen im Land AV & P Legal Rechtsanwälte Andreas Vogel 25 International Business Park #04-64 German Centre Singapore 609916

GSK Stockmann PTE LTd Dr. Rüdiger Ackermann 25 International Business Park #04-113 German Centre Singapore 609916

Hawksford Martina Troppmair 16 Raffles Quay #33-02 Hong Leong Building Singapore 048581

+65 65 6328 830

+ 65 6562 8696

+ 65 6704 9185

andreas.vogel@avpasia.net

r.ackermann@ispa-consult.com.sg

martina.troppmair@hawksford.com

http://avpasia.net/

www.gsk.de

www.hawksford.com

Luther Rechtsanwaltsschaftgesellschaft Dr. Knut Unger 10 Anson Road #09-24 International Plaza Singapore 079903

Olswang Asia LLP Mr. Rob Bratby 10 Collyer Quay #40 Ocean Financial Centre Singapore 049315

Respondek & Fan Pte Ltd Andreas Respondek 1 North Bridge Road #16-03 High Street Centre Singapore 179094

+65 6408 8000

+ 65 67208278

+65 63240060

singapore@luther-lawfirm.com

rob.bratby@olswang.com

respondek @rflegal.com

www.luther-lawfirm.com

www.olswang.com

www.rflegal.com

RHT Law Taylor Wessing LLP Mr Azman Jaafar 1 Paya Lebar Link #06-08 PLQ 2 Paya Lebar Quarter Singapore 408533

Roedl & Partner Singapore Pte Ltd. Dr. Paul Weingarten 1 Scotts Road #21-10 Shaw Centre Singapore 228208

Schweiger & Partners 105 Cecil Street The Octagon Central Business District #12-04 Singapore 188035

+65 6381 6880

+65 6238 6770

+65 6337 6197

azman.jaafar@rhtlawtaylorwessing.com

Paul.weingarten@roedl.com

office@trademarks-patents.com.sg

www.rhtlawtaylorwessing.com

www.roedl.com

www.trademarks-patents.com.sg

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Eigentumsvorbehalt Singapur

Stephenson Harwood Dirk M Janssen #12-00 One Raffles Place Singapore 04861

Thuemmel, Schütze & Partner LLP 80 Anson Road #24-02 Fuji Xerox Towers Singapore 079907

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Slowakei Die slowakische Rechtslage sieht die Möglichkeit eines Eigentumsvorbehaltskaufs vor.

Eigentumsvorbehalt In der Slowakei ist der Eigentumsvorbehalt (Výhrada vlastníctva) in § 601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht dabei mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über, sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Grundsätzlich ist ein Käufer, der einen Gegenstand im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltskaufs erworben hat, nicht dazu berechtigt, diesen weiterzuverkaufen. Steht zum Zeitpunkt des Warenerwerbs allerdings fest, dass die Ware weiterverkauft werden soll, ist eine ausdrückliche Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes möglich. Die Möglichkeit eines erweiterten Eigentumsvorbehalts besteht in der Slowakei hingegen nicht.

Form Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes bedarf gemäß § 601 BGB der Schriftform.

Konkurs/Insolvenz In der Insolvenz wird der Eigentumsvorbehalt ähnlich wie ein Sicherungsinstrument behandelt, wenn der Vertrag wirksam ist und sich der Vertragsgegenstand beim Schuldner befindet. Tritt der Gläubiger vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Rückgabe des Vermögensgegenstandes oder die Eintragung der Zahlungsforderung als gesicherte Forderung zu verlangen. Für den Insolvenzverwalter besteht die Möglichkeit, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, sollte dies für den Schuldner von Vorteil sein.

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Eigentumsvorbehalt Slowakei

Der Zweck des Eigentumsvorbehaltes entspricht in der Slowakei weitgehend dem deutschen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer Hana Chmelárová Marková +421 9 02918251 markova@ahk.sk

Vertretungen in der Slowakei Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort AHK Slowakei Suché mýto 1 811 03 Bratislava

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hviezdoslavovo námestie 10 813 03 Bratislava

+421 2 20850620

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Eigentumsvorbehalt Slowakei

Rechtsvertretungen im Land bnt attorneys in CEE intorínska 7 811 08 Bratislava

bpv Braun Partners s.r.o., o.z. Suché mýto 1 811 03 Bratislava

CMS Reich-Rohrwig Hainz s.r.o. Staromestská 3 811 03 Bratislava

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Slowenien In Slowenien ist der Eigentumsvorbehalt im „Obligationengesetzbuch“ (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 83/2001 geregelt.

Eigentumsvorbehalt Das Obligationengesetzbuch bestimmt in Art. 520, dass sich der Verkäufer einer beweglichen Sache durch eine besondere vertragliche Abrede das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten kann, auch wenn die Sache dem Käufer schon übergeben ist. Abweichend vom deutschen Recht ist in Slowenien die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht formlos möglich, sondern nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wurde (s.u.). Dieses strenge Formerfordernis verhindert eine weite Verbreitung des Eigentumsvorbehalts als Sicherungsmittel in Slowenien. Darum werden überwiegend andere Sicherungsmittel (Pfandrecht an beweglichen Sachen, Pfandrecht an Rechten, Hypothek, Grundschuld, Sicherungszession und Sicherungsübertragung) in Erwägung gezogen. Weitere Regelungen zum Eigentumsvorbehalt befinden sich in Art. 521 des Obligationengesetzbuches, der das Risiko der zufälligen Vernichtung oder Beschädigung der Sache ab dem Zeitpunkt der Übergabe dem Käufer zuordnet. Bei anderen Fragen im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts müssen allgemeine Bestimmungen des Vertrags- und Eigentumsrechts berücksichtigt werden. So kann nach fruchtlosem Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist der Verkäufer die Sache auf Grund seines Eigentumsvorbehalts zurückfordern. Der Verkäufer ist wiederum in einem solchen Fall verpflichtet, den Kaufpreis mit den gesetzlich festgelegten Zinsen sowie den Kosten, die für die Rückführung der Sache notwendig waren, zu erstatten. Alternativ kann der Verkäufer die vollständige Zahlung (Erfüllung des Vertrages) verlangen. Die Forderung gegen den Käufer kann der Verkäufer auch abtreten oder auf andere Weise über sie verfügen. In diesem Fall wird aber der Eigentumsvorbehalt nicht automatisch mitübertragen. Hinsichtlich solcher Konstellationen bestehen in Slowenien gewisse rechtliche Unsicherheiten.

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Eigentumsvorbehalt Slowenien

Auch der Käufer kann noch vor endgültiger Bezahlung des Kaufpreises über sein bedingtes Recht an der Kaufsache verfügen, wobei er das Eigentumsrecht des Verkäufers nicht gefährden darf.

Form Der Eigentumsvorbehalt wird gegenüber den Gläubigern des Käufers nur dann wirksam, wenn die vertragliche Abrede als beglaubigte Urkunde hinterlegt wird. Zeitlich muss die Vereinbarung getroffen worden sein, bevor Dritte auf das Vorbehaltsgut Einfluss nehmen wollen. Bei beweglichen Sachen, über die besondere öffentliche Bücher geführt werden, kann das Eigentum oder Verfügungsrecht nur dann vorbehalten werden, wenn die Bestimmungen über die Führung der Bücher dies festlegen. Der Eigentumsvorbehalt an Immobilien ist gesetzlich nicht geregelt. Insofern bestehen diesbezüglich ebenfalls Unsicherheiten. Zwar gelten hier die besonderen Regeln des Grundstücksrechts, nach Ansicht verschiedener Wissenschaftler rechtfertigt dies hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts aber keine andere Bewertung als bei beweglichen Sachen. Verlässliche höchstrichterliche Entscheidungen bestehen jedoch noch nicht.

Konkurs/Insolvenz Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts schützt den Verkäufer im Fall des Konkurses/ der Insolvenz des Käufers nur, wenn die Vorbehaltsregelung in einer beglaubigten Urkunde vor Eintritt des Konkurses/ der Insolvenz bei Gericht hinterlegt wurde.

Zwangsvollstreckung Auch Dritten, die beim Käufer in das Vorbehaltsgut vollstrecken wollen, kann der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nur entgegenhalten, wenn er in einer beglaubigten Urkunde festgeschrieben wurde.

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Eigentumsvorbehalt Slowenien

Vertretungen in Slowenien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Slowenische Industrie- und Handelskammer Poljanski nasip 6 1000 Ljubljana +386 1 252 88 60 ahk@ahkslo.si

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Prešernova 27 1000 Ljubljana +386 1 4790300 info@laibach.diplo.de https://laibach.diplo.de/

http://slowenien.ahk.de/

Rechtsvertretungen im Land Rechtsanwaltskanzlei Leskovec Herr Vid Leskovec P oljanski nasip 6 1000 Ljubljana +386 1 256 54 29 odvetnik@leskovec.net www.leskovec.net

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Spanien Zur Verfügung gestellt von der Deutschen Handelskammer für Spanien in Madrid unter Mitwirkung von Rechtsanwalt und Abogado Dr. Thomas Rinne (BUSE Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Frankfurt / Main) Das spanische Recht ist stark vom französischen Zivilrecht des Code Napoléon geprägt, wobei natürlich inzwischen auch viele Normen des Wirtschaftsrechts durch EU-Gesetzgebung harmonisiert werden. Dies betrifft aber eher Randbereiche (wie z.B. das Verbraucherschutzrecht, das Verbot zur Verwendung missbräuchlicher Klauseln u.ä,). Das Zivil- und Handelsrecht basiert auf den Vorschriften des Código civil (Zivilgesetzbuch) und des Código de Comercio (Handelsgesetzbuch), wobei zu beachten ist, dass es auch im Zivilrecht sog. forale Rechte gibt, beispielsweise in Katalonien. Geschäftssprache ist neben Spanisch allenfalls Englisch oder Französisch. Entgegen landläufiger Auffassung ist Deutsch außerhalb der Fremdenverkehrsgebiete kaum verbreitet. Die Führung von Korrespondenz wie auch die Übermittlung von Unterlagen in deutscher Sprache ist deshalb in der Regel nicht erfolgversprechend.

Eigentumsvorbehalt (Reserva de dominio) Wie im deutschen Recht muss der Eigentumsvorbehalt auch im spanischen Recht ausdrücklich und – stets zu empfehlen – schriftlich vereinbart werden. Es gibt weitere Anforderungen formeller Art, wenn ein Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren des Kunden geltend gemacht werden soll. Dafür muss auch das Datum der Vereinbarung beweiskräftig dokumentiert sein (Eintragung in ein spezielles Register, durch notarielle Urkunde o.ä.). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Eigentumsvorbehaltes fehlt im spanischen Recht, jedoch ist er seit langem von der spanischen Rechtsprechung anerkannt. Entsprechend des in Art. 1255 Código civil (C.C.) niedergelegten Grundsatzes der Vertragsfreiheit ist eine solche Vereinbarung zulässig, soweit die Interessen gutgläubiger Dritter nicht geschädigt werden und solange der Veräußerer seine Rechte gegenüber dem Erwerber nicht missbraucht. Eine spezifische Ausformung hat der Eigentumsvorbehalt im Zusammenhang mit Ratenzahlungskäufen gefunden. Hier ist die Eintragung des unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstandes, der kein verbrauchbarer Gegenstand sein darf, und des zugrunde liegenden Vertrages in ein amtliches Teilzahlungsregister gem. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Spanien

Teilzahlungsgesetz (Ley 28/1998 vom 13. Juli) vorgesehen, wenn der Gegenstand klar bestimmt ist und die Zahlungsvereinbarung eine Stundung der Zahlung des gesamten oder eines Teils des Kaufpreises von mehr als 3 Monaten vorsieht. Ausgenommen sind von diesem Gesetz Gegenstände, die zum Wiederverkauf bestimmt sind (vgl. Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes 28/1998 vom 13. Juli). Der verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt sind in Spanien – anders als in Deutschland – nicht gebräuchlich.

Form Eine einseitige Erklärung des Eigentumsvorbehaltes genügt nicht, die Parteien müssen sich vertraglich über die Form und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs einigen, wenn dieser nicht bei der Übergabe des Kaufgegenstands erfolgen soll. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes wirkt nach spanischem Recht zunächst grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien. Für eine Drittwirkung ist es Voraussetzung, dass der Vorbehalt in einer öffentlichen Urkunde vereinbart und vor einem Notar öffentlich festgestellt wird, damit das Datum des Vertragsschlusses gegenüber Dritten nachweisbar ist (ledig privatschriftlich unterzeichnete Verträge bieten diese Gewähr nach spanischem Recht nicht). Ist ein Eigentumsvorbehalt i.S. des bereits erwähnten Teilzahlungsgesetzes vereinbart worden, ist für die Drittwirkung die Eintragung in besagtem Register unbedingte Voraussetzung. Durch diese Eintragung ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, weil diese jedermann gegen sich gelten lassen muss.

Insolvenz Der wichtigste Anwendungsbereich für die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist sicher die Insolvenz des Kunden. Anders als im deutschen Recht kann der Verkäufer – auch wenn die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Eigentumsvorbehalt gegeben sind – vom Insolvenzverwalter nicht unmittelbar die Herausgabe des Gegenstands verlangen, den er unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Im Prinzip hat der Verkäufer zunächst lediglich einen Anspruch auf bevorzugte Befriedigung, während das Vorbehaltsgut rechtlich zur Masse zählt. Einen Herausgabeanspruch hat der Verkäufer erst dann, wenn der Insolvenzverwalter vom Kaufvertrag zurücktritt.

Gutgläubiger Erwerb Gestattet der Verkäufer dem Erwerber die Weiterveräußerung des Kaufgegenstands, so erlangt der Zweiterwerber ohne weiteres daran das Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt ist in diesem Fall wirkungslos. Erfolgt die Weiterveräußerung ohne Einverständnis des Eigentümers, so kann der Zweiterwerber das Eigentum gutgläubig erwerben, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht in einer öffentlichen Urkunde vereinbart worden ist oder im Teilzahlungsregister eingetragen worden war. Die Eintragung im Teilzahlungsregister lässt auch ohne Bedeutung sein, ob der Zweiterwerber gut- oder bösgläubig war.

Verbindung/Verarbeitung Wird die unter Eigentumsvorbehalt veräußerte Sache mit einem Grundstück verbunden, so geht das Eigentum auf den Grundstückseigentümer über, wenn die Sache nicht ohne Schaden wieder abgetrennt werden kann. Eine Loslösung der Sache kann der Vorbehaltseigentümer nur verlangen, wenn dies ohne Schaden möglich ist, wobei er im 2/4

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Eigentumsvorbehalt Spanien

Zweifel sein Eigentum beweisen muss. Es ist möglich, dass sich der Verkäufer für den Fall des Untergangs des Vorbehaltseigentums Rechte an der verbundenen Sache durch Bestellung einer Mobiliarhypothek sichert. Diese Bestellung wird grundsätzlich mit 1,0% des Gegenstandswertes besteuert. Der Gefahr, dass sich eine auf dem Grundstück ruhende Hypothek auch auf die Vorbehaltssache erstreckt, kann dadurch begegnet werden, dass der Eigentumsvorbehalt in einer öffentlichen Urkunde erklärt und in das Grundbuch eingetragen wird. Wird die unter Eigentumsvorbehalt veräußerte Sache mit einer anderen beweglichen Sache verbunden, so entsteht grundsätzlich Miteigentum der einzelnen Sacheigentümer an der neuen Sache. Wird eine der Sachen als Hauptsache angesehen, erlangt der Eigentümer der Hauptsache auch das Eigentum an der Nebensache. Er muss den Eigentümer der Nebensache in Geld entschädigen. Können die verbundenen Sachen ohne Beschädigung getrennt werden, so können die jeweiligen Eigentümer die Trennung verlangen. Wird die Vorbehaltssache zusammen mit einer anderen Sache verarbeitet, so erwirbt der Hersteller das Eigentum an dem Gesamterzeugnis. Eine Trennung der Einzelsachen ist nur zulässig, wenn sie ohne Beschädigung möglich ist. Der gesetzliche Eigentumsübergang durch Verbindung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Eigentumsvorbehalt schriftlich zu vereinbaren und dabei die sich durch die Verbindung ergebenden Rechtsverhältnisse klar zu regeln.

Rechtswahlklausel und Gerichtsstandsvereinbarung Klare Regelungen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand sind stets zu empfehlen. Im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt ist aber insbesondere Folgendes zu beachten: Die Vereinbarung des deutschen Rechts auf den Kauf- bzw. Liefervertrag ist für den deutschen Exporteur regelmäßig zu empfehlen, weil dem Verkäufer das deutsche Recht vertraut ist. Der Lieferant darf sich aber in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt nicht auf eine solche Rechtswahlklausel verlassen. Vielmehr muss die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts stets den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, in diesem Falle also dem spanischen Recht. Denn die Rechtswahlklausel bezieht sich stets nur auf die sog. schuldrechtlichen Vereinbarungen im Kauf- oder Liefervertrag. Die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt betreffen aber das Sachenrecht. Auf diesem Rechtsgebiet gilt zwingend das sog. Belegenheitsprinzip („lex rei sitae“). D.h. für die Frage, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart ist, gilt zwingend das spanische Recht, sobald sich der Kaufgegenstand auf spanischem Boden befindet. Deshalb müssen insoweit stets die vorstehend dargestellten Grundsätze des spanischen Rechts beachtet werden, auch wenn für den Kauf- bzw. Liefervertrag im Übrigen das deutsche Recht vereinbart wird.

Zahlungskonditionen Da nach spanischem Recht Geldschulden eine Holschuld darstellen, sollte im Vertrag unbedingt schriftlich vereinbart werden, wie die Zahlung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Zahlungskonditionen ist insbesondere bei Erstlieferungen ein Akkreditiv zu empfehlen; „Kasse gegen Dokumente“ sowie „Dokumente gegen Wechselakzept“. Ist der spanische Abnehmer nicht bereits Stammkunde oder bestehen Zweifel über die Bonität, sollte eher Vorkasse verlangt werden. Ein Wechsel, auch in der besonderen spanischen Form eines Solawechsels (pagaré), geben demgegenüber eine sehr viel schwächere Sicherheit. Die Einräumung bzw. Inanspruchnahme von Zahlungszielen von 60 bis 120 Tagen ist üblich.

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Eigentumsvorbehalt Spanien

Vertretungen in Spanien Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsche Handelskammer für Spanien Cámara de Comercio Alemana para España Avenida Pío XII, 26-28 28016 Madrid

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embajada de la República Federal de Alemania Calle de Fortuny, 8 28010 Madrid

+34 91 353 09 10

+ 34 91 557 90 00

madrid@ahk.es

zreg@madrid.auswaertiges-amt.de

www.ahk.es

www.embajada-alemania.es

Rechtsvertretungen im Land Bei der Suche nach einem Anwalt ist die Deutsche Handelskammer für Spanien behilflich. Weiterführende Links: https://lex.ahk.es/de/kanzleiverzeichnis

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Südafrika Auch das südafrikanische Recht kennt den Eigentumsvorbehalt. Bekannt unter dem Begriff „reservation of ownership“ und geregelt im „Common Law“, stellt es eine gängige Sicherungsmethode dar. Ein Schriftformerfordernis existiert nicht, jedoch ist ein schriftliches Festhalten zu Beweiszwecken stets ratsam.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt (reservation of ownership) in Südafrika muss wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Dazu muss der Eigentumsvorbehalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und der Vertrag muss wirksam sein. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht verpflichtend. Wegen der leichteren Beweisführung im Streitfall ist allerdings dringend anzuraten, eine schriftliche Vereinbarung (vorzugsweise mit dem Direktorat der südafrikanischen Firma) zu treffen. Gerichte lesen regelmäßig keine konkludente Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in einen Vertrag hinein. Wenn der Eigentumsvorbehalt wirksam einbezogen wurde, wird der Gläubiger als gesicherter Gläubiger behandelt und im Falle einer Insolvenz bevorzugt bedient. Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich anstelle des insolventen Schuldners Verträge erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Liegt ein Eigentumsvorbehalt vor, ist der Verkäufer im Falle einer Insolvenz geschützt. Denn der Verkäufer kann dann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe des Vorbehaltsguts verlangen. Der Eigentumsvorbehalt muss in der für die Forderungen geltenden Frist geltend gemacht werden. Das Herausgabeverlangen sollte aus praktischen Gründen in englischer Sprache verfasst sein. Weiterhin muss der Verkäufer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und die Kenntnisnahme des Käufers hiervon nachweisen. Der Verkäufer muss außerdem das Vorbehaltsgut eindeutig bestimmen können und nachweisen, dass noch nicht dafür bezahlt wurde. Weitere Sicherungsmittel bei einem Vertrag über bewegliche Sachen sind das Pfandrecht (lien), wobei eine Schriftform nicht erforderlich, aber sinnvoll ist und die Bürgschaft (warranty), wobei diese schriftlich erfolgen muss. In der Praxis vielfach angewandt wird eine Art Hypothek über bewegliche Sachen (special notarial bond hypothecating specially described movable property), die dem Bond-Inhaber ein Verwertungsrecht an der Sache einräumt, soweit sie sich noch im Besitz des Schuldners befindet. Dieses Recht ist dem weiterern Gläubiger im Falle der Insolvenz vorrangig, muss allerdings registriert sein. In der Praxis ist wohl der „notarial bond“ am gebräuchlichsten. Dieser überträgt dem Exporteur das Verwertungsrecht an der Sache, soweit sie noch im Besitz des Schuldners ist. Besonders im Verkehr mit Gesellschaften ((PTY) LTD, CC) hat sich die persönliche Bürgschaft eines (oder des) Managing Directors bewährt. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Südafrika

Form Der Eigentumsvorbehalt bedarf grundsätzlich keiner Schriftform und kann formlos vereinbart werden. Gleichwohl empfiehlt sich eine schriftliche Absicherung, außerdem muss der Eigentumsvorbehalt vor Lieferung vereinbart werden.

Insolvenz Mit einer Anfrage bei der Companies and Intellectual Property Commission (CIPC) kann unter Umständen herausgefunden werden, ob sich ein Unternehmen in der Insolvenz befindet. Insolvenzregister, in dem die insolventen Unternehmen aufgeführt sind, gibt es in Südafrika nicht. Das südafrikanischen Insolvenzverfahren wird über einen Antrag beim High Court eröffnet, und muss von einem Anwalt eingeleitet werden. Vom Gericht wird sodann unter anderem ein Treuhänder für das Vermögen des Privatschuldners bestimmt, der das Vermögen im Anschluss verwaltet; im Falle der Insolvenz eines Unternehmens wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der das Unternehmen abwickelt. Der Schuldner muss mindestens 14 Tage und maximal 30 Tage vor der Antragstellung beim High Court im Staatsanzeiger und lokalen Zeitungen seine Zahlungsunfähigkeit veröffentlichen, so dass sich sämtliche Gläubiger bei ihm melden können. Weiterhin muss innerhalb von 7 Tagen nach der Veröffentlichung jedem bekannten Gläubiger eine Kopie von der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den High Court in der Gazette, dem südafrikanischen Staatsanzeiger, finden in der Regel zwei Gläubigerversammlungen statt. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen nebst eidesstattlicher Versicherung mindestens 24 Stunden vor der ersten oder zweiten Gläubigerversammlung anhand von Formblättern anmelden.

Zwangsvollstreckung Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgten daher nach nationalem Recht.

Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb durch Dritte ist, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht möglich. Veräußert der Käufer, ohne vorher Eigentümer geworden zu sein, kann der Verkäufer kraft seines Eigentumsvorbehalts die Ware von jedem Dritten heraus verlangen. So schützt ein - im Zweifel schriftlich vereinbarter Eigentumsvorbehalt - auch vor Insolvenz eines Importeurs oder Lagerhalters. Der Erwerb des Eigentums vom Insolvenzverwalter schützt jedoch den Erwerber. Der ursprüngliche Eigentümer kann dann nur den erzielten Kaufpreis vom Insolvenzverwalter heraus verlangen.

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Eigentumsvorbehalt Südafrika

Der Eigentumsvorbehalt sollte als „Reservation of Ownership“ im Vertrag stets schriftlich festgehalten werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsche Industrie- und Handelskammer für das südliche Afrika Carolina Harbs, LL.M. +27 21 422 55 77 charbs@germanchamber.co.za www.germanchamber.co.za

Vertretungen in Südafrika Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsche Industrie- und Handelskammer für das südliche Afrika Oxford Road Forest Town 2193 Johannesburg Südafrika +27 11 486 2775 https://suedafrika.ahk.de/

Deutsche Botschaft Pretoria Embassy of the Federal Republic of Germany 201 Florence Ribeiro Avenue Groenkloof Ext 11, 0181 Pretoria Südafrika +27 12 427 89 00 https://southafrica.diplo.de/sa-de/savertretungen/sa-botschaft

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Roeland Park 4 Stirling Street Zonnebloem 7925 Kapstadt Südafrika +27 21 405 3000 https://southafrica.diplo.de/sa-de/savertretungen/-kapstadt

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Eigentumsvorbehalt Südafrika

Rechtsvertretungen im Land Scheibert & Associates Inc 42 Keerom Street Kapstadt 8001 Südafrika +27 21 422 06 60 info@scheibert.com www.scheibert.com

Attorneys Zumpt Lagoon Beach Office Park 3-4 Lagoon Beach Drive Kapstadt, 7441 Südafrika +27 21 555 0362

Bisset, Boehmke & McBlain 11th Floor, Triangle House 22 Riebeek Street Kapstadt, 8001 +27 21 441 98 00 www.bissets.com

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Rödl & Partner 1 Eastgate Lane Johannesburg 2007 Südafrika +27 11 4 79 30 00 Johannesburg@roedl.co.za www.roedl.com/locations/africa/south_africa.html

Assenmacher Attorneys 33 Ballyclare Drive Johannesburg 2191 Südafrika

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Thailand Die Deutsch-Thailändische Industrie- und Handelskammer in Bangkok hat uns den nachfolgenden Text freundlicherweise zur Verfügung gestellt. Nach Sec. 458 Civil and Commercial Code geht grundsätzlich das Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über. Der Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt ist in dem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Eigentumsvorbehalt Während umfangreiche Abschnitte des Civil and Commercial Code, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen, das allgemeine Schuldrecht und das besondere Schuldrecht, teilweise fast wortgleich mit dem deutschen BGB übereinstimmen, entsprechen die Vorschriften über den Eigentumserwerb der Sec. 458 ff. des Civil and Commercial Code eher den Regeln des britischen Sale of Goods Act 1979. Insbesondere kennt das thailändische Recht kein Abstraktionsprinzip. Gemäß Sec. 459 kann der Eigentumsübergang von dem Eintritt einer Bedingung oder einem Fristablauf abhängig gemacht werden. Damit ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich möglich. Sec. 493 bestimmt, dass im Kaufvertrag ein Verfügungsverbot zu Lasten des Käufers vereinbart werden kann. Danach ist es möglich, mit dem Eigentumsvorbehalt eine Vereinbarung zu verbinden, nach der der Käufer die Kaufsache bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises nicht veräußern oder belasten darf. Die Rechtsfolge einer Verletzung dieser Vereinbarung ist aber nur ein Schadensersatzanspruch. Die vertragswidrige Verfügung ist also gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam. In Thailand sind lediglich der einfache und der verlängerte Eigentumsvorbehalt gebräuchlich. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt wäre zwar gesetzlich zulässig, ist in der Praxis jedoch eher unüblich.

Form Wie auch in Deutschland wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel durch Nutzung bereits vorformulierter AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart. Diese müssen Vertragsbestandteil geworden sein, also ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Die Details hierzu sind weder gesetzlich geregelt noch gibt es hierzu gesicherte Rechtsprechung. Idealerweise sollten die AGB daher immer mitunterschrieben werden. Ein bloßer Verweis bspw. auf eine Website ist nicht ausreichend. 1/5

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Eigentumsvorbehalt Thailand

Konkurs/Insolvenz Im Gegensatz zum deutschen Recht gewährt ein Eigentumsvorbehalt nach thailändischem Recht dem Eigentümer kein Aussonderungsrecht gegen die Insolvenzmasse. Er kann lediglich Entschädigung in Geld verlangen, was im Konkursfalle ja gerade problematisch ist.

Zwangsvollstreckung Aufgrund des ihm zustehenden Eigentums kann der Verkäufer Pfändungen der Waren durch Gläubiger des Käufers widersprechen und so seine Rechte gegen Dritte durchsetzen.

Gutgläubiger Erwerb Wie auch im deutschen Recht erkennt das thailändische Recht den gutgläubigen Erwerb durch Dritte an. Bei Zugrundelegung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes erlischt somit das Eigentum des Verkäufers, sofern der Käufer die Ware an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert.

Verarbeitung/Vermischung Bei Verarbeitung der veräußerten Ware bleibt der Verkäufer Eigentümer, es sei denn, die Verarbeitung übersteigt den Wert der Ware; in diesem Fall erwirbt der Verarbeiter kraft Gesetzes das Eigentum an der verarbeiteten Ware. Abweichendes kann jedoch (z. B. in AGB) vereinbart werden. Bei einer Vermischung / Verbindung mit einem anderen Gegenstand werden die Eigentümer der jeweiligen Gegenstände Miteigentümer des neuen Gegenstands im Verhältnis zum Wert der Gegenstände. Ist jedoch einer der Gegenstände als Hauptgegenstand anzusehen, so erwirbt lediglich dessen Eigentümer das Eigentum an dem neuen Gegenstand und muss den Eigentümer des anderen Gegenstands in Geld entschädigen.

Andere Rechte Neben dem Eigentumsvorbehalt kennt das Gesetz auch den Mietkauf (Sec. 572 bis 574). Für diesen Vertrag ist die Schriftform vorgesehen. Durch den Mietkaufvertrag verpflichtet sich der Vermieter/Verkäufer, eine Sache mietweise zu überlassen, wobei er die Abrede trifft, dass diese nach Zahlung einer bestimmten Anzahl von Mietraten in das Eigentum des Käufers/Mieters übergehen soll (Sec. 572). Das Besondere dieser Rechtsverhältnisse gegenüber dem normalen Abzahlungsgeschäft besteht darin, dass der Mieter grundsätzlich jederzeit das Mietverhältnis unter Rückgabe der Mietsache beenden kann (Sec. 573). Dem Charakter des Mietverhältnisses entspricht es, dass der Vermieter im Fall einer Vertragsverletzung, namentlich eines Zahlungsverzugs des Mieters mit zwei aufeinanderfolgenden Mietraten, nicht zur Rückzahlung der bereits geleisteten Raten verpflichtet ist, wenn er die Mietsache wieder in Besitz nimmt (Sec. 574). Neben dem Eigentumsvorbehalt bietet das thailändische Recht auch weitere Sicherungsmittel. Zu erwähnen sind insbesondere die Hypothek (Sec. 702 ff.), das Pfandrecht (Sec. 747 ff.), die Bürgschaft (Sec. 680 ff.) sowie der Verkauf mit einem Rückkaufrecht (Sec. 491 ff.), welches bei Mobilien auf drei Jahre, bei Immobilien auf zehn Jahre beschränkt ist.

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Blumenthal Richter & Sumet Ltd. Andreas C. Richter Abdulrahim Place, 31st Floor 990 Rama 4 Road, Silom, Bangrak Bangkok 10500

Frank Legal & Tax Ltd. Fabian Doppler 11th Floor, Unit 1104, 208 Wireless Road Lumpini, Pathum Wan Bangkok 10330

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Mazars (Thailand) Ltd. Martin Liebenow Empire Tower 2, 12th Floor South Sathorn Road, Yannawa Bangkok 10120

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Respondek & Fan Ltd. Dr. Andreas Respondek 323 Silom Road, United Center 39th Floor, Suite 3904 B Bangrak Bangkok 10500 +66 2635 5498 respondek@rflegal.com www.rflegal.com

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Tschechische Republik Das im Warenverkehr am häufigsten praktizierte Kreditsicherungsmittel ist der Eigentumsvorbehalt. Grund hierfür ist, dass der Käufer häufig ein hohes Interesse daran hat, die Sache sofort zu besitzen, ohne sie gleich bezahlen zu müssen. Zugleich ist der Verkäufer daran interessiert, seine Ware abzusetzen. Das tschechische BGB bietet den Eigentumsvorbehalt als eines der Sicherungsmittel, durch welche der Vertrag gesichert werden kann und der Verkäufer eine sichere Position erhält. Bei diesem kann vereinbart werden, dass der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises der Eigentümer der Kaufsache bleibt.

Eigentumsvorbehalt Das tschechische BGB (Gesetz Nr. 89/2012 Slg. letzte Änderung in Kraft getreten am 01.07.2021) kommt zur Anwendung unabhängig davon, ob beide Parteien des Rechtsgeschäfts Kaufleute sind oder nicht. Grundsätzlich gilt bei beweglichen Sachen, dass ein Eigentumsübergang in dem Augenblick stattfindet, in dem es zu einem wirksamen Vertragsabschluss kommt und nicht mehr erst im Augenblick der tatsächlichen Übergabe, so wie es nach der alten Rechtslage der Fall war. Im tschechischen Recht ist das Trennungs- und Abstraktionsprinzip daher aufgegeben worden. Die Parteien können jedoch abweichend hiervon eine andere Regelung vereinbaren. Gemäß §§ 2132 ff. BGB ist eine mögliche Nebenabrede eines Kaufvertrages die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. In Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Regelung wird dann gesetzlich vermutet, dass das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht. Gemäß § 2132 Satz 2 BGB geht aber die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem der Vorbehaltsverkäufer sich die aus dem Weiterverkauf und der Übereignung der Sache entstandene Forderung des Vorbehaltskäufers gegen einen Dritten abtreten lässt, scheidet nach tschechischem Recht aus, da eine Vorausabtretung einer noch nicht entstandenen Forderung von der herrschenden Meinung abgelehnt wird. Ein gewisser – wenn auch nur schuldrechtlich abgesicherter – Schutz ist die vertragliche Vereinbarung zwischen Vorbehaltsverkäufer und -käufer, dass der Vorbehaltskäufer nach Entstehen der Forderung verpflichtet ist, diese an den Vorbehaltsverkäufer abzutreten. Diese Verpflichtung kann zusätzlich durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden. 1/4

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Eigentumsvorbehalt Tschechische Republik

Form Eine Vereinbarung gemäß § 2132 Satz 1 BGB, wonach das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergeht, bedarf nach der neuen Rechtslage keiner Schriftform. Jedoch ist die Wirkung eines Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten an bestimmte Formerfordernisse geknüpft. In § 2134 ist geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumsvorbehalt gegenüber den Gläubigern eines Käufers wirkt: • wenn der Eigentumsvorbehalt in der Form eines notariellen Protokolls oder sonstigen öffentlichen Urkunde vereinbart worden ist • wenn der Eigentumsvorbehalt schriftlich vereinbart worden ist, nur ab dem Tag der amtlichen Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien; oder • wenn der Eigentumsvorbehalt eine Sache betrifft, die in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen ist (z.B. eine Immobilie), nur ab dem Tag der Eintragung des Eigentumsvorbehalts in dieses Verzeichnis.

Konkurs/Insolvenz Fällt der Vorbehaltskäufer in Konkurs, so hat der Vorbehaltsverkäufer gemäß § 225 Abs. 1 InsolvenzG (Gesetz Nr. /182/2006 Slg. in dessen weiteren Fassungen) ein Aussonderungsrecht, das er gegenüber dem Konkursverwalter gerichtlich geltend machen muss. Da der Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich in den Katalog der nur absonderungsberechtigten Rechte eingegliedert wurde, wie dies nunmehr ausdrücklich für die Sicherungsübereignung geregelt ist, ist davon auszugehen, dass der Eigentumsvorbehalt nach dem BGB, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers tatsächlich Bestand hat. Im Fall des Konkurses des Vorbehaltsverkäufers hat der Konkursverwalter grundsätzlich die Möglichkeit, von durch beide Seiten noch nicht erfüllten zweiseitigen Verträgen zurückzutreten. Die bereits geleisteten Kaufpreisbeträge sind dann jedoch zurückzugewähren.

Zwangsvollstreckung Bei einer Vollstreckung in die Vorbehaltssache hat der Vorbehaltsverkäufer als Eigentümer der Ware die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 267 Abs. 1 ZPO (Gesetz Nr. 99/1963 Slg. in dessen weiteren Fassungen). Gemäß § 268 Abs. 1 lit. f) wird die Vollstreckung in die Vorbehaltsware beendet, sobald eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtsstellung des Vorbehaltsverkäufers vorliegt.

Gutgläubiger Erwerb Zu beachten sind die Gutglaubensvorschriften des BGB. In bestimmten Fällen kann die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts trotz der fehlenden Verfügungsbefugnis angenommen werden, wenn der Käufer nämlich davon ausgehen durfte, dass der Verkäufer verfügungsberechtigt war. Eine solche Situation regelt § 980 Abs.2 BGB, der die widerlegbare Vermutung regelt, dass die in einem öffentlichen Register eingetragene Person grundsätzlich auch über die betreffende Sache verfügen darf. Weitere Fälle, in denen die Gutgläubigkeit des Erwerbers vermutet wird, sind in § 1109 des BGB aufgelistet. Zu diesen Fällen gehört beispielsweise, dass bei öffentlichen Versteigerungen davon ausgegangen werden kann, dass der Veräußerer verfügungsberechtigt ist. Alle übrigen Fälle des Gutglaubenserwerbs von beweglichen Sachen werden durch § 1111 BGB erfasst. Danach wird die Gutgläubigkeit des Erwerbers in Bezug auf die Berechtigung des Veräußerers aber nicht vermutet, sondern er muss diese nachweisen. Gelingt ihm dies, kann er vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben, wodurch der Eigentümer sein Eigentum an der Ware verliert. Der gutgläubige Eigentumserwerb ist selbst ohne den Rechtsschein des Besitzes möglich. Dies bedeutet, dass ein 2/4

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gutgläubiger Erwerber Waren, die sich z. B. noch beim Hersteller bzw. Verkäufer befinden, auch ohne Übergabe der Kaufsache erwerben kann. Die Berufung des Erwerbers auf den "Guten Glauben" ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der eigentliche Eigentümer beweist, dass die Sache ihm durch eine Straftat abhandengekommen war oder er sie schlicht verloren hatte (§ 1111 BGB).

Verarbeitung/Vermischung Eigentumserwerb kann gem. §§ 1074 ff. BGB auch durch Verarbeitung und Vermischung von beweglichen Sachen mehrerer Eigentümer erfolgen. Eigentümer der neuen Sache wird dann derjenige, der mit Material oder Arbeit zu dem Wert des Ergebnisses am meisten beigetragen hat. Verarbeitet der Vorbehaltskäufer in bösem Glauben an sein Eigentumsrecht die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache, so hat der Vorbehaltskäufer gem. § 1075 Abs. 1 ein Wahlrecht. Er kann sich die neue Sache entweder aneignen und dem Verarbeiter einen Aufwendungsersatz zahlen oder diesem die neue Sache gegen Schadensersatz zu überlassen. Möglich dürfte es aber auch sein, Verarbeitungsklauseln, wonach der Vorbehaltsverkäufer bei Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Eigentümer dieser Ware bleibt zu vereinbaren.

Probleme des Eigentumsvorbehalts Aufgrund der noch unsicheren Rechtslage sollten Vorausabtretungs- und Verarbeitungsklauseln stets aufgenommen werden, da eine abschließende Aussage über die Entwicklung der Rechtsprechung derzeit nicht möglich ist. Grundsätzlich müssen Fragen wie zum verlängerten Eigentumsvorbehalt oder dem Bestand des Eigentumsvorbehaltes in der Zwangsvollstreckung aufgrund der jungen Rechtsordnung noch als nicht abschließend geklärt bezeichnet werden. Wegen der bereits erwähnten engen Anlehnung des tschechischen Rechts an den deutschen Rechtskreis kann jedoch in Zweifelsfragen mit einer Orientierung am deutschen Recht zumindest gerechnet werden.

Trotz der jungen Rechtsordnung in Tschechien ist der Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer in der Praxis ein beliebtes und probates Sicherungsmittel.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer Peter Hrbik Leiter Competence Center Investorenberatung & Recht +420 221 490 313 hrbik@dtihk.cz http://tschechien.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Tschechische Republik

Vertretungen in der Tschechischen Republik Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer Václavské nám. 795/40 110 00 Prag +420 224 221 200

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Vlašská 19 118 01 Prag 1 +420 257 11 31 11 www.prag.diplo.de

info@dtihk.cz www.dtihk.cz

Rechtsvertretungen im Land bpv Braun Partners s.r.o. Palác Myslbek, Ovocný trh 8 110 00 Praha 1 Herr Artur Braun

Eversheds Sutherland Oasis Florenc, Pobřežní 394/12 186 00 Praha 8 Herr Bernhard Hager

+420 224 490 000

+420 255 706 500

+420 221 411 511

prague@bpv-bp.com

bernhard.hager@eversheds-sutherland.cz

giese@giese.cz

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LTA Melzer Brázdil s.r.o. advokáti Anglická 140/20 120 00 Praha 2 Herr Jaroslav Melzer

OHBS Salač s.r.o. Dlouhá 714/36 110 00 Praha Herr Jiří Salač<

Giese & Partner Rechtsanwälte Palác Myslbek, Ovocný trh 8 110 00 Praha 1 Herr Dr. Ernst Giese

UEPA advokáti s.r.o. Voctářova 2449/5 180 00 Praha 8 Herr Andreas Ueltzhöffer

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+420 608 129 119

+420 234 707 444

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Türkei Der nachfolgende Text wurde uns, der Deutsch-Türkischen Industrie- und Handelskammer, freundlicherweise von unserem Mitglied Köksal – Attorney Partnership zur Verfügung gestellt: Der Eigentumsvorbehalt ist hauptsächlich im türkischen Recht in den Artikeln 764 und 765 des türk. Zivilgesetzbuches (türk. ZGB) geregelt. Im Artikel 253 des türk. Obligationenrecht (türk. OR) wird der Eigentumsvorbehalt im Rahmen des Ratenverkaufes erwähnt. Da der Gesetzestext keine Definition des Eigentumsvorbehaltes enthält, wird auf die Rechtsliteratur Bezug genommen, in der er wie folgt beschrieben wird: Der Eigentumsvorbehalt besteht aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien (mülkiyeti saklı tutma sözleşmesi), wonach das Eigentum an der aufgrund eines Kaufvertrags gelieferten Ware dem Verkäufer so lange vorbehalten bleibt, bis eine bestimmte Bedingung, im Allgemeinen die Zahlung des Kaufpreises, erfüllt ist.

Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist eine Art der Mobiliarsicherheit und dient grundsätzlich dazu, das Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abzusichern. Insofern kommt er häufig bei Ratenverkäufen vor. Aufgrund seiner Eigenschaft hat der Eigentumsvorbehalt den Charakter eines Pfandrechts und ist somit ein dingliches Recht. Der Eigentumsvorbehalt darf nur hinsichtlich beweglicher Sachen vereinbart werden. Hinsichtlich unbeweglicher Sachen und Tiere ist ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich (Artikel 243 Abs. 2 türkisches OR, Artikel 764 Abs. 2 türkisches ZGB). Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die Ware durch Geltendmachung seines Eigentumsrechts zurückverlangen. Dafür muss er vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus ist er zur Rückzahlung der bereits vom Käufer entrichteten Raten verpflichtet, abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die Nutzung und Abnutzung der Ware (Artikel 233 türkisches OR). Solange der Eigentumsvorbehalt wirksam besteht, kann der Verkäufer im Wege der Klage auf Eigentumsverschaffung sein Eigentumsrecht gegenüber jedermann geltend machen.

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Eigentumsvorbehalt Türkei

Der Kaufvertrag auf Raten ist in den Artikel 253 ff. des türk. OR geregelt. Ist der Kaufvertrag auf Raten für den Verkäufer ein Handelskauf, so muss der Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen werden, und der Eigentumsvorbehalt ist im Vertrag niederzuschreiben. Zu beachten ist, dass der Käufer ein generelles Widerrufsrecht hat, von dem er binnen sieben Tagen Gebrauch machen kann. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist unwirksam. Die Vertragsparteien können bestimmen, welches nationale Recht auf den internationalen Kaufvertrag (mit Eigentumsvorbehalt) anzuwenden ist. Unterlassen die Parteien dies, dann findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem sich die bewegliche oder unbewegliche Sache zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts befindet (Artikel 21 türk. IPR). Insofern gilt die „lex rei sitae“ auch für den Eigentumsvorbehalt. Obwohl Artikel 21 Abs. 3 des türk. IPR eindeutig regelt, dass noch nicht erworbene dingliche Rechte bei Ortsveränderungen dem Recht desjenigen Ortes unterliegen, an dem sich die Sache zuletzt befand, ist das türkische Kassationsgericht anderer Ansicht (siehe diesbezüglich die Entscheidung Y. 21. HD, vom 13.4.2004, E. 2003/11058, K. 2004/3676). Auch die Bestimmungen des Wiener Abkommens werden auf den internationalen Kaufvertrag angewendet. Das UN-Kaufrecht (auch Wiener Übereinkommen oder CISG genannt) wurde geschaffen, um bei Auslandslieferungen eine einheitliche, internationale Rechtsordnung für das Kaufgeschäft anzubieten. Es ist jedoch lückenhaft, so regelt das UN-Kaufrecht z.B. den Eigentumsvorbehalt nicht. Deshalb empfiehlt es sich dringend, den Eigentumsvorbehalt zu regeln oder zumindest die jeweiligen Länderbestimmungen zu beachten.

Form Der Eigentumsvorbehalt kann als Klausel im Vertragsdokument selbst oder als eigenständiger Vertrag vereinbart werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Eigentumsvorbehalt für seine Wirksamkeit nach türkischem Recht von Amts wegen notariell abgeschlossen werden muss und in das diesbezüglich eingerichtete Register einzutragen ist. Die notarielle Erfassung und Eintragung ins Register müssen durch einen Notar am Sitz des Käufers bzw. am Standort der verkauften Ware vorgenommen werden (Artikel 764 türkisches Zivilgesetzbuch (ZGB)). Die Registereintragung hat somit eine konstitutive Wirkung. Diese hat jedoch keine positive Publizitätswirkung. Formvoraussetzungen bei ausländischer Rechtswahl: Die Formvoraussetzungen sind im Falle einer ausländischen Rechtswahl etwas kompliziert. In Betracht kommen zwei typische Fallkonstellationen, die sich dadurch unterscheiden, ob die bewegliche Sache sich in der Türkei oder im Ausland befindet: Bei beweglichen Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes im Ausland befinden, können die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts beschließen, so dass es nicht mehr auf die Formerfordernisse nach türkischem Recht ankäme. Bei beweglichen Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Einigung des Eigentumsvorbehaltes bereits in der Türkei befinden, ist dagegen türkisches Recht anwendbar. Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass es auch anders lautende Meinungen dahingehend gibt, die bewegliche Ware unterliege dem türkischen Recht selbst dann, wenn sie erst nachträglich in die Türkei geliefert worden sei. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Eigentumsvorbehalt trotz der wirksamen Vereinbarung eines ausländischen Rechtes notariell in der Türkei abzuschließen und ins diesbezügliche Register eintragen zu lassen.

Konkurs/Insolvenz Alle Waren des Insolventen, die pfändbar sind, gehören nach der Eröffnung des Konkurses zur Konkursmasse (Artikel 184 des türk. Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes = türk. ZVK). In diesem Fall kann der Verkäufer entweder die Rückgabe der Ware mit dem Eigentumsvorbehalt im Rahmen einer Eigentumsklage geltend machen, oder den Kaufpreis als Gläubiger verlangen, da alle Schulden des Insolventen durch die Eröffnung des Konkurses fällig werden. Die Eröffnung des Konkurses und die Eintragung der Forderung in die Gläubigertabelle bedarf jedoch eines sehr langen Rechtsweges. Fällt der Verkäufer selbst in Konkurs, gehört die Ware, welche mit Eigentumsvorbehalt verkauft wurde, zu der Konkursmasse. Der Konkursverwalter darf jedoch die Ware nicht zurückverlanden, solange der Käufer die vereinbarten Raten ohne Verzug rechtzeitig der Konkursmasse zahlt. 2/7

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Eigentumsvorbehalt Türkei

Trotz der Natur eines Pfandrechtes bietet der Eigentumsvorbehalt im Falle der Eröffnung eines Konkurses keinen sicheren Schutz für den Verkäufer, da das Eigentumsvorbehalts-Register keine Publizitätswirkung wie das Grundbuch hat.

Zwangsvollstreckung Im Falle der Pfändung der Ware durch die Gläubiger des Käufers hat der Verkäufer oder der Käufer selbst die Möglichkeit, den Eigentumswiderspruch einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis der Pfändung einzulegen. Der Gläubiger des Käufers muss innerhalb von 3 Tagen den Widerspruch erwidern. Wenn nicht, so gilt der Widerspruch als angenommen. Wurde der Widerspruch seitens der Gläubiger des Käufers eingelegt, so entscheidet das Vollstreckungsgericht bezüglich der Fortführung oder Verschiebung der Pfändung. Nach der Zustellung dieser Entscheidung hat der Verkäufer innerhalb von sieben Tagen eine Eigentumsklage einzureichen. Wird die Eigentumsklage nicht rechtszeitig oder gar nicht eingereicht, so verliert der Verkäufer sein Recht auf den Eigentumsvorbehalt. Im Falle der Inanspruchnahme des Eigentums bei einer Pfändung hat der Gläubiger des Käufers das Recht, den Restkaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen, und die Eigentumsbehauptung gegenstandlos bleiben zu lassen. Da das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung beim Verkäufer verbleibt, haben die Gläubiger des Verkäufers die Möglichkeit, die Ware unter Eigentumsvorbehalt jederzeit pfänden zu lassen. Befindet sich der Käufer nicht in Verzug, so steht ihm das Recht zu, die Ratenzahlungen weiter zu entrichten. Die Gläubiger des Verkäufers dürfen in diesem Fall dann ausschließlich die Ratenzahlungen pfänden lassen.

Gutgläubiger Erwerb Ein gutgläubiger Dritter, der die Ware erwirbt, die zuvor unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde, wird geschützt (Artikel 988 türkisches ZGB). Der ursprüngliche Verkäufer hat keinen Anspruch auf den Erlös aus dem Weiterverkauf der Ware. Der Gutgläubigkeit steht auch die Registereintragung nicht entgegen – anders als beim Grundbuch. Grundsätzlich gilt folgende Eigentumsvermutung: Artikel 985 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. jeden früheren Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er für die Zeit seines Besitzes der Eigentümer der Sache gewesen ist.

(1)

(2)Für

Beim Erwerb von dem Besitzer anvertrauten Sachen gilt dagegen Artikel 988: Artikel 988 (1) Der in gutem Glauben erfolgende Erwerb einer beweglichen Sache zu Eigentum oder zu einem beschränkt dinglichen Recht von einem Besitzer, dem die Sache anvertraut wurde, ist auch dann zu schützen, wenn der Besitzer kein diesbezügliches Verfügungsrecht hat. 3/7

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Eigentumsvorbehalt Türkei

a) Aus Sicht des gutgläubigen Besitzers aa) Nutzungsersatz Der gutgläubige Besitzer ist nach Maßgabe des Artikel 993 grundsätzlich nicht zum Nutzungsersatz gegenüber dem Berechtigten verpflichtet: Artikel 993 eine Sache in gutem Glauben besitzt und diese seinem vermuteten Recht gemäß nutzt oder verwertet, wird dadurch dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig, dem er die Sache zurückzugeben hat. (2) Der gutgläubige Besitzer ist nicht für den Verlust, das Abhandenkommen oder den entstandenen Schaden an der Sache verantwortlich. (1)Wer

bb) Schadenersatz Der gutgläubige Besitzer ist dem Berechtigten gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Stattdessen kann er unter den Voraussetzungen des Artikel 994 Anspruch auf Verwendungsersatz geltend machen: Artikel 994 Verlangt der Berechtigte die Rückgabe der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz verlangen und die Sache bis zur Zahlung des Ersatzes zurückbehalten. (2) Der gutgläubige Besitzer kann für andere Verwendungen keinen Ersatz verlangen. Doch kann er vor der Rückgabe der Sache, wenn ihm die Verwendungen nicht ersetzt werden, diese von der Sache abtrennen, sofern diese nicht beschädigt wird. (3)Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen. (1)

b) Aus Sicht des bösgläubigen Besitzers Dagegen ist der bösgläubige Besitzer nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 995 dem Berechtigten gegenüber zur Herausgabe sowie zum Schadensersatz verpflichtet und kann lediglich notwendige Verwendungen ersetzt verlangen: Artikel 995 eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für den durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. (2) Der bösgläubige Besitzer hat für seine Verwendungen nur dann einen Ersatzanspruch, wenn diese auch für den Berechtigten notwendig waren. (3)Solange der bösgläubige Besitzer nicht weiß, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat. (1)Wer

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Eigentumsvorbehalt Türkei

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Im Lichte der gesetzlichen Gestaltung des Eigentumsvorbehaltes sind einige Probleme vorprogrammiert. In Einzelnen lassen sich die folgenden benennen: 1. Eine Rechtsauswahl beim Abschluss des Kaufvertrages mit Eigentumsvorbehalt bietet keinen sicheren Schutz für die Anwendung des vereinbarten Rechts, weil die Meinungen und Gerichtsentscheidungen bei beweglichen Sachen auseinander gehen. Der Umstand, dass die bewegliche Ware in die Türkei geliefert wird, kann die anfängliche Rechtsauswahl unwirksam machen. 2. Fehlt die Rechtsauswahl bei einem internationalen Kaufvertrag, so kommt auch die Anwendung des CISG in Frage, da die Türkei das UN-Kaufrecht ratifiziert hat. Allerdings enthält das UN-Kaufrecht keine Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt, weshalb die in gültige Form abgeschlossen Eigentumsvorbehaltsvereinbarung notwendig bleibt. 3. Wird die Ware in die Türkei geliefert, ist ein notarieller Vertrag und die Eintragung in das entsprechende Register dringend zu empfehlen. 4. Im Falle des Konkurses, der Pfändung und des Gutgläubigen Erwerbes ist der Schutz des Eigentumsvorbehaltes schwach. Insbesondere muss man Maßnahmen treffen, wenn das Eigentum der Ware wichtiger ist als der Kaufpreis. In diesem Fall können z.B. Schilder angebracht werden, dass die Maschine unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde. 5. Bei Verkäufen mit Eigentumsvorbehalt – auch wenn das Eigentum mit Übergabe der Ware noch nicht auf den Käufer übertragen wird –, entsteht die MwSt. mit der Übergabe der Ware an den Käufer. Der Käufer hat die MwSt. zu bezahlen. 6. Neben dem Eigentumsvorbehalt sollten zur Sicherung von Forderungen auch von Fahrnispfandrechten, Hypotheken, Bürgschaften und Unternehmenspfandrechten Gebrauch gemacht werden. Diese werden auch empfohlen.

Der Eigentumsvorbehalt erfordert für seine Wirksamkeit die notarielle Beurkundung und die Eintragung in das diesbezüglich eingerichtete Register. Aufgrund der unklaren Rechtslage wird dies auch dann empfohlen, wenn eine Rechtswahl zugunsten eines anderen Rechts getroffen wurde und die Ware (nachträglich) in die Türkei geliefert wird.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer Investitionen & Visa +90 212 363 05 40 info@dtr-ihk.de

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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Atatürk Bulvarı 114 06680 Kavaklıdere - ANKARA +90 312 455 51 00 http://www.ankara.diplo.de

Deutsches Generalkonsulat Istanbul İnönü Caddesi 10 34437 Gümüşsuyu, Beyoğlu - ISTANBUL

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Konsulat der Bundesrepublik Deutschland Antalya Çağlayan Mah. Barınaklar Bulv.No:54, 07235 Antalya/Türkei +90 242 314 11 01, +90 242 314 11 02 http://www.antalya.diplo.de

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Eigentumsvorbehalt Türkei

Rechtsvertretungen im Land Köksal Attorney Partnership Maslak Mah. Dereboyu Cad. Bilim Sok. No:5 Sun Plaza Kat: 23, 34398 Sarıyer - Istanbul +90 212 276 98 20 mkoksal@koksal.av.tr http://www.koksal.av.tr Weitere Kontaktdaten deutschsprachiger Rechtsanwälte/innen erhalten Sie über die Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer.

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Ukraine Gemäß Artikel 334 des Zivilgesetzbuches der Ukraine entsteht das Eigentumsrecht des Erwerbers des Kaufgegenstandes bzw. der Ware aufgrund eines Vertrages mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Kaufgegenstandes bzw. der Ware, sofern vom Vertrag oder vom Gesetz der Ukraine nichts anderes vorgesehen wird. Gleichzeitig erwirbt der Erwerber das Eigentumsrecht an einem Kaufgegenstand, wenn dieses notariell beglaubigt werden soll, ab dem Zeitpunkt der Beurkundung durch einen Notar. Rechte an Kaufgegenständen, die der staatlichen Registrierung unterliegen, entstehen ab dem Zeitpunkt der Registrierung gemäß dem Gesetz.

Eigentumsvorbehalt Gemäß Artikel 659 des Zivilgesetzbuches der Ukraine ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über alle Rechte Dritter an dem verkauften Kaufgegenstand zu informieren (Mietrechte, Pfandrechte, lebenslange Nutzungsrechte u.ä.). Unterlässt er dies, so hat der Käufer das Recht, eine Minderung des Preises oder die Auflösung des Kaufvertrages zu verlangen, wenn er die Rechte Dritter an dem Kaufgegenstand nicht kannte und/ oder nicht kennen konnte.

Form Das ukrainische Recht sieht keine bestimmte Form einer Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vor. Es ist jedoch ratsam, alle diesbezüglichen Punkte im Kaufvertrag schriftlich festzulegen.

Konkurs/Insolvenz Gemäß Artikel 131 des ukrainischen Konkursgesetzbuches umfasst die Konkursmasse das gesamte Vermögen des Schuldners sowie das, was der Schuldner nach der Konkurseröffnung und vor der Begleichung seiner Schulden als Vermögen erhält (mit einigen Ausnahmen).

Zwangsvollstreckung Nach dem Vollstreckungsgesetz kann Eigentum nur dann beschlagnahmt werden, wenn kein (oder nicht genügend) Geld auf Bankkonten oder in bar vorhanden ist. In diesem Fall ist die Zwangsversteigerung dieser Vermögenswerte zulässig.

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Eigentumsvorbehalt Ukraine

Gutgläubiger Erwerb Gemäß Artikel 388 des Zivilgesetzbuchs der Ukraine kann der Eigentümer, wenn er Eigentum aufgrund eines entgeltlichen Vertrags von einer Person erworben hat, die kein Recht hatte, es zu veräußern, wovon der Erwerber keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte (gutgläubiger Erwerber), dieses Eigentum nur dann von dem Erwerber zurückfordern, wenn das Eigentum: 1) vom Eigentümer oder einer Person, der er den Besitz überlassen hat, verloren wurde; 2) es dem Eigentümer oder der Person, der er/die das Eigentum überlassen hat, gestohlen wurde; 3) wenn der Besitz durch den Eigentümer oder eine Person, der er/sie den Besitz des Eigentums übertragen hat, nicht durch seinen/ihren Willen auf eine andere Weise verloren wurde. Von einem gutgläubigen Erwerber kann das Eigentum nicht zurückgefordert werden, wenn es nach dem für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen festgelegten Verfahren verkauft wurde. Wurde das Eigentum ohne Entgelt von einer Person erworben, die nicht berechtigt war, es zu veräußern, ist der Eigentümer in jedem Fall berechtigt, es von dem gutgläubigen Erwerber zurückzufordern.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Damit der Rechtsvorbehalt von Dritten (d.h. dem Verkäufer, z.B. im Falle einer Weiterveräußerung, der Insolvenz des Käufers oder im Falle eines Vollstreckungsverfahrens beim Kauf der Sache) durchgesetzt werden kann, müssen die besonderen Anforderungen des Vertrages "gewissenhaft" erfüllt werden. Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer RA Dr. Sergii Lisnichenko +38 44 234 8337 sergiy.lisnitschenko@ukrde.com.ua

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Eigentumsvorbehalt Ukraine

Vertretungen in der Ukraine Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Ukrainische Handelskammer (AHK Ukraine) vul. Puschkinska, 34 01024 Kyiv Ukraine +380 44 377 52 00

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25 UA 01901 Kiew Ukraine +380 44 281 11 00 https://kiew.diplo.de/

info@ukraine.ahk.de https://ukraine.ahk.de/

Rechtsvertretungen im Land Weiterführende Links: https://ukraine.ahk.de/mitgliedschaft/mitgliederverzeichnis

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Ungarn Die Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer in Budapest hat uns den folgenden Text freundlicherweise zur Verfügung gestellt. Der Eigentumsvorbehalt ist im ungarischen Recht im Rahmen des Kaufrechts, nämlich in § 6:216 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. V. aus dem Jahre 2013 - nachstehend Ptk.) geregelt. Das Gesetz kennt lediglich den einfachen Eigentumsvorbehalt, d. h. der Verkäufer kann sich das Eigentumsrecht bis zur restlosen Begleichung des Kaufpreises, vorbehalten. Der Käufer darf die Sache während der Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes weder veräußern noch belasten. Dies gilt nicht bei einem entgeltlichen Erwerb eines gutgläubigen Dritten.

Eigentumsvorbehalt Da das ungarische Zivilrecht grundsätzlich dispositiv ist, können die Parteien in ihren vertraglichen Regelungen von den Vorschriften des Ptk. abweichen. So ist es prinzipiell möglich, auch erweiterte Eigentumsvorbehaltslösungen und kommissionsvertragsähnliche Gestaltungen zu vereinbaren. Dies kann aber unter Umständen auf Schwierigkeiten stoßen, weil solche Sicherungsformen in Ungarn noch wenig gebräuchlich sind und vertragliche Regelungen, die im Gesetz nicht explizit vorgesehen sind, häufig für nicht zulässig gehalten werden.

Form Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann nur bei Vertragsabschluss schriftlich geschlossen werden. Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses ist insbesondere zu beachten, dass dies auch dann gilt, wenn der eigentliche Liefervertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden ist. Es genügt ebenfalls nicht, den Eigentumsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Vielmehr muss eine ausdrückliche Vereinbarung über diesen Punkt getroffen werden. Den Eigentumsvorbehalt für bewegliche Sachen muss der Verkäufer unter Aufführung der Tatsache des Eigentumsvorbehalts und der Person des Käufers in das Register der Kreditsicherungsrechte oder, wenn das Eigentumsrecht der beweglichen Sache durch ein im öffentlichen Glauben stehendes Register bestätigt wird und eine Rechtsnorm die Verpfändung der Sache an die Eintragung in eine Liste knüpft, in die entsprechende Liste eintragen lassen.

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Eigentumsvorbehalt Ungarn

Konkurs/Insolvenz Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sind auch im Konkurs grundsätzlich absonderungsfähig. Es empfiehlt sich aber, gleichzeitig die gesonderte Lagerung der Ware zu vereinbaren. Die unter solcher Bedingung abgelieferte Ware gehört dann nicht zur Konkurs-masse und der Konkursverwalter ist verpflichtet, die fristgemäß angemeldeten, mit Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen gesondert zu registrieren.

Gutgläubiger Erwerb Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Eigentumsvorbehalt ohne rechtliche Wirkung, wenn trotz der Möglichkeit die Sache in dem Register nicht registriert wurde. Das bedeutet, dass der Verkäufer - im Fall einer gegen den Eigentumsvorbehalt verstoßenden vertragswidrigen Veräußerung oder Belastung der Ware - deren Freigabe (oder Bezahlung) nur vom Käufer verlangen kann.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer Dr. Daniel Boros Bereichsleiter Recht, Steuern und Investitionen +361 3457 636 boros@ahkungarn.hu

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Eigentumsvorbehalt Ungarn

Vertretungen in Ungarn Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Német-Magyar Ipari és Kereskedelmi Kamara Lövőház ucta 30 1024 Budapest

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Úri utca 64-66 1014 Budapest

+36 1 345 76 00

+36 1 4883500

info@ahkungarn.hu

info@deutschebotschaft-budapest.hu

www.duihk.hu

www.deutschebotschaft-budapest.hu

Rechtsvertretungen im Land Die Liste der zahlreichen Rechtsanwälte, die in deutscher Sprache korrespondieren, können Sie bei der AHK Ungarn jederzeit kostenlos erhalten. Weiterführende Links: https://www.ahkungarn.hu/dienstleistungen/recht-und-steuern

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USA Im US-amerikanischen Recht gibt es keinen, dem deutschen Rechtsinstitut entsprechenden, dinglich wirkenden Eigentumsvorbehalt. Stattdessen gibt es gemäß Art. 9 UCC ein Sicherungsrecht, das sogenannte „security interest“, das je nach Art der Begründung einen unterschiedlichen Grad an Sicherheit für den Gläubiger bietet. Wird bloß eine schriftliche Vereinbarung über das „security interest“ zur Forderungssicherung von den Parteien getroffen, so gilt die Sicherung nur zwischen den Parteien und greift beispielsweise nicht im Falle einer Insolvenz des Käufers bzw. Schuldners. Um einen umfassenderen Schutz zu erlangen, muss die Sicherungsvereinbarung zwecks Rangwahrung gegenüber Dritten in ein entsprechendes Register des Bundesstaats (eine Art Grundbuch für Sicherheiten), in dem der Schuldner ansässig ist, eingetragen werden („perfection“).

Eigentumsvorbehalt Laut Bundesverfassung der USA obliegt den Einzelstaaten die Gesetzgebungskompetenz für das Privatrecht. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Handelsgeschäfte hat die National Conference of Commissioners on Uniform State Laws in Zusammenarbeit mit dem American Law Institute den Uniform Commercial Code (UCC) geschaffen. Alle Bundesstaaten der USA, mit Ausnahme von Louisiana, haben den UCC (mit geringfügigen Änderungen) als geltendes Recht übernommen. Wegen der möglichen Abweichungen wird im Einzelfall aber empfohlen, sich an sachkundige Experten zu wenden, die mit der betreffenden bundesstaatlichen Rechtsgrundlage vertraut sind. Von den zehn Artikeln des UCC behandelt Art. 9 UCC die Sicherungsgeschäfte („secured transactions“). Durch Art. 9 UCC wurden die in den einzelnen Bundesstaaten teilweise erheblich voneinander abweichenden Sicherungsmittel durch eine eigene Art von Sicherungsmittel, das sog. „security interest“ ersetzt. Dem Wesen nach unterscheidet sich dieses Sicherungsrecht allerdings erheblich vom Eigentumsvorbehalt nach deutschem Rechtsverständnis. Dabei ist zu beachten, dass das US-amerikanische Recht gemeinhin nicht zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Rechtsgeschäft unterscheidet, weshalb das Sicherungsmittel des Eigentumsvorbehalts nach deutschem Vorbild dem US-Recht schon dem Grunde nach fremd ist. Art. 9 UCC findet auf Sicherungsgeschäfte („secured transactions“) Anwendung, die ein Sicherungsrecht an beweglichem Vermögen oder Grundstückszubehör („personal property“) durch Vertrag begründen sollen (UCC § 9-109(a)(1)). Diese Bezugsobjekte werden als „collateral“ bezeichnet und umfassen u.a. bewegliche Sachen, Bankkonten, 1/5

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Eigentumsvorbehalt USA

finanzielle Vermögenswerte, Wertpapiere oder immaterielle Rechte. Gemäß UCC § 1-201(b)(35) ist ein solches Sicherungsrecht („security interest”) auch als Recht an beweglichem Eigentum oder Grundstückszubehör anerkannt, das dazu dient, eine Forderung oder Gegenleistung (z.B. den Kaufpreisanspruch) abzusichern. Zwar kann der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auch nach US-Recht von den Parteien frei bestimmt werden. Soll dies aber der Sicherung des Kaufpreisanspruches dienen, greift zwingend Art. 9 UCC ein. D.h., der Verkäufer kann als Gläubiger („creditor“) ein solches Sicherungsrecht mit dem Schuldner („debtor“) zur Absicherung seines Kaufpreisanspruches vereinbaren. Wichtig ist aber, dass das Eigentum an der verkauften Sache voll auf den Käufer übergeht, weshalb letztlich kein Eigentumsvorbehalt nach deutschem Rechtsverständnis gegeben ist. Der Verkäufer sichert vielmehr seine Forderung durch das „security interest“ real ab. Das „security interest” kann bei Warengeschäften auch an der bereits verkauften und noch nicht voll bezahlten Ware durch ein entsprechendes Sicherungsgeschäft begründet werden. Kraft Gesetzes erstreckt sich das Sicherungsrecht in der Regel auch auf die durch den Verkauf des Sicherungsgutes entstehenden Erlöse („proceeds“), ohne dass es einer besonderen Absprache bedarf; hier sind im Einzelnen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen zu beachten. Gerät der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, so kann die abgesicherte Partei den Sicherungsgegenstand (je nach Einzelfall) in Besitz nehmen. Die Rechte des abgesicherten Gläubigers werden im Einzelnen durch den Sicherungsvertrag („security agreement“) und die Art des „security interest“ ausgestaltet. In der Regel steht ihm hiernach das Recht zu, das Sicherungsgut nach der Inbesitznahme zu verkaufen, zu verpachten oder anderweitig darüber zu verfügen.

Form Zur Begründung des „security interest“ im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer müssen gemäß Art. 9 UCC folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: 1. Der Sicherungsgeber erhält eine Gegenleistung („value“). Ein unentgeltlich erworbenes Sicherungsrecht gilt als nicht begründet. Der Begriff der Gegenleistung wird jedoch weit ausgelegt. 2. Der Sicherungsgeber hat Eigentumsrechte am „collateral“ bzw. eine gewisse Verfügungsgewalt über dieses. Dies führt dazu, dass auch ein gutgläubiger Erwerb des Sicherungsrechts möglich ist. Auch die Erstreckung auf Vermögenswerte, die vom Sicherungsgeber erst später erworben werden, ist möglich („after-acquired property“). 3. Zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer wird schriftlich eine Vereinbarung („security agreement“) getroffen, die dem Sicherungsnehmer für die von ihm erbrachte Leistung ein Sicherungsrecht an dem „collateral“ des Sicherungsgebers einräumt. Die Vereinbarung muss zumindest die Unterschrift des Schuldners (Käufers) tragen. Sie muss zudem ihren Zweck ausweisen und das Sicherungsgut ausreichend genau beschreiben. Der UCC benutzt im Hinblick auf die Unterzeichnung das Wort „authenticate“, um klarzustellen, dass auch eine elektronische Signatur ausreichend ist. Wenn die letzte dieser Voraussetzungen eingetreten ist, dann ist ein „einfaches Sicherungsrecht“ an dem betroffenen Sicherungsgut begründet, das als „attachment“ bezeichnet wird. Das „security interest“ bleibt bei der Weiterverfügung an dem Sicherungsgut fortbestehen, auch wenn dieses ohne die Zustimmung des Sicherungsnehmers veräußert wird. Das Sicherungsrecht entsteht zunächst nur im Innenverhältnis zwischen dem Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer. Das Insolvenzrisiko des Schuldners trägt weiterhin der Gläubiger, mithin der Vorbehaltsverkäufer.

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Eigentumsvorbehalt USA

4. Um gegenüber jedermann im Sinne einer Rangsicherung zu wirken (im Fall der Veräußerung nach Übergabe der Sache an den Schuldner), muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein: Das Sicherungsrecht am Eigentum des Schuldners muss nach außen erkennbar gemacht werden, damit Publizität gewährleistet ist (sog. „perfection“). Die „perfection“ führt zur Rangwahrung zugunsten des Sicherungsnehmers im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers. Die Rangordnung richtet sich jedenfalls bei Sicherungsrechten der gleichen Stufe grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens (z.B. bei einfachen („unperfected“) Rechten untereinander). In Bezug auf die durch Eintragung im Rang zu sichernden Rechte untereinander bestimmt sich die Rangfolge nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung. Einfachen („unperfected“) Sicherungsrechten geht ein „perfected security interest“ immer vor. Dies gilt bei einem durch Eintragung im Rang zu sichernden Recht auch dann, wenn die Eintragung zeitlich danach erfolgt war. Die „perfection“ geschieht in der Regel durch Eintragung des Sicherungsrechts in ein Register für Sicherheiten („filing“) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundesstaats, in dem der Schuldner ansässig ist. Daher rührt auch die mögliche Übersetzung des „security interest“ als „Registerpfandrecht“. Die Registrierung ist auf der Website der zuständigen Behörde unkompliziert möglich. Es muss eine Verwaltungsgebühr entrichtet und ein sogenanntes „financing statement“ eingereicht werden. Das „financing statement“ muss Name und Anschrift des Sicherungsgebers und Sicherungsnehmers sowie eine genaue Beschreibung des Sicherungsguts enthalten. Die zuständige Behörde variiert von Bundesstaat zu Bundesstaat: Sie ist entweder das Büro des Secretary of State des jeweiligen Bundesstaats oder das Register des betreffenden Landkreises (County) oder beide. Die Rangsicherung ist nach dieser Registrierung bis zum Verfalltag der gesicherten Forderung wirksam, höchstens aber bis zu fünf Jahre ab Eintragungsdatum. Es besteht die Möglichkeit, die Frist durch entsprechende Anzeige („continuation statements“) zu verlängern. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit, bereits registrierte Sicherungsrechte zu verdrängen („purchase money security interest“). Eine Überprüfung dieser Variante bietet sich im Einzelfall unbedingt an.

Konkurs/Insolvenz Im Falle der Insolvenz des Vorbehaltskäufers verliert der deutsche Vorbehaltsverkäufer sein Vorbehaltseigentum. In den USA entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sofort und unmittelbar ein Pfandrecht am gesamten Vermögen des Schuldners zugunsten des Insolvenzverwalters. Das US-Insolvenzrecht verweist im Hinblick auf die Rangfolge auf die Regelungen der Bundesstaaten, was wiederum Art. 9 UCC zur Anwendung kommen lässt. Wie bereits ausgeführt, ist das einfache „unperfected security interest“ gegenüber jeglichen „perfected security interests“ nachrangig, auch wenn diese erst später begründet worden sind – dies trifft auch auf das gesetzliche Pfandrecht des Insolvenzverwalters („lien creditor“) zu. Da der Eigentumsvorbehalt des Exporteurs nicht als „echter“ Eigentumsvorbehalt gilt, wird die Vorbehaltsware Teil der Insolvenzmasse. Ferner ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen das Pfandrecht des Insolvenzverwalters Vorrang vor anderen Sicherungsrechten (z.B. dem einfachen „security interest“ des Vorbehaltsverkäufers) hat, die dem US-Insolvenzverwalter zustehenden Anfechtungsrechte (sog. „strong arm powers“) dazu führen können, dass der Vorbehaltsverkäufer seine Rechte an dem Sicherungsgut vollständig verliert.

Gutgläubiger Erwerb Da es für den Sicherungsgeber ausreicht, dass er Verfügungsgewalt über das Sicherungsgut „collateral“ hat und nicht notwendigerweise dessen Eigentümer sein muss, ist ein gutgläubiger Erwerb des Sicherungsrechts möglich. Andererseits ist auch der Verlust des Sicherungsrechts durch gutgläubigen Erwerb der Vorbehaltsware möglich. Im

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Eigentumsvorbehalt USA

Falle des nicht ranggesicherten, einfachen Sicherungsrechts schadet dabei nur unmittelbare Kenntnis vom Bestehen des einfachen Sicherungsrechts (ein Kennenmüssen wird hingegen nicht gefordert). Der Maßstab der Gutgläubigkeit kann von Bundesstaat zu Bundesstaat variieren und bedarf gesonderter Beurteilung im Einzelfall. Gutgläubigkeit spielt auch darüber hinaus eine gewichtige Rolle für den Vorbehaltsverkäufer, der ja regelmäßig nur ein einfaches „security interest“ an seiner Vorbehaltsware gegenüber einem erfahrenen Sicherungsnehmer in den USA, wie etwa einer Bank, hat: Bezieht sich z.B. eine ranggesicherte Sicherungsvereinbarung zwischen Bank und Käufer auch auf „after-acquired property“, so erstreckt sich das Recht der Bank, die von dem Erwerb der Vorbehaltsware in der Regel keine Kenntnis haben wird, auch auf den später erworbenen Kaufgegenstand unabhängig von einem nach deutschen Recht bestehenden Eigentumsvorbehalt. Im Falle der Eintragung eines „perfected security interest“ tritt die Rangwahrung im Übrigen auch bei positiver Kenntnis vom Bestehen eines „unperfected security interest“ ein.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Ein deutscher Vorbehaltsverkäufer kann sich, sobald sich die Ware in den USA befindet, nicht auf den nach deutschem Recht vereinbarten Eigentumsvorbehalt mit seiner dinglichen Wirkung berufen. Vielmehr ist darin „nur“ noch ein einfaches Sicherungsrecht „security interest“ zu sehen. Art. 9 UCC regelt dies für derartige Abreden zwingend, was insbesondere nicht durch Wahl des deutschen Rechts umgangen werden kann. Das gilt – wie aufgezeigt – auch für den gutgläubigen Erwerb. Das in Art. 9 UCC vorgesehene „security interest“ ist kein echter Vorbehalt des Eigentums, sondern nur ein einfaches Sicherungsrecht. Das „security interest“ hindert den Eigentumsübergang der Ware auf den Erwerber nicht und hat grundsätzlich keine Wirkung gegenüber Dritten. Um seinen Rang gegenüber weiteren Gläubigern zu wahren, ist dem deutschen Vorbehaltsverkäufer dringend anzuraten, die Vereinbarung des „security interest“ bei der zuständigen Behörde registrieren lassen, damit sie eingetragen wird. Dieser Publizitätsakt führt zur Rangwahrung gegenüber Dritten („perfection“). Dabei ist darauf zu achten, dass das Vermögen des Schuldners nicht bereits mit einem rangälteren „security interest“ belegt ist. Zudem ist es nicht unüblich, dass sich das „security interest“ auch auf später dem Eigentum des Schuldners zugeführte Vermögensgegenstände („after-acquired property“) erstreckt. Eine gründliche Prüfung des Sicherheitenregisters sowie die Überprüfung, ob ein verdrängendes Sicherungsrecht vereinbart werden kann, ist den deutschen Vorbehaltsverkäufern unbedingt angeraten. Bitte beachten Sie, dass die German American Chamber of Commerce, Inc. in New York (AHK USA – New York) eine Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht ist, die gegen aufwandsorientierte Vergütung Auskünfte über den deutsch-amerikanischen Handel erteilt. Hierbei handelt es sich um keinen verbindlichen Rechtsrat. Wir bieten vielmehr eine allgemeine Beratung an, für deren inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden kann. Urheberrecht: Das gesamte Werk ist urheberrechtlich geschützt. Bei seiner Erstellung war die Deutsch-Amerikanische Handelskammer in New York (AHK USA – New York) stets bestrebt, die Urheberrechte anderer zu beachten und auf selbst erstellte sowie lizenzfreie Werke zurückzugreifen. Jede Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des deutschen Urheberrechts bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Herausgebers.

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Eigentumsvorbehalt USA

Die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit in den USA bedarf der besonderen Planung, um mögliche Fallstricke zu vermeiden. Der erste Schritt muss stimmen – dann steht einem erfolgreichen Einstieg in den US-amerikanischen Markt nichts entgegen. Die Rechtsabteilung der AHK USA-New York bietet Unternehmen vielfältige Unterstützung bei der Abwicklung von Geschäften zwischen Deutschland und den USA. Dies beinhaltet unter anderem auch die Auskunft zu Rechtsfragen des deutsch-amerikanischen Wirtschaftsverkehrs, insbesondere zu einschlägigen Einfuhrbestimmungen und den Themen Firmengründung in den USA, US-Produkthaftungsrecht und Schutzmöglichkeiten, Mitarbeiterentsendung, Visa und Arbeitsrecht.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Rechtsabteilung der AHK USA – New York +1 212 974-8861 legalservices@gaccny.com

Vertretungen in den USA Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort German American Chamber of Commerce, Inc. 80 Pine Street, Floor 24 | New York, NY 10005 Susanne Gellert, LL.M. Vice President Director Legal & Consulting Department Rechtsanwältin | Attorney at Law +1 212 974-8846 legalservices@gaccny.com

German American Chamber of Commerce, Inc. 80 Pine Street, Floor 24 | New York, NY 10005 Dr. Jens Daum, LL.M. Director of Legal Affairs Rechtsanwalt | Attorney at Law +1 212 974-8861 legalservices@gaccny.com

Embassy of the Federal Republic of Germany 4645 Reservoir Road NW Washington, DC 20007 Dr. Emily Haber +1 202 298 40 00 + http://www.washington.diplo.de

www.gaccny.com | www.ahk.de

www.gaccny.com | www.ahk.de Weiterführende Links: https://www.gaccny.com/mitgliedschaft/mitgliedsunternehmen 5/5

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Usbekistan Der Eigentumsvorbehalt in Usbekistan wird im praktischen Handelsverkehr nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt. Die Unzulässigkeit begründet sich daraus, dass das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehaltes eng mit dem deutschen Begriff der sachlich abstrakten Übereignung verbunden ist, die dem usbekischen Recht fremd ist.

Das Eigentumsrecht in Usbekistan Das Eigentumsrecht in Usbekistan ist im Zivilgesetzbuch der Republik (im Folgenden: ZGB) Usbekistan verankert. Das Eigentumsrecht ist das Recht einer Person, die ihr gehörenden Sachen nach eigenem Ermessen und im eigenen Interesse zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Das Eigentumsrecht ist unbefristet. Das Eigentum erhält der Käufer einer Sache aufgrund eines Vertrages im Zeitpunkt der Übergabe der Sache, soweit durch Gesetz oder Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Wenn ein Vertrag über die Veräußerung von Eigentum der staatlichen Registrierung oder notariellen Beurkundung unterliegt, entsteht das Eigentum des Erwerbers zum Zeitpunkt der Registrierung oder notariellen Beurkundung des Vertrags oder, wenn sowohl eine notarielle Beurkundung als auch eine staatliche Registrierung erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Registrierung des Vertrags, vgl. Art. 185 ZGB. Art. 424 ZGB sieht einen Eigentumsvorbehalt vor. Ist durch den Kaufvertrag bestimmt, dass das Eigentumsrecht an der dem Käufer übergebenen Ware bis zur Bezahlung der Ware oder bis zum Eintritt anderer Umstände dem Verkäufer vorbehalten bleibt, ist der Käufer vor dem Eintritt der vereinbarten Bedingung (in der Regel der Zahlung des Kaufpreises) nicht berechtigt, die Ware zu veräußern oder über diese anderweitig zu verfügen, soweit nicht etwas anderes durch Gesetz oder Vertrag bestimmt ist oder sich aus der Bestimmung und den Eigenschaften der Ware ergibt. Wird die Ware innerhalb der vertraglich bestimmten Frist nicht bezahlt oder treten andere Umstände nicht ein, unter denen das Eigentumsrecht auf den Käufer übergeht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die Rückgewähr der Ware zu verlangen, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

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Eigentumsvorbehalt Usbekistan

Gem. Art. 500 ZGB geht das Eigentum an der ausgetauschten Ware auf die im Tauschvertrag als Käufer auftretenden Parteien gleichzeitig nach Erfüllung der Verpflichtungen zur Übergabe der entsprechenden Ware durch beide Parteien über.

Andere Rechte Das Pfandrecht in Usbekistan. Die Verpfändung in Usbekistan kann in Form einer Hypothek und Verpfändung von Rechten erfolgen. Als Pfandgeber oder Pfandgläubiger können juristische oder natürliche Personen auftreten. Jedes Eigentum, einschließlich Sachen und Forderungen kann Gegenstand einer Verpfändung sein. Der Gegenstand einer Verpfändung kann die Verpfändung von Sachen und Rechten sein, die der Verpfänder in der Zukunft erwirbt. Der Pfandvertrag muss notariell beglaubigt werden. Jedoch ist es empfehlenswert nur gegen Vorauszahlung bei der Abschließung des Liefervertrages zu arbeiten. Alternativ kann der Verkäufer den Käufer dazu anhalten, vor der Warenlieferung eine Bankgarantie zu eröffnen. Es sind keine weiteren Sicherungsrechte in Usbekistan ersichtlich.

Da der Eigentumsvorbehalt in Usbekistan nicht eingesetzt wird, empfehlen wir dringend die Vertrags- und Zahlungsbedingungen sorgfältig zu formulieren.

Bei Fragen kontaktieren Sie: German Industry and Commerce GmbH Alexander Stel

Malika Akramova

Geschäftsführer

Juristin

+998 97 102 30 80

+99897 102 30 60

alexander.stel@ahk-za.kz

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Eigentumsvorbehalt Usbekistan

Vertretungen in Usbekistan Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Delegation der Deutschen Wirtschaft für Zentralasien German Industry and Commerce Alexander Stel Geschäftsführer BC Simurg, Amir Timur Str. 88A 100084 Taschkent, Usbekistan

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sharaf Rashidof Str.15 100017 Taschkent, Usbekistan +998 971 120 8440 https://taschkent.diplo.de/uz-de

+99897 102 3080 alexander.stel@ahk-za.kz https://zentralasien.ahk.de

Rechtsvertretungen im Land S. Verenins Legal Group Osiyo Str.6, Büro Nr. 64 100000, Taschkent, Usbekistan

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Vereinigte Arabische Emirate Das Rechtsanwaltsbüro Meyer-Reumann Legal Consultancy in Dubai, VAE - mit weiteren Büros in Erbil (Irak), Alexandria (Ägypten), Riyadh (Saudi Arabien), Muscat (Oman) und Teheran (Iran) - hat uns freundlicherweise den folgenden Text zur Verfügung gestellt. Die Rechtsordnung der Vereinigten Arabischen Emirate unterscheidet den Eigentumsvorbehalt für Rechtsgeschäfte nach dem Bürgerlichen Recht und den Eigentumsvorbehalt für Geschäfte unter Kaufleuten bzw. für Handelsgeschäfte. Bei der folgenden Lektüre sollte daher bei der Differenzierung besonders auf die Zitate der Gesetzbücher geachtet werden. Erstmals wurde die Frage des Eigentumsvorbehaltes für alle Emirate der VAE durch das am 29. März 1986 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE-BGB) gesetzlich geregelt. Gleichwohl findet man seit Inkrafttreten des Handelsgesetzbuches der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE-HGB) im Jahr 1993 auch in diesen Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt. Diese Vorschriften sind gegenüber dem Eigentumsvorbehalt im Bürgerlichen Gesetzbuch präziser und enger (Schriftform, Risikoübergang und Gutglaubensschutz). Der Grund für die Unterscheidung des Eigentumsvorbehaltes zwischen dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch liegt in der historischen Entwicklung der Gesetzgebung.

Eigentumsvorbehalt Das Bürgerliche Gesetzbuch galt zunächst für private sowie für Handelsgeschäfte gleichermaßen. Doch wurde 1987 der Art.1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch neu gefasst. Art. 1 VAEBGB bestimmt seitdem, dass das Bürgerliche Gesetzbuch nicht für den handelsgeschäftlichen Bereich gilt. Hintergrund für die Einschränkung war das in Art. 714 VAE-BGB enthaltene Zinsverbot, das insbesondere dem Bankgewerbe die Existenzgrundlage entzogen und auch sonst nicht beabsichtigte Folgen im Geschäftsleben gehabt hätte. Bis zum Inkrafttreten des Handelsgesetzbuches galten nunmehr für den handelsrechtlichen Bereich die spezialgesetzlichen Regelungen des Handelsrechts, wie z. B. die Bestimmungen des Seehandelsrechts oder das Handelsvertretergesetz von 1981. Gleichwohl wurde unter bestimmten Voraussetzungen das Bürgerliche Gesetzbuch inhaltlich auf handelsrechtliche Fälle analog angewendet, sofern diese nicht mit spezialgesetzlichen Regelungen in Widerspruch standen. Dabei tendierten die Gerichte allgemein dazu, das Bürgerliche Gesetzbuch möglichst weit auszulegen (vgl. auch Turner, Richard Horsfall; Security and Enforcement in Dubai and other United Arab Emirates; in Arab Law Quaterly, 1991, S. 311, 314). So hat der Oberste Gerichtshof in Abu Dhabi am 18. September 1988 entschieden (Civil Appeal No. 70 des Jahres 1988, entschieden am 18.09.1988, veröffentlicht im „Al Adala Journal“ des VAE-Justizministeriums im Juli 1988), dass eine Bürgschaft für ein Darlehen zivilrechtlicher Natur im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sei, auch wenn es sich bei dem Darlehen um ein handelsrechtliches Geschäft handelt oder der Bürge Kaufmann ist. Es begründete die Entscheidung damit, dass eine Bürgschaft ein zweiseitiges Rechtsgeschäft sei, ohne der dem Handelsrecht typischen Gewinnerzielungsabsicht. Der Umstand, dass die Bürgschaft für ein handelsrechtliches Darlehen abgegeben worden sei, gebe der Bürgschaft selbst nicht 1/6

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Eigentumsvorbehalt Vereinigte Arabische Emirate

automatisch auch einen handelsrechtlichen Charakter (vgl. zur weiteren Vertiefung „The impact of the UAE Civil Code upon commercial litigation“ von Dr. Isam Ghanem, in Arab Law Quaterly, 1991, S. 370, 371). Durch das Inkrafttreten des Handelsgesetzbuches besteht das Erfordernis einer extrem weiten Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht mehr, so dass ein Rückgang dieser Tendenz durch die Gerichte zu Eigentumsvorbehalt Vereinigte Arabische Emirate Stand: 12.10.2015 2/4 erwarten ist. Es ist zumindest fraglich, ob das Gericht in Abu Dhabi den Fall ebenso entschieden hätte, wenn das jetzige Handelsgesetzbuch bereits existiert hätte. Gemäß Art. 513 Abs. 1 VAE-BGB ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich möglich, wonach der Verkäufer bis zur vollen Kaufpreiszahlung Eigentümer der dem Käufer zur Verfügung gestellten Waren bleibt. Erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erwirbt der Käufer rückwirkend das Eigentum auf das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages (Art. 513 Abs. 2 VAE-BGB). Dabei ist anzumerken, dass das Bürgerliche Recht der Vereinigten Arabischen Emirate nicht dem deutschen Abstraktionsprinzip folgt und die dingliche Übereignung wie im deutschen Recht nicht kennt. Wird vertraglich nichts anderes vereinbart, geht das Eigentum an der Sache bereits mit Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages über (Art. 511 Abs. 1 VAE-BGB). Um den Eigentumsvorbehalt des VAE-HGB anwenden zu können, muss grundsätzlich das Handelsgesetzbuch Anwendung finden. Dazu ist erforderlich, dass ein Handelsgeschäft vorliegt. Handelsgeschäfte sind Geschäfte zwischen Kaufleuten. Nach Art. 11 VAE-HGB ist Kaufmann, wer im eigenen Namen Handelsgeschäfte tätigt und diese Geschäftstätigkeit zu seinem Beruf gemacht hat. Ebenso ist eine Gesellschaft Kaufmann, die eine Handelstätigkeit betreibt, selbst wenn die Tätigkeit zum bürgerlichen Recht gehört. Nach Art. 1 VAE-HGB liegen auch dann Handelsgeschäfte vor, wenn sie von einer Person getätigt wurden, die sich lediglich als Kaufmann ausgibt. Die verschiedenen Formen der Handelsgeschäfte sind in Art. 4 bis 7 VAE-HGB definiert. Art. 4 VAE-HGB zählt die Arten der Handelsgeschäfte auf, Art. 5 VAE-HGB die Handelsgeschäfte kraft Eigenart, Art. 6 VAE-HGB die Handelsgeschäfte kraft berufsmäßiger Ausübung und Art. 7 VAE-HGB die Geschäfte, die in ihrer Natur den Handelsgeschäften sehr nahe kommen. Gemäß Art. 118 Abs. 1 VAE-HGB ist bei Abzahlungskäufen die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes möglich. Der Käufer trägt die Gefahr des Untergangs der Kaufsache von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Sache übergeben wurde. Er erlangt das Eigentum mit der Leistung der letzten Rate.

Form Art. 118 Abs. 2 VAE-HGB fordert eine schriftliche Einigung des Eigentumsvorbehaltes. Diese Vereinbarung muss darüber hinaus zeitlich vor dem Ereignis liegen, das sich eventuell negativ auf die Vorbehaltsware und damit auf die Stellung des Verkäufers auswirken kann.

Konkurs/Insolvenz Gemäß Art. 725 Abs. 1 VAE-HGB kann jede Person aus der Konkursmasse die gegenständlich bestimmten Sachen aussondern, an denen ihr zur Zeit der Konkurseröffnung nachweislich Eigentum zustand. Dies setzt gemäß Art. 118 Abs. 2 VAE-HGB voraus, dass der Eigentumsvorbehalt zeitlich vorher schriftlich vereinbart wurde. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann gemäß Art. 699 Abs. 1 VAE-HGB durch Urteil festgestellt werden, dass das Vorzugsrecht gegenüber der Gläubigergemeinschaft unwirksam ist. 2/6

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Eigentumsvorbehalt Vereinigte Arabische Emirate

Zwangsvollstreckung Bei Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen die im Besitz des Vorbehaltskäufers befindliche Sache, ist der Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 119 VAE-HGB wirksam, wenn die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt mit festem Datum niedergelegt worden ist und die Niederlegung den Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers zeitlich vorgeht.

Gutgläubiger Erwerb Dem Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache ist es grundsätzlich nicht verwehrt, das Vorbehaltsgut vor der vollständigen Kaufpreiszahlung weiterzuverkaufen. Erwirbt daher ein gutgläubiger Dritter vom Eigentumsvorbehaltsverkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache, so ist sein guter Glaube durch Art. 1524 Abs. 1 VAE-BGB geschützt. Die Ähnlichkeit mit den deutschen Gutglaubensvorschriften (§ 932 BGB) ist offensichtlich. Gemäß Art. 120 VAE-HGB kann der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache das Vorbehaltsgut vor der vollständigen Kaufpreiszahlung nur weiterverkaufen, wenn der Verkäufer dem Verkauf schriftlich zugestimmt hat. Hat der Käufer die Sache ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten veräußert, so ist diese Verfügung gegenüber dem Verkäufer nur wirksam, wenn der Dritte seine Gutgläubigkeit nachweist. In diesem Fall werden die restlichen Raten sofort fällig. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Art. 118 Abs. 2 VAE-HGB eine Vereinbarung über einen Eigentumsvorbehalt gegenüber einem Dritten grundsätzlich nur wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgte und dem Recht des Dritten zeitlich vorgeht.

Verarbeitung/ Vermischung Gemäß Art. 1524 Abs. 1 VAE-BGB hat der Eigentumsvorbehaltsverkäufer ein Vorzugsrecht an der gelieferten Ware. Dieses besteht allerdings nur so lange, wie die Ware ihre Identität bewahrt. In Fällen der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung, die zu einem Identitätsverlust führen, erlischt folglich das Vorzugsrecht. Ob die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes durch Vertrag dies verhindert, ist ungewiss, da das Gesetz hierzu keinen Hinweis enthält.

Andere Rechte Die Rangfolge der Vorzugsrechte ist an verschiedenen Stellen geregelt (z. B. Art. 1515 Abs. 2, Art. 1516 Abs. 2, Art. 1523 VAE-BGB). Das Vorzugsrecht an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen steht gemäß Art.1524 Abs. 2 VAE-BGB an letzter Stelle der Rangordnung der Vorzugsrechte. Die sonstigen in den Art. 1512 ff. VAEBGB aufgezählten Vorzugsrechte sind: Kosten der Verwertung für die Gläubigergemeinschaft, Art. 1512 Abs. 2 VAE-BGB; Verteilungskosten, Art. 1512 Abs. 2 VAE-BGB; Steuern, öffentliche Abgaben, Art. 1513 VAE-BGB; Aufwendungsersatz für Erhaltung und Reparatur der Sache, Art. 1514 VAE-BGB; Auslagen Dritter und Unterhaltskosten für den Schuldner während der letzten 6 Monate, Art. 1515 VAEBGB; Verschiedene Aufwendungen im landwirtschaftlichen Bereich, Art. 1516, 1517 VAE-BGB; Pfandrechte des Verpächters, Vermieters und des Gastwirts, Art. 1518 - 1523 VAE-BGB.

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Eigentumsvorbehalt Vereinigte Arabische Emirate

Fraglich ist, inwieweit die Regeln über den Eigentumsvorbehalt beim Abzahlungskauf auf andere handelsrechtliche Kaufverträge ohne Ratenzahlung anwendbar sind. Das VAE-HGB ist geschaffen worden, um gerade der Eigenschaft des Kaufmanns und der Eigenart von Handelsgeschäften Rechnung zu tragen. Es wäre daher sachfremd, auf andere handelsrechtliche Kaufverträge in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung im VAE-HGB das Zivilgesetz analog anzuwenden. Um eine einheitliche Regelung für alle Handelsgeschäfte zu erzielen, muss hier das sachnähere Recht herangezogen werden, so dass gemäß Art. 118 VAE-HGB auch ein Eigentumsvorbehalt bei anderen handelsrechtlichen Kaufverträgen vereinbart werden kann, für den die Regeln des VAE-HGB anzuwenden sind.

Bei Fragen kontaktieren Sie: German Emirati Joint Council for Industry and Commerce (AHK) Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK) Markus Brandt DEinternational Senior Consultant +971 444 70100 (ext. 227) markus.brandt@ahkuae.com

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Eigentumsvorbehalt Vereinigte Arabische Emirate

Vertretungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort German Emirati Joint Council for Industry & Commerce (AHK) I Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK) U-BORA Office Tower | 27th Floor | Office 2701 | Business Bay Dubai, UAE +971 4 4470100

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland The Towers at the Trade Center, West Tower, 14 th Floor, Abu Dhabi Mall Dubai, UAE ++971 2 596 77 00 http://www.uae.diplo.de

markus.brandt@ahkuae.com www.ahkuae.com

Rechtsvertretungen im Land Meyer – Reumann & Partners Legal Consultants Dubai World Trade Centre | 13th Floor Sheik Zayed Road P.O. Box 309028 Dubai, UAE

SCHLÜTER GRAF Legal Consultants The Citadel Tower | 20th Floor Business Bay P.O. Box 2933 Dubai, UAE

+971 4 331 71 10

+971 4 431 30 60

elena@meyer-reumann.com

andres.ring@schluetergraf.com

www.meyer-reumann.com

www.schlueter-graf.de

emltc Ltd. Al Sila Tower | 24th Floor ADGM Abu Dhabi Global Market Abu Dhabi, UAE +971 2 694 8585 frank-fahle@em-ltc.com www.em-ltc.com

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Eigentumsvorbehalt Vereinigte Arabische Emirate

Mena Legal Sheik Zayed Road P.O. Box 309028 Kontaktperson: Karin Luzolo Dubai, UAE

Rödl & Partner Liberty Building | Office 305 Al Garhoud P.O. Box 23297 Dubai, UAE

+971 4 450 83 82

+971 4 295 00 20

+971 2 694 8585

luzolo@mena-legal.com

derya.bandak@roedl.pro

frank-fahle@em-ltc.com

www.mena-legal.com

www.roedl.com

www.em-ltc.com

Alexander & Partners Emarat Atrium Building Sheikh Zayed Road P.O. Box 326666 Ras Al Khaimah, UAE

Amereller One by Omniyat | Office 1402 Business Bay P.O. Box 97706 Dubai, UAE

Strohal Legal Consultants Villa 2 | 20 b Street | Community 153 P.O. Box 31484 Kontaktperson: Jakob Kisser Ras Al Khaimah, UAE

Anders Legal Consultancy Sama Tower | Office 806 Business Bay P.O. Box 333558 Dubai, UAE

+971 50 4719612

+971 4 432 36 71

+971 4 327 58 88

nb@alexander-partner.com

murach@amereller.com

anders@anders.ae

www.alexander-partner.com

www.amereller.com

www.anders.ae

Dennemeyer & Associates Regal Tower | Office 608 Al Sa’ada Street Business Bay Dubai, UAE

emltc Ltd. Al Sila Tower, 24th Floor ADGM Square, Al Maryah Island Abu Dhabi Vereinigte Arabische Emirate

+971 4430 3943

+971 2 6948585

jwrede@dennemeyer-law.com

info@em-ltc.com

emltc DMCC Office 2804, Jumeirah Business Center 3 Cluster Y, Jumeirah Lakes Tower Dubai Vereinigte Arabische Emirate +971 2 6948585 info@em-ltc.com

www.dennemeyer-law.com

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Venezuela Die Deutsch-Venezolanische Industrie- und Handelskammer in Caracas hat uns freundlicherweise den folgenden Text zur Verfügung gestellt. Venezuela hat das Apostille-Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet, so dass keine Beglaubigungen von Dokumenten durch das Konsulat notwendig sind. Eine einfache Randbemerkung reicht aus.

Eigentumsvorbehalt Nach venezolanischem Recht kann sich der Verkäufer hinsichtlich einer beweglichen Sache, ein-schließlich Schiffe und Luftfahrzeuge, das Eigentum vorbehalten, bis die Kaufsumme vollständig beglichen ist. Der Käufer erwirbt das Eigentum erst mit Zahlung der letzten Rate, trägt jedoch bereits ab Übergabe die Gefahr. Davon ausgeschlossen sind nicht nur unbewegliche Sachen wie Grundstücke, sondern auch solche Sachen, die eng mit einem Gebäude verbunden sind (z.B. Aufzüge). In Venezuela ist der „verlängerte Eigentumsvorbehalt“, sowie der „erweiterte Eigentumsvorbehalt“ nicht vorgesehen, so dass also Sachen, die zum Wiederverkauf bestimmt sind, nicht unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden können Die Vertragspartner können den Vorbehalt auch zeitlich begrenzen, z. B. bis zur Zahlung von zwei Dritteln des Kaufpreises oder bis zum Akzept eines Wechsels. Bis zum Erwerb des Eigentums steht dem Käufer, wie in der Bundesrepublik Deutschland, nur eine Anwartschaft zu. Das vorbehaltene Eigentum ist eng an die Kaufpreisforderung gebunden. Mit deren Abtretung geht auch das Eigentum über. Dasselbe gilt bei Pfändung und Überweisung der Forderung. Für die Wirkung des Eigentumsvorbehaltes ist eine Höchstdauer von fünf Jahren festgelegt. Dadurch soll der Geschäftsverkehr von überalterten Eigentumsvorbehalten und daraus erwachsenden Komplikationen freigehalten werden. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Datum, an dem der Verkaufspreis an den Verkäufer hätte bezahlt werden müssen oder 6 Monate ab Fälligkeit der letzten im Vertrag vorgesehenen Rate. 1/5

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Eigentumsvorbehalt Venezuela

Ist beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt Ratenzahlung vereinbart, so gilt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, dass der Zahlungsverzug mit einer oder mehreren Raten, die zusammen nicht 1/8 des Gesamtpreises erreichen, den Verkäufer nicht zur Vertragsauflösung berechtigt. Es steht ihm lediglich das Recht auf die fälligen Forderungen einschließlich der entsprechenden Verzugszinsen zu. Waren oder Gegenstände, die zum Wiederverkauf bestimmt sind, können nicht unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Man verzichtet in Venezuela bewusst auf die Zulässigkeit eines Eigentumsvorbehaltes zwischen Verkäufer und Wiederverkäufer, um Streitigkeiten, die sich aus mehreren übereinander gelagerten, komplizierten Rechtsverhältnissen ergeben könnten, zu vermeiden.

Form Das venezolanische Recht stellt formelle Erfordernisse für die Drittwirkung des Eigentumsvorbehaltes auf. Das Kaufdokument muss Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort vom Käufer und Verkäufer enthalten, daneben eine genaue Beschreibung der verkauften Sache mit Angaben über die industrielle Herstellung. Es muss der Ort aufgeführt werden, an dem die Sache während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verbleiben soll. Weiter hat das Dokument Verkaufspreis, Datum des Verkaufs und die Zahlungsbedingungen zu enthalten, vor allem die Angabe, ob zur Zahlung der Raten Wechsel ausgegeben wurden. Das betreffende Dokument muss entweder im Original vorliegen oder amtlich beurkundet oder beglaubigt werden und wird zumeist in zwei Exemplaren ausgegeben. Um das Dokument beglaubigen zu lassen, kann jede der Parteien ein von beiden unterschriebenes Exemplar bei dem Jusgado oder Notar des Wohnortes des Verkäufers vorlegen.

Konkurs/Insolvenz Bei einem Konkurs des Käufers kann der Verkäufer die verkaufte Sache sofort zurückverlangen. Er hat aber die anbezahlten Beträge zurückzugeben.

Zwangsvollstreckung Nach venezolanischem Recht kann der Verkäufer, die von ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht pfänden. Grundgedanke des Gesetzes ist der, dass dem Käufer ein Besitzrecht zusteht, mit der Folge, dass hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur die Eigentumsklage zulässig ist. Diese Klage setzt aber eine Vertragsauflösung voraus.

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Eigentumsvorbehalt Venezuela

Gutgläubiger Erwerb Durch das Formerfordernis wird im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt die (mangels Abstraktions-prinzip) regelmäßige Eigentumsvermutung des Besitzes bewusst durchbrochen. Wird die vorgeschriebene Form beachtet, kann sich der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache nicht auf den guten Glauben berufen, wenn der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum von ihm herausverlangt. Anstatt die Sache von dem Dritten herauszuverlangen, kann er sich aber an den unberechtigt verfügenden Vorbehaltskäufer halten und von diesem die Bezahlung des gesamten (Rest-)Kaufpreises verlangen. Im Fall der Nichterfüllung der formellen Erfordernisse entfällt nur die Wirkung gegenüber Dritten. Auch ohne die Erfüllung dieser formellen Erfordernisse bleibt der Eigentumsvorbehalt zwischen den Parteien wirksam.

Verarbeitung/Vermischung Der Eigentumsvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden werden sollen (z. B. Massengüter wie Getreide, Holz, Eisen und andere Metalle, Baustoffe usw.). Etwas anderes gilt nur für im Einzelnen identifizierbare Gegenstände, wenn deren Wert die Kosten der Verarbeitung bzw. Montage beträchtlich übersteigt.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Da die Auslegung venezolanischer Gesetze sehr oft nach strengen formellen Gesichtspunkten gehandhabt wird, ist deutschen Unternehmen angeraten, einen Bevollmächtigten in Venezuela mit einer notariellen und beglaubigten Vollmacht zu versehen und die Adresse des Bevollmächtigten zum Zwecke etwaiger Mitteilungen an den Verkäufer im Vertrag aufzunehmen. Diese Rechtspraxis ist verschiedentlich von venezolanischen Gerichten - als es um die Vollstreckung des Eigentumsvorbehalts ging - akzeptiert worden. In diesem Fall kann der Eigentumsvorbehalt für das deutsche Unternehmen durch einen Bevollmächtigten in Venezuela mittels Unterzeichnung der Vertragsurkunde vor einem öffentlich bestellten Notar vereinbart werden.

In Venezuela bei internationalem Handel bzw. Kaufverträgen gehören derzeit die INCOTERM 2020-Bedingungen, die von der WTO festgelegt wurden. Genauso die bei ALADI, MERCOSUR, IMO u.a.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Deutsch-Venezolanische Industrie- und Handelskammer Ligia Arias Dipl.-Biol. Projektkoordinatorin / Internationale Dienstleistungen +58 212 277 3811 ligia.arias@venezuela.ahk.de

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Eigentumsvorbehalt Venezuela

Vertretungen in Venezuela Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Deutsch-Venezolanische Industrie- und Handelskammer Cámara de Comercio e Industria VenezolanoAlemana Centro COINASA, Piso 4 Avenida San Felipe La Castellana Caracas

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embajada de la República Federal de Alemania Avenida Eugenio Mendoza (Principal de la Castellana) y Avenida José Angel Lamas, Torre La Castellana, Piso 10 La Castellana Caracas

+58 212 277 38 11

+58 212 261 01 81, 261 12 05

ahkvenezuela@cavenal.org

diplogermacara@cantv.net

www.cavenal.org

Rechtsvertretungen im Land Baker & McKenzie Francisco Palma Av. Francisco de Miranda Cruce con Av. del Parque Torre Edicampo, PH Campo Alegre Caracas

Bentata Abogados Victor Bentata Av. La Estancia Torre Las Mercedes, Piso 2 Chuao Caracas

+58 212 276 51 11/58 212 276 51 12

+58 212 993 90 04

francisco.palma@bakernet.com

lawyers@bentata.com

www.bakernet.com

www.bentata.com

Colmenares Trivella Carballo & Alvarez Marco Colmares Av. Francisco de Miranda, Multicentro Empresarial del Este Torre Miranda “A”, Piso 7, Of 76-77 Chacao Caracas +58 212 266 20 05 mcolmenares@ctca.com

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Eigentumsvorbehalt Venezuela

De Sola & Pate Abogados Consultores Rolf B. Becker Av. Abraham Lincoln, Torre Domus, Piso 16 Sabana Grande Caracas

Gonzales & Newman SA Francis Dutton Av. Libertador, Edif. Nuevo Centro, Piso 7, Ofic. D Chacao Caracas

+58 212 793 98 98

+58 212 263 36 13

rolfbeckerb@desolapate.com

fdutton@gonzales-newman.org

www.desolapate.com Mata Borjas Priwin & Ferreras Abogados Priwin Aguerrevere Av. La estancia Centro Benaven, Torre C, Piso 4, fic. 41-C Chuao Caracas +58 212 993 15 50 BAP@venlegal.com

Giran Abogados y Asociados Girán Maryolga Av. Principal los Cortijos de Lourdes, Calle Hans Neuman Edif. Corimon, Planta Baja Cortijos de Lourdes Caracas +58 212 239 90 31 mgiran@giranlaw.com

R. Matthies & Asociados Roland Matthies Av. Ernesto Blohm, Torre Diamen Piso 6, Ofic. 6 Chuao Caracas

Sabatino Pizzolante Abogados Maritimos & Comerciales Sabatino Pizzolante Av. Salom. C.C. Inversiones Pareca, Piso 2, Ofic. 208/209 Pto. Cabello

+58 212 992 77 31

+58 242 364 10 26

froland@cantv.net

mail@sabatinop.com www.sabatinop.com

Squire Sanders & Dempsey S.C. Naranjo Edhalis Av. Fco. de Miranda Centro Seg. Sudamerica, Piso 10, Ofic. 10-A El Rosal Caracas +58 212 953 40 06 enaranjo@ssd.com www.ssd.com

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Vietnam Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Dühn, LL.M., Partner der Kanzlei Viet Diligence Legal (VDL), hat uns freundlicherweise den folgenden Text zur Verfügung gestellt. Fragen des Eigentumsvorbehaltes sind im vietnamesischen Zivilgesetzbuch in der Neufassung vom 24. November 2015 (Vietnamese Civil Code, CC), in Kraft seit dem 1. Januar 2017, und im vietnamesischen Handelsgesetzbuch vom 14. Juni 2005 (Vietnamese Commercial Law, CL), in Kraft seit dem 1. Januar 2006, geregelt. Für deutsche Investoren und Geschäftsleute in Vietnam steht ganz im Vordergrund das Commercial Law, da diese speziellen Regelungen für kommerzielle Handelsgeschäfte unter Kaufleuten beinhaltet. Der Civil Code gilt daher insoweit nur subsidiär für private Geschäfte unter Nicht-Kaufleuten. In Vietnam ist der Eigentumsvorbehalt nicht nach einem einheitlichen dogmatischen Konzept entwickelt worden und daher auch nicht zusammenhängend und einheitlich geregelt: Nach Art. 62 CL geht das Eigentum an der Kaufsache bei Handelsgeschäften mit der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer über, sofern die Parteien nicht individuell etwas anderes vereinbart haben. Der Civil Code erwähnt den Eigentumsübergang hingegen nur punktuell, insbesondere bei Ratenzahlungen: Art. 453 CC bestimmt hier etwa, dass der Verkäufer das Recht hat, sich das Eigentum für verkaufte Waren vorzubehalten, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, falls es nicht anders vereinbart ist. Eine durchgängige bzw. zuverlässige Rechtsprechung in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt existiert in Vietnam, wie auch in anderen Rechtsbereichen, nicht.

Eigentumsvorbehalt Soweit keine vertraglich-individuelle Vereinbarung der Parteien besteht, geht das Eigentum an der Kaufsache bei Handelsgeschäften nach Art. 62 CL mit der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer über. Dementsprechend ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nach Art. 35 CL der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort, bei der Einschaltung von Transportunternehmen der Sitz des Transportunternehmens. Kauft etwa ein deutsches Unternehmen in Vietnam ein, ist – mangels anderweitiger vertraglicher Regelung – Erfüllungsort für die Warenlieferung Vietnam, bzw. der Ort, an dem die Ware dem Beförderer übergeben wird. Der Erfüllungsort bestimmt insoweit auch die wichtige Frage des Gefahrübergangs (Verlust, Beschädigung, Untergang der Ware). Stehen keine anderslautenden Parteivereinbarungen entgegen, so trägt nach Art. 441 Abs. 1 CC bis zum Zeitpunkt der Lieferung (Inbesitznahme durch den Käufer) der Verkäufer das Risiko. Sofern das Eigentum an einer Kaufsache registriert werden muss, soll der Verkäufer das Risiko bis zur Erfüllung der Registrierung übernehmen. Das Risiko geht auch dann auf den

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Eigentumsvorbehalt Vietnam

Käufer über, wenn ihm die Ware noch nicht übergeben worden ist (Art. 441 Abs. 2 CC). Jedoch ist auch hier zu beachten, dass es den Parteien freisteht, den Zeitpunkt des Gefahrübergangs abweichend von der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren. Um insbesondere bei Handelsgeschäften Unklarheiten hinsichtlich des Erfüllungsortes und damit des Ortes des Eigentums- und Gefahrübergangs zu vermeiden, sollte daher unbedingt eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, da sich daran unter Umständen auch der Gerichtsstand bemisst. Hierbei empfiehlt sich insbesondere der Rückgriff auf die „International Commercial Terms“ (Incoterms®) der International Chamber of Commerce (ICC). Obwohl Vietnam nicht Mitglied des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) vom 11.04.1980 ist, können die Vertragsparteien schließlich auch die Anwendbarkeit der CISG jedenfalls dann vertraglich vereinbaren, soweit es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt.

Form In Vietnam besteht Vertragsfreiheit. Verträge können in Vietnam daher – mit der Ausnahme familienrechtlicher sowie immobilienrechtlicher Verträge – formfrei geschlossen werden. Daraus folgt, dass die Parteien den Zeitpunkt des Eigentums- und Gefahrübergangs an der Kaufsache grundsätzlich formlos vertraglich bestimmen können. Aus Gründen der Beweissicherung wird jedoch dringend zur Schriftform geraten. Ferner empfiehlt sich in jedem Vertrag eine Schriftformklausel, um überraschende Einwände bezüglich angeblicher mündlicher Nebenabreden zu vermeiden. Sofern bestimmte Bedingungen in dem Vertrag vereinbart wurden, ohne die der Verkäufer die Waren nicht liefern und der Käufer die Waren nicht erhalten kann, geht das Eigentum an der Kaufsache bei der Erfüllung dieser Bedingungen auf den Käufer über. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den Zeitpunkt des Eigentums- und Gefahrübergangs vertraglich bestimmen, können schließlich ebenfalls formfrei als Nebenabreden vereinbart werden. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich jedoch, AGB stets schriftlich zu den Vertragsunterlagen zu nehmen, üblicherweise in Form eines Annexes zum Vertrag.

Konkurs/Insolvenz Insolvenzen werden in Vietnam durch das am 19. Juni 2014 reformierte „Law on Insolvency“ geregelt. Insolvenz liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ein Unternehmen, das zur Erfüllung von Zahlungen verpflichtet ist, seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von drei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch seine Gläubiger nicht nachkommt oder nachkommen kann. Das Insolvenzverfahren läuft im Groben wie folgt ab: 1. Gläubiger, Aktionäre oder Arbeitnehmervertreter stellen einen Insolvenzantrag beim Gericht, und dieses bestätigt seine Zuständigkeit; 2. Ein Insolvenzplan sowie ein Inventar der vorhandenen Vermögensgegenstände werden erstellt; 3. Bestimmte Transaktionen, die bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzantrag getätigt wurden, können vom Gericht für unwirksam erklärt werden; 4. Die vorhandenen Vermögensgegenstände werden liquidiert. Mit dem so erzielten Erlös werden die Gläubiger befriedigt.

Zwangsvollstreckung Die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile ist in Vietnam möglich, wenn der ausländische Staat ein entsprechendes Abkommen mit Vietnam geschlossen hat oder der ausländische Staat seinerseits entsprechende vietnamesische Urteile anerkennt. Derartige Abkommen bestehen zwischen Deutschland und Vietnam jedoch nicht. Sofern

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Eigentumsvorbehalt Vietnam

ausländische Investoren oder Geschäftsleute nicht über eine eigene, vietnamesische Tochtergesellschaft in Vietnam verfügen, sollten diese daher zur Beilegung von Streitigkeiten im Regelfall eine Schiedsgerichtsbarkeit vereinbaren. Zwar ist Vietnam seit 1995 Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York Convention). Danach ist die unmittelbare Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche möglich, soweit der Schiedsgerichtsort in einem Vertragsstaat des Abkommens liegt. Trotz dieser an sich eindeutigen Regelung prüfen vietnamesische Gerichte bei ausländischen Schiedssprüchen allerdings stets, ob diese u. U. gegen „Grundprinzipien des vietnamesischen Rechts“ (basic principles of Vietnamese Law) verstoßen. Wenn möglich, sollte daher eine Schiedsgerichtsbarkeit direkt beim „Vietnam International Arbitration Centre“ (VIAC) vereinbart werden, da Schiedssprüche des VIAC in Vietnam unmittelbar vollstreckbar sind, und nicht einem weiteren, separaten gerichtlichen Anerkennungsverfahren im Hinblick auf die Vereinbarkeit des ausländischen Schiedsspruches mit Grundprinzipien des vietnamesischen Rechts in Vietnam unterliegen. Von dem Vorliegen eines in Vietnam vollstreckbaren Titels ist die Frage der tatsächlichen Vollstreckbarkeit in das Vermögen eines vietnamesischen Schuldners strikt zu unterscheiden: So kommt es trotz anerkannten Titels immer wieder vor, dass vietnamesische Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung Insolvenz erklären, Vermögensgegenstände aus der vollstreckbaren Masse an Dritte verschieben sowie „Einfluss“ auf die zuständigen Vollstreckungsbehörden und deren Mitarbeiter nehmen. Daher sollte vor Einleitung langwieriger und kostspieliger Vollstreckungsmaßnahmen stets auch eine „due diligence“ im Hinblick auf die Vermögens- und Liquiditätssituation des vietnamesischen Schuldners erfolgen.

Gutgläubiger Erwerb Das Rechtsgebilde des gutgläubigen Eigentumserwerbs ist in Vietnam, anders als in Deutschland, nicht bekannt. Gutgläubige Dritte sind daher in aller Regel zur Eigentumsherausgabe verpflichtet und müssen etwaige Ausgleichs- und Schadenersatzansprüche allein auf schuld- bzw. vertragsrechtlicher Ebene verfolgen.

Probleme des Eigentumsvorbehaltes Problematisch ist, dass es sich beim Eigentumsvorbehalt in Vietnam der Sache nach nicht – wie in Deutschland – um ein dingliches, sondern lediglich um ein vertragliches Sicherungsrecht an der Kaufsache handelt. Daher empfiehlt es sich für ausländische Investoren und Geschäftsleute, Fragen des Erfüllungsorts sowie des Gefahr- und Eigentumsüberganges mit dem vietnamesischen Vertragspartner individuell-vertraglich oder durch Vereinbarung von AGB und/oder Einbeziehung der Incoterms® klar zu regeln, so dass im Streitfall nicht auf die nur rudimentäre gesetzliche Regelung im VCL oder VCC zurückgegriffen werden muss.

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Eigentumsvorbehalt Vietnam

„Investoren und Geschäftsleute sollten Erfüllungsort, Gefahrund Eigentumsübergang mit dem vietnamesischen Vertragspartner individuell-vertraglich oder durch Vereinbarung von AGB und/oder Incoterms©2020 eindeutig regeln.“ Dr. Matthias Dühn, Viet Diligence Legal

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Weißrussland (Republik Belarus) Gemäß Art. 224 des Zivilgesetzbuches der Republik Belarus erwirbt der Käufer das Eigentum zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe der Sache. Zum einen kann jedoch eine abweichende vertragliche Regelung getroffen werden, zum anderen gibt es gesetzliche Ausnahmebestimmungen. Unter der Übergabe einer Sache an den Erwerber wird die Aushändigung an den Erwerber oder – sofern nicht die Zusendung als eigene Verpflichtung des Verkäufers (vergleichbar der deutschen Schickschuld) vereinbart wurde - an einen Transporteur zur Übersendung an den Erwerber verstanden. Dabei gilt eine Sache ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung durch den Erwerber oder einer von ihm bestimmten Person als ausgehändigt. Ähnlich dem deutschen Recht geht das Eigentum mit Vertragsschluss über, wenn die Sache zuvor bereits im Besitz des Erwerbers war. Ferner wird der Übergabe einer Sache die Übergabe eines Konnossementes oder eines anderen Warenverfügungsdokumentes gleichgestellt (Art. 225 des Zivilgesetzbuches).

Eigentumsvorbehalt Nach weißrussischem Recht können die Parteien die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes vertraglich festlegen, also bestimmen, dass das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen soll. Bis zu diesem vereinbarten Zeitpunkt bleibt der Verkäufer Eigentümer. Als Eigentümer steht ihm das gerichtlich durchsetzbare Recht der Rückforderung der Ware zu, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (Art. 461 des Zivilgesetzbuches). Sofern vertraglich nichts anders bestimmt ist, werden die auf Kredit verkauften Waren ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer bis zur Bezahlung als vom Verkäufer verpfändet anerkannt, um sicherzustellen, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt die Ware zu bezahlen (P.5 des Art. 458 des Zivilgesetzbuches). Wenn ein Vertrag über die Vermögensveräußerung der staatlichen Registrierung unterliegt, entsteht das Eigentumsrecht beim Erwerber im Zeitpunkt der Registrierung des Vertrages, soweit nichts anders durch die Gesetzgebung bestimmt ist. Eine solche Registrierungspflicht besteht gegenwärtig bei Immobilienkaufverträgen (d. h. das Eigentumsrecht auf Immobilien entsteht im Zeitpunkt der Registrierung des Kaufvertrages).

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Eigentumsvorbehalt Weißrussland (Republik Belarus)

Form In nicht der Registrierungsverpflichtung unterliegenden Verträgen kann vertraglich vorgesehen werden, dass das Eigentum erst mit Bezahlung oder in einem anderen vertraglich bestimmten Zeitpunkt übergeht.

Konkurs/Insolvenz Ein Insolvenzverfahren lässt die Eigentumsverhältnisse unberührt. Gläubiger, deren Forderungen im Liquidationsverfahren wegen Unzulänglichkeit oder Fehlens des Schuldnervermögens nicht vollständig befriedigt wurden, haben das Recht, gegen Dritte, die das Vermögen des Schuldners widerrechtlich erhalten haben, in Höhe des ausstehenden Teils der Schuld einzufordern. Die genannte Forderung kann innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Liquidationsverfahrens gegen den Schuldner geltend gemacht werden (Art.147 des Gesetzes der Republik Belarus Nr.415-3 vom 13.07.2012 „Über die Insolvenz“). Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte kann es empfehlenswert sein, sich bei der Regelung eines Eigentumsvorbehalts im Rahmen der Vertragsverhältnisse rechtskundigen Rat einzuholen.

Wurde der Eigentumsvorbehalt zum richtigen Zeitpunkt bei Ihrem Kunden angekündigt, haben Sie hier ein gutes Instrument, die Bezahlung Ihrer Ware sicherzustellen.

Bei Fragen kontaktieren Sie: Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in Belarus +375 17 2554324 info@ahk-belarus.org https://belarus.ahk.de/

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Eigentumsvorbehalt Weißrussland (Republik Belarus)

Vertretungen in Weißrussland (Republik Belarus) Hier finden Sie eine Auflistung von Ansprechpartnern zum Eigentumsvorbehalt und anderen Themen.

Ihre Partner vor Ort Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in Belarus Prospekt Gazety Prawda 11a 220116 Minsk, Belarus +375 17 2554324 info@ahk-belarus.org https://belarus.ahk.de/

Deutsche Botschaft in Belarus Kanzlei I Sacharowa Str. 26, 220034 Minsk, Belarus Kanzlei II (mit Konsulat) Prospekt Gazety Prawda 11d 220116 Minsk, Belarus +375 17 2175900 (Kanzlei I) +375 17 2175950 (Kanzlei II) info@minsk.diplo.de https://minsk.diplo.de/by-de

Rechtsvertretungen im Land Arzinger Law Offices Sovetskaya Str. 12-29 220030 Minsk, Belarus

bnt legal and tax Revolutsionnaya Str. 9A-36 220030 Minsk, Belarus

Rödl & Partner Minsk Rakovskaja Str. 16B-5H 20004 Minsk, Belarus

+375 17 2248795

+375 17 3579555

+375 17 2094284

mail@arzinger.by

info.by@bnt.eu

minsk@roedl.com

https://arzinger.by/en/

https://bnt.eu/law-office-belarus/

https://www.roedl.net/by/de/

Weiterführende Links: Informationen der Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Minsk zum rechtlichen Beistand in Belarus: https://minsk.diplo.de/by-de/service/-/2001832 Nationales Zentrum für Rechtsinformationen der Republik Belarus: http://law.by/ (Englisch), https://pravo.by/ (Russisch) 3/3

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Wichtiger Hinweis Trotz der größtmöglichen Sorgfalt bei der Erstellung der einzelnen Landesbeiträge, kann weder von der IHK Offenbach am Main noch von den jeweiligen Auslandshandelskammern, den Botschaften oder den aufgeführten Rechtsanwälten ein Anspruch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben abgeleitet werden. Sie sind als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und sollen eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von einer weiteren sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Wir empfehlen Ihnen daher, bei Zweifeln eine von Ihnen frei wählbare rechtliche Beratung für Ihren konkreten Einzelfall einzuholen. Die Verfasser haben auf die individuell zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung keinen Einfluss, sodass für die Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien keine Haftung übernommen werden kann. Die im Anschluss an die Länderbeiträge aufgeführten Rechtsanwaltskanzleien sind beispielhaft. Die Liste ist nicht vollständig, ein Fehlen in der Liste beinhaltet daher auch kein von uns ausgesprochenes Qualitätsurteil. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne ausdrückliche Zustimmung der IHK Offenbach unzulässig; dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Entnahme von Auszügen oder Abbildungen, und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Hinweis: Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig vom Geschlecht (w/m/d/n).

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Offenbach am Main, Dezember 2021

E-Mail: service@offenbach.ihk.de Die IHK Offenbach am Main wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Markus Weinbrenner und die Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

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